BVwG G302 2117194-1

G302 2117194-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016

Regest

Lebensgemeinschaft, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2117194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2117194.1.00

Spruch

G302 2117194-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices vom 20.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz Ost (im Folgenden: AMS) vom 24.07.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe von Frau XXXX, (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG von 07.07.2014 bis 31.05.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.473,80 verpflichtet, da die BF die Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX (im Folgenden: PS) dem AMS erst am 01.07.2015 niederschriftlich gemeldet hätte. Das durchschnittliche 3-Monats-Nettoeinkommen 2014 ihres Lebensgefährten, PS, hätte EUR 1.692,31 betragen. Trotz Berücksichtigung aller möglichen gesetzlichen Freigrenzen, schließe das anrechenbare Einkommen einen Bezug der Notstandshilfe aus.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die BF anlässlich ihrer Befragung am 01.07.2015 angegeben hätte, dass sie bei PS wohnhaft sei, worauf ihr mit dem angefochtenen Bescheid die Notstandshilfe wegen einer eingegangenen Lebensgemeinschaft aberkannt worden sei. Tatsächlich sei diese Maßnahme nur bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt. Dies im Sinne, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliege und damit auch eine Kostenersparnis in der Lebenshaltung verbunden sei. Diese Voraussetzungen würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal sie für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten selbst aufzukommen hätte, ohne dass die BF dabei von PS unterstützt werde. Eine wirtschaftliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer gemeinsamen Haushaltsführung liege ihrer Meinung nach nicht vor, weshalb sie auch auf die Auszahlung der Notstandshilfe angewiesen sei. Ihrer Meinung nach sei die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.473,80 nicht gerechtfertigt. Sie hätte mittlerweile eine Anstellung gefunden und entfalle der Bezug daher in Zukunft. Die BF beantrage die Aufhebung des Bescheides.

3. Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2015 wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.05.2015 widerrufen und in Höhe von EUR 3.154,39 rückgefordert werde.

Begründend führte das AMS aus, dass erst seit 01.01.2015 von einer Lebensgemeinschaft auszugehen und die Notstandshilfe somit mit diesem Datum zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigten sei. Die Einkommensanrechnung und der Rückforderungsbetrag wurden neu berechnet und tabellarisch dargestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 05.11.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist. Der rechtsfreundliche Vertreter der BF führte dabei aus, dass durch das abgeführte Beweisverfahren, insbesondere durch die als glaubwürdig und richtig bestätigte Aussage der BF in ihrer Einvernahme vom 06.10.2015 objektiviert sei, dass keine Lebensgemeinschaft in wirtschaftlichen Bereichen vorliege, sondern die BF von PS in dessen Wohnung aufgenommen worden sei, wobei sie Gegenleistungen in der Form erbracht hätte, dass sie die Stromkosten bezahlen und darüber hinaus auch persönliche Leistungen wie etwa die Reinigung der Wohnung oder das Beaufsichtigen des Hundes vornehmen würde. Von einer unentgeltlichen Aufnahme der BF in der Wohnung von PS könne daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr habe die BF die dargestellten Leistungen erbracht, wobei sie auf eine finanzielle Entlohnung verzichtet hätte. Diese Leistungen in Verbindung mit der Tatsache, dass die BF auch die Wohnkosten übernommen hätte, würden im Ergebnis dazu führen, dass für die BF keine Kostenersparnis durch die Aufnahme in der Wohnung von PS eingetreten sei, da sie sich mit diesen Leistungen auch anderweitig wohnversorgen hätte können. Es werde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 16.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 23.01.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe bezog seit 12.02.2014 Notstandshilfe in Höhe von € 20,89 täglich. Nach Ablauf der 52 Wochen stellte sie am 10.02.2015 einen weiteren Antrag. Der Fortbezug in Höhe von € 20,89 täglich wurde gewährt. In den jeweiligen Anträgen verneinte die BF die Frage bezüglich im Haushalt lebender Angehöriger.

Im Zuge der Antragstellung unterfertigte sie das bundesweit einheitlich gestaltete Antragsformular auf Gewährung von Arbeitslosengeld und bestätigte, die darin enthaltene Belehrung über die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, nämlich dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihrer Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.

Die BF und PS leben seit Juli 2014 gemeinsam in einer Wohnung in XXXX. Die Wohnung verfügt über 3 Zimmer (Wohnzimmer/Küche, Schlafzimmer, "Kinderzimmer", das als Abstellraum benutzt wird), Bad und WC.

PS und die BF kennen sich schon längere Zeit. Einmal war der Kontakt intensiver, dann wieder weniger. Nach der Trennung von ihrem ehemaligen Freund und dem Umstand, dass sie dessen Wohnung verlassen hätte müssen, bot PS der BF an, dass sie bei ihm einziehen könne. So zog die BF im Juli 2014 in dessen Wohnung ein und schlief anfangs auf der Couch im Wohnzimmer. Durch das Zusammenleben hat sich mehr aus der Freundschaft entwickelt und zu Beginn des Jahres 2015 zog die BF in das Schlafzimmer von PS.

Die BF zahlt keine Miete, kommt jedoch für die Stromkosten auf, reinigt die Wohnung und beaufsichtigt den Hund von PS. Die restlichen Wohnkosten (ohne Strom) werden von PS getragen. Die Haushaltsgeräte werden gemeinsam benutzt. Jeder wäscht seine Wäsche nach Bedarf selbst. "Benützungsregelungen" für Bad, WC und Küche gibt es nicht. Die BF und PS kaufen die Lebensmittel selbst bzw. essen bei den jeweiligen Eltern.

Der BF und PS haben 2015 einen gemeinsamen Urlaub verbracht und gehen in der Freizeit mit dem Hund spazieren.

Durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften haben sowohl die BF als auch PS einen finanziellen Vorteil.

Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens (10-12/2014) des Lebensgefährten der BF ergibt sich ab 01.01.2015 folgende Einkommensanrechnung:

Durchschnittliches Nettoeinkommen des Lebensgefährten EUR 2.060,21

abzüglich Werbungskostenpauschale EUR 11,00

abzüglich Freigrenze für Lebensgefährten EUR 624,00

abzüglich Freigrenze Krankheit/Leber EUR 51,00

ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von EUR 1.364,21

gerundet EUR 1.364,00

ergibt täglich anzurechnenden Betrag von EUR 44,84

täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung EUR 20,89

täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung EUR 0,00

Rückforderungsbetrag:

Im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.5.2015 (151 Tage) wurden täglich EUR 20,89, somit insgesamt EUR 3.154,39 ausbezahlt. Die täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung betrug in diesem Zeitraum EUR 0,00 und somit ergibt dies einen Rückforderungsbetrag von EUR 3.154,39.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Insbesondere werden die niederschriftlichen Angaben beim Magistrat Graz/Sozialamt vom 19.06.2015, beim Arbeitsmarktservice Graz Ost vom 01.07.2015 und im Arbeitsmarktservice Steiermark vom 06.10.2015) und die Ausführungen in den erhobenen Rechtsmitteln zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Der erkennende Senat schließt sich der Beweiswürdigung des AMS an, wenn dieses davon ausgeht, dass die BF ihre Beziehung mit PS in stimmiger Art und Weise beschrieben hat. Die diesbezüglichen Ausführungen sind plausibel nachvollziehbar und glaubhaft.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Unterlagen ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt nach Abs. 3 vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Nach § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 3 Abschnitt B lit. a AlVG ist vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.

Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt u.a. fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5).

Nach § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Höhe der Freigrenzen ergibt sich aus den Absätzen 2 bis 6 in Verbindung mit § 7 leg. cit.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3. Die BF vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen PS und ihr um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hätte.

Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH vom 29.03.20006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH vom 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH vom 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2007/08/0213). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0220).

3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Aus den niederschriftlichen Angaben der BF in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt sich eindeutig die Annahme einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme.

So ist eindeutig hervorgekommen, dass die beiden Personen gemeinsam in einer Wohnung leben. Die BF zahlt keine Miete, kommt jedoch für die Stromkosten auf, reinigt die Wohnung und beaufsichtigt den Hund von PS. Die Wohnkosten (ohne Strom) werden von PS getragen. Die Haushaltsgeräte werden gemeinsam benutzt. Somit kann eindeutig von gemeinsamen Wirtschaften gesprochen werden, selbst wenn die Lebensmittel getrennt gekauft werden. Durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften haben sowohl die BF als auch PS einen finanziellen Vorteil. Somit geht der Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters im Vorlageantrag, dass für die BF keine Kostenersparnis eingetreten sei ins Leere.

Bei den niederschriftlichen Befragungen kam auch eindeutig hervor, dass sich die beiden Personen sehr gut verstehen, sich auf einander verlassen (können) und einander Beistand leisten. Dies manifestiert sich schon daraus, dass PS die BF schon lange kennt und diese in einer für sie schwierigen Zeit in seiner Wohnung ohne Mietzahlung aufgenommen hat. Darüber hinaus sprach die BF davon, dass sich durch das Zusammenleben mehr aus der Freundschaft entwickelt hat und dass sie seit Beginn des Jahres 2015 in sein Schlafzimmer gezogen ist. Die BF und PS haben 2015 einen gemeinsamen Urlaub verbracht und gehen in der Freizeit gemeinsam mit dem Hund spazieren.

3.5. Die BF kann der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten, wenn das AMS begründet von mehr als einer reinen Wohngemeinschaft, sondern vielmehr auch von einer Wirtschaftsgemeinschaft der BF mit PS ausgeht.

Der erkennende Senat vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die BF sehr wohl mit PS in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt.

3.6. Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie - innerhalb der Grenzen des § 25 Abs. 6 AlVG - die demnach zu Unrecht empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0388).

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611).

Dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) selbst davon ausgegangen sein mag, es liege keine Lebensgemeinschaft vor, und deswegen eine Angabe im Antragsformular unterlassen hat, begründet keine unverschuldete Unkenntnis, da der Arbeitslose auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim Arbeitsmarktservice notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, VwGH vom 13.08.2013, Zl. 2012/08/0280).

Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur erweist sich die Rückforderung der im angeführten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe als berechtigt. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde von der BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform.

3.7. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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