BVwG L503 2122312-1

L503 2122312-1Bundesverwaltungsgericht21.06.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2122312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2122312.1.01

Spruch

L503 2122312-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Wels vom 10.02.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 24.11.2015 sprach das AMS aus, der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") habe seinen Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 20.11.2015 bis zum 31.12.2015 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den Erfolg einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich eine zwischen dem BF und dem AMS geschlossene Betreuungsvereinbarung vom 12.11.2015, gültig bis zum 12.5.2016.

Darin wurde im Einzelnen die Ausgangssituation des BF geschildert und das Ziel der Betreuung festgelegt. Konkret wurde etwa darauf hingewiesen, dass eine Vermittlung des BF durch gesundheitliche Einschränkungen und soziale Defizite erschwert werde; die bisherigen Vermittlungsversuche des AMS seien gescheitert und der BF habe selbst keine Stellen gefunden. Der BF sei aber (wie eine Abklärung im BBRZ W. ergeben habe und wovon auch die PVA ausgehe) grundsätzlich unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls am Arbeitsmarkt einsetzbar sei. Aufgrund seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und seiner psychiatrischen Erkrankung sei seitens des BBRZ zur Stabilisierung des BF das Arbeitstrainingszentrum der pro mente W. zu empfehlen.

Mit dem nunmehr zuzuweisenden Kurs "Neue Wege" erhalte der BF die erforderliche Unterstützung zur persönlichen Stabilisierung, Unterstützung bei Bewerbungen, wenn nötig Hilfestellung bei juristischen Problemen oder Einleitung nötiger Therapien. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit setze eine intensive Mitwirkung des BF voraus, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es der BF bislang an Eigeninitiative habe mangeln lasse. Die Konsequenzen gem. § 10 AlVG im Fall einer Nichteinhaltung seien mit dem BF erörtert worden.

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein (ausführlicher) Ergebnisbericht des BBRZ vom 22.5.2015 den BF betreffend.

Abschließend findet sich auszugsweise folgende Zusammenfassung:

"Konkrete berufliche Integrationsempfehlung / Ergebnis: Herr S. ist grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.

Zur Vermittelbarkeit wird Folgendes eingeschätzt: Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung wäre für den Klienten zur Stabilisierung das "Arbeitstrainingszentrum" der pro mente W. zu empfehlen. ..."

2.3. Im Akt befindet sich zudem ein "Ärztliches Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG" der PVA, Landesstelle Oberösterreich vom 14.10.2015 den BF betreffend. Im Hinblick auf die ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit wird darin wie folgt ausgeführt:

"Der Klient ist in Zusammenschau mit dem psychiatrischen Gutachten und nach arbeitspsychologischer Testung unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen vollzeitig am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Die Tätigkeiten sind beschränkt auf fallweise schwere körperliche Arbeiten mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen mit fallweise besonderem Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung bei mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen. Nur fallweise möglich sind das berufsbedingte Lenken eines KFZ, höhenexponierte Tätigkeiten, allgemein exponierte Tätigkeiten. Auszuschließen ist Nachtarbeit."

2.4. Im Akt befindet sich zudem ein "Ärztliches Gutachten gemäß § 8 AlVG" der PVA, Landesstelle Oberösterreich ebenso vom 14.10.2015 den BF betreffend. Im Hinblick auf die ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird darin wie folgt ausgeführt:

"Herr S. kam mit dem Gesetz in Konflikt und hat durch das Gericht und Angehörige der Vollstreckungsorgane Ungerechtigkeiten erfahren, was ihn derart stört, dass er seine ganze Energie daran setzt, Genugtuung zu erfahren. Im psychiatrischen Vorgutachten wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, derzeit liegt aber keine floride Erkrankung vor. Der Untersuchte gibt an, eine sehr nachtragende Persönlichkeit zu sein. Dies sei der Grund, warum er nicht aufhöre, dem Gericht lästig zu fallen. Er hat es auch in Kauf genommen, eine geringe Straftat zu begehen, um Obdach im Gefängnis zu finden.

Aus psychiatrischer Sicht ist Herr S. bei gut ausgefallenen Testergebnissen durchaus am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar für leichte, mittelschwere und fallweise schwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, unter fallweise besonderem Zeitdruck, bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen. Auszuschließen ist Nachtarbeit."

2.5. Im Akt befinden sich schließlich unter anderem diverse Ausdrucke des AMS zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf des BF.

3. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.11.2015. Darin führte der BF aus, man habe ihn gegenständlich in einen Kurs gesteckt, wo er "inmitten alkohol- und drogenabhängiger Personen" sei; die Einrichtung habe vorwiegend zur Aufgabe, eben diese Personengruppen zu behandeln. Er sei auf "alte Bekannte", die er aus seiner Haftzeit bis Mitte Dezember 2014 gekannt habe, gestoßen. Es seien dort ungeniert Tabletten ausgetauscht worden; dies sei ein Umfeld, das ihm nicht gut tue.

Schon am ersten Tag habe es nicht ausreichende Arbeitsplätze gegeben, da der Kurs überfüllt gewesen sei. Es habe "erstmal eine Zeit gedauert", bis ein Platz für den BF frei geworden sei und schon habe der nächste Kandidat gewartet; es sei ständig laut gewesen und er habe sich nicht konzentrieren können. Es sei "fröhlich und unverblümt" ein Video gelaufen, "bei dem die Geschlechtsmerkmale afrikanischer Damen unverhüllt zu sehen" gewesen seien.

Zudem dürfe man nicht außer Acht lassen, dass er dorthin gegangen sei, obwohl er krank gewesen sei; er sei "verkühlt" gewesen und habe an "Schädelweh, Gliederschmerzen, Husten und überhöhte Temperatur" gelitten. Es sei allerdings auf seine "Arztscheuheit" zurückzuführen, die sich seit seiner Haftzeit entwickelt habe, dass er sich nicht krankschreiben habe lassen.

Geradezu "als heimtückisch kreierten Hohn und vorgeschobenen Vorwand" empfinde er die Begründung seiner Betreuerin, wonach seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden, um diesen, "fehlgeleiteten Kurs" zu rechtfertigen.

Bereits aus seinem bisherigen Werdegang sei ersichtlich, dass der BF keinen Aufholbedarf habe. Man dürfe nicht vergessen, dass er "nicht auf der Nudelsuppe daher geschwommen" sei und eine Matura und mehrere Besuche an Fachhochschulen bzw. Unis vorweisen könne. Dennoch werde er beim AMS "wie der größte Idiot auf Erden behandelt".

Zur "Veranschaulichung" legte der BF seinen Lebenslauf, ein Bewerbungsschreiben vom 19.11.2015, eine Bestätigung des Oberösterreichischen Hilfswerks vom 31.1.2014, dass er vom 18.12.2012 bis zum 31.1.2014 im Case Management im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung betreut worden sei und engagiert mitgearbeitet habe und ein Schreiben von D. R., einem damaligen Fachbetreuer des BF für psychosoziale Dienste vom 7.10.2013 an das Landesgericht W. vor.

Sodann führte der BF aus, die Zuweisung zu einer Maßnahme setze voraus, dass eine Problemlage bestehe, wobei die Maßnahme für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen dienlich sei. Die Kompetenz von "Neue Wege" gehe in eine völlig andere Richtung. Das AMS sei verpflichtet, jeden Kursteilnehmer vorher über seine Defizite aufzuklären und ihn nur in einen Kurs zu vermitteln, der diese Defizite auch ausgleichen könne, was in seinem Fall nicht geschehen sei, da seine Betreuerin seine "Erfahrung und Meinung darüber zu hören bekommen" hätte und er "ihr gleich gesagt (hätte), dass keine Notwendigkeit dafür besteht". Man habe dem BF "keine Gelegenheit zur Stellungnahme" gegeben und habe er folglich "in den Kurs erstmal reinschnuppern" müssen.

Was im Übrigen die diversen, vom AMS veranlassten ärztlichen Untersuchungen hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit anbelange, so habe er "stets das Gefühl" gehabt, "dass dort nur Scheinärzte sitzen und es dem Verein nur darum geht, die Leute abzuwimmeln statt sich konkret mit dessen potenziellen Krankheitsbildern zu befassen. Zur Spitze trieb es eine angebliche Psychiaterin, die während des ganzen Gesprächs nicht fähig war, aufrecht zu sitzen und es fehlte nicht mehr viel, bis sie unter dem Tisch versunken wäre. Ihr ging es vorwiegend darum, jemand als arbeitsscheu hinzustellen, sodass eine mögliche Krankheit meinerseits nur zur Randnotiz wurde."

Abschließend beantragte der BF "eine Verfahrenshilfe respektive Verfahrensunterstützung" und ersuchte um "positive Erledigung".

4. Am 18.1.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs.

Darin führte das AMS aus, dem BF sei am 12.11.2015 der Auftrag erteilt worden, ab 18.11.2015 im Bildungszentrum S. in W. an der Maßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit Sucht- oder psychosozialen Problemen", einem Qualifizierungsangebot zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, teilzunehmen.

Der BF habe vom 18.11.2015 bis 19.11.2015 an der Maßnahme teilgenommen. Am 20.11.2015 habe er persönlich beim AMS vorgesprochen und seiner Beraterin mitgeteilt, dass er an dieser Maßnahme nicht mehr teilnehmen werden. Zu seiner Weigerung, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin teilzunehmen, habe er gegenüber dem AMS am 20.11.2015 etwa angegeben, dass er nicht das Gefühl habe, dass seine Defizite dort ausgeglichen werden könnten. Er habe lange Erfahrung hinsichtlich Bewerbungen schreiben und Vorstellungsgesprächen, er sei im Kurs im falschen Umfeld unter Drogenabhängigen und Alkoholkranken, die er teilweise von der Haftzeit kenne. Es würden Tabletten untereinander ausgetauscht, es werde in der Gruppe laut geredet, sodass man nicht in Ruhe am Computer arbeiten könne; es würden Pornos geschaut und es werde am Computer gespielt.

Sodann gab das AMS die Beschwerde des BF wieder und führte aus, der BF habe vom 12.12.2014 bis 06.06.2015 (mit Unterbrechungen) beim AMS Arbeitslosengeld bezogen, seit 09.06.2015 beziehe er Notstandshilfe. Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den von ihm vorgelegten Bestätigungen über Studienzeiten und Haftaufenthalte sei er seit 01.01.2009 (nach Ende seiner selbständigen Erwerbstätigkeit) nur in der Zeit vom 18.04.2012 bis 01.10.2013 bei R. in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden.

Aufgrund des Ergebnisberichtes des BBRZ Österreich (ZukunftsChancen+) habe ihm das AMS zur persönlichen Stabilisierung und für eine individuelle Problemdiagnose am 12.11.2015 den Auftrag erteilt, ab 18.11.2015 im Bildungszentrum S. in W. an der Bildungsmaßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit Sucht- oder psychosozialen Problemen", einem Qualifizierungsangebot zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, teilzunehmen. Die Kurszeiten seien von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr. Die Maßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit Sucht- oder psychosozialen Problemen" verfolge das Ziel, die Teilnehmer/innen durch Vermittlungsunterstützung und intensive Bewerbungsarbeit am Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren sowie die individuellen Probleme der Teilnehmer/innen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, zu bearbeiten und zu lösen. Vom AMS wurden die Kursziele sodann noch im Einzelnen dargestellt.

Seine AMS-Beraterin habe mit dem BF am 12.11.2015 in einem persönlichen Beratungsgespräch über die Gründe für seine Teilnahme an dieser Maßnahme gesprochen, den Gesprächsinhalt in einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung festgehalten und ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme habe der BF nicht abgegeben. Seine Beraterin habe dem BF diese Betreuungsvereinbarung nachweislich ausgefolgt und ihn auch über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 11.12.2013, ZI. 2012/08/0313) bestünden vor dem unstrittigen Hintergrund, dass trotz jahrelanger Betreuung durch das AMS die Wiedereingliederung des BF in den ersten Arbeitsmarkt nicht erreicht werden habe können und angesichts der Inhalte der gegenständlichen Maßnahme auch keinerlei Bedenken hinsichtlich deren Notwendigkeit, zumal es notorisch sei und keiner näheren Begründung bedürfe, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich sei, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen könne.

Die Zielgruppe für die Maßnahme "Neuer Weg - Bewerbungsunterstützung für Personen mit Sucht- oder psychosozialen Problemen" umfasse folgenden Personenkreis: Alkohol- und/oder anders drogengefährdete/-abhängige Personen sowie sonstige arbeitslose Personen, bei denen eine psychosoziale Beeinträchtigung die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. eine arbeitsmarktbezogene Lösung verhindere.

Laut Ergebnisbericht des BBRZ vom 22.05.2015 gehöre der BF diesem Personenkreis an. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung sei zur Stabilisierung das "Arbeitstrainings-zentrum" (im Folgenden ATZ) der pro Mente W. empfohlen worden. Der BF habe jedoch nach einem Informationsgespräch mit Frau S. dem AMS am 31.07.2015 mitgeteilt, dass er nach seiner Einschätzung im ATZ Wels "hoffnungslos unterfordert" wäre. Im ATZ wäre ihm auch gesagt worden, dass er im Rahmen der Aufnahmeentscheidung des ATZ auch zur psychologischen Begutachtung gehen müsste; er würde aber zu keinem Arzt oder Psychologen mehr gehen.

Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF führte das AMS insbesondere aus, laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt (beim AMS eingelangt am 30.10.2015) reiche auf Grund des festgestellten Leidenszustandes das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Diese Stellungnahme sowie die ärztlichen Gutachten der PVA seien dem BF durch das AMS am 11.11.2015 persönlich zur Kenntnis gebracht und auch ausgehändigt worden. Da das AMS gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen habe, könnten die subjektiven Wahrnehmungen des BF hinsichtlich seines Gesundheitszustandes keine Berücksichtigung finden.

Zum Vorbringen des BF hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Maßnahme (Tablettenaustausch, Überfüllung des Kurses, Betrachtung von Pornos) führte das AMS wörtlich wie folgt aus:

"Die beiden Kurstrainer/innen C. E. und G. R. haben dem AMS zu Ihren Beschwerdeargumenten folgende schriftliche Stellungnahme übermittelt:

Falscher Kurs: Herr S. ist auf Grund seines psychischen Zustands (lt. BBRZ: paranoide Schizophrenie) sehr wohl ein Kandidat für unseren Kurs. Da absolut keine Krankheitseinsicht besteht, sind wir für ihn der falsche Kurs.

Bekannte Kursteilnehmer aus Haftzeit: Wir haben keinen Einfluss darauf, welche Personen Herr S. aus seiner Haftzeit kennt und hier wieder getroffen hat.

Kein Arbeitsplatz vorhanden: Da wir nur die vorgeschriebene Anzahl an PCs zur Verfügung haben - 4 sind vorgeschrieben, 7 sind vorhanden für 14 Personen - ist es klar, dass nicht immer für jeden ein PC jederzeit verfügbar ist.

Videos: Es werden im Kurs Videos angeschaut, die von den Trainern vorgeschlagen werden (z.B. Ziemlich beste Freunde, Der Hundertjährige der aus dem Fenster stieg und verschwand, Life of PI ...). Dass Pornos geschaut werden ist auch streng untersagt. Eine afrikanische Dame unverhüllt zu sehen, ist noch kein Porno. Es ist jedoch durchaus möglich, dass jemand auf seinem Smartphone diesbezügliches Material heruntergeladen hat. Dies zu kontrollieren ist unmöglich.

Atmosphäre im Kursraum: Es ist irrwitzig, dass 13 Kursteilnehmer zu schweigen haben, weil Herr S. in seiner Konzentration gestört wird. Dass sich die Gespräche um Alkohol und Drogen drehen, genau die Probleme, die die Personen haben, ist logisch.

Tabletten-Austausch: Die Kursteilnehmer wissen es und unterschreiben es auch beim Einstieg, dass die Einnahme und das Dealen von Suchtmitteln verboten sind. Dass dies dennoch geschieht, ist möglich. Wir können jedoch nur reagieren, wenn wir sie persönlich dabei sehen.

EU-Lebenslauf: Wir sind mit der Abfassung eines Lebenslaufes vertraut und haben Herrn S. nur darauf hingewiesen, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, einen Lebenslauf zu verfassen. Wir waren der Meinung, dass für die Stellen, für die er sich beworben hat, ein vereinfachter Lebenslauf ausgereicht hätte.

Krankheit: Niemand hat ihn gezwungen, in diesem Zustand in den Kurs zu kommen. Er hätte nur anrufen müssen, dass er krank ist und er hätte einen späteren Einstiegstermin bekommen. "Alles in allem war das für mich ein Schritt zurück, als ein Fortschritt", so seine Worte. Solange Herr S. keine Krankheitseinsicht hat, wird es keine Fortschritte geben!"

Um seine Angaben durch die Einvernahme von Zeugen verifizieren zu können, werde der BF seitens des AMS um Bekanntgabe der Namen jener Personen ersucht, welche die von ihm beschriebenen Handlungen während der Kurszeiten betrieben haben.

Schließlich wies das AMS den BF darauf hin, dass eine Verfahrenshilfe beim BVwG zu beantragen sei und dass die seitens des BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, sodass dem BF die Notstandshilfe in der Zeit vom 20.11.2015 bis zum 31.12.2015 angewiesen werde.

Dem BF werde Gelegenheit gegeben, zu diesem Schreiben des AMS bis spätestens 29.1.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 28.1.2016 gab der BF eine Stellungnahme ab. Was die Ausführungen des AMS anbelange, seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt würden nicht ausreichen, so handle es sich dabei um "völligen Schwachsinn"; er habe genug Unterlagen vorgelegt, die das Gegenteil beweisen würden und habe sogar die Trainerin seines ersten Kurses gemeint, dass man dem BF nichts mehr beibringen könne, weshalb er nach der halben Zeit des Kurses diesen habe abbrechen dürfen.

Was konkret die Zuweisung des gegenständlichen Kurses anbelange, so möge es sein, dass die Beraterin beim AMS mit dem BF über die Maßnahme gesprochen hat, allerdings könne der BF nicht über etwas eine Stellungnahme abgeben, was er nicht kenne. Was im Übrigen die Zustände beim gegenständlichen Kurs betrifft, so habe er etwa nicht behauptet, dass auf seinem PC Pornos gelaufen seien; diese seien auf anderen Arbeitsstationen aufgerufen worden; der BF selbst hingegen habe einen PC übergeben bekommen, "wo afrikanische Damen in ihrer natürlichen Pracht zur Gänze zu sehen waren". Jedenfalls habe er in diesem Kurs, in dem alle "voll drauflos plaudern" würden, nicht arbeiten können und er habe sich nicht wohl gefühlt. Der BF habe sich "unter den falschen Leuten und unterfordert" gefühlt.

Zum Thema Krankheit führte der BF etwa wörtlich aus: "Erklären Sie einem Zwangsneurotiker, dass er krank ist. Und gutes Gelingen! Das kann schon mal 5, 6, 7 Jahre dauern, bis er zur Einsicht gelangt. Da sollte man vielleicht ansetzen, anstatt ins Vorwurfsvolle zu gehen."

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.2.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte das AMS aus, der BF habe vom 12.12.2014 bis 06.06.2015 (mit Unterbrechungen) beim AMS Arbeitslosengeld bezogen, seit 09.06.2015 beziehe er Notstandshilfe. Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den von ihm vorgelegten Bestätigungen über Studienzeiten und Haftaufenthalte sei er seit 01.01.2009 (nach Ende seiner selbständigen Erwerbstätigkeit) nur in der Zeit vom 18.04.2012 bis 01.10.2013 bei R. in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. In den Jahren 1997 bis 2004 seien nur wenige "Ferial-Dienstverhältnisse" im Ausmaß von maximal zwei Monaten vorgelegen.

Der BF habe am 14.10.2015 an der Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA teilgenommen und sei in einem Beratungsgespräch am 11.11.2015 durch das AMS über das Untersuchungsergebnis - nämlich, dass Arbeitsfähigkeit vorliege - informiert worden.

Aufgrund des Ergebnisberichtes des BBRZ Österreich (ZukunftsChancen+), des Untersuchungsergebnisses der PVA sowie der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt erscheine für das AMS eine Vermittlung auf dem für den BF in Frage kommenden Arbeitsmarkt mangels der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten derzeit nicht Erfolg versprechend.

Die AMS-Beraterin habe daher die mit dem BF am 12.11.2015 besprochene Kursveranstaltung als eine für den BF sinnvolle Unterstützung zur persönlichen Stabilisierung und für eine individuelle Problemdiagnose angesehen und habe ihm daher am 12.11.2015 den Auftrag erteilt, ab 18.11.2015 im Bildungszentrum S. in W. an der Bildungsmaßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit Sucht-oder psychosozialen Problemen", einem Qualifizierungsangebot zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, teilzunehmen. Die Kurszeiten seien von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr gewesen. Im Zuge dieses Gespräches sei dem BF auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sei er auch über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert worden. Der BF habe keine Stellungnahme abgegeben.

Vom 18.11.2015 bis 19.11.2015 habe der BF sodann an der Maßnahme teilgenommen. Am 20.11.2015 habe er persönlich beim AMS vorgesprochen und seiner Beraterin mitgeteilt, dass er an dieser Maßnahme nicht mehr teilnehmen werde. Als Begründung habe er zusammenfassend angeführt, dass er nicht das Gefühl hätte, dass seine Defizite dort ausgeglichen werden könnten; er wäre im falschen Umfeld. Er hätte bisher ohne jede Unterstützung des AMS ca. 50 Blindbewerbungen gemacht und würde daher keine Unterstützung durch diesen Kurs benötigen.

Die Maßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit Sucht- oder psychosozialen Problemen" verfolge das Ziel, die Teilnehmer durch Vermittlungsunterstützung und intensive Bewerbungsarbeit am Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren sowie die individuellen Probleme der Teilnehmer, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, zu bearbeiten und zu lösen.

Laut Ergebnisbericht des BBRZ vom 22.05.2015 sei beim BF ein Kundenkontakt ohne Einschränkung möglich. Die Behauptung, dass er nicht in ein Sozialumfeld mit vielen Kontakten gehöre, werde durch diesen Bericht widerlegt.

Die Zielgruppe für die Maßnahme "Neuer Weg - Bewerbungsunterstützung für Personen mit Sucht- oder psychosozialen Problemen" umfasse folgenden Personenkreis: Alkohol- und/oder anders drogengefährdete/-abhängige Personen sowie sonstige arbeitslose Personen, bei denen eine psychosoziale Beeinträchtigung die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. eine arbeitsmarktbezogene Lösung verhindere.

Laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt (beim AMS eingelangt am 30.10.2015) reiche auf Grund des festgestellten Leidenszustandes das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Diese Stellungnahme sowie die ärztlichen Gutachten der PVA seien dem BF durch das AMS am 11.11.2015 persönlich zur Kenntnis gebracht und auch ausgehändigt worden. Da das AMS gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen habe, können seine subjektiven Wahrnehmungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes keine Berücksichtigung finden.

Was das Vorbringen des BF anbelange, dass die Teilnehmer während der Kursmaßnahme ungeniert untereinander Tabletten austauschen würden, der Kurs überfüllt gewesen wäre und erst nach einiger Zeit ein Platz für den BF frei geworden wäre und außerdem ein Video gelaufen wäre, auf dem die Geschlechtsmerkmale afrikanischer Frauen unverhüllt zu sehen gewesen wären und dass Teilnehmer Pornos geschaut und am Computer gespielt hätten, so verwies das AMS auf die von den beiden Kurstrainer/innen C. E. und G. R. eingeholten schriftlichen Stellungnahmen, die bereits im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs von 18.1.2016 wiedergegeben worden waren.

In seiner Stellungnahme habe der BF sodann keinerlei Zeugen für sein Vorbringen genannt und auch keine sonstigen Argumente vorgebracht, die er nicht bereits in seiner Beschwerde vom 22.12.2015 erwähnt habe.

Zusammengefasst würden die von ihm vorgebrachten Gründe die Zumutbarkeit der ihm vom AMS verbindlich angebotenen Maßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit Sucht- oder psychosozialen Problemen" nicht beeinträchtigen.

Im Zeitraum vom 20.11.2015 bis 31.12.2015 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

7. Mit Schreiben vom 25.2.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin bemängelte der BF, dass es das AMS in den letzten 14 Monaten nicht zu Wege gebracht habe, ihm ein konkretes Jobangebot vorzulegen. Dass ihm die Kenntnisse und Fähigkeiten für den Arbeitserwerb fehlen würden, sei aus seiner Sicht "nur Augenauswischerei und eine absichtliche Täuschung". Er befinde sich in einer finanziellen Notlage und lebe in einer 12 m² kleinen Dachgeschosswohnung ohne sanitäre Einrichtung und Heizung.

Er habe dem AMS seine Bewerbungsunterlagen, seinen Lebenslauf und die Bestätigungen bzw. Berichte sämtlicher Sozialarbeiter aus der Zeit zwischen dem 18.4.2012 und 1.10.2013 vorgelegt. Allerdings habe das AMS bisher verstanden, diese Beweismittel "zu unterdrücken". Er beantrage seine persönliche Anhörung.

Er wolle nochmals betonen, dass er keiner Bewerbungsunterstützung bedürfe. Der verfahrensgegenständliche Kurs sei für ihn nicht richtig und zumutbar gewesen. Man möge dem BF aufgrund seiner Erkrankung (paranoide Schizophrenie) sein Verhalten nicht vorwerfen, weshalb ein berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vorliege, in dem der Verlust des Anspruches zur Gänze nachzusehen sei.

8. Am 1.3.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

9. Mit Schreiben vom 7.3.2016 stellte der BF einen (nicht näher begründeten) "Verfahrenshilfeantrag" betreffend seinen Vorlageantrag vom 25.2.2016.

10. Mit Schreiben vom 18.4.2016 und vom 9.5.2016 wies der BF nochmals auf den von ihm gestellten Verfahrenshilfeantrag vom 7.3.2016 hin.

11. Mit Beschluss des BVwG vom 30.5.2016, Zahl: L503 2122312-1/6E, wurde der vom BF gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog vom 12.12.2014 bis 6.6.2015 (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und ab dem 9.6.2015 Notstandshilfe. Zuletzt stand der BF in der Zeit vom 18.4.2012 bis zum 1.10.2013 bei der R. - Arbeitstraining und Beschäftigung in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Am 12.11.2015 hat das AMS dem BF den Auftrag erteilt, ab 18.11.2015 im Bildungszentrum S. in W. an der Bildungsmaßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit sucht- oder psychosozialen Problemen", einem Qualifizierungsangebot zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, teilzunehmen. Mit dem BF wurden am 12.11.2015 in einem persönlichen Beratungsgespräch beim AMS die Gründe für die Notwendigkeit der Teilnahme des BF besprochen und wurde der BF insbesondere auch ausdrücklich über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG im Fall einer Weigerung belehrt.

Der BF hat sodann lediglich am 18. und 19.11.2015 an der Maßnahme teilgenommen und den Kurs nicht weiter besucht; am 20.11.2015 gab er vor dem AMS niederschriftlich zu Protokoll, dass er nicht das Gefühl habe, dass seine Defizite dort ausgeglichen werden könnten. Er habe lange Erfahrung hinsichtlich Bewerbungen schreiben und Vorstellungsgesprächen, er sei im Kurs im falschen Umfeld unter Drogenabhängigen und Alkoholkranken, die er teilweise von der Haftzeit kenne. Es würden Tabletten untereinander ausgetauscht, es werde in der Gruppe laut geredet, sodass man nicht in Ruhe am Computer arbeiten könne; es würden Pornos geschaut und es werde am Computer gespielt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur letzten Erwerbstätigkeit des BF und seinem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beruhen auf dem Akteninhalt wie insbesondere diversen Ausdrucken zum bisherigen Bezugsverlauf des BF.

2.2. Der Umstand, dass dem BF vom AMS am 12.11.2015 der Auftrag erteilt wurde, ab 18.11.2015 im Bildungszentrum S. in W. an der Bildungsmaßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit sucht- oder psychosozialen Problemen", einem Qualifizierungsangebot zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, teilzunehmen, folgt ebenso aus dem Akteninhalt, wie insbesondere aus der im Akt befindlichen Betreuungsvereinbarung vom 12.11.2015, in der dieser Umstand ausdrücklich festgehalten wurde. Daraus geht ebenso hervor, dass mit dem BF am 12.11.2015 in einem persönlichen Beratungsgespräch die Gründe für die Notwendigkeit der Teilnahme des BF besprochen wurden und wurde hinsichtlich der Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG im Fall einer Weigerung etwa wörtlich festgehalten: "Die Konsequenzen gem. § 10 AlVG im Falle einer Nichteinhaltung wurden eingehend erörtert" (S. 2 letzter Satz der Betreuungsvereinbarung).

2.3. Der Umstand, dass der BF sodann lediglich am 18. und 19.11.2015 an der Maßnahme teilgenommen und den Kurs dann nicht weiter besucht hat, ist gänzlich unbestritten und hat der BF die oben dargestellten Gründe für seine weitere Nichtteilnahme selbst vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 20.11.2015 bis zum 31.12.2015 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(...)

(8) (...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

(...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,

(...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (z. B. VwGH vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0047).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.3.1. Zur konkreten Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme und zu den entsprechenden Belehrungen des BF seitens des AMS:

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031).

Im gegenständlichen Fall wurde im Vorfeld der Zuweisung der Maßnahme "Neuer Weg - Bewerbungsunterstützung für Personen mit Sucht- oder psychosozialen Problemen" im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 12.11.2015 genau die Ausgangssituation mit dem BF erörtert. Konkret wurde etwa darauf hingewiesen, dass eine Vermittlung des BF durch gesundheitliche Einschränkungen und soziale Defizite erschwert werde - die bisherigen Vermittlungsversuche des AMS seien gescheitert und der BF habe selbst keine Stellen gefunden -, dass der BF aber (wie eine Abklärung im BBRZ W. ergeben habe und wovon auch die PVA ausgehe) grundsätzlich unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls am Arbeitsmarkt einsetzbar sei; aufgrund seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und seiner psychiatrischen Erkrankung sei seitens des BBRZ zur Stabilisierung des BF das Arbeitstrainingszentrum der pro mente W. zu empfehlen. Mit dem nunmehr zuzuweisenden Kurs "Neue Wege" erhalte der BF die erforderliche Unterstützung zur persönlichen Stabilisierung, Unterstützung bei Bewerbungen, wenn nötig Hilfestellung bei juristischen Problemen oder Einleitung nötiger Therapien. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit setze eine intensive Mitwirkung des BF voraus, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es der BF bislang an Eigeninitiative habe mangeln lassen und dass Eigenbewerbungen künftig bei "Neue Wege" vorzulegen seien.

Insofern hat das AMS dem BF die Notwendigkeit und den Inhalt der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ausreichend zur Kenntnis gebracht.

Was konkret die Notwendigkeit der Maßnahme anbelangt, so besagt die ständige Rechtsprechung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (z. B. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389). Insofern kann im Fall des BF - der schon mehrere Jahre lang dem Arbeitsmarkt fern war - bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für ihn eine entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig ist. Andererseits besteht aber kein Grund zur Annahme, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt für den (erst 37 Jahre alten) BF - der zwar psychisch beeinträchtigt, jedoch sämtlichen Untersuchungsergebnissen zufolge grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist - völlig aussichtslos wäre. Zudem sei angemerkt, dass sich die zugewiesene Maßnahme bereits ihrem Namen nach an "Personen mit sucht- oder psychosozialen Problemen" richtet, sodass der Kurs für den BF auch thematisch nicht verfehlt ist, zumal bei sämtlichen ärztlichen Untersuchungen - ungeachtet der klaren Arbeitsfähigkeit des BF - entsprechende psychosoziale Probleme des BF hervorkamen und auch ärztlicherseits entsprechende Maßnahmen empfohlen wurden, um eine Wiedereingliederung des BF in den Arbeitsmarkt zu fördern. Auf die sehr unsachlichen und untergriffigen Argumente, mit denen der BF den Gutachten insbesondere in seiner Beschwerde entgegen trat (arg. "Scheinärzte"; "zur Spitze trieb es eine angebliche Psychiaterin, die während des ganzen Gesprächs nicht fähig war, aufrecht zu sitzen und es fehlte nicht mehr viel, bis sie unter dem Tisch versunken wäre") braucht im Übrigen nicht näher eingegangen zu werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Wiedereingliederungsmaßnahme durchaus zu bejahen und hat das AMS dem BF die für seine Teilnahme sprechenden Umstände ausreichend zur Kenntnis gebracht.

3.3.3.2. Weiters ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem BF entsprechend den Protokollierungen in der Betreuungsvereinbarung vom 12.11.2015 an diesem Tag zudem explizit die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG für den Fall einer Weigerung erörtert worden waren.

3.3.3.3. Zur Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme durch den BF bzw. Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG:

Wie oben dargelegt, hat der BF den verfahrensgegenständlichen Kurs nur während der ersten beiden Tage besucht und sodann am 20.11.2015 dem AMS gegenüber erklärt, diesen nicht mehr zu besuchen, wobei er angab, dass er nicht das Gefühl habe, dass seine Defizite dort ausgeglichen werden könnten. Er sei im Kurs im falschen Umfeld unter Drogenabhängigen und Alkoholkranken, die er teilweise von der Haftzeit kenne. Es würden Tabletten ausgetauscht, es werde in der Gruppe laut geredet, sodass man nicht in Ruhe am Computer arbeiten könne; es würden Pornos geschaut und es werde am Computer gespielt.

Zunächst ist anzumerken, dass es sich beim Verhalten des BF - nämlich, dass er den Kurs nicht weiter besuchte - unzweifelhaft um eine Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG handelt.

Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG vorliegt, der den BF an der Teilnahme gehindert hätte.

Einen solchen vermag das BVwG - ungeachtet weitwendiger Ausführungen des BF im gesamten Verfahren - gegenständlich nicht zu erkennen: So ändern zunächst die sinngemäßen Ausführungen des BF, dieser Kurs sei unter seinem Niveau, nichts an seiner Verpflichtung zur Teilnahme, zumal es sich dabei um subjektive Wahrnehmungen des BF handelt; dass der Kurs im Übrigen sehr wohl als notwendig im Sinne der Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist, wurde bereits soeben unter Punkt 3.3.3.1. dargelegt. Was das Vorbringen des BF anbelangt, der Kurs würde ein "falsches Umfeld" mit sich bringen und würde der Kurs auch von Drogenabhängigen und Alkoholkranken besucht, die der BF teilweise aus seiner Haftzeit kenne, so ändert dies nach Ansicht des BVwG nichts an der Zumutbarkeit des Kursbesuches bzw. kann auch keinesfalls verlangt werden, dass nur bestimmte, dem BF genehme Personen zum Kurs zugelassen werden. Was das Vorbringen anbelangt, es würden dort auch Tabletten ausgetauscht und Pornos betrachtet, so ist auf die - dem BF zur Kenntnis gebrachte - Stellungnahme des Kursleiters zu verweisen, wonach die Betrachtung von Pornos und die Einnahme und der Austausch von Drogen im Kurs strengstens verboten seien, wobei freilich nicht verhindert werden könne, dass Teilnehmer pornografisches Material auf ihren Smartphones betrachten oder unentdeckt Drogen austauschen. Hier kommt es nach Ansicht des BVwG auf die klaren Vorgaben im Kurs an, wobei einzelnes Zuwiderhandeln von Kursteilnehmern noch keinen wichtigen Grund im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG darstellt, vom Kurs fernzubleiben. Gleiches gilt etwa auch für das Vorbringen des BF, er habe sich nicht konzentrieren können bzw. es habe zu wenige PC-Arbeitsplätze gegeben.

Zusammengefasst vermag das BVwG im gesamten - weitwendigen - Vorbringen des BF keinen wichtigen Grund im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG zu erkennen, vom Kurs fernzubleiben. Der Vollständigkeit halber sei auch nochmals betont, dass der BF sämtlichen im Akt befindlichen Gutachten zufolge - ungeachtet psychischer Probleme - arbeitsfähig ist, sodass auch kein Grund bestand, dem Kurs aus gesundheitlichen Gründen fernzubleiben.

3.3.3.4. Zusammengefasst hat der BF somit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 3 AlVG die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund verweigert bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt, sodass zu Recht ausgesprochen wurde, dass er gem. § 10 Abs 1 Z 3 iVm § 38 AlVG für die Dauer der auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen (vom 20.11.2015 bis zum 31.12.2015) seinen Anspruch auf Notstandshilfe verliert.

Darüber hinaus sind im Fall des BF keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG - wie etwa die Aufnahme einer Beschäftigung - ersichtlich, aufgrund derer der Verlust des Anspruchs ganz oder teilweise nachzusehen gewesen wäre.

3.3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Verweigerung der Teilnahme an bzw. der Vereitelung des Erfolgs einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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