W136 2124701-2•BVwG W136 2124701-2
W136 2124701-2Bundesverwaltungsgericht21.06.2016
Aufhebungsantrag, Betrugsverdacht, Bezugskürzung,<br/>Dienstpflichtverletzung, Polizist, Suspendierung, Unzuständigkeit<br/>BVwG, Verdachtslage, Zurückweisung
W136 2124701-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch GABL KOGLER LEITNER Rechtsanwälte OG, Museumstraße 31a, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 04.05.2016 GZ 13-DK/4/16 betreffend Suspendierung zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Der Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der LANDESPOLIZEIDIREKTION XXXX (LPD) und versieht an der Polizeiinspektion XXXX Dienst als stv. Postenkommandant.
2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.03.2016 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert, da er beschuldigt wurde, nachträglich eine unrichtige Anzeigebestätigung mit Datum 30.05.2015 über einen Fahrraddiebstahl zum Nachteil seiner Schwester (unrichtiger Ort des Diebstahls, unrichtige Angabe über Absperrung) ausgestellt zu haben, damit diese eine Versicherungsleistung erwirke.
Gleichzeitig wurde der Sachverhalt vom Bezirkspolizeikommando XXXX dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung als Erstmeldung hinsichtlich des Verdachtes nach den §§ 302, 146 und 311 StGB angezeigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, und führte aus, dass bis zum 04.04.2016 noch keine Disziplinaranzeige erstattet worden sei und er selbst noch nicht zum Sachverhalt befragt worden sei. Weiters leide der Bescheid an einem unheilbaren Begründungsmangel, da entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Ausführungen im Hinblick auf die Wissentlichkeit bzw. den Schädigungsvorsatz iZm mit dem Verdacht des Amtsmissbrauches getroffen worden seien. Da er zum Sachverhalt nicht befragt worden sei, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und lasse der Bescheid eine hinreichende Begründung vermissen. Zum der vorläufigen Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt selbst nahm der BF in seiner Beschwerde nicht Stellung.
3. Mit Note vom 29.04.2016 wurde dem BF von der belangten Behörde unter näherer Anführung des Sachverhaltes Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben konnte dem BF, der sich nach seinen Angaben zum damaligen Zeitpunkt im Krankenhaus aufhielt, nicht übermittelt werden. Telefonisch teilte er am selben Tag dem Exekutivbeamten, der den Zustellversuch dieses Parteiengehörs unternommen hatte, mit, dass er zur Zeit nicht in der Lage sei, Fragen zu beantworten und dass er ab 04.05.2016 wieder zu Hause anzutreffen sei.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.05.2016, GZ 13-DK/4/16, verfügte die belangte Behörde die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979, da durch die Belassung des BF wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet würde. Der Spruch lautet auszugsweise wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[Der BF] ist verdächtig
Faktum 1
er habe im Zeitraum Anfang März 2016 bis 23. März 2016 in XXXX als stellvertretender Kommandant der PI XXXX, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die XXXX Versicherungs AG in ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er auch entgegen den Bestimmungen des § 47 BDG 1979 eine fälschliche Beurkundung vorgenommen habe, indem er in einer von ihm ausgestellten, nämlich mit 30. Mai 2015 rückdatierten Anzeigebestätigung, somit einer öffentlichen Urkunde, entgegen des ursprünglichen Inhalts der Fahrraddiebstahlsanzeige, den Tatort von XXXX, Dorfplatz XXXX auf nunmehr XXXX, Garagenvorplatz und die Angaben hinsichtlich des Sperrverhältnisses von "nicht abgesperrt" auf nunmehr "versperrt mit Zahlenbügelschloss" und den Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige von 27. Juni 2015 auf 30. Mai 2015 abgeändert haben soll, um in weiterer Folge diese Anzeigebestätigung mit der in Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Beurkundung bei der Versicherungs AG einzureichen, offensichtlich um von dieser eine Versicherungsleistung an seine Schwester (Geschädigte) zu erwirken und dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB begangen zu haben,
Faktum 2
er habe im Zeitraum Anfang März 2016 bis 23.März 2016 in XXXX ein ausgefülltes und von seiner Schwester unterzeichnetes Schadensformular, sowie die im Faktum 1 angeführte Anzeigebestätigung im unversperrten Vorbau des Wohnhauses zur Abholung und Weiterleitung durch seinen Cousin (Versicherungsmitarbeiter) an die XXXX Versicherungs AG hinterlegt, mit dem Vorsatz, eine Dritte, nämlich seine Schwester, durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die XXXX Versicherung, durch unwahre Angaben in der von ihm erstellten Anzeigebestätigung, nämlich der im Faktum 1 vorgenommenen Abänderungen entgegen dem ursprünglich in der Diebstahlsanzeige angegebenen Sachverhalt, versucht - das Versicherungsinstitut zu veranlassen, eine Versicherungsleistung, nämlich eine Entschädigungsleistung für das entfremdete Fahrrad der Schwester an diese auszuzahlen, obwohl tatsächlich Umstände vorgelegen waren, die einen Ausschließungsgrund für die Leistungspflicht zur Folge gehabt hätte, mithin durch Täuschung über Tatsachen somit zu Handlungen verleitet, die die XXXX Versicherung an ihrem Vermögen geschädigt hätte.
Faktum 3
Er habe im Zeitraum Anfang März 2016 bis 23. März 2016 in der PI XXXX eine Anzeigebestätigung - dies unbeachtet der Falschbeurkundung - über eine von ihm im Juni 2015 im Namen seiner Schwester erstatteten Diebstahlsanzeige ausgestellt, obwohl er sich im Sinne des § 47 BDG 1979 wegen des Verwandtschaftsgrades der Ausübung der Amtshandlung enthalten bzw. die Vertretung veranlassen hätte müssen."
Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Sachverhalt ausgeführt, dass sich die die Suspendierung begründende Verdachtslage aus der vorliegenden Aktenlage betreffend Aufnahme der Diebstahlsanzeige durch Insp R. in der PI XXXX, dem nachfolgendem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft, der seitens der Versicherung vorgelegten, vom BF gezeichneten Diebstahlsanzeige, einer Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters der Versicherung und der niederschriftlichen Zeugenaussage des Cousins des BF, der bei der Versicherung tätig ist. Ergäbe. Daraus ergäbe sich folgender Sachverhalt:
Am 30.05.2015 habe der BF außer Dienst gegen 19:30 den Diebstahl des unversperrten Fahrrads seiner Schwester in N., Dorfplatz, vor der Volksbank, Tatzeit 23.05.2015, 18:45 Uhr-24.05.2015 15:00 Uhr, in der Polizeiinspektion bei Insp R angezeigt. Dieser Diebstahl sei mit Abschlussbericht vom 27.06.2015 an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Diebstahl gegen unbekannte Täter durch Insp R. angezeigt worden. Am 24.03.2016 sei eine E-Mail Anfrage der Versicherung bei der Polizeiinspektion dahingehend eingelangt, ob eine erstmalige Anzeige des Diebstahls im Hinblick auf den Tatzeitpunkt tatsächlich erst am 30.05.2015 erfolgt sei. Dieser Anfrage war eine Anzeigenbestätigung beigelegt, welche zwar als Sachbearbeiterin die Insp R. aufweise, jedoch vom BF als Abteilungsinspektor gezeichnet war und nunmehr als Tatort den Garagenvorplatz der Wohnadresse seiner Schwester und hinsichtlich des gestohlenen Fahrrads den Zusatz "versperrt (Zahlenbügelschloss)" aufwies. Die Anzeigebestätigung wies dasselbe Datum, jedoch eine andere Uhrzeit, nämlich 11:07 Uhr als Anzeigezeit auf.
Die seitens des BPK XXXX durchgeführten Erhebungen bei der Versicherung der Schwester des BF hätten ergeben, dass der Diebstahl eines versperrten Fahrrads im Gebäude oder Grundstück durch die Haushaltsversicherung gedeckt sei. Im vorliegenden Fall sei die Versicherungsmeldung samt Anzeigebestätigung erst exorbitant verspätet, nämlich am 17.03.2016 bei der Versicherung eingelangt. Die Schwester des BF habe als Versicherungsnehmerin über Befragen eines zuständigen Versicherungsmitarbeiters angegeben, dass ihr ihr Fahrrad letztes Jahr vom Fahrradständer vor der Volksbank gestohlen worden sei. Aus einer niederschriftlichen Einvernahme des Zeugen R. K., Cousin des BF und selbst Mitarbeiter der Versicherung, vom 26.04.2016 ergäbe sich, dass der BF ihn anlässlich eines persönlichen Treffens Anfang/Mitte März 2016 hinsichtlich der Deckung eines Fahrraddiebstahls durch die Haushaltversicherung befragt habe. Nachdem er vom Zeugen diesbezüglich informiert worden sei, habe der BF gemeint, dass seiner Schwester vor etwa einem Jahr ein Fahrrad gestohlen worden sei, man jedoch nicht an die Haushaltsversicherung gedacht habe. Darauf habe der Zeuge dem BF ein Versicherungsformular übergeben und vereinbart, dieses nach Unterfertigung durch die Schwester des BF mit der entsprechenden polizeilichen Anzeigebestätigung wieder abzuholen. Dies habe der Zeuge getan und der zuständigen Schadensreferentin der Versicherung zugeleitet. Bereits Anfang April 2016 sei der Zeuge vom BF telefonisch kontaktiert worden und um die vom Zeugen erstellte Schadensmeldung gebeten worden, die er dem BF daraufhin gemailt habe. Dabei habe der BF gegenüber dem Zeugen erwähnt, dass er suspendiert worden sei und es polizeiintern Probleme gäbe, da der BF irgendetwas bei der Anzeigenbestätigung geändert oder richtig gestellt hätte.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergäbe sich der Verdacht, dass der BF zwischen Anfang März 2016 bis 23.03.2016 in der Polizeiinspektion die am 24.03.2016 von der Versicherung vorgelegte Anzeigenbestätigung ausgestellt hat, indem er die am 30.05.2015 von Insp R erstellte Anzeigenbestätigung unter Abänderung des Tatortes und der Angabe betreffend Absperreinrichtung erstellte. Da systembedingt bei der Erstellung des Formulars das aktuelle Tagesdatum und jenes Bediensteten als Sachbearbeiter aufscheint, der das Formular aufruft, dürfte der BF "manuell" sowohl das Tagesdatum als auch den Sachbearbeiter auf Insp R geändert haben, wobei er möglicherweise übersehen habe, die Telefonklappe auszubessern, da die angegebene seine eigene war. Insp R. habe im gegebenen Zusammenhang befragt angegeben, dass die von der Versicherung übermittelte Anzeigenbestätigung nicht von ihr stammt. Diese Vorgangsweise habe der BF offenbar gewählt, nachdem er von seinem Cousin informiert worden war, unter welchen Bedingungen die Haushaltsversicherung den Diebstahl eines Fahrrades deckt. Da der BF im Rahmen seiner Organbefugnis berechtigt sei, eine Anzeigebestätigung auszustellen, bestehe der Verdacht, dass er die ihm eingeräumte Befugnis wissentlich missbrauchte, indem er eine Beurkundung ausstellte, deren Inhalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Dem BF wäre bewusst gewesen, dass eine Versicherungsleistung nur bei Beibringung einer Anzeigenbestätigung mit falscher Beurkundung möglich sei und habe aufgrund des Gesprächs mit seinem Cousin wissen müssen, dass die Versicherung bei den ursprünglichen Angaben in der Anzeige leistungsfrei gewesen wäre. Letztlich legten auch weitere Details, wie die manuelle Korrektur im Sachbearbeiterfeld und in der Datumszeile sowie die Nichtabspeicherung den Verdacht eines Verschleierungsversuches sowie die Begehung eines Amtsmissbrauches bzw. eines Versicherungsbetruges nahe. Die strafrechtliche Klärung bliebe jedoch der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht vorbehalten.
In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wie folgt ausgeführt:
"Das Verhalten des Beamten begründet, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, den konkreten Verdacht der Tatbestände des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 146, 147, 15, StGB daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1, der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Polizeibeamte sind zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.
Zudem normieren die Bestimmungen des § 47 BDG, dass sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzten.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Verwandtschaftsverhältnis (Schwester) vor und wäre eine Vertretung erforderlich gewesen zumal der Ausnahmetatbestand des Vorliegens einer Gefahr im Verzuge nicht vorgelegen ist. ....
Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Nicht jeder Verdacht der Begehung irgendwelcher Dienstpflichtsverletzungen rechtfertigt daher bereits eine Suspendierung, sondern nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (VwGH 19.5.1993, 92/09/0032). Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, jedoch als schwerwiegend zu vermuten ist (VwGH 19.5.1993, 92/09/0238; 16.12.1997, 96/09/0358).
Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an der Begehung weiterer Dienstpflichtsverletzungen zu hindern, ist die Zielrichtung bei der Suspendierung zur
Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere; es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das "Publikum") eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (VwGH 19.11.1976, 79/75, wo von einem "negativen Eindruck" gesprochen wird). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls das dienstliche Interesse bei jenen Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen, was aber nicht bedeutet, dass die Behörde zwingend eine Entlassung prognostizieren muss, um eine Suspendierung zu begründen.
Zur Beurteilung der Frage, wann eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet und somit das Erfordernis einer Suspendierung besteht, kommt zunächst die Verletzung jener Dienstpflichten in Betracht, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen: so die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG).
Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat bezüglich des vorliegenden Falles die Auffassung, dass - wie bereits erwähnt - auf-grund der Erhebungsergebnisse von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwerwiegender Verletzungen von Dienstpflichten in Verbindung mit dem Verdacht der Begehung der angeführten gerichtlich strafbaren Handlungen - jedenfalls gemäß §§43 Abs. 1 und 2, und 47 BDG 1979 - durch den beschuldigten Beamten auszugehen ist, die die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG erfüllen.
Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende Vorgangsweise würde jedenfalls seine Belassung im Dienst wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtsverletzungen jedenfalls das Ansehen des Amtes gefährden, weil durch einen Exekutivbeamten begangener Delikte wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches und des (schweren) Betruges sowie auch die Nichtbeachtung der Befangenheitsbestimmung geeignet sind, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch der Dienstbehörde nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss.
Die (mutmaßliche) Begehung der Tatbestände nach den §§ 302, 146, 147, 15 und 123 Abs.1, 15 StGB mit einer Strafandrohung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten mit der besonderen Treueverpflichtung zur Republik Österreich, steht auch in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit der Berufsgruppe der Exekutive gegenüber einnimmt. Gerade die Gefahr, dass in der Bevölkerung ein entsprechend negativer Eindruck hinsichtlich der absoluten Integrität von Beamten der Sicherheitsverwaltung entsteht, rechtfertigt die Verfügung der Suspendierung über die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls bis zur Entscheidung der endgültigen Vorgangsweise durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht.
Eine Alternative zur sofortigen Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten besteht - schon allein aus dem Interesse die Glaubwürdigkeit des Wachkörpers Bundespolizei zu erhalten - nicht, zumal auch die Frage, ob es für den Dienstgeber - sollten sich die Tatvorwürfe tatsächlich bestätigen - vertretbar sein kann, den Beamten weiterhin im öffentlichen Dienst zu verwenden oder ob durch die Dienstpflichtverletzungen, derer er derzeit verdächtig ist, deren Verfolgung und Bekämpfung im wesentlichen Umfang den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben bilden, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört ist."
5. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30.05.2016 beantragte der BF die ersatzlose Aufhebung der Suspendierung, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung , in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass keine Kürzung des Monatsbezuges erfolge und begründete dies zusammengefasst wie folgt:
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, der BF sei in seinem Recht auf Gehör verletzt worden und sei ihm die Vorlage von Entlastungsbeweisen verwehrt worden.
Tatsächlich verhalte sich der Sachverhalt wie folgt:
Seine Schwester habe ihr Fahrrad am 23.05.2015 entgegen den oftmaligen Belehrungen des BF und dessen Bruder Alois über das Diebstahlsrisiko auch iZm Sperrmüllsammlung vor der Volksbank abgestellt. Sein Bruder Alois habe daher am 23.05.2015 abends ohne Wissen des BF oder der Schwester deren Fahrrad zum gemeinsamen Zweifamilienwohnhaus der Schwester und des Bruders mitgenommen und dort versperrt neben dem Garagenplatz abgestellt. Von dort sei das Fahrrad in der Nacht von 23. auf den 24.05.2015 gestohlen worden. Da der Bruder weder die Schwester noch ihn darüber informiert hätte, dass er das Fahrrad mit nach Hause genommen habe, habe ihn seine Schwester in der Annahme das Fahrrad wäre vor der Volksbank gestohlen worden, um Anzeigenerstattung gebeten, was er am 30.05.2015 erledigt habe. Erst Anfang 2016 habe der Bruder Alois ihn darüber informiert, dass er das Fahrrad am 23.05.2015 nach Hause gebracht habe. Im Februar 2016 habe ihn dann sein Cousin, mit dem er in anderer Versicherungsangelegenheit Kontakt gehabt habe, darüber informiert, dass die Schwester eine Haushaltsversicherung habe und eine Schadensmeldung machen solle.
Der BF habe Mitte Februar 2016 in den PAD-Akt Einsicht genommen und nunmehr den Tatort und den Umstand, dass das Fahrrad versperrt war, richtig gestellt. Er habe daher die Anzeigebestätigung nicht rückdatiert sondern erstmals ausgestellt. Da dieser Tag sehr stressig gewesen sei, habe er vergessen, mit der Kollegin Insp R, die die erste Anzeige aufgenommen habe, Rücksprache zu halten und habe auch auf den Nachtragsbericht an die Staatsanwaltschaft betreffend Änderung der Umstände vergessen.
Weiters sei unrichtig, dass der BF das Versicherungsformular ausgefüllt habe, dies habe sein Cousin vorgenommen, er habe weder vorgehabt, seine Schwester zu bereichern noch die Versicherung am Vermögen zu schädigen. Weiters sei die Feststellung zu Faktum 3, wonach der BF eine Anzeigenbestätigung über eine von ihm im Juni 2015 erstattete Diebstahlsanzeige ausgestellt habe, unrichtig da er am 30.05.2015 Anzeige erstattet habe. Dieser Umstand sei jedoch im Hinblick auf eine drohende Doppelbestrafung relevant. Unrichtig sei weiters, dass der BF bisher zu den Vorwürfen nicht habe befragt werden können, da er bis zum 27.03.2016 nicht im Krankenstand gewesen sei. Vom 27.04. bis 04.05.2016 sei im Klinikum XXXX stationär aufhältig gewesen. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei nicht erforderlich, zu Faktum 3 werde zugestanden, dass er die Vertretung der Amtshandlung nicht veranlasst habe, was als Milderungsgrund nicht berücksichtigt wurde. Da gemäß Judikatur der Höchstgerichte auch Ermessensentscheidungen hinreichend zu begründen seien, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da sich aus dem mangelhaft festgestellten Sachverhalt nicht einmal ein Surrogat gewinnen ließe, dass die Suspendierung rechtfertigen würde.
Hinsichtlich der von der Behörde ausgesprochenen Kürzung des Monatsbezuges sei unrichtig, dass diese keine Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des BF habe. Der BF habe bereits am 04.04.2016 einen Antrag auf Nachsicht gestellt und sei in der Negativentscheidung auf sein Gehalt Bezug genommen worden. Durch die Kürzung des Monatsbezuges seien die Unterhaltsleistungen für seine drei Söhne gefährdet und könne er bei einer Kürzung seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, weshalb die Aufhebung der Bezugskürzung beantragt werde.
6. Mit Note vom 10.06.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
1.2. Zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung:
Der BF gesteht zu, dass er, nach seinen Angaben Mitte Februar 2016, eine Anzeigebestätigung den Fahrraddiebstahl seiner Schwester im Mai 2015 betreffend ausgestellt hat, vermeint jedoch, dass es sich dabei um eine Neuausstellung und keine Rückdatierung handle und er außerdem damit nichts unrichtiges bestätigt habe, weil seine erste Anzeige am 30.05.2015 in einem Irrtum über den tatsächlichen Diebstahlsort erfolgt sei, welcher erst neun Monate später durch den Bruder Alois aufgeklärt wurde.
Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.
Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dargestellte Verdachtslage hinsichtlich der nachträglichen Ausstellung einer Anzeigenbestätigung des Diebstahls des Fahrrads der Schwester unter Abänderung wesentlicher Umstände zum Zwecke des Lukrierens einer Versicherungsleistung ergibt sich schlüssig aus der vorliegenden Anzeigebestätigung im Zusammenhalt mit dem Geschehensablauf und der zeugenschaftlichen Aussage des Cousins des BF, wonach sich der BF im März 2016 erkundigt habe, unter welchen Bedingungen eine Versicherungsleistung zu erwarten sei. Hingegen ist die vom BF präsentierte Version der Geschehnisse, wonach er erst im Anfang 2016 vom Bruder erfahren habe, dass das Fahrrad der Schwester tatsächlich vom Grundstück gestohlen worden sei, gänzlich lebensfremd. Wenn der BF behauptet, er habe seine Anzeigebestätigung im Februar 2016 nicht rückdatiert, sondern neu ausgestellt, ist darauf zu verweisen, dass die von ihm unterfertige Anzeige das Datum "30.05.2015" trägt. Im Übrigen wäre vom BF als Exekutivorgan in leitender Position, wenn man seinem Vorbringen, wonach er nur eine Richtigstellung einer Anzeige betreffend eines Diebstahls veranlassen wollte, eine andere Vorgangsweise, die nicht den Verdacht einer Manipulation hervorruft, zu erwarten gewesen. Das Vorbringen, wonach der BF auf die Verständigung der die erste Anzeige aufnehmenden Kollegin bzw. auf den zu erstellenden Nachtragsbericht vergessen hätte, erscheint unglaubwürdig. Das Vorbringen, wonach er die Anzeige im Februar 2016 trotz der Bestimmung des § 47 BDG 1979 wegen Gefahr in Verzug selbst habe erstellen müssen, ist nicht nachvollziehbar, das das Fahrrad bereits neun Monate als gestohlen gemeldet war.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach dem BF keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass der BF gegen die vorläufige Suspendierung bereits Beschwerde erhoben hat, hierbei jedoch die von ihm nunmehr vorgebrachten Umstände mit keinem Wort erwähnt hat, sondern vermeinte, dass ihm weder Wissentlichkeit noch Schädigungsvorsatz im Zusammenhang mit dem Verdacht des Amtsmissbrauches nachgewiesen worden sei. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass dem BF die Vorlage von Entlastungsbeweisen verwehrt worden sei.
Zusammgefasst ist von einer begründeten Verdachtslage, wie von der belangten Behörde dargestellt, auszugehen, das Vorbringen des BF ist, weil gänzlich lebensfremd, unglaubwürdig. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass nach schriftlicher Mitteilung eines Versicherungsmitarbeiters vom 14.04.2016 an das Bezirkspolizeikommando XXXX, die Schwester des BF gegenüber diesem Versicherungsmitarbeiters noch am 05.04.2016 angab, dass ihr Fahrrad vor der Volksbank gestohlen wurde und vom Versicherungsort nichts gestohlen wurde. Der Umstand, dass die Eigentümerin des gestohlenen Fahrrads noch im April 2016 nichts von den behaupteten tatsächlichen Umständen des Diebstahls, die der BF bereits Anfang 2016 vom Bruder Alois erfahren haben will, weiß, obwohl sie mit dem Bruder Alois im Zweifamilienhaushalt lebt, lässt ebenfalls darauf schließen, dass die vom BF behaupteten Umstände, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und konnte auch im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).
Zu A 1.)
2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 39/2016 lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. -wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. -wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. -wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
2.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet.
Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt, nämlich die Erstellung einer Anzeigenbestätigung über einen Fahrraddiebstahl mit unrichtigem Inhalt zum Zweck des Erhalts einer Leistung aus der Haushaltsversicherung für die Schwester.
Das Vorbringens des BF, dass entsprechend der von ihm dargelegten Sachlage nicht einmal das Surrogat eines Verdachtes bestünde, ist im Hinblick darauf, dass die von ihm dargelegten Umstände der nachträglichen Richtigstellung einer ursprünglich unrichtig erstatteten Anzeige als unglaubwürdig erachtet werden, nicht geeignet, die von der belangten Behörde erkannte Verdachtslage zu erschüttern (siehe oben Feststellungen und Beweiswürdigung).
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der unter Faktum 3 der Verdachtslage genannte Monat "Juni 2015" unrichtig sei, da die Anzeige des BF am 30.05.2015 erfolgt sei, kommt Berechtigung zu, wobei es sich hier, wie aus dem Zusammenhalt mit den Fakten 1 und 2 sowie der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ersichtlich ist, um einen offenkundigen Schreibfehler der belangten Behörde handelt. Der der Behörde unterlaufene Fehler ist aber entgegen dem Vorbringen des BF nicht von Relevanz im Hinblick auf eine mögliche Doppelbestrafung, da der rechtserhebliche Ausspruch des bekämpften Bescheides ausschließlich die Suspendierung des BF ist. Erst der Beschluss betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens und der daraus resultierenden Umgrenzungsfunktion für das weitere Verfahren hat die Verdachtslage spruchgemäß so detailliert darzustellen, dass für das weitere Verfahren klargestellt ist, welcher Sachverhalt dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegt wird.
Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der von der belangten Behörde nicht erkannten Milderungsgründe bzw. dem Umstand, dass eine Disziplinarstrafe nicht erforderlich wäre, um den BF von weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, geht ins Leere, da derartige Fragen nicht Gegenstand des beschwerdegegeständlichen Suspendierungsbescheides sind.
Schließlich ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die auch den Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen darstellen, geeignet sind, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit als auch das der Dienstbehörde zu untergraben und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nachhaltig negativ zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis der Polizei einen falschen Eindruck bekommen muss und auch in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung der Öffentlichkeit gegenüber der Exekutive steht, nicht entgegen zu treten und hat auch der BF diesbezüglich nicht Entgegenstehendes vorgebracht.
Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu A 2.)
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese auf Antrag oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben hat, wenn das monatliche Gesamteinkommen des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht. Auf diese Möglichkeit hat die belangte Behörde auch im bekämpften Bescheid (Seite 20 oben) hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht zuständig, über den im Rahmen der Beschwerde gegen die verfügte Suspendierung gestellten Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung zu entscheiden, weshalb dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern war im Gegenstand zu prüfen, ob eine für eine Suspendierung hinreichende Verdachtslage betreffend Dienstpflichtverletzungen vorliegt.
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