W145 2009554-1•BVwG W145 2009554-1
W145 2009554-1Bundesverwaltungsgericht21.06.2016
Opferrente, Voraussetzungen
W145 2009554-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Raimund FASTENBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX.1940, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Kärnten, vom 27.06.2014, GZ: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrags auf Anerkennung einer Anspruchsberechtigung und Ausstellung einer Amtsbescheinigung gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz sowie Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 10.05.2013 beim (vormals:) Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung sowie einen Antrag auf Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater russischer Jude und Dolmetsch gewesen sei. Sein Vater habe den Beschwerdeführer im Kindesalter ins Konzentrationslager XXXX mitgenommen, weil er mit einem Kind größere Überlebenschancen gehabt hätte. Die Bilder von XXXX habe der Beschwerdeführer sein ganzes Leben lang nicht vergessen können.
2. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2014 gemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Darin wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und sein Antrag nach Anhören der Rentenkommission abzuweisen sei. Die Voraussetzungen als Opfer des Kampfes seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum noch ein Kleinkind gewesen sei. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung seien nicht erfüllt. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Soldat der deutschen Wehrmacht und außerdem nicht jüdischer Abstammung, sondern Katholik gewesen. Dieser Personenkreis sei von politischer Verfolgung nicht betroffen gewesen. Der Aufenthalt im Konzentrationslager XXXX sei somit nicht aufgrund einer politischen Verfolgung erfolgt, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
3. Mit Schreiben vom 04.04.2014 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte er unter anderem aus, dass er sich als fünfjähriges Opfer gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus eingesetzt und im Zimmer von der Polizei, die ihn verfolgt habe, Schläge geerntet habe. Er sei als Kind mit einem Militärwagen zur Polizei-Kommando-Stelle gefahren, wo ihm der Hitler-Gruß eingehämmert worden sei. An der Fußverletzung, die er sich durch einen Sturz von einem Kasten, auf dem er sich versteckt habe, zugezogen habe, leide er noch heute. Die Russen seien nie zimperlich gewesen. Gewalt sei an der Tagesordnung gewesen. Seine Kindheit hole den Beschwerdeführer immer wieder ein.
4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 27.06.2014, Zl. 016-962180-004, im Spruchpunkt I. den Antrag auf Anerkennung einer Anspruchsberechtigung und Ausstellung einer Amtsbescheinigung gemäß §§ 1 Abs.1 und 2 und 4 Abs. 1 OFG abgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 OFG abgewiesen. Bergründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer im Sinne des § 1 Abs. 1 OFG nicht vorliegen würden, zumal der Beschwerdeführer schon deshalb nicht als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 OFG angesehen werden könne, da er im maßgeblichen Zeitraum noch ein Kleinkind gewesen sei. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des OFG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssten für eine Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 OFG folgende Grundvoraussetzungen erfüllt werden: Das Vorliegen einer der im Gesetz angeführten Verfolgungsgründe, eine Maßnahme einer Behörde oder ein Eingriff der NSDAP und eine hierdurch eingetretene Schädigung in erheblichem Ausmaße. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei der Vater des Beschwerdeführers Soldat der Deutschen Wehrmacht gewesen. Anfang 1945 sei dieser als Dolmetscher ins Konzentrationslager XXXX einberufen worden und habe er den Beschwerdeführer dorthin mitgenommen. Damit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater sich nicht aus einem der in § 1 Abs. 2 OFG angeführten Gründe, sondern im Rahmen der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die deutsche Wehrmacht im Konzentrationslager XXXX aufgehalten hätten. Es hätten sohin weder der vom Gesetz geforderte Verfolgungstatbestand noch die Verfolgungsmaßnahme festgestellt werden können und würden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer im Sinne des § 1 Abs. 2 OFG somit nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass, nachdem eine Amtsbescheinigung aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen nicht ausgestellt werden habe können, der Antrag auf Gewährung einer Opferrente ohne Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens abzuweisen sei.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 07.07.2014, eingelangt am 08.07.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass ihn die Angst, die er als Kind erfahren habe, nicht mehr loslasse. Er sei ein Opfer von illegaler Gefangenschaft sowie von menschlicher Gewalt und Bedrohung gewesen. Er wäre als Kind fast gestorben, hätte seine Mutter ihn nicht sorgsam gepflegt. Sein Vater sei im Krieg gewesen; sein Einsatzgebiet sei in der Ukraine gewesen, da er mit der russischen Sprache vertraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in XXXX unfassbares Leid - sowohl körperlich als auch psychisch - erfahren. Im Jahr 1945 sei der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen und habe er die Kämpfe im Krieg mental anders erlebt als ein Erwachsener, der sich selbst zu helfen wisse. Die menschenverachtende Ignoranz der belangten Behörde stelle eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Das Elend des Beschwerdeführers solle nicht verborgen bleiben. Der Bescheid sei fehlerhaft und stelle einen Amtsmissbrauch dar. Der Bescheid stelle den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Konzentrationslager so dar, als wäre dies ein soziales Ferienlager gewesen. Ein Konzentrationslager jedoch sei lebensfeindlich, ein Ort des Todes. In seinen Gedanken kehre er oftmals in die Vergangenheit zurück.
6. Mit Schreiben vom 11.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 04.02.2016 (neu) zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.1940 in Wien geboren.
Der Vater des Beschwerdeführers war Soldat der deutschen Wehrmacht. Er war ab Anfang 1945 als Dolmetscher der Wehrmacht im Konzentrationslager XXXX tätig und hat den Beschwerdeführer dorthin mitgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers war nicht jüdischer Abstammung, sondern Katholik und hat sich ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die deutsche Wehrmacht im Konzentrationslager XXXX aufgehalten.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die belangte Behörde führte ein umfassendes Ermittlungsverfahren.
Die Feststellung, wonach der Vater des Beschwerdeführers Soldat der deutschen Wehrmacht war, gründet sich auf die von der Deutschen Dienststelle übermittelten Unterlagen (Wehrstammbuch).
Die Feststellung, wonach der Vater des Beschwerdeführers - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - nicht jüdischer Abstammung, sondern Katholik war, gründet sich auf die Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien vom 03.07.2013, in welcher wie folgt ausgeführt wird: "In den im Wiener Stadt- und Landesarchiv verwahrten historischen Wiener Meldeunterlagen konnten zu ihrer Anfrage die folgenden Daten ermittelt werden: XXXX, geboren XXXX.1889 in XXXX/CSR, katholisch, Staatsangehörigkeit Österreich geschieden [...]".
In einer Gesamtschau kann daher davon ausgegangen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht aufgrund jüdischer Abstammung ins Konzentrationslager XXXX deportiert wurde, sondern als Soldat bzw. Übersetzer der Deutschen Wehrmacht in XXXX tätig war.
Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.04.2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch in seiner Stellungnahme vom 04.04.2014 den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht substanziiert entgegentreten. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer viele - für das Verfahren jedoch ohne Relevanz - Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt hat; seine an die belangte Behörde gerichteten Eingaben sowie auch seine Beschwerde nehmen nicht korrekt zum Sachverhalt Stellung und enthalten keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes (OFG) lauten:
Personenkreis
§1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945
a) im Kampfe gefallen sind,
b) hingerichtet worden sind,
c) an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,
d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 v.H. gemindert ist oder gemindert war, oder
e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben.
(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen im erheblichen Ausmaße sind anzusehen:
a) - j) ...
(3) - (6) ...
Amtsbescheinigung und Opferausweis
§ 4. (1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine "Amtsbescheinigung" auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.
(2) - (5) ...
Rentenfürsorge
§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.
(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 50,20 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.
(3) - (13) ...
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall können die Voraussetzungen als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 OFG nicht als erfüllt angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum (6. März 1933 bis 9. Mai 1945) noch ein Kleinkind war und er somit nicht mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort und Tat um ein unabhängiges, demokratisches Österreich gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus eingesetzt haben konnte. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer im Sinne des § 1 Abs. 1 OFG liegen somit nicht vor.
Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 OFG können nicht als erfüllt angesehen werden. Den Feststellungen folgend war der Vater des Beschwerdeführers Soldat der Deutschen Wehrmacht. Anfang 1945 wurde er als Dolmetscher ins Konzentrationslager XXXX einberufen und hat den Beschwerdeführer dorthin mitgenommen. Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater nicht aus einem der in § 1 Abs. 2 OFG genannten Gründe in XXXX aufgehalten haben, sondern sie ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die Deutsche Wehrmacht in XXXX gewesen sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht jüdischer Abstammung, sondern Katholik war und dieser Personenkreis von der politischen Verfolgung nicht betroffen war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Konzentrationslager XXXX erfolgte somit nicht aufgrund einer politischen Verfolgung, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 OFG nicht erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Opfer im Sinne des § 1 Abs. 2 OFG liegen somit nicht vor.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 11 Abs. 2 OFG gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, eine Opferrente. Zumal im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen keine Amtsbescheinigung ausgestellt werden konnte, wurde sein Antrag auf Gewährung einen Opferrente von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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