W114 2120081-1•BVwG W114 2120081-1
W114 2120081-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016
Anerkennungsantrag, Fortbildung, Objektivität, Prüfgegenstand,<br/>Prüfkriterien, Prüfung, Prüfungsumfang, Prüfzweck,<br/>Qualitätsmanagement, Revision zulässig, Überprüfung, Unterschrift,<br/>Voraussetzungen
W114 2120081-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX XXXX XXXX , nunmehr vertreten durch XXXX , vom 18.01.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vom 14.12.2015, AZ AeQ 10/15, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 11.04.2016 und am 10.05.2016 zu Recht erkannt:
A )
Der Antrag auf
"Entscheidung in der Sache selbst und Genehmigung des Antrags auf Anerkennung als Qualitätsprüfer"
wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 A-QSG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 02.12.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), nunmehr vertreten durch XXXX , beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, Alser Straße 25, Top 13, 1080 Wien (im Weiteren: AeQ oder belangte Behörde) gemäß § 10 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz - A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 129/2013 einen Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer. Dabei führte er aus, dass er seit 09.07.2009 Wirtschaftsprüfer sei und über die entsprechende Befugnis verfüge. Er erfülle die Voraussetzungen, damit er als Qualitätsprüfer anerkannt werden könnte. So verfüge er über praktische Erfahrungen als Abschlussprüfer über einen mindestens fünfjährigen Zeitraum. Er habe - im Verhältnis zur gesamtberuflichen Tätigkeit auf Vollzeitbasis von 1.600 Stunden - in einem Ausmaß von bis 25 % während dieser Zeit Abschlussprüfungen durchgeführt oder an deren Durchführung mitgewirkt. Er habe in den vergangenen 12 Monaten 15 - 20 Abschlussprüfungen bei kleinen Kapitalgesellschaften, Vereinen, Privatstiftungen und politischen Parteien durchgeführt. Für Abschlussprüfungen würden ca. jeweils 500 - 700 Gesamtprüfungsstunden aufgewendet werden, wobei der Aufteilungsschlüssel dieser Stunden auf ihn und fachliche Mitarbeiter etwa 1 : 4 betragen würde. Er habe eine autorisierte Grundschulung sowie autorisierte Fortbildungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung absolviert. In seinem Prüfungsbetrieb nehme er die Position des internen Qualitätssicherungsbeauftragten wahr. Er sei disziplinarrechtlich unbehelligt.
Zum Beweis dieser Angaben legte er dem Antrag Bestätigungsvermerke der XXXX , vertreten durch Wirtschaftsprüfer XXXX , bei, auf denen bestätigt wird, dass XXXX die Jahresabschlüsse von
XXXX
XXXX
XXXX ,
XXXX
Er legte auch eine Bestätigung von XXXX , vom 02.12.2015 vor, worin dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer im Prüfungsbetrieb der XXXX bei dem Großteil der Abschlussprüfungen als interner Qualitätssicherungsbeauftragter tätig war.
Der BF legte auch eine Teilnahmebestätigung vom 31.05.2011 der XXXX vor, in welcher bestätigt wird, dass er am 30.05.2011 bzw. am 31.05.2011 an einem Seminar hinsichtlich der Ausbildung zum Qualitätsprüfer teilgenommen hat. Zudem legte er Teilnahmebestätigungen an der Veranstaltung "Umsetzung der Richtlinie IWP/PG 7 in Prüfungsbetrieben - Das neue Qualitätssicherungs-Handbuch" sowie an den iwp-Fachtagungen 2013 und 2015 vor.
2. Mit Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vom 14.12.2015, AZ AeQ 10/15-02, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Qualitätsprüfer abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird im Wesentlichsten zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht alle in § 10 Abs. 2 A-QSG enthaltenen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Qualitätsprüfer erfülle. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer. Die Durchführung einer Abschlussprüfung erfordere die verantwortliche Prüfungsleitung, die wiederum in der Zeichnung des Bestätigungsvermerkes zum Ausdruck komme. Der Beschwerdeführer habe keinen von ihm gezeichneten Bestätigungsvermerk beigebracht und erfülle daher diese Voraussetzung nicht.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2016 Beschwerde. Darin legt der Beschwerdeführer dar, dass § 10 Abs. 2 A-QSG nicht vorsehe, dass die Praxis bei der Durchführung von Abschlussprüfungen nur durch die Unterfertigung von Bestätigungsvermerken nachgewiesen werden könnte. Falls dies so wäre, hätte das zur Folge, dass interne Qualitätsprüfer (wie der Beschwerdeführer) von der Eintragung in die Liste der externen Qualitätsprüfer ausgeschlossen wären. Viel mehr könne man die Tätigkeiten eines internen Qualitätsprüfer erst dann ausüben, wenn man eben im Bereich der Abschlussprüfungen über ausreichende Praxis auf diesem Gebiet verfüge. Wenn gerade die Tätigkeit als interner Qualitätsprüfer dazu führe, dass solche Personen sich nicht als Qualitätsprüfer eintragen könnten, wäre dies eine Diskriminierung vor allem von kleinen Prüfungsgesellschaften. Dies würde auch dazu führen, dass die Organisation solcher Prüfungsgesellschaften gänzlich umzuorganisieren wäre.
Der Beschwerdeführer verfüge über eine ausreichende Erfahrung als Abschlussprüfer, um als Qualitätsprüfer anerkannt zu werden. Er erfülle alle sich aus § 10 Abs. 2 A-QSG ergebenden Voraussetzungen.
4. Der AeQ übermittelte dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 20.01.2016 die Beschwerde und mit Begleitschreiben vom 26.01.2016 die Unterlagen des bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsverfahrens.
5. Als Antwort auf eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016 informierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.02.2016, dass er rechtsfreundlich von XXXX vertreten werde. In einem weiteren per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 20.02.2016 führte der Beschwerdeführer zur Unterfertigung von Bestätigungsvermerken aus, dass es grundsätzlich in Wirtschaftsprüfungsbetrieben so sei, dass zwischen Auftragsverantwortung und interner Kontrolle streng zu unterscheiden sei. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf nachstehende Ausführungen im Fachgutachten IWP/PG 7 seines Berufsstandes:
"Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben
(Auf Prüfungen von Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2016 enden, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.)
(verabschiedet in der Sitzung des Vorstands vom September 2003 als Richtlinie IWP/PG 7, zuletzt überarbeitet im Juni 2014)
(106) Bei der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung handelt es sich um einen Prozess, der eine objektive Einschätzung der bedeutsamen Beurteilungen und gezogenen Schlussfolgerungen durch eine qualifizierte, nicht zum Auftragsteam gehörende Person gewährleisten soll.
(107) Der verantwortliche Prüfer hat vor Beginn der Auftragsdurchführung festzustellen, ob entsprechend den Regelungen des Prüfungsbetriebs eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung erforderlich ist. Während der Auftragsdurchführung hat der verantwortliche Prüfer auf Veränderungen zu achten, die den Einsatz eines auftragsbegleitenden Qualitätssicherers erforderlich machen könnten.
(122) Als Qualitätssicherer kommen auch Personen in Betracht, die gemeinsam mit dem verantwortlichen Prüfer den Vermerk des Prüfers unterzeichnen (Mitunterzeichner). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mitunterzeichner selbst nicht auch als verantwortlicher Prüfer genannt wird und die Anforderungen an die notwendige Fachkompetenz, die beruflichen Erfahrungen und die Objektivität für die auftragsbegleitende Qualitätssicherung erfüllt. Zur Sicherung der Objektivität darf der Mitunterzeichner über die Tätigkeit als Qualitätssicherer hinaus nicht in die Auftragsabwicklung eingebunden sein."
Dazu führte der Beschwerdeführer in dieser E-Mail vom 20.02.2016 weiter Folgendes aus:
"Gerade die Rz. 122 zeigt deutlich die Grundlagen unserer Berufsausübung auf. Es ist üblich, dass die auftragsverantwortlichen Prüfer die Bestätigungsvermerke unterzeichnen. Demgemäß habe ich bis dato nicht mitunterzeichnet. Wenn ich gewusst hätte, dass dies ein Kriterium für die Anerkennung als externer Qualitätsprüfer ist, hätte ich schon früher mit der Mitunterzeichnung begonnen. Die Mitunterzeichnung durch den internen Qualitätsprüfer wird durch Rz. 122 ermöglicht. Es sind jedoch strenge Kriterien einzuhalten (keine Einbindung in die Auftragsabwicklung, keine Nennung als auftragsverantwortlicher Prüfer, notwendige Fachkompetenz, Objektivität bei der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung). Inhaltlich erfüllt unsere Prüfungsgesellschaft diese Kriterien und daher haben wir auch unsere interne Organisation in Richtung Mitunterzeichnung geändert. Die Mitunterzeichnung ist bisher lediglich aufgrund der grundsätzlichen Regelung unterblieben. Oder mit anderen Worten: Wir haben diese Option bisher nicht in Anspruch genommen. Es gab einfach keinen vernünftigen Grund dafür, wenn man von der vermeintlichen Notwendigkeit für die Befähigung als externer Qualitätsprüfer absieht.
b) Änderung der Organisation
Die Mitunterzeichnung als interner Qualitätsprüfer würde zu keiner Änderung in unserer Organisation führen.
Wenn aber die belangte Behörde der Ansicht ist, dass auch die Mitunterzeichnung nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die Unterfertigung von Bestätigungsvermerken als auftragsverantwortlicher Prüfer verlangt wird, würde es sehr wohl dazu kommen, dass wir unsere Organisation auf den Kopf stellen müssten.
Warum?
Bis vor kurzem bestand unsere Kanzlei aus zwei Wirtschaftsprüfern ( XXXX , XXXX ). Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse und des Senioritätsprinzips war es angezeigt, dass XXXX als auftragsverantwortlicher Prüfer auftritt. Die zweite zwingende Position in einem Abschlussprüfungsbetrieb (interne Qualitätssicherung) habe ich übernommen. Aus der Beschwerde ist ersichtlich, dass ich damit die Arbeit des auftragsverantwortlichen Prüfers und seiner Erfüllungsgehilfen in allen Pflichtprüfungsfällen auftragsbegleitend überwache. Daraus ergibt sich aus meiner Sicht auch die mehr als ausreichende Erfahrung und Praxis bei der Abwicklung von Prüfungsfällen.
Sollte also die belangte Behörde die Unterfertigung von Bestätigungsvermerken als auftragsverantwortlicher Prüfer verlangen, müssten wir unsere interne Organisation dahingehend ändern, dass XXXX und ich die Positionen tauschen. Das wäre aus Sicht der Prüfungsabwicklung überhaupt kein Problem und würde eben einfach nur unsere interne Organisation auf den Kopf stellen. Nachdem die tatsächliche Prüfungsarbeit von den Erfüllungsgehilfen erledigt wird, würden XXXX und ich faktisch nur die Positionen "Führen" und "Überwachen" tauschen. Ein praktischer Sinn ergibt sich für uns daraus nicht. Im konkreten Fall stellt sich aber auch nur die Frage nach der ausreichenden Praxis bei der Abwicklung von Prüfungsfällen. Diese ist aus meiner Sicht sowohl beim "Führen" als auch beim "Überwachen" gegeben.
[...]"
6. Am 11.04.2016 fand im Bundesverwaltungsgericht eine erste mündliche Verhandlung statt bei der mit der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer die Erfüllung der Voraussetzungen durch den BF hinsichtlich der Anerkennung als Qualitätsprüfer hinterfragt wurden. Dabei wurden mit den beiden Verfahrensparteien insbesondere folgende zwei Fragen erörtert:
1. ) Erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer?
2. ) Ist es dabei erforderlich, dass der Abschlussprüfer, der diese Voraussetzung erfüllt, die von ihm durchgeführten Abschlussprüfungen auch unterzeichnet?
7. Da vom Bundesverwaltungsgericht zur ersten mündlichen Verhandlung die Qualitätskontrollbehörde, der gemäß § 18c Abs. 2 A-QSG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Amtspartei Parteistellung zukommt, nicht geladen wurde, wurde in Übereinkommen mit der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am 10.05.2016 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der mit den Verfahrensparteien der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung diskutiert wurde. Im Hinblick auf § 29 Abs. 3 VwGVG wurde von einer mündlichen Verkündung der Entscheidung Abstand genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2009 zum Wirtschaftsprüfer beeidigt.
Der Beschwerdeführer ist einer von drei Geschäftsführern der Captura Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Ferrogasse 35 in 1180 Wien und vertritt seit 01.02.2014 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer dieses Unternehmen.
Er übt dabei seine Befugnis als Wirtschaftsprüfer ausschließlich im Angestelltenverhältnis bei der Captura Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus.
Der Beschwerdeführer besitzt seit 5 bis 8 Jahren praktische Erfahrungen mit der Durchführung von Abschlussprüfungen und hat in diesem Zeitraum - im Verhältnis zur gesamtberuflichen Tätigkeit auf Vollzeitbasis von 1.600 Stunden - in einem Ausmaß von bis zu 25% Abschlussprüfungen durchgeführt oder an deren Durchführung mitgewirkt, wobei er im Prüfungsbetrieb der Captura Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH bei dem Großteil der Abschlussprüfungen als interner Qualitätssicherungsbeauftragter tätig war.
Ein Qualitätssicherungsbeauftragter gehört nicht zum Auftragsteam von Abschlussprüfungen. Er ist nur auftragsbegleitend tätig. Zur Sicherung der Objektivität darf ein Qualitätssicherungsbeauftragter über die Tätigkeit als Qualitätssicherer hinaus nicht in die Auftragsabwicklung eingebunden sein.
Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten. Er hat von 30.05.2011 bis 31.05.2011 eine autorisierte Grundschulung zum Qualitätsprüfer absolviert und hat sowohl am 19.02.2013, am 11.10.2013 und am 12.10.2013 sowie am 16. und 17.10.2015 autorisierte Fortbildungsveranstaltungen iSd § 10 Abs. 2 Z 2 A-QSG besucht.
Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2015 beim AeQ einen Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des AeQ vom 14.12.2015, AZ AeQ 10/15-02, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt ergeben sich aus den, dem erkennenden Gericht vorgelegten Verfahrensunterlagen und einer Einschau in das Firmenbuch.
Dass ein interner Qualitätssicherungsbeauftragter nicht zum Prüfteam einer Abschlussprüfung gehört, hat der Beschwerdeführer selbst in seinem per E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom 20.02.2016 ausgeführt.
Dass der Beschwerdeführer selbst im Prüfungsbetrieb der Captura Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH bei dem Großteil der Abschlussprüfungen als interner Qualitätssicherungsbeauftragter tätig war, wurde in einer vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bestätigung der der Captura Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH vom 02.12.2015 entnommen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 18c Abs. 3 A-QSG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des AeQ.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im A-QSG nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, entscheidet daher das BVwG durch den Einzelrichter der Gerichtsabteilung W114, dessen Gerichtsabteilung die gegenständliche Angelegenheit gemäß der Geschäftsverteilung des BVwG zur Entscheidung zugewiesen wurde.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 10 A-QSG weist folgenden Inhalt auf:
"Qualitätsprüfer
§ 10 (1) Externe Qualitätsprüfungen dürfen nur von eigetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
1. eine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfverbandes.
2. spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
3. das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.
Daraus folgte für das Bundesverwaltungsgericht:
Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass er sämtliche in § 10 Abs. 2 A-QSG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, die für eine Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer erforderlich sind, wird dieser Auffassung vom erkennenden Gericht nicht zugestimmt.
Der Beschwerdeführer erfüllt nämlich nicht die in § 10 Abs. 2 Z 1 genannte Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfverbandes.
Wie er nämlich selbst bzw. in einer Bestätigung der Captura Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeführt wird, war er beim Großteil der von der Captura Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeführten Abschlussprüfungen als interner Qualitätssicherungsbeauftragter und nicht in einer überprüfenden und damit diese Abschlussprüfungen nicht durchführenden Funktion tätig.
Der Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG spricht jedoch dezidiert vom Erfordernis der Durchführung von Abschlussprüfungen, nicht jedoch auch von einer diese Abschlussprüfungen begleitenden Qualitätssicherung dieser Abschlussprüfungen.
Aus den, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im zu betrachtenden fünfjährigen Beobachtungszeitraum nicht hauptsächlich mehrere Abschlussprüfungen pro Jahr durchgeführt hat, sondern beim Großteil dieser Prüfungen nicht als Abschlussprüfer sondern als interner Qualitätsprüfer die entsprechenden Überprüfungen bzw. damit verbundenen Tätigkeiten durchgeführt hat. Dass ein interner Qualitätssicherungsbeauftragter nicht Mitglied des Abschlüsse prüfenden Abschlussprüfungsteams ist, hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt.
Damit wird seitens des erkennenden Gerichtes ausdrücklich nicht die Qualifikation des Beschwerdeführers als Abschlussprüfer in Frage gestellt. Ganz im Gegenteil. Auch das erkennende Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass nur erfahrene Abschlussprüfer in der Lage sind, sinnvoll und tatsächlich qualitätsgarantierend eine Abschlussprüfung als interner Qualitätssicherungsbeauftragter zu begleiten.
Da jedoch aus der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG weder unmittelbar noch mittelbar abgeleitet werden kann, dass auch interne Qualitätssicherungsbeauftragte, die Abschlussprüfungen nicht durchführen sondern nur begleiten, das sich aus dieser Bestimmung ergebende Erfordernis erfüllen, konnte vom erkennenden Gericht dem Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden
Sofern im Verwaltungsverfahren bzw. auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Unterzeichnung der Prüfergebnisse durch einen Abschlussprüfer gefordert wurde, vermag das erkennende Gericht ein solches Erfordernis aus dem Gesetzestext des A-QSG nicht zu entnehmen.
Mit dem A-QSG wurde jedoch die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates umgesetzt.
In Art. 28 dieser Richtlinie wird unter der Überschrift "Bestätigungsvermerk" gefordert, dass ein Bestätigungsvermerk zumindest von dem oder den Abschlussprüfern, welche die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt haben, zu unterzeichnen ist, wenn eine Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde.
Das erkennende Gericht vermag die Auffassung der belangten Behörde hinsichtlich einer Unterfertigung der Prüfungsergebnisse als Voraussetzung für eine Anerkennung einer natürlichen Person in der, in der bekämpften Entscheidung ausgeführten Absolutheit nicht zu teilen. Viel mehr mag es auch Abschlussprüfer geben, die entsprechende Prüfungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG durchgeführt haben, und damit dieses Erfordernis erfüllt haben, die jedoch die Prüfungsergebnisse nicht gefertigt haben. Dies ist insbesondere bei großen Prüferteams vorstellbar, bei denen mehrere Wirtschaftsprüfer diesem Prüferteam angehören.
Bei einem Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer ist es jedoch bereits im Ermittlungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde erforderlich, genau zu hinterfragen wie intensiv ein derartiger Antragsteller im fünfjährigen Beobachtungszeitraum in die entsprechenden Abschlussprüfungen eingebunden war. Nur auf das Erfordernis der Unterfertigung der entsprechenden Prüfberichte abzustellen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder ausreichend noch im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG als rechtskonform zu beurteilen.
Da die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit Zweifel hinsichtlich der Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG hatte, hätte sie die Verpflichtung gehabt, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die tatsächlich vom Beschwerdeführer durchgeführten Abschlussprüfungen nachvollziehbar nachzuprüfen. Diesbezüglich sieht das anzuwendende Verfahrensrecht insbesondere auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer Befragung des Antragstellers oder eine Befragung von Zeugen vor.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung mehrerer Rechtsfragen abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu denen keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.
So waren u.a. folgende Fragen zu klären:
.) Kann auch ein Abschlussprüfer, der in den vergangenen fünf Jahren Abschlussprüfungen überwiegend als interner Qualitätssicherungsbeauftragter begleitet hat und daher auch nachweislich über ausgezeichnete Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Durchführung von Abschlussprüfungen verfügt - entgegen dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG - einen Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer stellen, der von der entscheidenden Behörde (derzeit: AeQ) positiv zu beurteilen ist?
.) Ist es erforderlich, dass ein Abschlussprüfer, der einen Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer stellt, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 A-SG geforderten Abschlussprüfungen selbst unterfertigt hat?
.) Ist das in § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG geforderte Kriterium einer mindestens fünfjährigen, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassenden Praxis als Wirtschaftsprüfer mit der Tatsache, dass ein Wirtschaftsprüfer in den vergangenen fünf Jahren lediglich praktische Erfahrungen mit der Durchführung von Abschlussprüfungen in diesem Zeitraum - im Verhältnis zur gesamtberuflichen Tätigkeit auf Vollzeitbasis von 1.600 Stunden - in einem Ausmaß von bis zu 25% gesammelt hat?
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