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W187 2103142-1•BVwG W187 2103142-1
W187 2103142-1Bundesverwaltungsgericht21.06.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Neufestsetzung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit
W187 2103142-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX , Betriebsnummer XXXX , vom 3. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 25. September 2014, AZ XXXX , betreffend einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , vom 14. März 2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 26. Februar 2014, XXXX , betreffend einheitliche Betriebsprämie 2012
A.I
zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 25. September 2014, AZ XXXX , wird gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
A.II
beschlossen:
Der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 26. Februar 2014, AZ XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 19 Abs 3 MOG an die Agrarmarkt Austria zur Neuberechnung der Betriebsprämie und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. 1 Die Beschwerdeführerin stellte am 12. März 2012 für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag Flächen für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX sowie Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Kompression von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie 2012, da sie Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern bewirtschafte.
1. 2 Mit Bescheid der AMA vom 28. Dezember 2012, AZ XXXX gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von € 1.327,46. Diesem lagen 48,12 vorhandene zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, 13,54 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,60 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,54 ha zugrunde gelegt. Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde abgewiesen.
1. 3 Am 16. September 2013 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß festgestellt, dass bei einer beantragten Almfutterfläche von 34,32 ha die ermittelte Fläche 30,15 ha betrage. Auf die Beschwerdeführerin rückgerechnet ergebe sich für diese eine Differenz von 3,01 ha.
1. 4 Mit Abänderungsbescheid vom 26. September 2013, AZ XXXX , änderte die AMA den unter 1.2 genannten Bescheid ab. Nunmehr wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, wobei nunmehr eine beantragte Fläche von 49,37 ha und eine ermittelte Fläche von 39,22 ha zugrunde gelegt wurden. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 8,90 ha und somit eine Flächenabweichung von über 20 %, weshalb keine Beihilfe gewährt werden konnte. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kompression von Zahlungsansprüchen wies die belangte Behörde ab und forderte die bereits ausbezahlte einheitliche Betriebsprämie 2012 zur Gänze zurück.
1. 5 Mit Abänderungsbescheid vom 26. Februar 2014, AZ XXXX , änderte die AMA den unter 1.4 genannten Bescheid ab. Nunmehr wies sie die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 und auf Kompression der Zahlungsansprüche abgewiesen, wobei nunmehr eine beantragte Fläche von 49,37 ha und eine ermittelte Fläche von 39,19 ha zugrunde gelegt wurden. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 8,93 ha und somit eine Flächenabweichung von über 20 %, weshalb keine Beihilfe gewährt werden konnte. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.
1. 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der AMA am 21. 3. 2014 eingelangtem Schreiben Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen
Begründend führte die Beschwerdeführerin ua aus, dass die gebotene Sorgfalt eingehalten worden sei, der Sanktionskatalog gleichheitswidrig sei, mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters vorliege, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, die Sachverhaltserhebung vom 14. 10. 2013 nicht berücksichtigt worden sei und die Strafe unangemessen hoch sei.
1. 7 Die Landwirtschaftskammer Tirol übermittelte mit Schreiben vom 28. 3. 2014, am 31. 3. 2014 bei der AMA eingelangt, eine Bestätigung, dass die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX in dem Antragsjahr 2012 im Rahmen der amtlichen Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach dem Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Dieser angeschlossen war eine Erklärung des Bewirtschafters der dieser Alm vom 22. Oktober 2013, dass er diese Alm seit dem Jahr 2007 bewirtschafte und die förderungsfähige Fläche nach den jeweiligen Vorschriften ermittelt habe.
1. 8 Am 17. 6. 2014 langte bei der Bezirksbauernkammer Zell am See die Erklärung der Beschwerdeführerin gemäß § 8i MOG vom 12. Juni 2014 ein, wonach für sie als bloße Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer 9609067 im Jahr 2012 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2012 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte.
1. 9 Am 10. Juli 2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer 9666761 eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
1. 10 Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 25. 9. 2014, AZ XXXX , änderte die AMA den unter 1.4 angeführten angefochtenen Bescheid ab und gewährte eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
2. 448,07 gewährt, wobei sie eine beantragte Fläche von 49,37 ha und eine ermittelte Fläche von 39,19 ha zugrunde legte. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 7,11 ha und somit eine Flächenabweichung von mehr als 3 % oder mehr als 2 ha und bis 20 %, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden musste.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
1. 11 Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, der am 4. Oktober 2014 bei der AMA einlangte. Die Beschwerdeführerin führte nach dem Antrag, ihre Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, aus, dass im vorliegenden Fall eine durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle bzw eine Almteilung seitens der Agrarmarkt Austria nicht richtig eingearbeitet und berücksichtigt worden sei. Es sei mit dem Prüfreferat der Agrarmarkt Austria bereits Kontakt aufgenommen und der Fehler laut telefonischer Auskunft behoben worden. Für das betroffene Antragsjahr 2012 sei daher eine Neuberechnung durchzuführen, bei der die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Mehrfachantrags Flächen 2012 beantragte Futterfläche von 11,00 ha auf der Alm mit der Betriebsnummer 9666761 einzurechnen sei. Weiters sei die vorgeschriebene Flächensanktionierung aufzuheben.
1. 12 Die belangte Behörde übermittelt dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" mit Berechnungsstand 9. Jänner 2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
1. 13 Die belangte Behörde übermittelt dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren "Report" mit Berechnungsstand zum 12. 6. 2015 übermittelt. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1. 1 Die Beschwerdeführerin stellte am 12. März 2012 für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag Flächen für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der Alm mit der Betriebsstättennummer 9666761 sowie Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer 9609067 für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Kompression von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie 2012, da sie Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern bewirtschafte.
1. 2 Mit Bescheid der AMA vom 28. Dezember 2012, AZ XXXX gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von € 1.327,46. Diesem lagen 48,12 vorhandene zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, 13,54 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,60 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,54 ha zugrunde gelegt. Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde abgewiesen.
1. 3 Am 16. September 2013 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß festgestellt, dass bei einer beantragten Almfutterfläche von 34,32 ha die ermittelte Fläche 30,15 ha betrage. Auf die Beschwerdeführerin rückgerechnet ergebe sich für diese eine Differenz von 3,01 ha.
1. 4 Mit Abänderungsbescheid vom 26. September 2013, AZ XXXX , änderte die AMA den unter 1.2 genannten Bescheid ab. Nunmehr wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, wobei nunmehr eine beantragte Fläche von 49,37 ha und eine ermittelte Fläche von 39,22 ha zugrunde gelegt wurden. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 8,90 ha und somit eine Flächenabweichung von über 20 %, weshalb keine Beihilfe gewährt werden konnte. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kompression von Zahlungsansprüchen wies die belangte Behörde ab und forderte die bereits ausbezahlte einheitliche Betriebsprämie 2012 zur Gänze zurück.
1. 5 Mit Abänderungsbescheid vom 26. Februar 2014, AZ XXXX , änderte die AMA den unter 1.4 genannten Bescheid ab. Nunmehr wies sie die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 und auf Kompression der Zahlungsansprüche abgewiesen, wobei nunmehr eine beantragte Fläche von 49,37 ha und eine ermittelte Fläche von 39,19 ha zugrunde gelegt wurden. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 8,93 ha und somit eine Flächenabweichung von über 20 %, weshalb keine Beihilfe gewährt werden konnte. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.
1. 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der AMA am 21. 3. 2014 eingelangtem Schreiben Beschwerde.
1. 7 Die Landwirtschaftskammer Tirol übermittelte mit Schreiben vom 28. 3. 2014, am 31. 3. 2014 bei der AMA eingelangt, eine Bestätigung, dass die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX in dem Antragsjahr 2012 im Rahmen der amtlichen Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach dem Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Dieser angeschlossen war eine Erklärung des Bewirtschafters der dieser Alm vom 22. Oktober 2013, dass er diese Alm seit dem Jahr 2007 bewirtschafte und die förderungsfähige Fläche nach den jeweiligen Vorschriften ermittelt habe.
1. 8 Am 17. 6. 2014 langte bei der Bezirksbauernkammer Zell am See die Erklärung der Beschwerdeführerin gemäß § 8i MOG vom 12. Juni 2014 ein, wonach für sie als bloße Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX im Jahr 2012 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2012 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte.
1. 9 Am 10. Juli 2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer 9666761 eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
1. 10 Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 25. 9. 2014, AZ XXXX , änderte die AMA den unter 1.4 angeführten angefochtenen Bescheid ab und gewährte eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
2. 448,07 gewährt, wobei sie eine beantragte Fläche von 49,37 ha und eine ermittelte Fläche von 39,19 ha zugrunde legte. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 7,11 ha und somit eine Flächenabweichung von mehr als 3 % oder mehr als 2 ha und bis 20 %, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden musste.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
1. 11 Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, der am 4. Oktober 2014 bei der AMA einlangte. Die Beschwerdeführerin führte nach dem Antrag, ihre Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, aus, dass im vorliegenden Fall eine durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle bzw eine Almteilung seitens der Agrarmarkt Austria nicht richtig eingearbeitet und berücksichtigt worden sei. Es sei mit dem Prüfreferat der Agrarmarkt Austria bereits Kontakt aufgenommen und der Fehler laut telefonischer Auskunft behoben worden. Für das betroffene Antragsjahr 2012 sei daher eine Neuberechnung durchzuführen, bei der die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Mehrfachantrags Flächen 2012 beantragte Futterfläche von 11,00 ha auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX einzurechnen sei. Weiters sei die vorgeschriebene Flächensanktionierung aufzuheben.
1. 12 Die belangte Behörde übermittelt dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" mit Berechnungsstand 9. Jänner 2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
1. 13 Die belangte Behörde übermittelt dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren "Report" mit Berechnungsstand zum 12. 6. 2015 übermittelt. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3.1. 1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl 1/1930 lauten:
"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
"Artikel 131. (1) ...
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) ..."
3.1. 2 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992, lautet auszugsweise:
"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden."
3.1. 3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
3.1. 4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
...
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
...
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Verhandlung
24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) ...
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) ...
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) ...
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) ...
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) ..."
3.1. 5 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:
"Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle
§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
(2) ...
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
(5) ...
(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(7a) ..."
3.2. 1 Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Es sind sowohl eine beabsichtigte Abänderung gemäß § 19 Abs 2 MOG als auch eine Beschwerdevorentscheidung denkbar, da die belangte Behörde den Inhalt des angefochtenen Bescheids neu entschieden hat. Es ist zwar grundsätzlich nur der Spruch des Bescheides verbindlich, die Begründung ist jedoch dann zu seinem Verständnis heranzuziehen, wenn der Spruch nicht eindeutig ist (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0233). Der Spruch des Bescheides ist somit im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen (VwGH 20. 10. 2015, Ra 2015/09/0039). 3.2.2 Da die Einordnung des Bescheids als Abänderungsbescheid oder Beschwerdevorentscheidung aus den Spruch heraus nicht eindeutig erkennbar ist, sind die Begründung und der weitere Inhalt des Bescheids zum Verständnis des Spruchs heranzuziehen. Die Begründung selbst enthält dazu ebenfalls keine Aussage, da sie sich auf die Gründe für die Neufestsetzung der Betriebsprämie beschränkt. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich jedoch, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen.
3.2. 3 Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.
3.2. 4 Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag, den Vorlageantrag, stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
3.2. 5 Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl VwGH 20. 5. 2015, Ra 2015/09/0025).
3.2. 6 § 19 Abs 7 MOG, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist die Frist des § 19 Abs 7 MOG längst verstrichen gewesen.
3.2. 7 Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl dazu VwGH 4. 11. 1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25. September 2014, AZ II/7-EBP/12-121716860, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4).
3.2. 8 Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 Anm 17). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21. 1. 1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
3.2. 9 Da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26. Februar 2014, AZ II/7-EBP/12-120909481, wieder auf (VwGH vom 17. 11. 2014, 2013/17/0113), und stellt den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.
3.3. 1 Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler,
Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Anm 11).
3.3. 2 § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
3.3. 3 Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben oder der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Dabei sind die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen neu zu ermitteln.
3.3. 4 Ein Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids ist jedoch nur dann möglich, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht nicht schneller oder kostengünstiger ist oder die belangte Behörde wesentliche komplizierte Ermittlungsschritte unterlassen hat (VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063; Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 17). Da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache handelt, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung streng zu prüfen (zB VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077; 29. 4. 2015, Ro 2015/05/0007). Dabei ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen (VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076; Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 20). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 19 Abs 3 MOG dem Bundesverwaltungsgericht in Fällen der Neuberechnung einräumt, die belangte Behörde mit diesen Neuberechnungen und der bescheidmäßigen Festsetzung dieser neu berechneten Beträge zu beauftragen.
3.3. 5 Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden, zumal dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur Neuberechnung die der belangte Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.
3.3. 6 Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den in den mit "Report" betitelten angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Auch werden insbesondere die vorgelegten § 8i MOG Erklärungen zu berücksichtigen sein.
3.3. 7 Diese Entscheidung ist in Form eines Beschlusses zu treffen (Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 20).
3.3. 8 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Reisner in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler,
Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen).
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