BVwG W170 2101771-1

W170 2101771-1Bundesverwaltungsgericht21.06.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, exilpolitische<br/>Aktivität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2101771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2101771.1.00

Spruch

W170 2101771-1/9E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, syrische StA., gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 830181410-14942944, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt I. und II.

des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, sowie §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) reiste am 30.4.2014 im Familienverfahren legal nach Österreich ein und stellte am 5.9.2014 Antrag auf internationalen Schutz. Das Familienverfahren bezog sich auf den Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX. Dieser ist seit 1.10.2013 österreichischer Staatsangehöriger.

2. Im Administrativverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 5.9.2014 einer Erstbefragung und am 6.2.2015 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen, in der die Beschwerdeführerin unisono angab, weder Fluchtgründe noch eine Befürchtung im Falle der Rückkehr zu haben.

3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesamtes wurde der verfahrensgegen-ständliche Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status "des" (richtig: der) Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und "des" (richtig: der) subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.); unter einem wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, führte der Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe bzw. keine Verfolgungsgefahr habe erkennen lassen.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen führte der Bescheid im Wesentlichen aus, auf Basis der Sachverhaltsdarstellungen liege keine aktuelle Bedrohung bzw. Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und die Beschwerdeführerin habe gar nicht versucht, Angaben zu machen, die eine aktuelle Bedrohung behaupten würden.

4. Gegen Spruchpunkt I. und II. des unter 3. dargestellten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.

Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde sich nicht mit deren konkretem Vorbringen bezüglich der kurdischen Abstammung und deren Bedrohung durch die Kriegshandlungen befasst habe, da die Behörde keinerlei Länderberichte zur Gefährdungssituation von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe eingeholt, die insbesondere hinsichtlich des IS und anderer islamischer Gruppen bestehe, und die Kriegssituation nicht berücksichtigt habe. Auch würde die YPG nunmehr auch Frauen rekrutieren und habe die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin nicht gut verstanden. Auch würden Kurden laut UNHCR einem Risiko-Profil angehören, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei.

5. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 26.2.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 2.6.2016 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W214 abgenommen und der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundesamt eine individuelle Verfolgung nicht behauptet oder glaubhaft gemacht.

1.2. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu ihrem Herkunftsort befragt, sodass dieser nicht feststeht.

Das Bundesamt hat nicht festgestellt, wer in diesem Ort die Macht in der Hand hält und wie dieser Machthaber sich gegenüber Kurden und/oder Frauen bzw. allenfalls Frauen, die nicht dem islamistischen Frauenbild entsprechen, verhält; auch, ob es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zugemutet werden kann, sich dem islamistischen Frauenbild entsprechend zu verhalten, hat das Bundesamt nicht festgestellt.

Weiters hat das Bundesamt sich nicht mit der militärischen Situation

im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin beschäftigt (im Sinne, ob im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin gekämpft wird).

1.3. XXXX, der Ehemann der Beschwerdeführerin, ist Österreicher; allerdings war dieser vor dem 1.10.2013 syrischer Staatsangehöriger, dem am 2.2.2008 der Status des Asylberechtigten erteilt wurde. Es steht nicht fest, aus welchem GrundXXXXder Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesamt hat nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführerin auf Grund der Verehelichung mit ihrem Ehemann als dessen Angehörige Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien droht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt; auch in der Erstbefragung finden sich keine Hinweise auf eine individuelle Gefährdung.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Das Bundesamt hat die Beschwerdeführerin zwar gefragt, wo sie "konkret" in Syrien gelebt habe, sich aber mit der Antwort "XXXX" zufriedengegeben; auch in der Erstbefragung finden sich zu diesem Punkt keine näheren Angaben, andere diesbezügliche Beweismittel hat das Bundesamt nicht in das Verfahren eingeführt. Alleine mit dieser Angabe ist der Herkunftsort der Beschwerdeführerin in Syrien aber nicht verortbar.

Daher steht auch nicht fest, wer im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin die Macht in der Hand hat und wie sich dieser Machthaber gegenüber Kurden und/oder Frauen bzw. allenfalls Frauen, die nicht dem islamistischen Frauenbild entsprechen, verhält.

Dies ist deshalb relevant, weil das Bundesamt in seinen Feststellungen zu Frauen/Kindern ausgeführt hat, dass Frauen in Syrien sowohl von staatlicher Seite diskriminiert werden als auch von islamistischen Gruppen - insbesondere, wenn die Frauen nicht dem islamistischen Frauenbild entsprechen - einem strengen, die Frauen diskriminierenden Regelwerk unterworfen werden. Auch hat das Bundesamt keine Feststellungen getroffen, ob Frauen von Rebellengruppen oder der YPG zwangsrekrutiert werden oder - dass Frauen in kämpfenden Funktionen vertreten sind, wurde festgestellt - diese nur freiwillig Kriegsdienst leisten und ob dieser allenfalls zu leistende Kriegsdienst mit dem Zwang zur Teilnahme an Menschenrechtsverletzungen verbunden wäre.

Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsort in Syrien dem islamistischen Frauenbild entsprechend verhalten müsste - was derzeit nicht beurteilt werden kann -, würden auch bezüglich der Zumutbarkeit, sich diesem Regime zu unterwerfen, Feststellungen des Bundesamtes fehlen.

Dass sich das Bundesamt nicht mit der militärischen Situation im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin beschäftigt hat (im Sinne, ob im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin gekämpft wird), ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass dieses Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht feststeht.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.: Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Österreicher ist, er vor dem 1.10.2013 syrischer Staatsangehöriger, dem am 2.2.2008 der Status des Asylberechtigten erteilt wurde, war, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften des Bundesamtes und des Magistrats der Stadt St. Pölten sowie aus einem GVS-Auszug.

Das Bundesamt hat zwar im Bescheid (S. 41) festgestellt, dass mitunter auch Verwandte von im Ausland lebenden Oppositionellen eingeschüchtert würden, um diese unter Druck zu setzen; auch greife die syrische Regierung aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern an, nehme diese willkürlich fest und halte diese im Einzelfall auch ohne Anklage an einem unbekannten Ort fest. Trotzdem hat das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren vollkommen ignoriert, dass offenbar eine Verfolgung des Ehemanns der Beschwerdeführerin rechtskräftig festgestellt wurde; es hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob dieser derzeit (aus Sicht der syrischen Regierung) exilpolitisch aktiv ist und ob sich hieraus gegebenenfalls eine Gefährdung bzw. Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin ergeben würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Einleitend ist das Bundesamt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 69 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise beziehen und bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden ist; schon insoweit sind die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlichen Bescheides, die der Beschwerdeführerin den Status "des" Asylberechtigten bzw. "des" subsidiär Schutzberechtigten versagen, rechtswidrig. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus diesem gesetzwidrigen Spruch auf die mangelnde Berücksichtigung der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Frau geschlossen werden kann.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem - hier: einer - Fremden, der - hier: die - in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit - was hier nicht relevant ist - dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des - hier: der - Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm - hier: ihr - im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der - hier: die - Fremde seinen - hier: ihren - Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des - hier: der - Fremden beruhen, die dieser - hier: diese - seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden kann, wenn dieses davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht hat; auch ist nicht zu erkennen, dass das Bundesamt im Hinblick auf die individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin einen Ermittlungsmangel begangen hat, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben, auf ausdrückliche Nachfrage keine Fluchtgründe anführte und auch ausdrücklich angab, keine Befürchtungen im Falle der Rückkehr zu haben. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführerin auch befragt, ob die Dolmetscherin verstanden wurde, was diese mit "Gut Genug" beantwortet hatte; auch ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jemals auf Verständnisschwierigkeiten hingewiesen hat. Daher ist das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Einvernahme durch Sprachschwierigkeiten beeinflusst wurde, nicht nachvollziehbar und nicht von Entscheidungsrelevanz.

4. Allerdings hat das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Oder, mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes: "Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen." (zuletzt: VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). Hiefür bedarf es keiner initiativen Angaben der jeweiligen antragstellenden Partei, soweit es sich um eine drohende Verfolgung wegen unveränderlicher Merkmale der antragstellenden Partei handelt.

In Bezug auf Syrien bedeutet das, das das Bundesamt zu allererst den genauen Herkunftsort der Beschwerdeführerin festzustellen hat, das heißt, es ist festzustellen, woher die Beschwerdeführerin genau kommt. Hiezu wird es notwendig sein, das entsprechende Gouvernement zu ermitteln und den Herkunftsort - soweit es sich nicht um eine große Stadt handelt - durch Bezeichnung der diese umgebenden Städte näher zu lokalisieren; nur alleine die (im Rahmen der Ermittlung des Herkunftsortes notwendige) Bezeichnung des Heimatdorfes - solche sind meistens nicht auffindbar - reicht hiezu nicht aus.

Steht der Herkunftsort fest, hat das Bundesamt - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - festzustellen, wer in diesem Ort die Macht in der Hand hält. Sodann ist durch Heranziehung von entsprechenden Quellen festzustellen, wie sich dieser Machthaber gegenüber Personen mit den gleichen unveränderlichen Merkmalen wie die des Beschwerdeführers - hier: die der Beschwerdeführerin - verhält; diese unveränderlichen Merkmale werden insbesondere die ethnische, religiöse Zugehörigkeit sowie das Geschlecht umfassen.

Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt, wie sich der im Herkunftsgebiet an der Macht befindliche Machthaber sich gegenüber Kurden und/oder Frauen bzw. allenfalls Frauen, die nicht dem islamistischen Frauenbild entsprechen, verhält; dieses Verhalten kann jedoch jeweils eine asylrelevante Verfolgung bedingen. So können etwa schon regelmäßige verdachtslose polizeiliche Maßnahmen bei Angehörigen einer benachteiligten Volksgruppe asylrelevante Gründe haben (VwGH 14.10.1998, 98/01/0271). Auch ist die Bestrafung der Verletzung sozialer Normen durch Frauen, deren westliche Lebensführung wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen, eine asylrelevante Verfolgung (VwGH, 16.01.2008, 2006/19/0182). Dass eine Verfolgung alleine auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden asylrelevant ist, ergibt sich unmittelbar aus der Genfer Flüchtlingskonvention. Schließlich hat das Bundesamt nicht festgestellt, ob die Beschwerdeführerin, obwohl diese eine Frau ist, vom jeweiligen Machthaber ihres Herkunftsgebietes zu einem Wehr-, Verteidigungs- oder Kriegsdienst gezwungen werden würde. Zwar ist der Militärdienst und eine allfällige Desertion für sich alleine nicht asylrelevant, auch wenn kein Ersatzdienst möglich ist (VwGH 29.6.1994, 93/01/0377); Asylrelevanz liegt aber vor, wenn die Einberufung oder Bestrafung von asylrelevanten Gründen abhängt (VwGH 29.6.1994, 93/01/0377), wenn die Weigerung auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und die Sanktion vollkommen unverhältnismäßig ist (VwGH 21.3.2002, 99/20/0401) oder wenn der Militärdienst mit dem Zwang an menschenrechtswidrigen Maßnahmen teilzunehmen verbunden ist und im Weigerungsfall zumindest eine Gefängnisstrafe droht (VwGH 25.3.2003, 2001/01/0360). Daher sind gegebenenfalls auch diesbezügliche Feststellungen zu treffen.

Auch hat das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zum 1.10.2013 syrischer Staatsangehöriger war, dem am 2.2.2008 der Status des Asylberechtigten erteilt wurde. Es wurde nicht ermittelt, aus welchem Grund diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde bzw. ob dieser derzeit politisch gegen das syrische Regime auftritt. Da eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien nur über einen vom Regime kontrollierten Flughafen möglich und eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einem Familienverband als asylrelevante Verfolgung zu sehen ist (VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517), kommt auch diesem Umstand schon Entscheidungsrelevanz zu. Allerdings hat das Bundesamt nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführerin auf Grund der Verehelichung mit ihrem Ehemann Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien droht.

Daher steht der Sachverhalt zu Spruchpunkt I. nicht fest, es sind die Ermittlungsmängel so tiefgehend - es müsste mit der Ermittlung des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin begonnen werden -, dass davon auszugehen ist, dass die Ermittlungen bloß ansatzweise - nämlich nur im Hinblick auf die individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, aber in keiner Weise hinsichtlich einer allenfalls auf Grund unveränderlicher Merkmale der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung - geführt wurden.

5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem - hier: einer - Fremden, der - hier: die - in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, unter anderem dann der Status des - hier: der - subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des - hier: der - Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des - hier: der - Fremden in seinen - hier: ihren - Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn - hier: sie - als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie festgestellt wurde, hat das Bundesamt sich nicht mit der militärischen Situation im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin beschäftigt, das heißt, es hat nicht ermittelt, ob im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin gekämpft wird oder nicht und welche Folgen diese Kämpfe für die dort anwesenden Zivilpersonen haben.

Damit wurde aber eine wesentliche Ermittlung unterlassen, sodass davon auszugehen ist, dass auch die Ermittlungen zu Spruchpunkt II. nur ansatzweise geführt wurden.

6. Daher steht sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der entscheidungsrelevante Sachverhalt wegen schwerwiegender Ermittlungsmängel des Bundesamtes nicht fest.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, selbst wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, wenn die Behörde nicht jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen. Darüber hinaus ist eine diesfalls grundsätzlich zulässige Zurückverweisung nicht zulässig, wenn die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben schon ausgeführt wurde, hat das Bundesamt sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch hinsichtlich Spruchpunkt II. nur ansatzweise ermittelt; daher ist eine Zurückverweisung grundsätzlich zulässig.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte I. und II. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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