BVwG L511 2011971-1

L511 2011971-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016

Regest

Beschwerdeergänzung, Beschwerdegründe, Fristverlängerung,<br/>Rechtsmissbrauch, Rechtsmittelfrist, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2011971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2011971.1.00

Spruch

L511 2011971-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Werner ZAINZINGER, MBA und Hanspeter MOITZI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH Co KG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.08.2014, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde vom 18.06.2014 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [OÖGKK]

1.1. Am 10.04.2013 langte eine Versicherungserklärung von Herrn XXXX [mitbeteiligte Partei] gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [im Folgenden: SVA] ein (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] 1/2]).

1.1.1. Mit Schreiben vom 16.04.2013 übermittelte die SVA der OÖGKK die Versicherungserklärung zur Prüfung einer allfälligen Pflichtversicherung als Dienstnehmer (AZ 1/1).

1.1.2. Die OÖGKK nahm im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Provisionsvereinbarung und führte eine Befragung der mitbeteiligten Partei sowie der beschwerdeführenden Partei durch (AZ 3-13).

1.2. Mit Bescheid vom 22.05.2014, Beitragskontonummer XXXX , Zahl:

XXXX , stellte die OÖGKK fest, dass Herr XXXX [HS], XXXX , hinsichtlich der für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeit als Kundenberater im Zeitraum vom 05.04.2013 bis laufend als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag (AZ 14).

1.2.1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte sowohl an die beschwerdeführende Partei, als auch an den Dienstnehmer, am 27.05.2014 (AZ 14/10, 15/2).

1.3. Am 11.06.2015 kündigte die ausgewiesene Vertretung der beschwerdeführenden Partei telefonisch die Erhebung einer Beschwerde an (AZ 16).

1.3.1. Mit Schreiben vom 18.06.2014, Poststempel vom 18.06.2014, wurde vom ausgewiesenen Vertreter der beschwerdeführenden Partei fristgerecht eine Beschwerde eingebracht (AZ 19).

1.3.2. Am 04.07.2014 übermittelte die ausgewiesene Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine "Detailausführung zu unserer Beschwerde vom 18.06.2014 gegen den Bescheid vom 22.5.2014 betreffend Vollversicherung XXXX " im Umfang von 5 Seiten (AZ 20).

1.4. Die OÖGKK übermittelte die Beschwerde samt Beschwerdeergänzung dem betroffenen Dienstnehmer zur Stellungnahme (AZ 21).

1.4.1. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

1.5. Mit Bescheid vom 25.08.2014, Beitragskontonummer XXXX , Zahl:

XXXX , wies die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 18.06.2015 als unbegründet ab (AZ 23).

1.5.1. Die Zustellung erfolgte an beide Verfahrensparteien am 28.08.2014 (AZ 23/10; /11).

1.6. Mit Schreiben vom 08.09.2014, beantragte die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte erneut eine Verhandlung vor dem Senat gemäß § 414 Abs. 2 ASVG (AZ 24).

1.7. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Beschwerdevorlage vom 12.09.2014 die Beschwerde samt Inhaltsverzeichnis und durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-24]).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Zustellung des Bescheides der OÖGKK vom 22.05.2015 erfolgte mit 27.05.2014.

1.2. Die innerhalb der Beschwerdefrist durch einen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Vertreter eingebrachte Beschwerde hat folgenden Inhalt (Hervorhebungen wie im Original):

"Hiermit legen wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE ein.

Begehren: Wir beantragen Herrn XXXX von der Vollversicherungspflicht der ASVG auszunehmen.

Begründung: Herr XXXX arbeitet als Selbständig Erwerbstätiger für die XXXX mit einem reinen Provisionsvertrag. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit besteht nicht. Eine nähere Ausführung zu den einzelnen Punkten des Bescheids erhalten Sie in den nächsten Tagen.

Gemäß § 414a Abs2 ASVG beantragen wir eine Verhandlung vor dem Senat.

Freundliche Grüße"

1.2.1. Die Rechtsmittelfrist endete am 24.06.2014. Die Beschwerdeergänzung langte am 04.07.2015 bei der OÖGKK ein.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1).

2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Wortlaut auf der Beschwerde (AZ 19).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

3.1.2. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF [BVwGG].) Gemäß § 414 Abs.2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Versicherungspflichtverfahren, somit um eine Angelegenheit nach § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG. Der rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Senatsentscheidung ist daher gemäß § 414 Abs. 2 ASVG zulässig, so dass gegenständlich Senatszuständigkeit gegeben ist.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.

3.2.1.1. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 03.11.2004, 2004/18/0200 und 06.07.2011, 2011/08/0062).

3.2.1.2. § 13 Abs. 3 AVG dient allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat die Partei den Mangel jedoch erkennbar bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, was im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Beschwerde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss (vgl explizit dazu VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030 mHa 27.11.2014, Ra 2014/15/0030; 02.09.2009, 2009/15/0141, 2009/15/0162), ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Insbesondere wenn sich ein Schriftsatz in der bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft (vgl. dazu explizit VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062), fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit an einer Mangelhaftigkeit die bloß auf einem Versehen der Partei beruht. Auf derartige Eingaben ist § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (für viele: VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 25.02.2005, 2004/05/0115; 25.04.2008, 2008/02/0012; 06.07.2011, 2011/08/0062; 22.02.2012, 2012/11/0019; 18.12.2012, 2012/11/0228).

3.2.2. Die beschwerdeführenden Partei ist gegenständlich durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH Co KG im Verfahren vertreten, somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, an welchen grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine nicht vertretene beschwerdeführende Partei (vgl. dazu etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030; 27.11.2014, Ra 2014/15/0030, 25.02.2005, 2004/05/0115). Dem einschreitenden Parteienvertreter war die Mangelhaftigkeit der eingebrachten Beschwerde auch bewusst, da in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass "eine nähere Ausführung zu den einzelnen Punkten in den nächsten Tagen" erfolgt. Die damit wissentlich unbegründete Beschwerde wurde am 18.06.2014 eingebracht. Die Beschwerdefrist lief, ausgehend von der Zustellung am 27.05.2014, erst am 24.06.2014 aus. Der beschwerdeführenden Partei blieb daher noch Zeit, die Begründung tatsächlich in den "nächsten Tagen" nachzubringen. Die Postaufgabe der Begründung erfolgte jedoch erst am 04.07.2014, somit 10 Tage nach Ende der Rechtsmittelfrist.

Gegenständlich ergibt sich für den erkennenden Senat daher klar, dass die dargestellte Vorgangsweise ausschließlich deshalb gewählt wurde, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen. Dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei war auch bewusst, dass es einer Begründung bedurfte, da er bereits in der Beschwerde darauf hingewiesen und diese in der Folge auch außerhalb der Rechtsmittelfrist nachgereicht hat.

3.2.3. Bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Rechtsmittel sind wie dargelegt sofort ohne Mängelbehebungsauftrag zurückzuweisen. Gegenständlich hat die OÖGKK jedoch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde nicht zurückgewiesen, sondern eine meritorische Entscheidung erlassen.

In diesen Fällen, in denen die Erstbehörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist die Beschwerde in der Folge vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mHa 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).

3.2.4. Da die Beschwerde wie dargelegt unbegründet war und es auf Grund der Bewusstheit der Mangelhaftigkeit auch keines Verbesserungsauftrages bedurfte, ist die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Zurückweisung einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerde etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030 mHa 27.11.2014, Ra 2014/15/0030; 02.09.2009, 2009/15/0141, 2009/15/0162; VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062; zur Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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