BVwG L513 2004780-1

L513 2004780-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016

Regest

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2004780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2004780.1.00

Spruch

L513 2004780-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 15.06.2009, VSNR: XXXX, betreffend Ausspruch der Verpflichtung zur Entrichtung monatlicher Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.1992 bis 30.09.1992, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: "SVA") vom 15.06.2009 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) im Zeitraum von 01.01.1992 bis 30.09.1992 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde festgestellt, dass die bP gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung von 01.01.1992 bis 31.08.1992 im Ausmaß von € 318,85 und von 01.09.1992 bis 30.09.1992 im Ausmaß von € 337,02 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).

2. Dagegen hat die bP mit Schreiben vom 07.07.2009 fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg erhoben.

3. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 13.08.2009 wurde der bP der Vorlagebericht der SVA im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

4. Im Rahmen eines Schriftsatzes vom 20.08.2009 gab die bP eine diesbezügliche Stellungnahme ab.

5. Der Einspruch gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der SVA vom 15.06.2009 wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 12.01.2011 gem. §§ 413 Abs. 1 Z 1 und 415 Abs. 1 ASVG iVm §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 194 GSVG als unbegründet abgewiesen.

6. Der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg erhobenen Berufung vom 24.01.2011 wurde seitens des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Folge gegeben (Bescheid vom 26.04.2013, GZ. BMASK-127094/0001-II/A/3/2011).

7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 23.05.2014 endgültig der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

8. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, welches am 17.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde mitgeteilt, dass die bP am 05.01.2015 verstarb.

Infolge §§ 8 und 9 AVG - und der Unauffindbarkeit von einschlägigen gesetzlichen Regelungen in den anzuwendenden Verwaltungs(verfahrens)gesetzen - gehe die SVA davon aus, dass auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis eine Verweisung auf die und somit Anwendung der §§ 155 ff ZPO einschlägig sei.

Die SVA ersuche daher die/den Rechtsnachfolger der bP von diesem anhängigen Verfahren zu verständigen und die weiteren Verfahrensschritte zu setzen bzw. letztlich eine Entscheidung in der Sache selbst herbeizuführen.

Sollten andere einschlägige Bestimmungen vorhanden sein oder das Verfahren einzustellen sein, ersuche die SVA um entsprechende Vorgehensweise bzw. Übermittlung der entsprechenden Entscheidungen/ Erkenntnisse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Salzburg, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 194 Z 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG als auch das subsidiär anwendbare AVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für die bP belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).

Weder das AVG noch das VwGVG enthalten Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Ob im Falle des Todes einer beschwerdeführenden Partei das Verfahren eingestellt werden muss, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob es sich um eine dingliche oder eine persönliche Verwaltungssache handelt (VwGH 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020, et al.). Dingliche Verwaltungssachen berechtigen den jeweiligen Inhaber (beschwerdeführende Partei) hinsichtlich des Rechts an einer Sache, persönliche hingegen liegen vor, wenn sie in der persönlichen Eigenschaft des Berechtigten gegründet sind. Dies ist auch bei der Mehrzahl der Verwaltungsverfahren der Fall und kommt in diesen Fällen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, wonach eine persönliche Verwaltungssache vorliegt und folgt daher, dass eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung der verstorbenen bP aufgrund der persönlichen Natur der Verwaltungssache nicht gegeben ist.

Da im vorliegenden Verfahren die bP als Partei des Verfahrens am 05.01.2015 verstorben ist, war das Verfahren aus den angeführten Gründen einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - nämlich die Einstellung des Verfahrens im Fall des Todes der Partei - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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