BVwG I401 2114722-1

I401 2114722-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016

Regest

Arbeitsfähigkeit, Berufsunfähigkeitspension, Pension, Vorschuss

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2114722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2114722.1.00

Spruch

I401 2114722-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas BRUGGER und Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, betreffend "Zuerkennung eines Pensionsvorschusses nach dem AlVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 26.07.2015 stellte XXXX, nunmehr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) einen Antrag auf Pensionsvorschuss und hielt in dem von ihr ausgefüllten bundeseinheitlichen Antragsformular fest, dass sie am 22.04.2014 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt habe, und kreuzte an, dass das Pensionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

2. In der mit ihr (jeweils) am 29.07.2015 aufgenommenen Niederschriften durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) zum Gegenstand der Verhandlungen "Ablehnung des Pensionsantrages vom 22.04.2014" und "Kein Entgeltanspruch" gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie einen Nachweis über den am 22.04.2014 gestellten Antrag auf Invaliditätspension bis zum vorgegeben Zeitpunkt vorlegen werde und ein Gutachten der Untersuchung nicht vorliege. Sie sei darüber informiert worden, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich für maximal drei Monate nicht zur Verfügung stehen und den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse, sie keinen Entgeltanspruch während ihres laufenden Dienstverhältnisses habe und sie von der XXXX Gebietskrankenkasse ausgesteuert worden sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Pensionsvorschusses vom 25.07.2015 gemäß § 23 Abs. 4 AlVG keine Folge gegeben.

Begründend wurde nach Zitierung gesetzlicher Bestimmungen ausgeführt, dass nach dem dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.09.2014 zugrunde liegenden Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und eine Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen.

4. Mit dem am 19.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen vom 15.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete sie - zusammengefasst - damit, dass durch die Beeinspruchung des Urteils des Arbeitsgerichts nicht auszuschließen sei, dass die Berufsunfähigkeit doch vorliege.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 22.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5.1. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde unter andrem aus, dass mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX, das Klagebegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension und Rehabilitationsmaßnahmen nicht vorlägen. Auch wenn die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ergriffen habe, könne aus dem § 23 AlVG eine Zuerkennung eines Pensionsvorschusses nicht abgeleitet werden.

6. Mit Schreiben vom 14.10.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2015 ein. Sie machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

7. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 19.04.2016 übermittelte das Arbeits- und Sozialgericht XXXX das (in Rechtskraft erwachsene) Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 04.03.2015 nicht Folge gegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 22.04.2014 einen Antrag auf Zuerkennung einer "Invaliditätspension" bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 04.03.2015 wurde die gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom 26.09.2014 erhobene Klage der Klägerin (bzw. Beschwerdeführerin), ihr ab dem 01.05.2014 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, in eventu die gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren, (zusammengefasst) mit der Begründung abgewiesen, dass sie in der Lage ist, die von ihr ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Büroangestellte (Sachbearbeiterin), wenn auch in einem gesundheitlich und zeitlich eingeschränkten Ausmaß, auszuüben.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX nicht Folge gegeben.

1.2. Mit 24.07.2015 waren ihre Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Dienstgeberin und ihre Ansprüche auf Krankengeld gegenüber dem Krankenversicherungsträger wegen Erreichen der Höchstdauer erschöpft.

1.3. Die Beschwerdeführerin stand bis zur Antragstellung auf Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung vom 26.07.2015 nicht im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. machte sie einen solchen (z.B. auf Arbeitslosengeld) nicht persönlich geltend.

1.4. Das zwischen der Beschwerdeführerin und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehende Dienstverhältnis wurde im beiderseitigen Einvernehmen mit 30.04.2016 beendet.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes (z. B. dem "Versicherungsdatenauszug" vom 08.06.2016) und blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Der mit "Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung" überschriebene § 23 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2014) lautet (auszugsweise):

"§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses (bzw. - eingefügt mit der Novelle BGBl. I Nr. 106/2015 die ab 01.01.2016 geltende Wortfolge: "oder eines späteren gerichtlichen") Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.

[...]

(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe."

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in den Erkenntnissen vom 16.02.1999, Zl. 98/08/0200, vom 29.03.2000, Zl. 97/08/0419, vom 14.05.2003, Zl. 2002/08/0016, vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0093, mit dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Beurteilung der Frage, ob mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen ist, auseinander.

Es ist dabei kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Zu berücksichtigen ist, welche Anspruchsvoraussetzungen für die angestrebte Pensionsleistung nunmehr strittig und noch Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren sind. Soweit es sich dabei um leicht beurteilbare, insbesondere auch nicht von der Ermittlung durch Sachverständige abhängige Umstände handelt, hinsichtlich derer keine komplizierten rechtlichen Erwägungen (die inhaltlich strittig sein könnten) anzustellen sind, und nach diesen Umständen des jeweiligen Einzelfalles mit der Zuerkennung der angestrebten Pensionsleistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gerechnet werden kann, so kann die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung des Pensionsvorschusses, dass "im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann", als weggefallen bzw. nicht vorhanden anzusehen und der Pensionsvorschuss auch noch vor rechtskräftiger Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens eingestellt werden. Dieser für die Einstellung eines Pensionsvorschusses formulierte Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn es um die anfängliche Beurteilung der Frage geht, ob ein Pensionsvorschuss zu gewähren ist.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.09.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension "abgelehnt", weil bei ihr Berufsunfähigkeit nicht gegeben ist. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 04.03.2015 (bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX) wurde - nach Erstellung von Sachverständigengutachten aus mehreren Fachgebieten (so der Chirurgie-Orthopädie, der Neurologie-Psychiatrie, der Inneren Medizin, der Berufskunde) - die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Zum Zeitpunkt des (nach diesem Urteil) gestellten Antrags auf Pensionsvorschuss vom 26.07.2015 konnte die belangte Behörde zu Recht nicht mit der Zuerkennung der Leistung gemäß § 23 Abs. 3 AlVG rechnen. Daran kann die von der Beschwerdeführerin in der erhobenen Beschwerde vertretene Auffassung, dass durch die Beeinspruchung des Urteiles des Arbeitsgerichtes (vom 04.03.2015) es noch nicht ausgeschlossen sei, dass die Berufsunfähigkeit doch vorliege, nichts zu ändern.

Die belangte Behörde konnte zu Recht davon ausgehen, dass mit der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension an die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorliegenden Sachverständigengutachten und der unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Pensionsversicherungsträgers (und des Arbeits- und Sozialgerichtes) mit der zu beurteilenden Wahrscheinlichkeit nicht gerechnet werden konnte. Die Beschwerdeführerin behauptete weder im erstinstanzlichen Verfahren noch brachte sich in der erhobenen Beschwerde vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Pensionsgewährung (doch) vorlägen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG sind somit nicht gegeben (und bestand auf Grund des weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitslosengeld).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, der unstrittig feststehende Sachverhalt (über die Unwahrscheinlichkeit der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension) und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung ist unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht Notstandhilfe bezogen hat.

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