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G311 2101791-1•BVwG G311 2101791-1
G311 2101791-1Bundesverwaltungsgericht21.06.2016
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>Minderjährigkeit, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Tatzeitpunkt, Verbrechen
G311 2101791-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.06.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu
Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig 10.03.2013, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
"O. M. ist schuldig, der hat in XXXX
B./ femde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig
I. weggenommen, und zwar
2. / am 06.01.2014 Verfügungsberechtigten der Firma B. einen halben Liter frisch gepressten Orangensaft im Wert von € 2,79, indem er diesen bereuts un Geschäft konsumierte und nicht bezahlte (= Faktum ON 8);
3. / am 11.01.2014 Verfügungsberechtigten der Firma B. sieben Stück Putenfleisch, indem er ohne zu bezahlen das Geschäft verließ;
II. wegzunehmen versucht (§ 15 StGB) und zwar
1. / am 21.01.2014 Verfügungsberechtigten der Firma B. drei Leberkäsesemmeln und drei Dosen Red Bull im Gesamtwert von € 10,59 und das Geschäft ohne zu bezahlen verlies, wobei er von einem Verkäufer angehalten wurde (=Faktum ON 10);
2. / am 06.12.2013 Verfügungsberechtigen der Firma B. acht Parfüms im Gesamtwert von € 641,20, die er in eine mitgebrachte Sporttasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ, wobei er von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde (=Faktum ON 11).
C./ am 19.10.2013 eine fremde Sache, nämlich die Kunsstoffscheibe einer Speisekartenhalterung der A. W., zerstört, indem er sie einschlug wodurch ein Schaden von € 50,- entstand.
Strafbare Handlung(en):
Zu B./ das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB;
Zu C./ das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB;
Anwendung weiterer gesetzlichen Bestimmungen:
§ 28 Abs. 1 StGB; § 5 Z 4 JGG;
Strafe: nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB
4 (vier) Monate Freiheitsstrafe
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"O.M. ist schuldig, er hat in XXXX gewerbsmäßig Gewahrsamsträgern der Firma B. fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-
übersteigenden Wert, jeweils, indem er diese an sich nahm und damit ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereihern, weggenommen, und zwar
1. am 01.09.2014 6 Parfums sowie Duschgels der Marke H.B. und J. im Gesamtwert von € 440,-
2. am 02.09.2014 12 Parfums der Marke H. B. und einen Einkaufskorb im Gesamtwert von € 887,80;
3. am 03.09.2014 13 Parfums der Marken H.B. und A. im Gesamtwert von € 872,70;
4. am 08.09.2014 zehn Parfums im Gesamtwert von € 891,-
Strafbare Handlung(en):
das Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 5 Z 4 JGG
Strafe:
O.M. wird nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2015 wurde über den Beschwerdeführer, gesetzliche Vertreterin Stadt XXXX, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen hingewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht durch die gesetzliche Vertreteung Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bezugspersonen noch berufliche Perspektiven in Rumänien habe. Es werde ersucht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.
Dazu wurde weiters ein Sozialbericht des XXXX der Stadt XXXX, Amt für Jugend und Familie, vom 20.02.2015 vorgelegt. Darin wurde Folgendes ausgeführt:
"Die Eltern von O.M., ..., leben seit November 2003 in Österreich, der zeit ist ihr Aufenthaltsort nicht bekannt. Im September 2009 haben sie XXXX zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Österreich geholt. Seit diesem Zeitpunkt lebt O., abgesehen von zwei kurzen Aufenthalten in Rümänien, in Österreich.
Als EU-Bürger möchte er nunmehr in Österreich wohnen und arbeiten. Allerdings wird dies erschwert durch die Tatsache, dass der bereits von ihm (in Begleitung eines Sozialpädagogen) am 17.03.2014 gestellte Antrag auf eine Anmeldeberscheinigung samt Ausweis noch immer nicht ausgestellt wurde. Die zahlreichen Urgenzen bei der XXXX in mündlicher und schriftlicher Form haben ergeben, dass zu wenige Bearbeiter für zu viele Anträge vorhanden sind und die Erledigung demzufolge noch dauern wird. Somit kann Herr M. trotz seiner eindeutigen Arbeitswilligkeit nicht für die Vermittlung am Arbeitsmarkt durch das AMS und den damit verbundenen Einrichtungen und Projekten angemeldet werden. Jedoch ist er bemüht, am privaten Arbeitsmarkt als Lehrling eine Anstellung zu finden. Sollte dies nicht klappen, würde er auch als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt verdienen wollen, da er über keinen positiven Schulabschluss verfügt.
Der Aufenthalt seiner Eltern ist derzeit unbekannt und seine drei Geschwister leben im Ausland. Zuvor lebte XXXX (bis September 2009) bei seinen Großeltern (mtl.) in der Stadt XXXX, ..., Rumänien. Die Großmutter erlitt im September dieses Jahres einen Schlagafall und ist seitdem bettlegrig, der Großvater ist bereits verstorben.
Bis zur Übernahme der Obsorge für O. durch die XXXX haben die Eltern für ihn gesorgt. Nunmehr wird im Rahmen der Jugendhilfe für O. eine Wohnung sowie die Mittel für die Bestreitung des täglichen Bedarfs (Bekleidung, Nahrung, Hygieneartikel...) zur Verfügung gestellt. Kosten für die medizinische Versorgung werden ebenfalls durch die XXXX gedeckt. Strafrechtliche Verfolgungen in Rumänien sind uns keine bekannt.
O. M. möchte in Österreich bleiben, um hier zu leben, zu arbeiten und sich eine eigene Existenz aufzubauen.
Aus sozialpädagogischer Sicht kann nur das Ziel verfolgt werden, den Jugendlichen dabei zu unterstützen seine Vorhaben in die Realität umzusetzen, da er in Rumänien weder verwurzelt scheint, noch die nötige Unterstützung für ein eigenständiges Leben bekommt. Seine familiären Ressourcen haben sich hier wie dort aufgelöst. Aus fachlicher Einschätzung bestehen die größten Chancen auf eine positive Entwicklung in Richtung Selbsterhaltungsfähigkeit mit sozial verträglichen Mitteln, wenn der Minderjährige weiterhin die derzeit bestehende und von ihm grundsätzlich gut angenommene Unterstützung erfährt."
Über Anfrage des erkennenden Gerichtes teilte der XXXX der Stadt XXXX, Amt für Jugend und Familie mit Schreiben vom 13.04.2016 mit, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2016 aus der vollen Erziehung der Stadt XXXX entlassen worden sei. Sein derzeitiger Aufenthalt sei unbekannt. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse gezeigt, weiterhin betreut zu werden, weshalb die Befassung beendet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 02.06.2016 einen öffentliche mündliche Verhandlung an. Mangels aufrechter Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde die Zustellung des Ladungsbeschlusses für diese Verhandlung gemäß § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet, der Beschwerdeführer und die belangte Behörde nahmen an der Verhandlug nicht teil. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger.
Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer ist seit September 2010 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet, seit 04.11.2015 liegt keine Meldung mehr vor. Berufliche und soziale Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben. Der Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers ist unbekannt, seine Geschwister leben im Ausland.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Zu Spruchteil A):
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Zunächst hat der Beschwerdeführer am 19.10.2013 das Vergehen der Sachbeschädigung begangen, in dem er die Kunststoffscheibe einer Speisekartenhalterung einschlug. In weiterer Folge hat er in vier Angriffen Parfüms und Lebensmittel gestohlen. Er wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dies konnte ihn aber nicht davon abhalten, dass er im September 2014 in weiteren vier Angriffen wiederum Parfums und Toiletteartikel gestohlen hat. Der Beschwerdeführer sah sich somit nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken, sondern setzte weitere Straftraten. Die dargestellte Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeigt, dass die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Diesbezüglich sah sich das erkennende Gericht veranlasst, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat trotz Kenntnis vom laufenden Verfahren dem XXXX der Stadt XXXX mitgeteilt, dass keine Betreuung mehr gewünscht werde und eine allfällige sonstige Vertretung hat er nicht bestellt, er ist mit seinem Wohnsitz nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, weshalb davon ausgehen war, dass er kein Interesse an der Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes hat. Anhaltspunkte dafür, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Gegenwärtigkeit der Gefährdung nicht mehr vorliegt, sind aus dem Akteninhalt nicht hervorgekommen.
Bei der Bewertung des bisherigen Verhaltens gilt es jedenfalls auch die relativierenden Umstände der Taten, insbesondere das jugendliche Alter Beschwerdeführers, zu bedenken. Er befindet sich noch in einem Reifungsprozess, welcher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, zumal er keine Anstrengungen unternommen hat um sein Leben zu stabilisieren. Jedoch wird selbst dieses relativierende Moment des Alters dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein einmaliges Vergehen sondern eine Vielzahl von Angriffen gegen fremdes Eigentum vorliegen. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet vorliegen. Private Anknüpfungspunkte, wie Schulbesuch oder Berufstätigkeit, wurden nicht vorgebracht und haben sich dafür aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte ergeben.
Dieser Umstand sowie die Art und Schwere der Delikte lassen daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zum verfolgten Ziel verhältnismäßig erscheinen und es liegt somit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.
Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von Eigentumsdelikten. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von 3 Jahren nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer selbst am Verfahren in keiner Weise mitgewirkt hat.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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