W134 2014375-1•BVwG W134 2014375-1
W134 2014375-1Bundesverwaltungsgericht20.06.2016
Antragslegimitation, Antragszurückziehung, Einstellung,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag
W134 2014375-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Feststellungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina", der Auftraggeberin Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, 1010 Wien, vertreten durch XXXX aufgrund des Feststellungsantrages der XXXX vertreten durch XXXX vom 19. November 2014 den Beschluss:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 292 BVergG 2006 ein.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Vergabeverfahren I
Der hier verfahrensgegenständlichen Ausschreibung der Auftraggeberin zur Beschaffung von Sicherheitsdienstleistungen ging ein nicht offenes beschleunigtes Verfahren mit Bekanntmachung der Antragsgegnerin voraus, welches Vergabeverfahren I bezeichnet wird.
Die Antragstellerin gab einen Teilnahmeantrag und ein Angebot ab.
Die Auftraggeberin teilte der Antragstellerin am 18.1.2013 mit, dass ihr Angebot mangels Gleichwertigkeit der EN 50518 mit der ISO 9001:2008 ausgeschieden werde und beabsichtigt sei, der Fa. XXXXden Zuschlag zu erteilen.
Aufgrund des dagegen eingebrachten Nachprüfungsantrages wurde die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 18.1.2013 mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 11.3.2013, N/0006-BVA/08/2013-69, für nichtig erklärt; dieser Bescheid wurde zwischenzeitig mit Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2014, 2013/04/0061, aufgehoben.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 11.04.2013 wurden sämtliche Bieter des Vergabeverfahrens I ausgeschieden und diesen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei das Vergabeverfahren zu widerrufen, weil nach der Angebotsprüfung kein Angebot im Verfahren verbleibe. Dabei wurde den Bietern unter anderem folgendes mitgeteilt: "Im Nachprüfungsverfahren ist (am Rande) herausgekommen, dass laut einer Information des Wirtschaftsministeriums die von ihrem Unternehmen vorgelegte Bestätigung über die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie VSÖ-TRVE-38-1:2009-12-01 nicht mit der Zertifizierung gemäß EN 50518 gleichwertig ist. Das Angebot war daher auszuscheiden."
Mit Schreiben vom 6.5.2013 hat die Auftraggeberin das Vergabeverfahren I widerrufen.
Vergabeverfahren II
Nach Widerruf des ersten Vergabeverfahrens teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.6.2013 mit, dass sie "plant" "das Verhandlungsverfahren über den gleichen Gegenstand einzuleiten." Gleichzeitig ersuchte die Auftraggeberin die Antragstellerin auch um Mitteilung, ob weiterhin Interesse an dem "im Wesentlichen unveränderten Auftrag" bestehe und sich relevante Änderungen im Unternehmen hinsichtlich der Eignungsprüfung (Zertifizierung des Unternehmens nach der ISO 9001:2008, Erfüllung der Richtlinien EN 50518, VSÖ TRVE-38-1:2009) ergeben hätten.
Daraufhin teilte die Antragstellerin der Auftraggeberin mit Schreiben vom 5.7.2013 mit, dass weiterhin ein erhebliches Interesse an der Teilnahme an der oben bezeichneten Ausschreibung bestehe und eine Zertifizierung nach der ISO 9001:2008 derzeit noch in Vorbereitung sei.
In einem Aktenvermerk der Auftraggeberin vom 09.07.2013 hält diese folgendes fest: "Nach dem Widerruf des nicht offenen Verfahrens hat die Auftraggeberin [...] beschlossen, das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung durchzuführen. Die Wahl des Vergabeverfahrens erfolgt unter Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 2 Z. 1 BVergG, weil kein geeignetes Angebot im vorangegangenen nicht offenen Verfahren eingelangt ist. Im vorangegangenen nicht offenen Verfahren wurden sämtliche Angebote - schlussendlich unbekämpft - ausgeschieden und das Verfahren widerrufen. [...] Die Auftraggeberin hat die Eignungskriterien des vorangegangenen Vergabeverfahrens unverändert gelassen, lediglich das Kriterium, das zur Ausscheidung fast alle Bieter geführt hat (Vorhandensein einer nach EN 50518 zertifizierte Sicherheitszentrale im Unternehmen) wurde dahingehend präzisiert, dass ausdrücklich auch die Erfüllung der Richtlinie VSÖ-TRVE-38-1:2009 ausreichend ist. Dies war schon in der 1. Ausschreibung vorgesehen, lediglich ein Bieter XXXX war der Ansicht, dass der Ausschreibungstext das Vorhandensein der EN 50518 für alle Bewerber vorschrieb. Da, wie sich im 1. Vergabeverfahren und durch die Rückmeldungen bei der Anfrage der Veränderungen seit dem letzten Vergabeverfahren gezeigt hat, lediglich ein Bewerber XXXX über diese Zertifizierung verfügt, ist es zur Gewährleistung des Wettbewerbs notwendig, auch die Erfüllung der VSÖ-Richtlinien als ausreichend zu betrachten."
Die Auftraggeberin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 12.7.2013 mit, dass beabsichtigt sei, ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung iSd § 30 Abs 2 Z 1 BVergG durchzuführen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie "nicht über die geforderten Qualifikationen zur Erfüllung der Eignungskriterien verfügt" und die Antragstellerin daher nicht teilnehmen dürfe.
Gegen dieses Schreiben vom 12.7.2013 brachte die Antragstellerin beim BVA am 19.7.2013 einen Nachprüfungsantrag ein, in dem sie die Nichtigerklärung der (i) Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung, (ii) Nicht-Zulassung der Antragstellerin mangels Eignung und (iii) Festlegung, die XXXXmüsse in diesem Verhandlungsverfahren über die Zertifizierung nach ISO 9001:2008 verfügen, beantragte.
Gegen den zurück- bzw. abweisenden Bescheid des BVA vom 01.10.2013, N/0079-BVA/11/2013-18, brachte die Antragstellerin eine Bescheidbeschwerde beim VwGH ein und richtete eine weitere Beschwerde an die Europäische Kommission.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.9.2014, 2013/04/0149-6, den Bescheid des BVA vom 1.10.2013, N/0079-BVA/11/2013-18, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 19.11.2014 beantragte diese, "das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren zu N/0079-BVA/11/2013 als Feststellungsverfahren weiterführen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung betreffend die Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war."
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2015, W134 2014375-1/12E, wurde dem Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren zu N/0079-BVA/11/2013-18 als Feststellungsverfahren weiterführen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung betreffend die Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war" stattgegeben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2016, Ra 2015/04/0018-5, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2015, W134 2014375-1/12E, aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragstellerin keine Antragslegitimation zukommt.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 17.06.2016 zog die Antragstellerin aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2016, Ra 2015/04/0018-5, ihre Anträge zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 17.06.2016, nachdem ihr vom Verwaltungsgerichtshof die Antragslegitimation abgesprochen wurde, ihre Anträge zurückgezogen. (Akt des BVwG)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
§ 292 Abs. 1 BVergG 2006 lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten."
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 17.06.2016, nachdem ihr vom Verwaltungsgerichtshof die Antragslegitimation abgesprochen wurde, ihre Anträge zurückgezogen. Das Feststellungsverfahren ist daher einzustellen.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
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