BVwG L504 2116446-1

L504 2116446-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Künstler, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sippenhaftung, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2116446-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2116446.1.00

Spruch

L504 2116450-1/3E

L504 2116446-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von

1. XXXX , geb. am XXXX , StA: Irak, vertreten durch RA Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.09.2015, GZ: 1049252008 + 140336101;

2. XXXX , geb. am XXXX , StA: Irak, vertreten durch RA Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.09.2015, GZ: 1049251904 + 140336063;

beschlossen:

1. -2.

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1. -2.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Benennung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz bezeichnet als: bP1 - bP2) stellten am 30.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um eine volljährige Frau (bP1) und deren Mutter (bP2). BP1 brachte in der Erstbefragung vor, im August 2004 mit ihrer Mutter und Schwägerin sowie deren Kindern Bagdad verlassen zu haben und sich bis 19.12.2014 in Aman, Jordanien aufgehalten zu haben. Mittels Visum sei sie mit ihrer Mutter legal am 19.12.2014 in Österreich eingereist.

Am 18.09.2015 wurde bP1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie zunächst einen Reisepass im Original, die Kopie ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, ein UNI-Zeugnis (Bagdad), ein Zertifikat über 3D Studio Max sowie ein Zertifikat eines Colleges aus Jordanien über Grafik Design vor.

Danach führte sie aus, Staatsangehörige vom Irak zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören, Sunnitin und ledig zu sein. Sie gehöre einer bekannten Familie an, welche zu Beginn des Krieges von den Sunniten um Geld gebeten worden sei, um sie im Kampf gegen die Schiiten zu unterstützen. Sie sei im Irak keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Am 30.08.2014 sei sie nach Jordanien gereist und habe sich dort bis 19.12.2014 aufgehalten. Weil die jordanischen Behörden von den irakischen Behörden unter Druck gesetzt worden seien, sei ihr jordanischer Aufenthaltstitel nicht verlängert worden. Bei einer Rückkehr in den Irak sei ihr Leben als Frau und Künstlerin in Gefahr, weil sie sich in ihren Werken mit der kritischen Situation im Irak auseinander gesetzt habe, was den Extremisten missfalle. 2012 habe sie in England an einer Veranstaltung für Künstler teilgenommen. In Jordanien habe sie Bilder verkauft und sie sei auch auf Facebook mit ihren Bildern präsent. Sie habe wegen ihrer künstlerischen Betätigung jedoch keine Probleme gehabt und sei auch nicht diskriminiert worden. Sie habe keine Verwandten mehr im Irak. Ihre Schwester halte sich in Kanada auf, ein Bruder lebe in Jordanien und der zweite Bruder lebe seit drei Jahren in Australien. Ihre Mutter und ihre Schwägerin sowie deren Familie seien in Österreich Asylwerber.

BP2 führte als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates bei der Erstbefragung am 30.12.2014 im Wesentlichen an, sie sei Sunnitin und habe den Irak wegen ihrer Religion verlassen. Ihre Familie sei im Irak bekannt. Der Vater ihrer Schwägerin sei Offizier beim Militär, weshalb die Familie bedroht worden sei. Auch ihr Sohn sollte entführt werden; dieser sei mittlerweile nach Australien ausgewandert.

Am 18.09.2015 wurde bP2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie zunächst einen Reisepass im Original und die Kopie ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises vor.

Sie gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung an, sei seit 1997 Witwe und habe im Irak keine Verwandten mehr. Im Jahr 2004 hätten Al-Mahdi Milizen ihren Sohn Seif und seinen Schwiegervater, welcher ein pensionierter Offizier sei, zu entführen versucht, um Lösegeld zu erpressen. Dabei sei dem Schwiegervater ins Bein geschossen worden. In ihrem Bezirk hätten Anwälte und Ärzte gewohnt, weswegen die Sunniten Druck auf sie ausgeübt hätten, sie finanziell zu unterstützen. Ebenso seien sie von der Al-Mahdi Miliz aufgefordert worden, ihr Haus aufgrund der räumlichen Nähe zum Schiitenbezirk zu verlassen. Nachdem sie den Irak verlassen hätten, sei ein Wachmann vor ihrem Haus umgebracht worden. Sie selbst sei nie bedroht worden, nur ihr Sohn Seif. Vor drei Jahren hätten die Milizen das Haus ihres Cousins angegriffen und ihn und seine Gattin getötet. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil sie im Irak sonst niemanden habe und die Familie ihrer Schwiegertochter hier wohne.

2. Der Antrag der bP1 und bP2 wurde vom BFA mit Bescheiden vom 24.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Darin wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass sich unter Zugrundelegung der Angaben der bP im Verfahren keine individuelle Verfolgungssituation erkennen lasse und sie damit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätte können

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde von den bP1 und 2 durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin fristgemäß Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes werden veraltete Länderfeststellungen moniert, welche allgemein gehalten und sich nur rudimentär auf das konkrete Vorbringen der bP beziehen würden. Überdies seien den Länderfeststellungen keinerlei Angaben über die Situation einer Person mit dem Profil der bP, welche aus einer prominenten und vor der Flucht wohlhabenden sunnitischen Familie stamme und als Künstlerin arbeite, Bilder veröffentliche und auf ihre Facebookseite stelle, enthalten. Es könne vorausgesetzt werden, dass diese mit ihrer künstlerischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit bekannt sei, bzw. Informationen über sie im Internet verfügbar seien, zumal der UNHCR in einer Stellungnahme vom 26.09.2007 bereits ausgeführt habe, dass unter anderem Künstler gezielten Übergriffen und Mordanschlägen ausgesetzt seien.

Ebenfalls habe sich die Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die bP einer wohlbekannten sunnitischen Familie aus Bagdad entstamme und dadurch ebenfalls ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweise. Der Name der Familie der bP finde sich nicht nur in Artikeln wieder, aus denen deren Bedeutung für die irakische Gesellschaft seit Jahrhunderten hervorgehe, sondern werde auch auf Wikipedia unter dem Titel "Arab tribes in Iraq" unter "Pkt.

2. 17 Baghdad Families" der Name der bP angeführt. Aus den UNHCR Richtlinien gehe die Schutzbedürftigkeit von Personen hervor, welche als "gesellschaftliche Führungspersönlichkeiten" gelten.

Die Behörde habe eine Prognoseentscheidung über die fiktive Situation der bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unterlassen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative werde verneint.

Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten

Verwaltungsaktes:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

  1. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

In der Beweiswürdigung kam die Behörde zum Ergebnis, dass die bP weder eine konkrete Bedrohung noch irgendein nachvollziehbares Fluchtmoment darzustellen in der Lage gewesen wäre, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass die bP im Heimatland einer konkreten - gegen ihre Person gerichtete Verfolgung ausgesetzt waren.

Ein zentrales Element für die Prognosentscheidung einer Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bildet der Umstand, dass sich die entscheidende Behörde einen Überblick über die dortige "aktuelle" asyl- und abschiebungsrelevante Lage verschafft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zu erwarten ist, dass insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbezogen werden (VwGH 15. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass die bP keiner persönlichen Bedrohung im Irak ausgesetzt gewesen seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die bP im Irak einer asylrelevanten Verfolgung, insbesondere wegen ihrer Religion bzw. ihrer Abstammung aus einer bekannten Familie, bzw. als Frau und Künstlerin ausgesetzt waren oder eine solche zukünftig zu befürchten hätten.

Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, ohne dass irgendein Bezug zum Vorbringen der bP hergestellt wurde. Auffallend ist auch, dass sich diese Feststellungen zum Irak im angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 im Wesentlichen auf die Lage im Irak vor dem Juli 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juli 2014 bzw. auf Quellen aus den Jahren 2013 und davor stützen, was insbesondere auch darin zum Ausdruck kommt, dass sich auf der Seite 61 des angefochtenen Bescheides folgender Hinweis in Fettbuchstaben findet: "Dieser Abschnitt gibt die Lage vor Juni 2014 wieder. Derzeit liegen noch keine allgemeineren Hinweise vor, wie sich die aktuellen Ereignisse auf die Bewegungsfreiheit im Irak allgemein und besonders beim Zugang zur Autonomieregion Kurdistan auswirken." Die von der belangten Behörde herangezogenen Bericht waren hinsichtlich ihrer mangelnden Aktualität schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht ausreichend um Grundlage für eine Prognoseentscheidung zu sein.

Dies moniert die Beschwerde somit zu Recht.

Im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.02.2016 (Stand: Dezember 2015) wird unter Pkt. 1.7. "Geschlechtsspezifische Verfolgung" etwa unter anderem ausgeführt, "dass sich die Stellung der Frau im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert hat. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken.

Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige' islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehrehen) und werden in ihrem Bewegungsradius stark eingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab).

Nach Angaben der VN-Sonderbeauftragten gegen sexuelle Gewalt in Konflikten setzen der IS

und andere Milizen sexuelle Gewalt systematisch als Mittel der Kriegsführung ein."

Unter Pkt 2.2. "Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen" heißt es: "Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz."

All dies sind Umstände, die so im Wesentlichen schon in früheren Berichten dieser Quelle vorkamen.

BP1 hat in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass ihr Leben als Sunnitin, Frau und Künstlerin in Gefahr wäre, weil sie über die Situation im Irak male und es in ihren Werken viele kritische Bilder über den Irak gebe, was die Extremisten nicht wollen. Auch weil sie eine Frau sei. Sie sei im Irak bekannt, habe eine eigene Facebookseite mit 1300 Followers wo sie auch ihre Werke veröffentliche; habe in Jordanien Bilder verkauft; ihre Familie sei im Irak bekannt. BP1 ist 40 Jahre alt und unverheiratet.

Dazu hat die belangte Behörde jedwede Ermittlungen unterlassen. Weder hat sie die Behauptung der bP1 und bP2, wonach diese aus einer bekannten Familie stammen und schon deswegen gefährdet seien, eruiert, noch hat sie sich mit der Behauptung von bP1, wonach ihr Leben als Frau und Künstlerin in Gefahr wäre, weil sie über die Situation im Irak male und es in ihren Werken viele kritische Bilder über den Irak gebe, was die Extremisten nicht wollen, womit sie einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt sei, auseinander gesetzt.

Anzumerken ist, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht nachvollziehbar damit auseinander gesetzt hat ob eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative gegeben wäre. Durch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten hat sie - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine solche damit aber bereits auch für den hier gegenständlichen Spruchpunkt I. ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund wurde in der Beschwerde zu Recht beanstandet, dass sich in den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten keinerlei Angaben über die Situation einer Person mit dem Profil der bP finden, welche behauptetermaßen aus einer prominenten und vor der Flucht wohlhabenden sunnitischen Familie stammt und als Künstlerin arbeitet, Bilder veröffentlicht sowie Bilder auch auf ihre Facebookseite stellt, sohin vorausgesetzt werden könne, dass diese mit ihrer künstlerischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit bekannt sei bzw Informationen über sie im Internet verfügbar seien. Das Bundesamt legt im Bescheid nicht nachvollziehbar dar, auf Grund welcher Erkenntnisquelle sie zum Ergebnis kommt, dass die bP aufgrund ihrer sozialen Stellung und ihrer Tätigkeit keinem erhöhten Gefährdungspotential, welches Asylrelevanz entfalten könnte, ausgesetzt ist.

Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde durch Unterlassung der Einbeziehung aktueller Berichtslage zu entscheidungswesentlichen Umständen (Situation von alleinstehenden, intellektuellen, sunnitischen Frauen, deren Familie im Irak bekannt ist, welche sich als Künstlerin betätigt und sich in ihren Werken mit der Situation im Irak auseinander setzt, Situation von Familienmitgliedern deren Angehörige oben angeführte außenwirksame Tätigkeiten entfalten, welche das Misstrauen der Extremisten hervorruft [Sippenhaftung]) jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Gegenständlich wurde, wie die vorherigen Ausführungen aufzeigen, der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt nicht festgestellt. Dieser ist weder dem Bescheid noch dem ho vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Wie aufgezeigt, wären weitere Ermittlungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, was bereits Aufgabe des Bundesamtes gewesen wäre. Die Behörde ermittelte in wesentlichen Punkten nur ansatzweise und liegen somit krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Es kann dadurch auch von einer Delegation der eigentlichen Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht gesprochen werden. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Ermittlungen und Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht rascher als vom personell besser ausgestatteten Bundesamt durchgeführt werden könnte oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Das Bundesamt hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes und von der Behörde mitzuberücksichtigen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entfall einer Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)

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