BVwG W129 2009269-1

W129 2009269-1Bundesverwaltungsgericht21.06.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2009269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2009269.1.00

Spruch

W129 2009269-1/15E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.03.2014, Zl. SR 6/2014-5, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2014, Zl. B/0283/04/13-5, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.03.2014, Zl. SR 6/2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Aufhebung" einer bestimmten Lehrveranstaltung sowie auf "Übertragung von positiven Teilleistungen für Lehrveranstaltungen eines Folgesemesters" zurückgewiesen.

2. Gegen genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2014, Zl. B/0283/04/13-5, 02-15/16, wies ie Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien die Beschwerde als unbegründet ab.

4. Mit Schriftsatz vom 26.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.06.2014 den Vorlageantrag sowie den Verwaltungsakt. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 23.09.2015 hielt der damals zuständige Richter dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor, da der Beschwerdeführer die gegenständliche Lehrveranstaltung zwischenzeitlich positiv absolviert habe.

7. Mit Schriftsatz vom 30.09.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass die "aufzuhebende Prüfung" in jeder Studienerfolgsbestätigung aufscheine, sodass ein Rechtsschutzinteresse bestehe.

8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2015 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W129 neu zugewiesen.

9. In weiterer Folge suchte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof um Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht an.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.12.2015, Zl. Fr2015/10/0007-3, wurde die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bestimmter Kosten gewährt.

10. Mit Schreiben vom 15.06.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Sachverhalt und ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers ist ohne Zweifel ersichtlich, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die hier anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sehen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Rückziehung der Beschwerde mit der ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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