W217 2125467-1•BVwG W217 2125467-1
W217 2125467-1Bundesverwaltungsgericht20.06.2016
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verschulden
W217 2125467-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, vom 20.04.2016, im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall VwGVG
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 20.02.2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei verheiratet, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Ab dem 8. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise vor ca. 7 Monaten habe er als Schuster gearbeitet, Schulausbildung habe er keine. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Bruder habe sich vor c. 3 Jahren in eine Frau verliebt, in die aber auch ein Mitglied der Taliban verliebt gewesen sei. Sein Bruder sei vor rund 1 Jahr von diesem Mann getötet worden, der Beschwerdeführer selbst sei mehrmals bedroht und geschlagen worden. Der Streit sei eskaliert, aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer geflohen.
I.2. Am 20.04.2016 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher darauf hingewiesen wird, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom Februar 2015 bis dato nicht entschieden worden sei. Es werde die Verletzung der 6-monatigen Entscheidungsfrist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 iVm Art 132 Abs. 3 B-VG und § 8 VwGVG geltend gemacht.
I.3. Mit Eingabe vom 26.04.2016 legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerde vor und teilte mit, dass eine Erledigung des Verfahrens innerhalb der 3-Monatsfrist nicht möglich sei.
I.4. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte das Bundesamt eine Stellungnahme vom 20.05.2016 vor und führte im Wesentlichen aus, die Antragszahlen 2014 und insbesondere 2015, die monatlich über die machbaren Erledigungsleistungen der zur Verfügung stehenden verfahrensführenden Referenten hinaus gegangen seien, würden eine laufende, strukturierte und kontrollierte Abarbeitung der Asylanträge nach Eingangsdatum notwendig machen. Daher würden die Akten monatsweise nach Antragsdatum an die verfahrensführenden Referenten zur unmittelbaren Bearbeitung zugeteilt werden. Das gegenständliche Verfahren sei noch keinem verfahrensführenden Referenten zugeteilt worden. Im BFA sei zwar am 01.01.2014 mit einer erheblichen Anzahl neuer Referenten begonnen worden, personelle Abgänge und laufende personeller Neuzugänge würden jedoch organisatorische Anpassungen erfordern. Ausgewählte Verfahren, die mit Priorität zu bearbeiten seien, und die erst nach Zulassung des gegenständlichen Verfahrens der Regionaldirektion Tirol zugeteilt worden seien, seien entschieden worden (z.B. Anträge von Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, Asylwerber die Straftaten begangen haben, § 75 Abs. 20 Zurückverweisungen oder besonders berücksichtigungswürdige Fälle wie z.B. alleinstehende Kinder).
I.5. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und diesem eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
1. 6 In seiner Stellungnahme vom 15.06.2016 führt der Beschwerdeführer aus, die Erklärungen des Bundesamtes seien im vorliegenden Einzelfall nicht überzeugend. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass seit fast 14 Monaten nach der Zulassung des Beschwerdeführers zum inhaltlichen Verfahren der gegenständliche Verwaltungsakt keinem verfahrensführenden Referenten zugeteilt worden sei. Dieser Umstand habe jedenfalls nichts mit den gestiegenen Antragszahlen, sondern einzig und allein mit personellem und organisatorischem Fehlversagen der Behörde zu tun. Dass die gestiegenen Antragszahlen für die unterbliebene Zuteilung verantwortlich gewesen seien, sei nicht plausibel. Es sei auch kein sonstiger Grund ersichtlich, warum die belangte Behörde mit der für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Zuteilung zugewartet habe. Da es keinen gewichtigen Grund für die ausgebliebene Zuteilung des Aktes an einen verfahrensführenden Referenten gegeben habe, könne auch nicht von einer zügigen Verfahrensführung gesprochen werden. Nicht glaubhaft sei, dass die belangte Behörde keine repräsentativen Zahlen darüber liefern könne, wie viele Verfahren den Organwaltern der belangten Behörde im Schnitt in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zugeteilt wurden. Da die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass die hohen Antragszahlen über die monatlich machbaren Erledigungsleistungen der zur Verfügung stehenden verfahrensführenden Referenten hinausgegangen seien, müsse die belangte Behörde eine Ahnung über die Zahl der Verfahren haben, die den Organwaltern der belangten Behörde im Schnitt in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zugeteilt wurden. Da der belangten Behörde der Beweis einer zügigen Verfahrensführung nicht gelungen sei, sei von einem alleinigen oder doch zumindest überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Verfahrensverzögerung auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 18.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde am 20.02.2015 zu seinem Antrag erstbefragt. Weitere Veranlassungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Antrages wurden nicht getroffen.
Am 20.04.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein: der oben genannte Antrag der beschwerdeführenden Partei war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.05.2016.
Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.
Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120; E vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)
Im vorliegenden Fall ist einleitend klar zu stellen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist klar zu stellen, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001, Folgendes festgehalten:
"Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. Die Bundesministerin für Inneres weist in der Revisionsbeantwortung ergänzend darauf hin, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien, von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318% gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden."
In den Gesetzesmaterialien (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f) wird zu den Antragszahlen ausgeführt:
"Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen
1. 500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden ‚Rückstau' an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden."
Dasselbe gilt für den gegenständlichen Fall, der ebenfalls in den Zeitraum 2015 fällt.
Aus der Stellungnahme des Bundesamtes ist ersichtlich, dass zwar Maßnahmen zur Bewältigung der ansteigenden Anzahl von Verfahren gesetzt wurden (wie Neueinstellungen und Schulungen von Personal), doch hat sich im Jahr 2015 die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Jahr 2014 mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht.
Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintenive und menschenrechtsrelevante Materie.
Selbst wenn das BFA Ausnahmepauschalregelungen für Flüchtlinge aus Syrien erlassen hätte, so wäre damit auch ein gewisses Maß an Verfahrensadministration von Nöten. Folglich kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine solche Maßnahme automatisch zum Abbau der Verfahrensrückstände führt.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ist allein auf die Belastungssituation zurückzuführen (vgl. VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001).
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1. Verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
IV.2. Zum Spruchpunkt A)
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.
IV.3. Zum Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung weder von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, ausgesprochen, dass dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden könne, wenn es in ab dem Jahr 2015 beim Bundesamt anhängig gewordenen Verfahren auf internationalen Schutz bei der Verschuldensfrage die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde in besonderer Weise ins Kalkül ziehe und zum Ergebnis gelange, dass die Verletzung der sechsmonatigen Frist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen sei und dadurch hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer fristgerechten Entscheidung entgegenstehender, Hindernisse dargelegt habe.
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