BVwG G302 2127331-1

G302 2127331-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016

Regest

Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2127331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2127331.1.00

Spruch

G302 2127331-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservices vom 07.03.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservices zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.03.2016 der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. XXXX, wurde gemäß §§ 33 iVm 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 AlVG ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für Herrn XXXX (im Folgenden: BF) mangels Arbeitslosigkeit ab 16.02.2015 eingestellt werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung an, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass im Fall des BF keine Arbeitslosigkeit vorliege. Der BF sei von der Firma XXXX(im Folgenden: P) zur Vollversicherung mit 16.02.2015 angemeldet worden und stehe demnach der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass der Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werde. Die belangte Behörde komme ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend nach. Dem angefochtenen Bescheid sei lediglich zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass im Fall des BF keine Arbeitslosigkeit vorliege. So sei der BF von P zur Vollversicherung mit 16.02.2015 angemeldet worden und sei demnach der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Erhebungen durchgeführt und hätte den Gerichtsakt XXXX des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht beischaffen müssen, um den Sachverhalt ausreichend feststellen und dann rechtlich würdigen zu können. Im oben angeführten Gerichtsverfahren des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht sei die ausgesprochene Entlassung hinsichtlich des BF für rechtsunwirksam erklärt worden. Es sei festgestellt worden, dass das Dienstverhältnis über den 30.10.2013 hinaus aufrecht fortbestehe. Laut Versicherungsdatenauszug habe der BF ab 29.11.2013 bis 27.11.2014 Arbeitslosengeld bezogen. Nach Ausspruch der Entlassung mit 30.10.2013 sei der BF von P abgerechnet worden. Aufgrund einer Urlaubsentschädigung sei versicherungsrechtlich der Zeitraum 31.10.2013 bis 13.11.2013 weitergerechnet worden. Für den Zeitraum 14.11.2013 bis 28.11.2013 habe der Kläger aufgrund der Sperre kein Arbeitslosengeld bezogen, weil P den BF mit Entlassung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse abgemeldet habe. Von 28.11.2014 bis 31.12.2014 habe der BF Krankengeld bezogen. Ab 01.01.2015 habe der BF Anspruch auf die Notstandshilfe. Im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.10.2014, welches an die Parteienvertreter am 04.02.2015 zugestellt worden sei, wäre die ehemalige Dienstgeberin aufgefordert worden, sämtliche aushaftenden Entgelte (insbesondere Löhne, Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen etc.) seit Oktober 2013 zur Auszahlung zu bringen. Weiters habe sich der BF arbeitsbereit erklärt. Der BF durfte aber im Betrieb der P nicht mehr arbeiten. Von Seiten des Rechtsvertreters der P sei mitgeteilt worden, dass unter Aufrechthaltung des bisherigen und im weiteren Verfahren aufrecht zu erhaltenen Sach- und Rechtsstandpunktes P bereit sei, den BF per 16.02.2015 bei der Gebietskrankenkasse wieder anzumelden. Für den Fall der Abänderung des Ersturteils habe sich P ausdrücklich die Rückforderung des ausbezahlten Arbeitsentgelts vorbehalten. Es sei vom Rechtsvertreter der P darauf hingewiesen worden, dass bei einer Abänderung des Ersturteils der BF in Folge der Rückwirkung dieser Entscheidung und des dadurch eingetretenen Wegfalles des Rechtsgrundes der Leistung (§ 1435 ABGB) zur Rückzahlung verpflichtet sei, ohne dass ihm der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs offen stünde. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 27.08.2015 wäre das angefochtene Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht dahingehend abgeändert, dass das Klagebegehren, die von der beklagten Partei am 30.10.2013 ausgesprochene Entlassung der klagenden Partei werde für rechtsunwirksam erklärt sowie es werde festgestellt, dass das Dienstverhältnis über den 30.10.2013 hinaus aufrecht fortbestehe, abgewiesen worden. Die Revision wäre nach § 502 Abs. 1 ZPO für nicht zulässig erklärt worden. Gleich nach der Berufungsverhandlung, welche am 27.08.2015 beim Oberlandesgericht XXXX stattgefunden habe, hätte P den BF am 28.08.2015 bei der Gebietskrankenkasse wieder rückwirkend ab 16.02.2015 abgemeldet, und zwar ohne Wissen des BF. Das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 27.08.2015 wäre am 21.09.2015 den Rechtsvertretern zugestellt worden. Nach Erhalt dieses Urteiles habe sich der BF aufgrund der Abänderung des Ersturteils bei der Gebietskrankenkasse erkundigt, wie er dort gemeldet sei. Er hätte dann in Erfahrung bringen müssen, dass er bereits mit 28.08.2015 von P abgemeldet worden sei. Der BF sei seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Oktober 2013 ständig mit der belangten Behörde in Kontakt gewesen. Von Seiten der belangten Behörde sei immer wieder betont worden, dass der Ausgang des gegenständlichen Gerichtsverfahrens XXXX des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht abgewartet werden soll. Der BF sei von der belangten Behörde auch nicht vermittelt worden, und zwar im Hinblick auf das vorliegende Gerichtsverfahren. Hätte die belangte Behörde Ermittlungen durchgeführt, hätte diese den oben angeführten Sachverhalt feststellen müssen. Der vorliegende Bescheid vom 07.03.2016 bestehe im Wesentlichen nur aus Rechtsausführungen. Einem Bescheid müsse aber zu entnehmen sein, auf welche Beweisergebnisse ein festgestellter Sachverhalt gestützt werde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung der Feststellung des Sachverhaltes und welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen würden, damit der Bescheid auch inhaltlich anhand der Verfahrensakten geprüft werden könne und die betroffene Partei ihre Rechte zielführend wahrnehmen und verteidigen könne. Dies lasse sich aus dem vorliegenden Bescheid aufgrund der Vermengung der Sachverhaltsfeststellungen mit der rechtlichen Beurteilung keinesfalls entnehmen. Der vorliegende Bescheid sei auch deshalb formell mangelhaft, weil nach dem Bescheid die Notstandshilfe ab dem 16.02.2015 eingestellt werde. Tatsächlich sei es aber so, dass es lediglich um den Zeitraum 16.02.2015 bis 24.09.2015 gehe. So gehe es nämlich um die nachträgliche Anmeldung des BF bei der Gebietskrankenkasse durch P für den Zeitraum 16.02.2015 bis August 2015. Der bekämpfte Bescheid vom 07.03.2016 sei rechtswidrig ergangen. Von Seiten der belangten Behörde werde ausgeführt, dass der BF von P zur Vollversicherung mit 16.02.2015 angemeldet worden und der BF demnach der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden sei. Aus dieser Feststellung des Erstgerichtes sei rechtlich der Schluss zu ziehen, dass dem BF vorgeworfen werde, dass dieser von P zur Vollversicherung mit 16.02.2015 angemeldet worden sei. Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse sei jedoch nicht zwingend mit dem tatsächlichen Bestehen eines Dienstverhältnisses verbunden. Dies sei lediglich ein Indiz. Es komme immer wieder vor, dass Dienstgeber unrichtige Meldungen bei der Gebietskrankenkasse machen, was zu Problemen für die Dienstnehmer bezüglich ihres Anspruches auf Arbeitslosgengeld bzw. Notstandshilfe führen würde. Melde beispielsweise der Dienstgeber den Bezug einer Urlaubsersatzleistung für einen unrichtigen Zeitraum und würde in diesem Zeitraum der Dienstnehmer Arbeitslosengeld beziehen, würde dem Dienstnehmer das Arbeitslosgengeld von Seiten des Arbeitsmarktservice entzogen werden. Auch im gegenständlichen Fall sei es so, dass am 30.10.2013 die Entlassung gegenüber dem BF von P ausgesprochen worden sei. Der BF sei seit 31.10.2013 in keinem Dienstverhältnis gestanden. Es sei nur vorübergehend von P eine Meldung bei der Gebietskrankenkasse ab 16.02.2015 durchgeführt worden. Diese Meldung wäre tatsächlich nicht richtig. Tatsächlich hätte seit dem 30.10.2013 kein Dienstverhältnis mehr zu P bestanden. Der BF hätte daher Anspruch auf die Notstandshilfe ab 16.02.2015. Sämtliche Voraussetzungen für die Beanspruchung der Notstandshilfe seien gegeben. Es komme immer auf die objektive Rechtslage und nicht auf die Meldung durch die Dienstgeberin bei der Gebietskrankenkasse an. Die Beschwerde erscheine somit begründet und stelle der BF den Antrag der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß über den 15.02.2015 hinaus zu gewähren oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters werde ausdrücklich beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 06.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.4. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

2.5. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

2.6. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung lediglich an, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass im Fall des BF keine Arbeitslosigkeit vorliege. Der BF sei von P zur Vollversicherung mit 16.02.2015 angemeldet worden und stehe demnach der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat die belangte Behörde keine Ermittlungen zum Bestehen eines "tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses" geführt. Die Frage des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses ist Tatbestandsmoment (und nicht Vorfrage einer Rechtsfrage) für eine auf § 12 AlVG gestützte Entscheidung und von der Behörde daher als Tatfrage festzustellen. Hinsichtlich der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist das Arbeitsmarktservice zwar an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers gebunden. Eine weiterreichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherungsdaten, besteht jedoch nicht, da z.B. eine Person bei einem Arbeitgeber wegen Unterlassung der ordnungsgemäßen Abmeldung weiterhin als versichert gemeldet sein kann, obwohl sie dort nicht mehr beschäftigt ist. Der Meldung beim Hauptverband kommt gemäß der Judikatur des VwGH nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis zu (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0311; vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, April 2016, § 12 Rz 313).

Wird aber vom Arbeitslosen nicht nur die Versicherungspflicht in Frage gestellt, sondern das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses während eines in der Versichertendatei als Versicherungszeit aufscheinenden Zeitraumes überhaupt bestritten, ist ein Tatbestandsmoment für eine auf § 12 AlVG gestützte Entscheidung zu beurteilen (und nicht eine Vorfrage im Sinne einer Rechtsfrage), was jedenfalls vom Arbeitsmarktservice selbst festzustellen ist. Zwar käme auch in diesem Fall einer rechtskräftigen Hauptfrageentscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bindende Tatbestandswirkung zu, da die festgestellte Versicherungspflicht das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zwingend voraussetzt. Eine Verfahrensaussetzung durch das Arbeitsmarktservice iSd § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Krankenkasse in einem allenfalls bereits anhängigen Verfahren ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr hat das Arbeitsmarktservice die Aufgabe, ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und zumindest festzustellen, ob im fraglichen Zeitraum überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Das Arbeitsmarktservice ist in einem solchen Fall daher nicht berechtigt, Beweisanträge zu übergehen und auf einen Nachweis über die Berichtigung der Versicherungsdatei zu bestehen (VwGH vom 20.12.2000, Zl. 98/08/0269; vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 45 Rz 789).

Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH vom 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051). Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).

Die belangte Behörde hat es im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.

2.7. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig gewesen.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

2.8. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

2.9. Die belangte Behörde würde durch seine Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den bei der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da ein rechtskonformes Parteiengehör sowie eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

2.10. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel (Ermittlung des Bestehens eines "tatsächlichen" Dienstverhältnisses) zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit dem - seit der Bescheiderlassung am 07.03.2016 - ergangenen Vorbringen des BF auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände des BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.

Die Feststellung, ob bzw. in welchem Zeitraum der Bezug der Notstandshilfe einzustellen ist, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.11. Im Hinblick auf die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides ist nicht weiter auf den Antrag, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einzugehen. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben hat (kundgemacht in BGBl I 2015/28 vom 23.01.2015). Somit kommt nunmehr rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservices auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung automatisch aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zu, sofern diese von der Behörde nicht im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit (tunlichst schon in dem über die Hauptsache ergehenden Bescheid) ausgeschlossen wurde (vgl. Keul, Rechtsmittel gegen Bescheide des AMS haben seit 24.01.2015 aufschiebende Wirkung, DRdA 2015/2). Dies ist im gegenständlichen Fall laut Aktenlage nicht geschehen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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