W124 1434735-1•BVwG W124 1434735-1
W124 1434735-1Bundesverwaltungsgericht20.06.2016
außerehelicher Geschlechtsverkehr, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung
W124 1434735-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sunnitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. Er gab an aus der Stadt XXXXin (der Provinz) XXXX aus Afghanistan zu stammen, 8 Klassen die Schule besucht zu haben und von Beruf Tischler zu sein. In Afghanistan würden noch seine namentlich genannten Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder leben. Er habe sich nach seiner schlepperunterstützen illegalen Ausreise von XXXX im XXXX aufgehalten, von wo er sodann über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei.
Als Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt zu haben, deren Familie dagegen gewesen sei. Er sei mit dem namentlich genannten Mädchen nach XXXX geflüchtet, um in den XXXX zu fahren. Der Beschwerdeführer sei, als er wieder in seiner Heimatstadt gewesen sei, um Geld für die Weitrreise in den XXXX zu besorgen, von den Brüdern des Mädchens gesehen und geschlagen worden und dabei am Kopf und am Arm verletzt worden. Anschließend sei er allein in den XXXX geflüchtet und habe das Mädchen bei seiner Schwester in XXXX gelassen. Vom XXXX aus habe er seine Schwester angerufen, um nach dem Mädchen zu fragen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass dieses von seiner Familie mitgenommen worden sei. Seitdem habe er von dem Mädchen nichts mehr gehört. Er habe den XXXX verlassen müssen, weil die allgemeinen Bedingungen für afghanische Flüchtlinge sehr schlecht seien und ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte er von der Familie getötet zu werden.
2. Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX beim Bundesasylamt in der Sprache Dari gab er an, minderjährig zu sein und in Kürze seine Tazkira vorzulegen. Er äußerte keine Einwände gegen eine ärztliche Altersfeststellung. Einen Reisepass habe er nie besessen. Er habe weder in Österreich noch in der EU Verwandte. Zu seinen am XXXX angegebenen Fluchtgründen brachte er ergänzend vor, mit dem von ihm entführen Mädchen mit dessen Einverständnis auch sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Im Falle der Rückkehr würde er getötet werden. Seine Eltern und Geschwister würden noch im Elternhaus leben. Die Zustimmung zu Recherchen im Herkunftsstaat erteilte er mit der Begründung, dass man ihn dann hier finden werde, nicht.
3. Nach dem Ergebnis der am XXXX durchgeführten Röntgenuntersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters waren sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpailia geschlossen und zeigte sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe (Ergebnis: GP 31, Schmeling 4).
4. Am XXXX legte der Beschwerdfeührer eine englischsprachige Bestätigung des Krankenhauses in der Provinz XXXX über sein Geburtsdatum, welches danach dem XXXX entspricht, vor.
5. Im Rahmen der neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am XXXX in der Sprache Dari wurde ihm das Ergebnis der durchgeführten Röntgenuntersuchung sowie die Annahme mitgeteilt, dass er danach vermutlich bereits volljährig sei, wozu der Beschwerdeführer vorbrachte, dass dies nicht stimme. Er habe als Beweismittel sein Geburtszertifikat vorgelegt. Er stimmte jedoch einer weiteren ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung zu.
6. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Altersfeststellung vom XXXX lag beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX unter Berücksichtiungs einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter von 19 Jahren vor bzw. war er danach zum angegebenen Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre alt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter konnte medizinisch nicht belegt werden.
7. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes dieses Untersuchungsergebnis zur Kenntnis gebracht, worauf er dies -trotz der von ihm vorgelegten Geburtsbestätigung- zur Kenntnis nahm. Auch die Rechtsberaterin gab auf Nachfrage keine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ab. Das Bundesamt ging daraufhin mit Verfahrensanordnung vom festgestellten Alter des Beschwerdeführers aus, wozu weder vom Beschwerdeführer noch vom Rechtsberater eine Stellungnahme abgegeben wurden.
8. Nach der am XXXX vorgelegten Aufenthaltsbestätigung befand sich der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX wegen einer "Enteritis" in stationärer Behandlung im Bundesgebiet.
9. Im Rahmen der Einvernahme am XXXX beim Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer in der Sprache Dari zusammengefasst vor, dass sein Vater ihm das vorgelegte Geburtszertifikat geschickt habe. Bei dem von ihm vorgelegten Original handle es sich augescheinlich um eine Farbkopie bzw. einen Farbausdruck, dessen Kopie bereits aktenkundig sei. Einen Reisepass oder einen Personalausweis könne er nicht vorlegen. Sein Reisepass sei bereits abgelaufen und befinde sich in XXXX. Er habe sich diesen ausstellen lassen, um in den XXXX zu reisen. Befragt, warum er sich diesen nicht habe schicken lassen, brachte er vor, dass niemand etwas gesagt habe. Seinen Personalausweis würden die Eltern nicht mehr finden und hätten ihm sodann die Bestätigung des Krankenhauses zu seiner Geburt geschickt. Er sei Tadschike, Sunnit, habe ca. 8 Jahre lang die Schule besucht. Die ärztlichen Feststellungen zu seinem Geburtsdatum seien nicht richtig, er sei am XXXX geboren, das afghanische Datum wisse er nicht. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden im Elternhaus leben, eine Schwester sei in XXXX verheiratet, ein Bruder befinde sich seit ca. 1 Woche im XXXX. Der Beschwerdeführer habe immer im Elternhaus gelebt. Kurz bevor er nach XXXX gefahren sei, habe er sich zwei Nächte in XXXX aufgehalten. Seine Familie lebe im eigenen Haus des Vaters und besitze ein Geschäft in der Nähe des Hauses, welches vom Vater und Bruder betrieben werde. Es handle sich dabei um eine Werkstätte. Sie würden Reifen reparieren. Weiters gab er noch einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits an, sowie eine Tante väterlicherseits. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Als er im XXXX gewesen sei, habe der Beschwerdeführer auch als Tischler gearbeitet und etwas Geld an die Familie geschickt. Er sei weder Mitglied in einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe in Afghanistan keine Problem mit Behörden oder der Polizei gehabt. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Familie, der es gut gehe. Er sei von XXXX über XXXX nach XXXX und von dort über XXXX nach XXXX gereist. Nach Zwischenfällen auf dieser Reise befragt gab er an, in XXXX von den Brüdern seiner Freundien geschlagen worden zu sein, nachdem er aus XXXX zurückgekehrt sei, um Geld vom Vater für die Reise mit seiner Freundin in den XXXX zu besorgen. Sein Vater habe ihm kein Geld gegeben. Der Onkel mütterlicherseits habe ihm im XXXX Geld gegeben. Er sei nicht mehr nach XXXX sondern alleine in den XXXX gereist, wo er ein Jahr und sieben Monate gelebt habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, vor ca. zweieinhalb Jahren auf dem Schulweg ein Mädchen kennengelernt zu haben und etwa ein Jahr mit ihr befreundet gewesen zu sein. Er habe auch sexuellen Kontakt mit dem Mädchen gehabt. Sie hätten sich einander zwei Mal bei ihr und zwei Mal bei ihm zu Hause besucht. Sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch die Mutter des Mädchens hätten von ihrer Beziehung gewusst. Er habe dann in den XXXX reisen wollen, um dort zu arbeiten, da die finanzielle Lage der Familie nicht gut gewesen sei. Das Mädchen habe mitkommen wollen. Er sei dagegen gewesen. Daraufhin habe ihm das Mädchen gesagt, dass ihre Brüder sie beide umbringen würden, weil sei bereits Sex gehabt hätten. Dann sei das Mädchen mit ihm nach XXXX geflohen, wovon die Mütter der beiden gewusst hätten. Der Beschwerdeführer habe das Mädchen dann im Haus seiner Schwester in XXXX zurückgelassen und sei nach XXXX zurückgekehrt, um etwas Geld für die Weiterreise zu holen, wo er von den Brüdern des Mädchens und deren Freund geschlagen worden sei. Er habe mehrere Wunden am Kopf gehabt und sei an der linken Hand mit dem Messer verletzt worden. Hiezu zeigte er eine ca. zwei cm lange Narbe an der Außenseite der linken Hand und gab an, dass ihm auch der Knöchel des kleinen Fingers an der linken Hand damals gebrochen worden sei. Narben am Kopf konnten auf Grund des dichten Haarwuchses nicht festgestellt werden. Passanten hätten ihn von den Angreifern befreit. Dann habe ihm ein Schulkamerad, welcher Metzger gewesen sei, geholfen, nach XXXX zu reisen, von wo er direkt nach XXXX gereist sei ohne seine Freundin nochmals zu sehen. Von XXXX sei er in den XXXX geflohen und habe von dort seine Schwester in XXXX angerufen und diese nach seiner Freundin gefragt. Seine Schwester habe ihm daraufhin gesagt, dass das Mädchen von ihren Brüdern und ihrem Vater abgeholt worden sei, mehr wisse er bis jetzt nicht. Auf Befragen gab er ferner an, ein Jahr lang eine Beziehung zu diesem Mädchen gehabt zuhaben und in dieser Zeit vier mal miteinander Sex gehabt zu haben, zwei Mal bei ihr und zwei Mal bei ihm. Sie hätten sich auch außerhalb in einem Park verabredet und ihre Schule sei nicht weit entfernt von seiner gewesen. Er habe vorgehabt, das Mädchen zu heiraten, habe aber noch nicht um ihre Hand angehalten, weil ihm das Geld für die Hochzeit gefehlt habe. Er habe in den XXXX reisen wollen, um dort zu arbeiten und mit dem Geld seine Familie zu unterstützen und das Mädchen zu heiraten. Er habe das dann nicht so gemacht, weil das Mädchen mitfahren habe wollen. Als er sie dann mit nach XXXX genommen habe, habe ihre Familie davon erfahren und deswegen sei er von ihren Brüdern geschlagen worden. Befragt, mit welchen Konsequenzen ein Mädchen in Afghanistan zu rechnen habe, wenn es eine solche Beziehung mit einem Mann habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es dann geschlagen oder getötet werde. Auf den Vorhalt, dass es dann nicht nachvollziehbar sei, dass dieses Mädchen sich dann darauf einlassen würde, ohne Zustimmung der Familie mit einem Mann wegzugehen, brachte er vor, dass ein Mädchen soetwas mache, wenn es jemanden liebe. Die Mütter der beiden hätten von der Beziehung gewusst, jedoch hätte die Mutter des Beschwerdeführers nicht gewusst, dass das Mädchen ihn zu Hause besucht habe, hingegen habe die Mutter des Mädchens gewusst, dass er das Mädchen zu Hause besucht habe; diese sei davon ausgegangen, dass er das Mädchen auch heiraten werde. Das Mädchen sei damals 15 Jahre alt gewesen. Der Vater des Mädchens verkaufe Autoersatzteile und ihre beiden Brüder seien auch im Geschäft des Vaters tätig; sie lebten ebenfalls in XXXX. Der Beschwerdeführer habe mehrmals nach den Namen ihrer Brüder gefragt, aber sie habe die Namen nicht nennen wollen. Nachdem er mit dem Mädchen nach XXXX geflohen sei, habe die Mutter des Mädchens den Brüdern davon erzählt, als diese nach dem Mädchen gefragt hätten. Dies wisse er, weil er die Mutter des Mädchens von XXXX aus angerufen und ihr erzählt habe, dass das Mädchen bei ihm sei und sie in den XXXX reisen wollten. Die Mutter des Mädchens habe ihm gesagt, dass ihre Söhne nach ihm suchen würden und sie ihnen bereits von der Freundschaft erzählt hätte.
Nachdem das Mädchen von ihrem Vater und ihren Brüdern aus XXXX geholt worden sei, habe diese Familie ein paar Weißbärtige zur Familie des Beschwerdeführers geschickt. Sie hätten gewollt, dass er das Mädchen heirate. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er nichts machen könne und dass es die Entscheidung des Beschwerdeführers sei, ob er sie nun heirate oder nicht. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer aber bereits im XXXX befunden. Befragt, warum er dann nicht zurückgekehrt sei, um zu heiraten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie von seinem Vater auch verlangt hätten, seine Tochter mit einem Bruder des Mädchens zu verheiraten, was sein Vater aber nicht gewollt habe. Wenn er nun nach Afgahnistan zurückgekehrt wäre, hätten ihn die Brüder des Mädchens getötet. Er wisse von seiner Mutter telefonisch, dass sich das Mädchen nun im Elternhaus befinde. Einmal sei sein Bruder von den Brüdern des Mädchens nach dem Beschwerdeführer befragt worden, als sich dieser noch im XXXX befunden habe. Dieser Bruder lebe seit ca. einer Woche im XXXX. Auch in seiner Familie herrsche die Tradition "Bada" (Tauschhochzeit). Zum Vorhalt, dass dann nicht nachvollziehbar sei, dass sein Vater einer Gegenhochzeit nicht zugestimmt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er wisse das auch nicht. Auch sein Onkel und seine Tante väterlicherseits seien dagegen gewesen, dass seine Schwester in diese Familie heirate. Zum Vorhalt, dass es unter Zugrundelegung der afghanischen Kultur nicht nachvollziehbar sei, dass ein 15-jähriges Mädchen eine außereheliche Beziehung zu ihrem Freund unterhalte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das vielleicht früher unmöglich gewesen sei, aber auch die Afghanen seien modern geworden. Er habe das Mädchen mit nach XXXX genommen, weil er darauf gehofft habe, dass ihm sein Schwager Geld gebe, aber dieser habe kein Geld gehabt. Zuvor habe er dem Beschwerdeführer welches versprochen, aber als er gesehen habe, dass auch das Mädchen dabei gewesen sei, habe der Schwager eine Ausrede gebraucht und ihm gesagt, dass er gerade ein Haus gebaut und daher kein Geld habe. Daraufhin sei er nach XXXX zurückgekehrt, wo er bei seiner Abreise von den Brüdern den Mädchens geschlagen worden sei. Ein Freund habe ihn dann nach XXXX begleitet. Dort habe er in einem Hotel übernachtet und sei am folgenden Tag allein nach XXXX weitergefahren. Er sei nicht zu seiner Schwester nach XXXX gefahren, weil er dann das Mädchen hätte in den XXXX mitnehmen müssen, wofür er kein Geld gehabt habe. In XXXX habe er seinen Onkel im XXXX angerufen, welcher die Weiterreise finanziert habe. Zu den Verletzungen durch die Brüder des Mädchens gab er an, er sei mit einem Holzstück geschlagen worden, wobei ihm ein Knöchel der linken Hand gebrochen worden und er am Kopf verletzt worden sei. Er sei auch mit dem Messer verletzt worden, habe Faustschläge erhalten und sei einmal mit einem Stein geschlagen worden. Auf die Frage, warum er nicht zuvor um die Hand des Mädchens angehalten habe, gab er an, dass man dann Geld für die Feiern benötige, welches er nicht gehabt habe. Zum Vorhalt, dass er wesentlich mehr Geld für die Reisekosten bezahlt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es um sein Leben gegangen sei. Befragt, wie die Familie des Mädchens von der Adresse seiner Schwester in XXXX erfahren habe, gab er an, von XXXX aus dort angerufen und die Adresse mitgeteilt zu haben. Sein Vater habe von seiner Beziehung zu dem Mädchen an dem Tag erfahren, als beide nach XXXX fahren wollten und der Beschwerdeführer ihn nach etwas Geld gefragt habe. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er für diese Blödheit selbst gerade stehen solle und dafür kein Geld habe. Zur Nachfrage, ob dies vor ihrer Fahrt nach XXXX gewesen sei, gab er an, dies sei erst nach seiner Rückkehr aus XXXX gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von den Brüdern des Mädchens umgebracht zu werden, weil sein Vater nicht bereit sei, eine Tochter mit einem Bruder des Mädchens zu verheiraten, um das Problem zu lösen. Der Grund dafür sei, dass er mit dem Mädchen geschlafen habe und sie mit nach XXXX genommen habe. Sein Vater stimme dieser Hochzeit nicht zu, weil seine Mutter, sein Onkel und die Tante väterlicherseits dagegen seien. Man hätte den Beschwerdeführer überall in Afghanistan gefunden und man werde von der Regierung nicht unterstützt. Er könne nicht immer versteckt leben. Er stimmte Recherchen im Herkunftsstaat zu.
10. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wertete das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe wegen Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen als unglaubwürdig.
Das Bundesamt sah des Weiteren die Identität des Beschwerdeführers nicht als feststehend an, ging jedoch auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens zur Altersfeststellung vom XXXX davon aus, dass er volljährig sei, ferner von der Glaubwürdigkeit seiner afghanischen Staatsbürgerschaft und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken.
Rechtlich folgerte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete indiviuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens sei Blutrache nicht asylrelevant und sei es dem jungen gesunden Beschwerdeführer mit Schulausbildung und Berufserfahrung zumutbar, sich in XXXX niederzulassen, wo seine verheiratete Schwester in einem eigenen Haus lebe.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich infolge der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens bzw. aus der allgemeinen Lage allein keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ergeben habe. Er verfüge darüberhinaus über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimatprovinz. Er sei jung, gesund und befinde sich im erwerbsfähigen Alter und verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler bzw. bei der Reparatur von Reifen. Es sei ihm auch zumutbar, sich in XXXX niederzulassen, wo er ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Anhaltpunkte für in seiner Person gelegene Abschiebungshindernisse lägen nicht vor und sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Mangels eines Familienlebens bzw. mangels eines schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet wurde schließlich die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
11. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die fristgerechte und zulässige vollumfängliche Beschwerde. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden keine Aussagen über eine Verfolgung aufgrund eines vorehelichen Geschlechtsverkehrs und die Sicherheitslage in XXXX enthalten und seien unzureichend. In der Folge wurden Berichte zur Sicherheitslage zitiert. Zum vorehelichen Geschlechtsverkehr wurde ein im XXXX veröffentlichter Bericht von Human Rights Watch zitiert, wonach "Zina" einen Straftatbestand des afghanischen Strafgesetzbuches darstelle und verboten sei. Sowohl Frauen als auch Männer würden deswegen verhaftet und strafrechtlich verfolgt werden. Außerehelicher Geschlechtsverkehr würde nach einem Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums vom Mai 2011 von Scharia, traditionellem Recht und afghanischemRecht als schwere Straftat eingestuft. Weiters wurde zu den Konsquenzen von "Zina" ein Bericht des Danish Immigration Service zu einer Fact Finding Mission vom Mai 2012 in englischer Sprache zitiert, wonach vorehelicher Geschlechtsverkehr für Frauen als auch Männer tödliche Folgen habe. Es folgten Ausführungen darüber, dass die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Bei laienhafter Betrachtung sei nicht schlüssig, wenn im Gutachten hauptsächlich auf Grund des Schlüsselbein-CT, welches für gutachterliche Zwecke nicht geeignet sei, ein Mindestalter von 19 Jahren angenommen werde, wo doch die Volljährigkeitsbeurteilung vom Grundsatz "in dubio pro minore" geprägt sei und die Zahnuntrsuchung unter Berücksichtigung der Standardabweichung seine Minderjärhigkeit belege. Er habe auch eine Geburtsbestätigung des Krankenhauses vorgelegt. Sofern die Behörde meine, dass es sich dabei um ein augenscheinlich bedenkliches Dokument handle, hätte bei Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit seines Dokuments jedenfalls eine urkundentechnische Untersuchung durchgeführt werden müssen. Ferner stelle die Annahme seiner Volljährigkeit bloß im Rahmen einer Verfahrensanordnung einen groben Verfahrensfehler dar und sei rechtswidrig. Weiters werde ihm vorgeworfen, sein Vorbringen sei auf Grund seiner widersprüchlichen und teils nicht plausiblen Ausführungen nicht glaubwürdig. Bei Nachfrage hätte er die bestehenden Widersprüche aufklären können. Zudem hätte die Behörde eine fachärztliche Untersuchung seiner Narben zur Beurteilung der Richtigkeit seiner Angaben anordnen müssen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass nach den im Bescheid getroffenen Länderberichten der staatliche Schutz in Afghanistan nicht funktioniere. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er nicht in die Provinz
XXXX zurückkehren könne und ihn die Familie des Mädchens in XXXX jedenfalls finden würde, sofern er sich seines sozialen Netzes bedienen würde. Ein ständiges Vesteckthalten mache eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls unzumutbar. Es wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen. Auf Grund der Sicherheitslage in XXXX und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative hätte ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen. Auch hätte die Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise um Integration bemühe und versuche, die deutsche Sprache zu lernen, und sich an die österreichsichen Gesetze halte. Beantragt wurde ua. die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung des Status des Asylberchtigten. Beiglegt war ein Schreiben von der Universtitätsklinik Magdeburg, von Prof. Dr. XXXX, vom XXXX (zu einer Anfrage über den prognostischen Wert der Skelettreifebestimmung als Parameter des tatsächlichen Lebensalters).
13. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem vor der Behörde bevollmächtigten Vertreter teilnahm. Diese Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"VR: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde, erzählen Sie nochmals, warum Sie gegen den Bescheid Beschwerde erhoben haben!
BF: Dadurch, dass ich bei meiner vorherigen Einvernahme immer nur die Wahrheit angegeben habe und ich der Meinung bin, dass mir in Österreich Asyl gewährt werden sollte, habe ich gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Aus diesem Grund habe ich auch die Heimat verlassen.
VR: Warum ist Ihr Leben in Gefahr, schildern Sie das nochmal!
BF: Ich hatte in Afghanistan eine Freundin. Ich habe sie geliebt. Als ihre Familie von unserer Beziehung erfahren hat, wollten sie mich töten. Sie hat dort ihren Vater und ihre Brüder, die sich an mir rächen möchten. Aus Angst getötet zu werden, bin ich geflohen. Der Grund weshalb sie mich töten möchten ist, weil ich Schande über ihre Familie gebracht habe.
VR: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
BF: Ich spreche Dari, Farsi und Deutsch. Ich kann auch in diesen drei Sprachen lesen und schreiben. Mein Deutsch ist aber noch nicht sehr gut. Ich schreibe SMS selbst auf Deutsch.
VR: Geben Sie nochmals Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
BF: Ich bin Tadschike, Moslem, Sunnit und ledig.
VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
BF: Ich stamme von der Provinz XXXX. Der Stadt XXXX. Gelebt habe ich in der XXXX. Vor ca. 3 1/2 Jahren habe ich Afghanistan verlassen. Ich lebe seit ca. 1 Jahr und 4 Monaten in Österreich.
VR: Wo leben Ihre Eltern? Auch in dieser XXXX, die Sie genannt haben?
BF: Sie leben derzeit an derselben Wohnadresse.
VR: Wer wohnt dort von Ihrer Familie, die Schwester?
BF: Zwei Schwestern und drei Brüdern leben gemeinsam mit meinen Eltern an dieser Adresse. Ich habe eine weitere Schwester, die bereits verheiratet ist. In derselben XXXX, aber in einem anderen Wohnhaus lebt mein Onkel väterlicherseits und in einem weiteren Wohnhaus lebt eine Tante väterlicherseits.
VR: Und die Freundin, die Sie hatten, wie ist ihr Name, wo wohnt sie, was wissen Sie heute über sie?
BF: Das Mädchen heißt XXXX. Sie lebt ebenfalls in der Stadt XXXX. Wie es ihr momentan geht, ist mir nicht bekannt.
VR: Wann haben Sie zum letzten Mal Kontakt mir ihr, SMS, Internet gehabt?
BF: Seit ich Afghanistan verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr zu ihr.
VR: Und wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer eigenen Familie Kontakt gehabt, Mutter, Brüder?
BF: Ich habe vor ca. zwei Wochen mit meiner Mutter telefoniert. Bei dem Gespräch hat sie mir von einer Überschwemmung erzählt. Sie hat mich gefragt, ob ich die Familie finanziell unterstützen könnte.
VR: Und Ihre Mutter weiß nichts, wie es XXXX geht?
BF: Ich habe meiner Mutter nach XXXX gefragt, sie hat ebenfalls keine Nachricht von ihr.
VR: War Ihre Mutter gegen die Beziehung mit XXXX?
BF: Meine Mutter war nicht dagegen. Sie hat mir aber abgeraten, eine außereheliche Beziehung zu führen, weil sie gemeint hat, dass mir das in Zukunft schaden könnte.
VR: Und Sie haben eine außereheliche Beziehung geführt mit XXXX?
BF: Sie war meine Freundin. Wir waren nicht verheiratet, aber wir hatten eine außereheliche Beziehung.
VR: Und die hatten Sie geheim oder wie war das?
BF: Ihre Mutter wusste über diese Beziehung ebenfalls Bescheid. Sie hatte sich zweimal ohne ihre Erlaubnis mit mir getroffen. Als ich im XXXX war, habe ich meinen Vater davon erzählt.
VR: Wie lange waren Sie im XXXX?
BF: 1 Jahr und 9 oder 10 Monate. Sehr genau weiß ich das nicht mehr.
VR: Wo waren Sie dann genau im XXXX?
BF: Ich habe in der Stadt XXXX, im Stadtteil XXXX gelebt. Die Gasse heißt XXXX, Hausnummer XXXX.
VR: Und welche Adresse hatte Ihre Freundin zu Hause?
BF: Ihre genaue Adresse habe ich vergessen.
VR: In welcher Straße?
BF: Sie lebt im Zentrum der Stadt XXXX, der Stadtteil heißt XXXX.
VR: Wo haben Sie Ihre Freundin damals getroffen?
BF: Das erste Mal habe ich sie am Schulweg getroffen. Ihre Schule ist ca. 1 km entfernt von meiner.
VR: Wie lange haben Sie die Beziehung geführt und wo haben Ihre Treffen stattgefunden?
BF: In der Nähe unserer Schule gab es einen Park Namens XXXX, dort haben wir uns immer getroffen. Wir waren ca. 1 Jahr zusammen.
VR: Und haben Sie ein Foto gehabt damals von Ihrer Freundin?
BF: Nein.
VR: Und von wem wurden Sie dann bedroht?
BF: Ich bin von ihren beiden Brüdern und einem Freund ihrer Brüder bedroht worden.
VR: Einmalig oder mehrmalig?
BF: Ich bin ein einziges Mal von ihnen bedroht worden. Mir war klar, dass sie bei der nächsten Bedrohung mich töten wollten. Aus dem Grund bin ich auch geflohen.
VR: Wie hat sich dann abgespielt, unmittelbar nach dieser Bedrohung, was haben Sie dann gemacht?
BF: Nachdem sie mich bedroht haben, habe ich einen Freund von mir kontaktiert. Mit seiner Hilfe konnte ich bis XXXX fahren und von XXXX aus nahm ich einen Bus, der mich nach XXXX (sehr große Provinz in Afghanistan) gebracht hat.
VR: Haben Sie in Österreich Verwandte oder Kontaktpersonen und wie heißen sie?
BF: Ich habe hier in Österreich keine Familienmitglieder oder Verwandte. Ich habe sehr viele österreichische und afghanische Freunde.
VR: Welchen Beruf haben Sie zu Hause ausgeübt?
BF: Ich war Schüler. Neben der Schule habe die Lehre als Tischler gearbeitet. Als ich in den XXXX gereist bin, konnte ich weiter als Tischler arbeiten. Ich habe sehr viel in diesem Bereich gelernt.
VR: Und in Österreich, was machen Sie da so, wie sieht Ihr Alltag aus?
BF: In Österreich gehe ich keiner Arbeit nach. Ich habe auch keinen Deutschkurs besucht, ich kann aber sehr gut sprechen, weil ich österreichische Freunde habe.
VR: Haben die Brüder von XXXX Sie auch angerührt oder nur wörtlich gedroht?
BF: Ich war unterwegs, als diese beiden Brüder mich gesehen haben. Sie sind in meiner Richtung gelaufen und haben mich angegriffen, einer von ihnen war mit einem Messer bewaffnet, der zweite hat mit Fäusten auf mich eingeschlagen.
VR: Und dann sind Sie geflüchtet oder haben sich befreien können?
BF: Die Personen in der Umgebung sind mir zu Hilfe gekommen. Sie haben von diesen beiden Personen befreit, ich hatte damals ein Mobiltelefon. Ich konnte meinen Freund, der derzeit selbst Fleischhauer ist, kontaktieren. Mit seiner Hilfe ist mir die Flucht nach XXXX gelungen.
VR: Wie haben Sie diese Ausreise finanziert?
BF: Ich habe im XXXX sehr viel gearbeitet. Deshalb konnte ich meine Reise finanzieren. Mein Onkel mütterlicherseits hat mir ebenfalls Geld geliehen. Ich hatte bisher nicht die Möglichkeit diesen Betrag zurückzuzahlen.
VR: Die Verletzungen an Ihrer Hand, woher kommt das, vom Tischlereiberuf?
BF: Nein, ich bin nicht während der Arbeit verletzt worden, ich bin mit dem Messer angegriffen worden.
VR: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan in Ihre Heimatstadt zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich wieder in meine Heimatstadt zurückkehre und die Familie von meiner Freundin davon erfährt, werden sie mich töten. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Diese Beziehung zu dem Mädchen ist eine Straftat, die man nicht einfach vergessen und vergeben kann.
VR: Ist durch Ihre Beziehung mit XXXX auch Ihre Familie in Ihrer Heimatstadt bedroht?
BF: Zuvor wurde auch meine Familie von ihnen bedroht. Damals wurde ein Rat der Ältesten einberufen. Diese haben beschlossen, dass, wenn ich selbst nicht anwesend bin, die Familie des Mädchens meiner Familie nichts antun darf.
VR: Haben Sie dafür irgendwelche Beweise für diesen Ratsbeschluss?
BF: Nein.
Die BFV ersucht den BF einige Fragen zu stellen.
BFV: Die Brüder von XXXX sind die gefährlich?
BF: Ja, die Brüder von XXXX sind mächtig. Sie haben in dieser Umgebung sehr viel Macht und Einfluss. Sie möchten meinen Tod.
BFV: Gehen diese zu der Gruppe der Taliban?
BF: Sie sind Paschtunen und sie pflegen sehr gute Kontakte zu den Taliban.
BFV: Zur Lage in Ihrer Provinz, wie ist das Zusammenleben zwischen Tadschiken und Paschtunen? Würden Sie das bitte beschreiben!
BF: Die Sicherheitslage in der gesamten Provinz hat sich verschlechtert. Die Taliban gewinnen immer mehr an Macht. Das Zusammenleben zwischen den Tadschiken und den Paschtunen hat sich sehr verschlechtert. Es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen diesen beiden Volksgruppen. Es gab eine Zeit, da konnte man in der Nacht problemlos das Haus verlassen, auf Grund der unsicheren Lage ist dies momentan nicht mehr möglich.
BFV: Wie geht es Ihrer Familie in der Provinz XXXX?
BF: Was meinen Sie genau?
BFV: Werden sie bedroht von den Taliban?
BF: In der Stadt werden immer mehr Taliban gesichtet. Sie sind auch von den Bekannten der Familie des Mädchens eines Nachts bedroht worden. Wir nehmen an, dass es die Taliban waren.
BFV: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, was würden Sie konkret befürchten, nicht unbedingt bezogen auf das Mädchen, sondern allgemein?
BF: Ich habe Angst um mein Leben. Ich fürchte mich vor den Taliban.
BFV: Könnte die Polizei Sie schützen oder könnte die Polizei Ihnen Schutz bieten?
BF: Nein.
BFV: In Österreich: Was würden Sie gerne oder würden Sie gerne in Österreich arbeiten?
BF: Ich möchte sehr gerne arbeiten, wenn ich die Möglichkeit erhalte, möchte ich gerne meinen Beruf weiter ausüben. Ich befinde mich derzeit auf Arbeitssuche.
VR bringt das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF zur Kenntnis.
BFV: Die Länderfeststellungen werden grundsätzlich zu Kenntnis genommen, jedoch ist vorzubringen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere in den letzten zwei Monaten massiv verschlechtert hat und auch die Hauptstadt XXXX nicht mehr als sicher ansehen werden kann. Der international anerkannte länderkundliche Sachverständige XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht aktuelle SV-Gutachten vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgeht, dass aktuell keine Sicherheit in ganz Afghanistan geboten werden kann.
Auf Grund der außerehelichen Beziehung des BF zu seiner damaligen Freundin in Afghanistan, ist der BF einer asylrelevanten Verfolgung durch die Familie des Mädchens ausgesetzt. Der Umstand, dass es sich bei der Familie des Mädchens um Paschtunen handelt, die engen Kontakt zu den Taliban pflegen, belastet den BF massiv. Da zudem die Familie des BF von der Familie des Mädchens bzw. den Taliban bedroht wurde, ist den BF jedenfalls Asyl zu gewähren.
Laut den Länderfeststellungen würde die Provinz XXXX zu einer relativ friedlichen Provinz Afghanistans zählen. Dem ist jedoch klar zu widersprechen und hat sich, wie bereits angeführt, die Sicherheitslage in ganz Afghanistan massiv verschlechtert und zugespitzt. Zur Provinz XXXX darf angeführt werden, dass durch die seit 2005 verstärkt stattfindende Rückführung von afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und dem afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet zu einer stetigen Zunahme der paschtunischen Bevölkerung, welche vielfach den Taliban angehören, führte. Durch die Provinz XXXX führt eine wichtige, durch die deutschen Truppen errichtete Straße, welche ein wichtiger Versorgungskorridor zwischen XXXX und XXXX ist. Seit der Ansiedelung vieler Paschtunen, Taliban, hat sich deren Machtbasis sukzessiv erweitert. Es kam dabei auch immer wieder, unter anderen auf Grund der wichtigen Infrastruktur, zu Kämpfen zwischen der Hezb-e Islami Gulbuddin und den Taliban. Es kam durch die radikalislamischen Gruppen zu Übergriffen bzw. Anschlägen auf die Polizei und die zivile Bevölkerung. Mit Hilfe zahlreicher Operationen sollte diese Machtbasis eingedämmt werden, führte jedoch schlussendlich zu einer Stärkung der regierungsfeindlichen "Gottesdiener". Sowohl durch die NATO als auch durch Aktionen von Specials Forces der USA konnte die Gefahr nicht eingedämmt werden. Es wurde und werden laufend Zivilisten und Polizisten getötet. Seit die Ungarn bzw. die deutschen Truppen abgezogen sind, verschlechtert sich die ohnehin schon prekäre Lage zunehmend. Gerade in einer regierungsschwachen Provinz wie XXXX ist es für die Taliban leicht möglich, ihre Macht und ihren Einflussbereich auszuweiten. Ein weitere Problem sind auch die durchgeführten Aktivitäten der illegal bewaffneten Truppen, welche am Straßenrand platzierte Sprengsätze und Selbstmordanschläge zur Erreichung ihres Zieles der Machtübernahme in der Provinz verwenden bzw. verüben. Aus den dem Gericht vorzulegenden Berichten geht weiters hervor, dass auch die deutschen Truppen in dieser problematischen Provinz in der Außenstelle XXXX monatelang unter schwierigsten Bedingungen stationiert waren. Aus dem Umstand, das sowohl die Provinz XXXX als auch die als bisher sicher geltende Hauptstadt XXXX nicht sicher sind, würde der BF bei einer fälschlichen Rückkehrentscheidung durch das Gericht, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bzw. der Gefahr für das Leben ausgesetzt werden und ist zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.
VR: Die BF legt einige aktuelle Zeitungsberichte vor, diese werden zum Akt genommen.
VR: Sie haben in Ihrer Beschwerde auf Seite 18 gesagt, dass Sie bei der Mutter von XXXX angerufen haben, erzählen Sie noch darüber, über dieses Telefonat!
BF: Ich habe die Mutter von XXXX nicht kontaktiert und auch nicht gesprochen.
VR: In der Beschwerde auf Seite 18 steht, dass Sie nach Ihrer Erstbefragung bei der Mutter von XXXX angerufen haben und sich nach XXXX erkundigt haben.
BF: Die Mutter von XXXX habe ich niemals kontaktiert, ich habe meine eigene Mutter angerufen, um sie zu fragen, ob sie Informationen über XXXX hat. Diese Angaben in der Beschwerde sind nicht richtig.
BF legt keine weiteren Beweisanträge vor.
BFV: Keine weiteren Beweisanträge werden vorgelegt.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghansitan zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass selbst bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliege und die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden nicht aus den in der GFK genannten Gründen nicht effektiv gegeben sei. Mangels feststellbarer familiärer Anknüpfungspunkte in XXXX wurde dem Beschwerdeführer angesichts der Sicherheitslage in XXXX und der schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan subsidiärer Schutz gewährt.
15. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX, Folge gegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Ablehnung des Status des Asylberechtigten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und wie folgt ausgeführt:
"...
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung das Vorbringen des Revisionswerbers in Bezug auf seine behauptete außereheliche Beziehung zu einem Mädchen zu Grunde und ließ dahingestellt, ob die darüber hinaus behaupteten Verfolgungshandlungen durch Familienangehörige des Mädchens tatsächlich stattgefunden haben. Es ging in rechtlicher Hinsicht nämlich davon aus, dass auch bei Zugrundelegung der Verfolgungsbehauptungen ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ angeführten Verfolgungsgründe zu verneinen sei. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Revisionswerber als verfolgte Person angehören könnte, scheide aus, weil es zwar im Herkunftsstaat zu Problemen im Zusammenhang mit Beziehungen zwischen Männern und Frauen zu Gewaltanwendung komme, diese Gefahr den Revisionswerber aber jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft treffe. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeute für den Revisionswerber aber per se keine Verfolgung iSd GFK.
Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dem vom Revisionswerber behaupteten Sachverhalt komme auch bei hypothetischer Richtigkeit seines Vorbringens ("Wahrunterstellung") keine Asylrelevanz zu, kann jedoch nicht geteilt werden:
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH vom 13. November 2001, 2000/01/0098, und vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion in muslimischen Staaten das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung besteht. Die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, kann unter diesem Blickwinkel asylrelevant sein (vgl. wiederum VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN).
Zunächst ist dem Bundesverwaltungsgericht beizupflichten, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zur Verfolgung durch Familienangehörige seiner Freundin zwecks "Wiederherstellung der verlorenen Familienehre" nicht die erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweist. In so einem Fall ist jedoch nach der oben dargestellten Rechtsprechung zu klären, ob allenfalls der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Der Revisionswerber führte in seiner Beschwerde ins Treffen, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan sowohl nach dem Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten sei und sowohl Frauen als auch Männer wegen des dadurch verwirklichten Deliktes "Zina" strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt würden. Träfen diese Ausführungen zu, käme eine Schutzgewährung durch den Staat schon wegen dessen Strafverfolgungsanspruchs nicht in Betracht, wenn sich die staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung als asylrelevant erweisen, weil sie sich als völlig unverhältnismäßig darstellten. Würde die bei Verfolgung durch Privatpersonen in Erwägung zu ziehende Inanspruchnahme staatlichen Schutzes asylrelevante Verfolgung durch den Staat verursachen, ist es im Hinblick auf wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen. Ohne zur Frage des staatlichen Umgangs mit außerehelichem Geschlechtsverkehr Feststellungen zu treffen, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Nichterlangung staatlichen Schutzes durch den Revisionswerber weise keinen Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Gründen auf.
Ausgehend von der somit unzutreffenden Rechtsansicht, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers rechtfertige von vornherein keine Zuerkennung von Asyl, hat es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, die für eine abschließende Beurteilung des Falles notwendigen Sachverhaltsfeststellungen in nachvollziehbarer Art und Weise zu treffen, wodurch es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich darüber hinaus nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe wegen der außerehelichen Beziehung zu einer Frau auch Verfolgung durch die in seiner Heimatprovinz immer präsenter werdenden Taliban, zu denen die Brüder seiner Freundin gute Kontakte pflegten, zu befürchten, auseinandergesetzt. ....."
16. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Muttersprache des Beschwerdeführers, und eines länderkundigen Sachverständigen eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein bevollmächtigter Vertreter teilnahmen, jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigterweise fern blieb. Diese Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: XXXX.
R: Wo haben Sie in Afghanistan genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.
BF: Ich bin in der Stadt XXXX aufgewachsen und ich habe bis zu meiner Ausreise dort gelebt. Ich bin am XXXX geboren.
R: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?
BF: Ich habe vor ungefähr 5 1/2 Jahren Afghanistan verlassen. Ich bin seit 3 Jahren in Österreich.
R: In welcher Provinz liegt die Stadt XXXX?
BF: In der Provinz XXXX.
R: Wo haben Sie dort genau gewohnt?
BF: Ich habe in der Stadt XXXX in der XXXX gegenüber der XXXX gelebt.
R: Was heißt "gegenüber der XXXX"? Hat diese auch einen Namen?
BF: Der Name der XXXX lautet: XXXX. Die Häuser in dieser Gasse haben keine Nummern.
R: Haben Sie direkt gegenüber dieser XXXX gelebt?
BF: Unser Haus ist ca. 30 bis 40 Meter von dieser XXXX entfernt.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?
BF: Ich habe dort mit meiner Familie, nämlich meiner Mutter, meinem Vater und meinen Geschwistern gelebt.
R: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Ich habe zwei Brüder und drei Schwestern. Eine ist bereits verheiratet.
R: Lebt diese auch an der von Ihnen angegebenen Adresse?
BF: Nein, sie lebt in XXXX.
R: Wo genau?
BF: Sie lebt in XXXX.
R: Wie heißen Ihre beiden Brüder mit vollständigem Namen?
BF: Ihre Namen lauten: XXXX und XXXX.
R: Wie heißen Ihre Schwestern?
BF: Die Namen meiner Schwestern lauten: XXXX.
R: Wie heißt XXXX mit Familiennamen?
BF: XXXX.
R: Und XXXX?
BF: Auch XXXX.
R: Welche von Ihren Schwestern lebt in XXXX?
BF: XXXX.
R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen (Eltern und Geschwister)?
BF: Ich weiß nicht, wie es derzeit meinen Familienangehörigen geht. Mir ist bekannt, dass meine Familie vor ca. 2 1/2 Monaten XXXX verlassen hat. Der Grund dafür waren die nächtlichen Angriffe. Mein Bruder namens XXXX ist von zu Hause verschwunden. Ich habe erfahren, dass mein Bruder vor 2 Monaten Deutschland erreicht hat.
R: Was meinen Sie mit "nächtliche Angriffe"?
BF: Ich meine damit die Angriffe seitens der Taliban.
R: Warum haben die Taliban angegriffen?
BF: So wie es den Taliban gelungen ist XXXX einzunehmen, so versuchen sie auch die Kontrolle über XXXX an sich zu reißen. XXXX sowie XXXX werden bereits von den Taliban kontrolliert. Es gibt von diesen Regionen Angriffe auf die Stadt XXXX. Die Taliban versuchen diese ebenfalls an sich zu reißen. Die Entfernung zwischen den Gebieten die bereits von den Taliban kontrolliert werden und der Stadt XXXX ist bereits 7 bis 8 Kilometer. BF gibt an: 6 bis 7 Kilometer.
R: Woher haben Sie die Information, dass Ihre Familie das Heimatdorf bzw. die Stadt verlassen hat?
BF: Als meine Familie XXXX verlassen wollte, wurde ich angerufen. Sie haben mir erzählt, dass die Taliban XXXX angreifen und sie die Stadt verlassen werden. Ich weiß nicht, ob meine Familie mittlerweile wieder nach XXXX zurückgekehrt ist oder sich nach wie vor in XXXX oder an einem anderen Ort aufhält. Wir gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und wenn die Taliban unsere Region angreifen, müssen wir uns in Sicherheit bringen und fliehen.
R: Wer hat Sie angerufen?
BF: Meine Mutter.
R: Wohin hat sich dann Ihre Familie begeben?
BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie vorhaben nach XXXX zu flüchten. Mit ihnen gemeinsam ist fast die halbe Stadt geflüchtet.
R: Sie haben zuerst gesagt, Sie wissen nicht, ob sich Ihre Familie nach wie vor in XXXX aufhält. Wie lange hat sich Ihre Familie in XXXX aufgehalten?
BF: Ich bin vor 2 Monaten von meiner Mutter angerufen worden und sie hat mir mitgeteilt, dass die Familie nach XXXX flüchten wird. Seitdem hatte ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
R: Wie geht es Ihrer in XXXX lebenden Schwester?
BF: Ich habe keine Nachricht von ihr.
R: Wie ist es Ihrer Familie vor dem Zeitpunkt, als diese dann XXXX wegen der Angriffe der Taliban verlassen hat, gegangen?
BF: Es ging ihnen gesundheitlich gut. Sie sind mehrmals von der Familie des Mädchens bedroht worden.
R: Hat Ihre Familie bis zu dem Angriff der Taliban, an der von Ihnen zuvor angegebenen Heimatadresse, gelebt?
BF: Ja.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 8 Jahre die Schule besucht und ich habe den Beruf des Tischlers erlernt.
R: Wie lange hat ihre Ausbildung zum Tischler gebraucht?
BF: 2 1/2 Jahre.
R: Haben Sie ausgelernt?
BF: Ja.
R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich habe als Tischlerlehrling gearbeitet und mein jüngerer Bruder XXXX hat Reifen repariert.
R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten?
BF: Mein Vater hat meinen jüngeren Bruder bei dessen Arbeiten unterstützt.
R: Wer war der Inhaber des Geschäftes?
BF: Sie haben nicht in einem Geschäft gearbeitet. Sie haben am Straßenrand ihr Werkzeug und ihre Maschinen hingestellt und haben dort Autoreifen repariert. An jenem Platz, an dem meine Angehörigen gearbeitet haben, befand sich eine normale Haltestelle für Autos.
R: In der Niederschrift vom Bundesasylamt vom XXXX sprechen Sie davon, dass Ihr Bruder und Vater ein Geschäft bestritten hätten und es sich dabei um eine kleine Werkstätte gehandelt hätte. Außerdem hätten Sie in diesem Geschäft ab und zu mitgeholfen. Heute sagen Sie, dass Ihr Vater bzw. Ihr Bruder gar kein Geschäft gehabt hätte.
BF: Meine Aussagen von damals sind richtig. An jenem Platz wo sich die kleine Werkstatt meines Vaters und meines Bruders befunden hat, sind mittlerweile Wohnungen gebaut worden. Jene Personen, die über Macht und Geld verfügen, kaufen sich ein bestimmtes Gebiet und zerstören alles, was sich darauf befindet um Wohnungen bauen zu können.
R: Wieso haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich hatte in Afghanistan Probleme wegen eines Mädchens. Aufgrund dieser Probleme musste ich fliehen.
R: Ist das alles, was Sie dazu sagen möchten?
BF: Ja. Mittlerweile sind in meiner Heimatregion die Taliban gekommen. Der Staat ist nicht in der Lage die Bevölkerung zu beschützen. Ich hatte auch private Probleme.
R: Welcher Art hatten Sie private Probleme?
BF: Ich hatte mich in XXXX mit einem Mädchen angefreundet. Ich habe sie auf dem Schulweg kennengelernt. Ich habe ihr erzählt, dass ich vorhabe in den XXXX zu reisen. Sie wollte unbedingt mitkommen. Ich habe sie in XXXX zurückgelassen und ich habe meinen Schwager gebeten mir Geld für meine Ausreise zu geben. Da er mich finanziell nicht unterstützen konnte bin ich nach XXXX zurückgefahren, um von meinem Vater Geld zu nehmen. Dort wurde ich vom Bruder des Mädchens sowie seinen drei Freunden angegriffen. Mit Hilfe meines Freundes namens XXXX konnte ich wieder nach XXXX fliehen. Von dort aus ist mir die Flucht bis XXXX gelungen. Anschließend konnte ich Afghanistan verlassen und in den XXXX reisen.
R: Was war der Hintergrund dieses Angriffes?
BF: Diese Personen haben mich angegriffen, weil ich dem Mädchen die Flucht ermöglicht habe. Ich habe sie drei Tage in XXXX versteckt. Als ich wieder XXXX verlassen wollte, haben sie mich an einem Ort namens XXXX gefunden und mich dort angegriffen.
R: Warum wollten Sie dem Mädchen zur Flucht verhelfen?
BF: Weil wir uns gerne hatten.
R: Wie hat das Mädchen, das Sie gerne hatten, geheißen?
BF: Ihr Vorname lautet: XXXX, den Nachnamen kenne ich nicht.
R: Wie lange haben Sie das Mädchen gekannt?
BF: Ich habe sie ca. 1 1/2 bis 2 Jahre lang gekannt und ich war mit ihr befreundet.
R: Und in den 1 1/2 bis 2 Jahren ist Ihnen der Nachname des Mädchens nicht bekannt geworden?
BF: Ich hatte keinen Grund dazu, sie nach ihren Familiennamen zu fragen. Ich habe diese Information nicht gebraucht.
R: Wo hat Ihre Freundin gewohnt?
BF: Sie hat in XXXX gelebt.
R: Wo liegt das bzw. wo ist das?
BF: Dieser Ort befindet sich in der Stadt XXXX.
R: Wie weit war dieser Ort von Ihrem Elternhaus entfernt?
BF: Der Weg zwischen meinem Elternhaus und ihrem Elternhaus waren ca. 10 bis 12 Minuten.
R: Zu Fuß oder mit dem Auto?
BF: Zu Fuß.
R: Wie haben die Eltern von Ihrer Freundin geheißen?
BF: Der Name ihres Vaters lautet XXXX, den Namen ihrer Mutter kenne ich nicht.
R: Wie hat der Vater Ihrer Freundin seinen Lebensunterhalt bestritten?
BF: Er hat ein Geschäft besessen.
R: Was heißt das?
BF: Er hat in seinem Geschäft Ersatzteile für Fahrzeuge verkauft.
R: Hat Ihre Freundin Geschwister gehabt?
BF: Sie hatte nur zwei Brüder.
R: Wie geht es Ihrer Freundin?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wieso nicht?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu diesem Mädchen. Ich weiß nicht, wo sie sich derzeit aufhält und ob sie überhaupt noch am Leben ist. Ich habe seit ca. 3 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr.
R: Haben Sie versucht Kontakt mit ihr aufzunehmen?
BF: Ich habe meine Mutter mehrmals nach diesem Mädchen gefragt. Sie konnte mir keine Informationen über sie geben. Wegen der Unruhen in afghanischen Städten sind sehr viele Familien mit anderen Leuten vermischt worden. Ich glaube, dass sich ihre Familie den Taliban angeschlossen hat.
R: Woher nehmen Sie die Information?
BF: Die Familie des Mädchens sind Paschtunen. Sie sind auch mit einigen Dorfältesten zu unserem Haus gekommen um das Problem zu lösen. Ich hatte nämlich Schande über ihre Familie gebracht und mit Hilfe von "Weißbärtigen" hätte dieses Problem gelöst werden müssen.
R: Warum haben Sie Schande über die Familie dieses Mädchens gebracht?
BF: Dieses Mädchen war meine Freundin. Als sie aus dem Haus geflüchtet ist, hat es ihre Familie und ihr gesamter Stamm erfahren. Aus diesem Grund ist Schande über die Familie gebracht worden.
R: Was hat ihre Familie erfahren?
BF: Ihre Familie hat erfahren, dass ich dem Mädchen die Flucht ermöglicht habe. Die Weißbärtigen hätten den Entschluss gefasst, dass das Mädchen mich heiraten darf und ein Mädchen aus meiner Familie jemanden aus ihrer Familie heiraten muss. Zu dieser Entscheidung ist es nicht gekommen, weil ich geflüchtet bin. Dieser Fall ist nach wie vor nicht geklärt.
R: War das der einzige Grund, über die Flucht, weshalb Sie Schande über die Familie des Mädchens gebracht haben?
BF: Ja.
R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war der einzige Grund die Flucht mit dem Mädchen. Hat es sonst noch einen anderen Grund darüber hinaus gegeben?
BF: Es gab keine weiteren Gründe. Dadurch, dass ich dem Mädchen die gemeinsame Flucht mit mir ermöglicht habe, habe ich Schande über die Familie gebracht.
R: Warum wollten Sie dem Mädchen die Flucht ermöglichen?
BF: Wir hatten uns gern und wir wollten gemeinsam fliehen.
R: Was heißt "sie hatten sich gern"?
BF: Wir hatten vor zu heiraten.
R: Was heißt für Sie "sie hatten sich gerne"?
BF: Wir hatten uns gerne, wir wollten heiraten.
R: Inwiefern hatten Sie sich gerne?
BF: Wenn dieses Mädchen einen Wunsch geäußert hat oder mich um etwas gebeten hat, habe ich versucht ihr diesen Wunsch zu erfüllen. Wenn ich sie um etwas ersucht habe, ist sie meinem Wunsch ebenfalls nachgekommen. Damit meine ich, dass wir uns gut verstanden haben und wir unsere Zukunft gemeinsam verbringen wollten.
R: Hat es über das gut verstehen mit diesem Mädchen noch etwas anderes über dies hinaus zu diesem Mädchen gegeben?
BF: Ich habe 2 Mal mit diesem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt. Ich hatte sie versteckt zu mir nach Hause gebracht.
R: Warum wissen Sie genau, dass Sie 2 Mal mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt haben?
BF: Was meinen Sie?
R: Fragewiederholung.
BF: In der Zeit, in der ich Kontakt zu ihr hatte, habe ich dieses Mädchen 2 Mal nachts zu mir nach Hause mitgenommen und wir hatten in meinem Elternhaus Geschlechtsverkehr.
R: Wie oft hatten Sie in dem Zeitraum, in dem Sie das Mädchen gekannt haben, insgesamt Geschlechtsverkehr gehabt?
BF: 2 Mal.
R: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie mit dem Mädchen 4 Mal geschlafen hätten, also Geschlechtsverkehr gehabt hätten.
BF: Ich habe 2 Mal mit ihr geschlafen. 2 Mal habe ich sie in ihrem Haus besucht. Ich wollte sie damals nur sehen.
[...]
R: Hat das Mädchen, das sie da gekannt haben, Geschwister gehabt?
BF: Sie hatte keine Schwestern, aber 2 Brüder.
R: Wie heißen ihre Brüder?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wieso wissen Sie das nicht?
BF: Ich hatte nur Kontakt zu dem Mädchen und nicht zu ihren Brüdern.
R: Haben Sie über die Namen der Brüder Ihrer Freundin gesprochen?
BF: Nein.
R: Wieso nicht?
BF: Wir haben nicht darüber gesprochen.
R: Sie haben beim Bundesasylamt hinsichtlich der Schilderung des Geschlechtsverkehrs mit ihrer Freundin gesagt, dass das von Ihnen Geschilderte früher unmöglich gewesen sei. Jetzt aber wären die Afghanen fortschrittlich und modern und daher der Geschlechtsverkehr in dieser Art und Weise beschriebenen Form möglich gewesen.
BF: Das ist korrekt. Es gibt viele Leute die Beziehungen führen.
R: Eine Beziehung auf diese Art und Weise, die Sie zu diesem Mädchen geführt haben?
BF: In meiner Beziehung mit dem Mädchen habe ich "zina" begangen. Es gibt Personen in Afghanistan, die nur befreundet sind.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie über den Namen der Brüder Ihrer Freundin nicht gesprochen hätten. Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie mehrmals nach den Namen der Brüder Ihre Freundin gefragt hätten, aber sie Ihnen diese Namen nicht nennen habe wollen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ich habe sie nach der Anzahl ihrer Geschwister gefragt. Sie hat mir erzählt, dass sie keine Schwestern hat und dass sie 2 Brüder hat. Nach ihren Namen habe ich sie nicht gefragt.
R: Ist Ihre Mutter und auch die Mutter Ihrer Freundin arbeiten gegangen?
BF: Nein.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie mit Ihrer Freundin 2 Mal intim geworden wären. Wo sind Sie mit Ihrer Freundin intim geworden?
BF: In meinem Elternhaus.
R: Um welche Uhrzeit?
BF: Eine genaue Uhrzeit kann ich nicht nennen. Dort gehen die Leute normalerweise gegen 9 Uhr in der Nacht schlafen. Ich bin um 11 Uhr zu ihrem Haus gegangen und habe sie abgeholt. Sie ist bis ca. 4 oder 5 Uhr in der Früh bei mir gewesen und ich habe sie dann wieder nach Hause gebracht.
R: In welchen Räumlichkeiten sind Sie mit Ihrer Freundin intim geworden?
BF: In meinem Zimmer.
R: Wie alt war Ihre Freundin, als Sie sie kennengelernt haben?
BF: Sie war ca. 14 Jahre alt.
R: Wann sind Sie mit Ihr intim geworden?
BF: Vor ca. 5 1/2 Jahren.
R: Wie alt war Ihre Freundin, als Sie intim geworden sind?
BF: Sie war 14 Jahre und einige Monate alt.
R: Sie haben heute angegeben, dass Sie am XXXX geboren sind. Beim Bundesasylamt haben Sie gesagt, dass Sie am XXXX geboren sind.
BF: Ich kannte mein genaues Geburtsdatum nicht. Als ich meine Mutter gefragt habe, hat sie mir ein Datum genannt, dass ich in Österreich umrechnen lassen habe. Diese Angaben habe ich dann auch vor dem Bundesasylamt gemacht. Ich wurde in Österreich zur Altersfeststellung geschickt und mein Alter wurde mit 19 Jahren festgelegt.
R: Woher wissen Sie jetzt, dass Sie am XXXX geboren sind?
BF: Ich wurde in Graz zu mehreren Ärzten geschickt, damit diese mein Alter feststellen. Es gab dazu verschiedene Meinungen. Mein Alter wurde zwischen 18 und 22 Jahren angenommen. Das Datum XXXX haben die Behörden festgelegt.
R: Haben die Eltern Ihrer Freundin gewusst, dass Sie Ihre Freundin zu Hause besucht haben?
BF: Ich bin versteckt zu ihrem Haus gegangen. Ihre Mutter hat von unserer Beziehung erfahren. Die anderen Familienmitglieder wussten nichts über unseren Kontakt.
R: Fragewiederholung.
BF: Nein. Ich bin nämlich nachts zu ihrem Haus gegangen. Tagsüber ist es nicht möglich, dass eine fremde Person ein Mädchen in ihrem Haus besucht.
R: Was heißt das jetzt genau?
BF: Damit meine ich, dass ihre Mutter von unserer Beziehung wusste, ihr aber nicht bekannt war, dass wir "zina" begangen hatten.
R: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX gesagt, dass die Mutter Ihrer Freundin sehr wohl gewusst hätte, dass Sie sie zu Hause besucht haben. Heute sagen Sie auf die ausdrückliche Frage, ob die Eltern Ihrer Freundin gewusst hätten, dass Sie sie zu Hause besucht haben, dass das nicht der Fall gewesen wäre.
BF: Ihre Mutter wusste von unserer Beziehung. Sie wusste aber nicht, dass ich das Mädchen zu mir nach Hause gebracht hatte. Ich bin nachts versteckt zu ihrem Haus gegangen. Sie hatte ihrer Mutter erzählt, dass ihr Freund sie in einer Nacht besuchen wird.
R: Haben auch andere Familienmitglieder von der Freundschaft zu diesem Mädchen gewusst?
BF: Nur ihre Mutter wusste von dieser Beziehung. Später haben ihre Brüder ebenfalls von unserer Beziehung erfahren.
R: Von wem haben sie diese Information bekommen?
BF: Als das Mädchen nicht zu Hause war, haben die Brüder ihre Mutter gefragt. Sie hat ihnen erzählt, dass ich gemeinsam mit dem Mädchen geflüchtet bin.
R: Woher haben die Brüder gewusst, dass Sie mit deren Schwester befreundet sind?
BF: Erst nachdem ich mit dem Mädchen geflüchtet bin und ihre Brüder ihre Mutter nach ihrem Verbleib gefragt haben, hat die Mutter des Mädchens ihnen von meiner Beziehung zu ihr erzählt.
R: Was wollten Sie eigentlich in XXXX machen?
BF: Ich habe das Mädchen bei meiner Schwester zurückgelassen. Ich wollte nach XXXX reisen um Geld zu organisieren. Ich wollte anschließend wieder nach XXXX kommen um gemeinsam mit ihr zu fliehen.
R: Erklären Sie mir bitte die Flucht bzw. den Zeitpunkt ab dem Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben.
BF: Ich hatte bereits früher geplant zu fliehen. Am Tag unserer Flucht habe ich meine Freundin gegen 12 Uhr Mittag angerufen und ihr mitgeteilt, dass ich die Stadt verlassen möchte. Sie hat gesagt, dass sie mitkommen möchte. Einige Minuten nach 5 Uhr abends sind wir mit einem Fahrzeug von XXXX mit einem Auto Richtung XXXX losgefahren. Weder ihre Familie noch meine Familie wussten über unsere Flucht Bescheid. Als ich XXXX erreicht habe, hatte ich kein Geld bei mir. Ich hatte nur so viel Geld, um die Fahrt bis XXXX zu finanzieren. Ich habe meinen Schwager gebeten, mir Geld zu geben, um damit bis in den XXXX reisen zu können. Da er mich finanziell nicht unterstützen konnte, habe ich das Mädchen bei meiner Schwester zurückgelassen und bin wieder nach XXXX gereist um Geld zu organisieren. In Begleitung eines Freundes bin ich wieder zum XXXX gekommen um nach XXXX zu fahren. Dort wurde ich von ihren Brüdern und einem ihrer Freunde angegriffen. Mit Hilfe meines Freundes konnte ich von dort fliehen und nach XXXX fahren. Da ich nicht genug Geld hatte, konnte ich die Ausreise nicht für uns beide finanzieren. Ich habe das Mädchen bei meiner Schwester gelassen. Ich habe sie gebeten, ihre Mutter zu kontaktieren, damit ihre Familie sie abholen kann. Ich bin in den XXXX geflüchtet und habe für die Flucht sogar Geld von meinem Onkel mütterlicherseits in den XXXX genommen. Meine Schwester hat die Mutter des Mädchens angerufen und ihr gesagt, dass sie sie nicht mehr suchen müssen, weil sie sich bei ihnen aufhalten würde.
R: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX auf die Frage wie die Angehörigen Ihrer Freundin überhaupt zur Adresse ihrer Schwester gekommen wären gesagt, dass Sie von XXXX aus die Mutter Ihrer Freundin angerufen hätten und ihr dann auch die Adresse Ihrer Schwester in XXXX genannt hätten. Heute schildern Sie dazu etwas anderes. Was sagen Sie dazu?
BF: Das Mädchen konnte ihre Familie selbst nicht verständigen, weil sie sehr große Angst hatte. Ich habe meine Schwester gebeten, ihre Mutter anzurufen, um ihr zu sagen, dass sie das Mädchen abholen konnten. Als ich XXXX erreicht habe, habe ich die Mutter des Mädchens angerufen, sie hat aber nicht mit mir gesprochen. Daraufhin habe ich meine Schwester angerufen und ihr die Nummer der Mutter des Mädchens gegeben.
R: Haben Sie hinsichtlich Ihrer Flucht Vorbereitungen getroffen?
BF: Ja.
R: Welche?
BF: Ich hatte bereits geplant Afghanistan zu verlassen und in den XXXX zu reisen. Als ich es meiner Freundin gesagt habe, wollte sie ebenfalls mitkommen.
R: Fragewiederholung.
BF: Ich hatte über den Zeitpunkt unserer Flucht nur mit meiner Freundin gesprochen. Über die Flucht spricht man nicht mit jeder Person, sonst würde man es nicht Flucht nennen. Ich habe mich wie an jedem anderen Tag normal verhalten. Ich habe das Haus verlassen und habe mich mit meiner Freundin getroffen, um gemeinsam die Stadt zu verlassen.
...........
R: Wo haben Sie sich dann nach Ihrer Flucht hinbegeben, als Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben?
BF: Ich bin von XXXX mit einem Fahrzeug bis nach XXXX gefahren. Als ich das Haus verlassen habe, musste ich zuerst bis XXXX gehen.
R: Wohin sind Sie dann gegangen, als Sie nach XXXX gegangen sind?
BF: Ich bin von XXXX bis zum Haus meiner Schwester mit einem Fahrzeug gefahren.
R: Warum sind Sie eigentlich zum Haus Ihrer Schwester gegangen?
BF: Ich hatte sonst keinen anderen Ort, an dem ich mich aufhalten hätte können.
R: Haben Sie das Haus Ihrer Schwester aus einem bestimmten Grund aufgesucht?
BF: Ich hatte vor, gemeinsam mit meiner Freundin 1-2 Tage bei meiner Schwester zu verbringen. In dieser Zeit wollte ich Geld für unsere Flucht im XXXX organisieren. Da mir das in XXXX nicht gelungen ist, habe ich meine Freundin bei meiner Schwester zurückgelassen, um nach XXXX zu reisen um dort Geld zu organisieren.
R: Was heißt "es ist Ihnen in XXXX nicht gelungen Geld für die Flucht aufzutreiben"?
BF: Damit meine ich, dass ich mir Geld von meinem Schwager ausleihen wollte. Da er dieses Geld nicht hatte, musste ich mir etwas anderes überlegen.
R: Wieso sind Sie davon ausgegangen, dass Ihnen Ihr Schwager Geld leihen sollte?
BF: Ich habe angenommen, dass wenn ich ihn um Geld bitte, er mir nicht nein sagen wird. Ich habe ihm vertraut.
R: Warum sind Sie davon ausgegangen?
BF: Er hat ja nein gesagt, darum musste ich nach XXXX zurückfahren.
R: Wann haben Sie Ihren Schwager gefragt, dass er Ihnen Geld leihen soll?
BF: Bevor ich nach XXXX gefahren bin, hatte ich bereits mit meinem Schwager über meine Flucht in den XXXX gesprochen. Ich habe ihn damals gefragt, ob er mich finanziell unterstützen würde und er hat mir die Unterstützung zugesagt. Als ich gemeinsam mit meiner Freundin nach XXXX gefahren bin und meinen Schwager um Geld gebeten habe, hat er mir gesagt, dass er nur Geld für eine Person haben würde. Er konnte die Reise für 2 Personen nicht finanzieren.
R: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX dazu ausgeführt, dass Sie bevor Sie nach XXXX gefahren wären, mit Ihrem Schwager gesprochen hätten, indem Sie ihn angerufen haben und ihm gesagt hätten, dass Sie etwas Geld brauchen würden. Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie ihm aber noch nicht erzählt, dass ihre Freundin auch mitkommen würde. Ihr Schwager hätte dann eine Ausrede gemacht und gemeint, dass er frisch ein Haus gebaut habe und daher kein Geld habe. Von dem Umstand, dass dieser, wie Sie heute sagen, nur für eine Person Geld gehabt hätte, haben Sie nichts erwähnt. Was sagen Sie zu dem Wiederspruch?
BF: Ich habe meinen Schwager angerufen und ihm gesagt, dass ich in den XXXX fliehen möchte und dass ich dafür Geld benötigen würde. Er hat gesagt, dass er mir das Geld geben würde. Nachdem ich XXXX erreicht habe und ich ihn um Geld gebeten habe, hat er mir gesagt, dass er nicht ausreichend Geld hätte, weil er gerade ein Haus bauen würde. Er hat mir einen bestimmten Betrag gegeben. Diesen Betrag habe ich dem Schlepper gegeben. Für die restliche Summe ist mein Onkel mütterlicherseits im XXXX aufgekommen.
R: Wann hat denn Ihr Vater von dem Verhältnis zu Ihrer Freundin erfahren?
BF: Mein Vater hat das sehr spät erfahren. Nachdem ich aus XXXX nach XXXX gereist bin, habe ich meinen Vater um Geld gebeten. Er hat zu dem Zeitpunkt von meinem Verhältnis zu diesem Mädchen erfahren. Es gab für mich nur 2 Möglichkeiten. Nämlich das Mädchen heiraten hätte müssen, oder aus Afghanistan fliehen, um mich in Sicherheit zu bringen. Mein Vater hat gemeint, dass wenn ich mit diesem Mädchen nur befreundet gewesen wäre, er dieses Problem mit Geld hätte lösen können. Dadurch, dass wir beide jedoch "zina" begangen haben, könnte man dieses Problem nur dadurch lösen, indem man der geschädigten Familie ein Mädchen gibt. Mein Vater hat zu mir gesagt, "Verlass das Land und lass das Mädchen zurück".
R: Wo hat sich zu diesem Zeitpunkt Ihre Freundin XXXX aufgehalten?
BF: Sie war in XXXX.
R: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX und zwar auf die Frage wann Ihr Vater eigentlich von Ihrer Beziehung zu Ihrer Freundin erfahren hätte gesagt, dass an dem Tag, an dem sie mit XXXX nach XXXX gefahren wären, Ihren Vater um etwas Geld gebeten hätten und Sie für "Ihre Blödheit" selbst gerade stehen hätten sollen. Heute sagen Sie, dass das Mädchen zu dem Zeitpunkt, als Sie Ihren Vater um Geld gebeten hätten bereits in XXXX gewesen wäre.
BF: Das ist falsch. Das ist eine Lüge. Es kann sein, dass der Dolmetscher das falsch übersetzt hat. Wenn mein Vater erfahren hätte, was ich vorhabe, hätte er mich aufgefordert, das Mädchen zu ihrem Haus zu bringen und mich um mein eigenes Leben zu kümmern. Er hätte es nicht zugelassen, dass das Mädchen und ich nach XXXX gereist wären. Nachdem mein Schwager mir nur wenig Geld gegeben hat, musste ich wieder nach XXXX zurückreisen. Als ich meinem Vater alles erzählt habe, hat er mir gesagt, "verlasse das Land".
R: Wo haben Sie in XXXX übernachtet?
BF: Im Haus meiner Schwester. Als ich das zweite Mal XXXX verlassen habe, habe ich mich bis 3 Uhr Dreißig in der Nacht in der Bushaltestelle (XXXX) aufgehalten.
R: Wie hat die Bushaltestelle geheißen?
BF: Diese Bushaltestelle befindet sich an einem Ort namens "XXXX". Das befindet sich in der Nähe des Stadtteiles XXXX.
R: Wie lange haben Sie sich insgesamt in XXXX aufgehalten, nachdem Sie das erste Mal von XXXX nach XXXX gefahren sind?
BF: Ich habe eine Nacht in XXXX verbracht und bin wieder nach XXXX zurückgekehrt.
R: Wie lange haben Sie sich dann dort aufgehalten?
BF: Ich habe XXXX sehr früh verlassen. Ich habe ca. 8 bis 9 Stunden in XXXX verbracht. Am Nachmittag/Abend habe ich XXXX wieder verlassen und bin nach XXXX gereist.
R: Was haben Sie jetzt in diesen 8 bis 9 Stunden in XXXX gemacht?
BF: Die Fahrt von XXXX nach XXXX dauert ca. 4 bis 4 1/2 Stunden. Ich bin nach Hause gegangen, habe dann mit meinem Vater gesprochen. Ich habe ca. 5 Stunden in XXXX verbracht, bis ich die Stadt wieder verlassen habe.
R: Wo haben Sie sich diese 4-4 1/2 Stunden in XXXX aufgehalten?
BF: Ich habe diese Zeit zu Hause verbracht, ich konnte nicht hinausgehen.
R: Wieso konnten Sie nicht hinausgehen?
BF: Ich wollte nicht gesehen werden. Aus diesem Grund bin ich nicht aus dem Haus gegangen. Ich wollte auch nicht den Familienmitgliedern des Mädchens begegnen.
R: Sind Sie von jemandem gesehen worden?
BF: Nein.
R: Sind Sie während Ihres 4 bis 4 1/2 stündigen Aufenthaltes in XXXX von irgendjemandem gesehen worden?
BF: Ich habe ca. 3 Stunden zu Hause mit meiner Familie verbracht. Nachdem ich mit meinem Vater gesprochen habe, und er mich nicht unterstützen wollte, habe ich einen Freund angerufen, und ihm gebeten, mich bis XXXX zu begleiten. Dort angekommen, hat mich ihr Bruder gesehen und es ist dann zu dem Vorfall gekommen. Ich kann nicht genau sagen, woher ihr Bruder die Informationen erhalten hatte, dass ich mich in XXXX aufhalten würde. Vielleicht hat mich jemand gesehen und ihm Bescheid gegeben.
R: Warum sagen Sie zuerst, dass Sie während Ihres Aufenthaltes in XXXX von niemandem gesehen wurden?
BF: Nachdem ich aus XXXX nach XXXX gekommen bin, habe ich nach dem Verlassen des Busses ein Taxi gemietet, das mich bis zu meinem Elternhaus gebracht hat. Es besteht die Möglichkeit, dass mich jemand während dieser Fahrt gesehen hat und diesen Leuten über mich Bescheid gegeben hat.
R: Zu welchem Vorfall ist es dann gekommen?
BF: Ich wurde dort von drei Personen geschlagen. Sie hatten vor mich zu töten.
R: Von welchen drei Personen sind Sie geschlagen worden?
BF: Ihre beiden Brüder haben mich geschlagen. Einer ihrer Freunde ist daneben gestanden.
R: Wissen Sie, ob die Brüder von Ihrer Freundin nach Ihnen gesucht haben?
BF: Nachdem sie ihre Schwester nicht zu Hause vorgefunden haben, haben sie ihre Mutter nach ihrem Verbleib gefragt. Diese hat sie über unsere Beziehung und über unsere Flucht informiert.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Ich nehme das deshalb an, weil ihre Brüder zum XXXX gekommen sind und mich dort angegriffen haben.
R: Ist das eine Vermutung von Ihnen?
BF: Die Information darüber, dass das Mädchen eine Beziehung zu mir geführt hat, haben ihre Brüder von ihrer Mutter erhalten. Es besteht die Möglichkeit, dass ihre Brüder nach mir herumgefragt haben, oder sie von jemandem erfahren haben, wo ich bin.
R: Woher wissen Sie das, dass die Mutter den Brüdern des Mädchens diese Information gegeben haben soll?
BF: Angenommen ich wäre in dieser Situation und ich würde nach Hause kommen und meine Schwester wäre nicht zu Hause, würde ich zuerst meine Mutter fragen. Ich nehme an, dass ihre Brüder dasselbe gemacht haben.
R: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX in diesem Zusammenhang dazu gesagt, dass Sie, nachdem Sie mit XXXX in XXXX gewesen wären, ihre Mutter angerufen hätten und dieser erzählt hätten, dass sie in den XXXX reisen wollten. XXXX Mutter hätte Ihnen gesagt, dass ihre Söhne nach ihnen suchen würden und dass sie diesen von Ihrer Freundschaft zu XXXX bereits erzählt hätte. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe von XXXX aus ihre Mutter nicht angerufen. Ich habe sie einmal von XXXX aus angerufen. Sie hat damals aufgelegt. Daraufhin habe ich ihre Nummer meiner Schwester gegeben und diese hat den Kontakt zur Mutter von XXXX aufgenommen.
R: Wissen Sie etwas über das Schicksal Ihrer Freundin?
BF: Ich habe derzeit keine Informationen über sie. Ich weiß nur, dass die Familie des Mädchens bei den Taliban ist und dass sie meine Familie mehrmals bedroht hat. Vor allem deshalb, weil ich mit ihrer Tochter "zina" begangen habe.
R: Was ist dann mit Ihrer Freundin passiert, nachdem Sie XXXX verlassen haben?
BF: Ich habe sie im Haus meiner Schwester zurückgelassen und meine Schwester gebeten auf sie aufzupassen.
R: Und was ist dann passiert?
BF: Ich habe XXXX verlassen und bin nach XXXX gereist. Von dort aus habe ich die Mutter des Mädchens angerufen. Sie hat mich am Telefon beschimpft. Sie war sehr böse und hat aufgelegt. Ich habe daraufhin meine Schwester angerufen und sie gebeten, die Mutter des Mädchens zu kontaktieren, damit sie von ihrer Familie abgeholt werden kann.
R: Ist das Mädchen dann von ihrer Familie abgeholt worden?
BF: Ihre Brüder und ich glaube ihr Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied haben das Mädchen abgeholt und nach Hause gebracht.
R: Haben Sie dann bzw. Familienmitglieder von Ihnen etwas von XXXX gehört, nachdem diese nach Hause geholt worden ist?
BF: Ich habe von meiner Familie erfahren, dass diese Leute bei uns im Haus waren, um eine Lösung für das Problem zu finden. Da ich "zina" begangen habe, musste im Gegenzug dafür eine Tochter unseres Hauses der Familie des Mädchens gegeben werden. Zu unserem Haus sind mehrmals ältere Personen gekommen, die ebenfalls versucht haben, diesen Konflikt zu lösen. Diese Leute haben meine Familie bedroht und sie haben gemeint, dass sie mit Hilfe der Taliban eine Lösung finden werden. Mein Vater war in der Provinzleitung. Er hat Anzeige erstattet. Die Beamten haben ihm gesagt, dass sie ihm nicht helfen können und er versuchen sollte, dieses Problem mit Hilfe der Weißbärtigen zu lösen.
R: Sind die Weißbärtigen dann eingeschalten worden?
BF: Eine Gruppe von Weißbärtigen seitens der Familie des Mädchens hat sich dann mit einer Gruppe von Weißbärtigen, die uns vertreten haben, getroffen. Ihre Vertreter wollten ein Mädchen aus unserer Familie. Unsere Vertreter wollten das Problem mit Geld lösen. Diese beiden Gruppen sind sich nicht einig geworden. Unsere Vertreter waren deshalb mit ihrem Lösungsvorschlag nicht einverstanden, weil wir Tadschiken sind und sie Paschtunen.
R: Wollten Sie XXXX heiraten?
BF: Ich hatte vor mit ihr in den XXXX zu fliehen, um sie dort zu heiraten. Das hat leider nicht geklappt.
R: Warum wollten Sie XXXX nicht in XXXX heiraten?
BF: Aus Dummheit hatte ich mit ihr "zina" begangen. Ich hatte nicht bis zur Hochzeit gewartet.
R: Hätten Sie XXXX heiraten können, nachdem Sie trotzdem "zina" mit ihr begangen hatten?
BF: Nein, das war nicht möglich.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe, ohne das Wissen Ihrer Familie, mit dem Mädchen "zina" begangen. Da wir aus verschiedenen Volksgruppen sind, wäre ihre Familie niemals mit einer Heirat einverstanden gewesen. Aus diesem Grund bin ich mit ihr geflüchtet um sie im XXXX heiraten zu können.
R: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX gesagt, dass die Familie von XXXX ein paar Weißbärtige zu Ihnen nach Hause geschickt hätten und sie wollten, dass Sie XXXX heiraten. Heute stellen Sie es so dar, dass die Familie des Mädchens nicht damit einverstanden gewesen wäre.
BF: Die Weißbärtigen die uns vertreten haben, haben ihnen vorgeschlagen, ich könnte XXXX heiraten. Sie waren mit diesem Vorschlag nicht einverstanden.
R: Wäre Ihr Vater damit einverstanden gewesen, dass Sie XXXX heiraten?
BF: Nein. Die Weißbärtigen haben meinen Vater unter Druck gesetzt und sie wollten, dass ich das Mädchen heirate.
R: Was sind eigentlich die Folgen in Afghanistan bei einem außerehelichen Geschlechtsverkehr?
BF: Diese Person wird entweder dazu gezwungen jene Person zu heiraten mit der sie "zina" begangen hat. Die Familie wird im Wohngebiet als unehrenhaft angesehen. Es ist eine Schande für die Familie wenn so etwas bekannt wird. Falls die betroffene Person nicht ihren Partner heiratet, bleibt sie für immer und ewig unverheiratet. Keine andere Familie möchte eine Eheschließung mit dieser Familie, weil das ansonsten unehrenhaft wäre.
R: Was wäre denn passiert, wenn man Sie beim außerehelichen Geschlechtsverkehr ertappt hätte?
BF: Wenn uns ein Mitglied ihrer Familie gesehen hätte, hätte man uns sofort getötet. Es ist sehr oft vorgekommen, dass Personen dafür sehr hart dafür bestraft worden sind.
R: Hatten Sie keine Angst beim außerehelichen Geschlechtsverkehr erwischt zu werden?
BF: Man verschließt das Zimmer.
RV: Woher wussten Sie, dass die Familie des Mädchens gute Kontakte zu den Taliban pflegt?
BF: Diese Familie gehört zum Stamm der Paschtunen. Sie waren damals Taliban und arbeiten immer noch mit den Taliban zusammen.
RV: Woher haben Sie diese Information?
BF: Meine Mutter hat erzählt, dass diese Leute Taliban seien. Sie haben uns damit gedroht, uns zu töten, wenn wir ihnen kein Mädchen aus unserer Familie geben. Wegen dieser Bedrohungen ist mein Bruder nach Deutschland geflüchtet und der jüngere ist verschwunden.
RV: Wäre Ihr Vater dazu bereit gewesen, eine Tochter im Austausch dafür freizugeben?
BF: Mein Vater wollte dieses Problem mit Geld lösen. Er war niemals damit einverstanden, seine Tochter einem Talib zu geben.
SV: Wussten die Taliban vom außerehelichen Geschlechtsverkehr mit XXXX?
BF: Nein. Die Mutter des Mädchens hatte ihren Bekannten, die Taliban sind, erzählt, ich hätte "zina" begangen und das Mädchen vergewaltigt. Als die Leute zu uns gekommen sind, um diesen Konflikt zu lösen, haben sie meiner Familie gesagt, dass ich etwas Falsches getan hätte und dafür bestraft werden müsste.
Die Verhandlung wird um 12:23 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 12:39 Uhr fortgesetzt.
R: Wenn Sie sagen Sie haben "zina" begangen: Was verstehen Sie denn unter "zina"?
BF: Wenn jemand "zina" begeht, begeht er damit eine Straftat. Die Person hat nie wieder die Chance jemanden zu heiraten. Früher wurden Personen, die "zina" begangen haben, mit dem Tod bestraft. Mittlerweile gibt es ein Strafausmaß für diese Tat. Wenn bei Paschtunen jemand "zina" begeht, wird diese Person getötet.
R: Fragewiederholung.
BF: "zina" ist etwas Gefährliches und etwas Schlechtes. Niemand würde zugeben, dass er "zina" begangen hat. Mit "zina" verstößt man auch gegen die islamischen Regeln. "zina" ist eine Sünde.
R: Fragewiederholung.
BF: Wenn ein Paar vor der Eheschließung Geschlechtsverkehr hat, begeht dieses Paar "zina". Um den Begriff näher zu erklären, kann "zina" auch bedeuten, dass man bevor man jemanden heiratet den Beischlaf erzwingt.
R: Was haben Sie gemeint, wenn Sie den Begriff "zina" in Anspruch genommen haben?
BF: "zina" ist eine Straftat. Man hat nicht mehr die Möglichkeit zu heiraten oder in seinem Heimatort zu leben.
R: Wenn Sie sagen, Sie haben "zina" begangen: Warum haben Sie aus Ihrer Sicht "zina" begangen?
BF: In dem Moment, als ich "zina" begangen habe, habe ich nicht an die Folgen gedacht. In dem Moment konnte ich nicht klar denken.
R: Hat Ihre Freundin dem Beischlaf zugestimmt? War das von ihrer Seite her freiwillig?
BF: Bevor es dazu gekommen ist, dass wir die Nacht zusammen verbringen, habe ich ihr sehr viele Sachen versprochen. Unter anderem habe ich ihr gesagt, dass ich sie heiraten würde. Sie ist auf meine Aussagen "hereingefallen". Sie war mit dem Beischlaf einverstanden.
R: Haben Sie ihre Freundin geliebt?
BF: Ja.
R: Wollten Sie Ihre Freundin heiraten?
BF: Ich wollte sie heiraten, es ist aber jetzt alles vorbei. Ich habe keine Chance mehr dazu.
R: Ich verstehe nicht, warum Sie dann sagen, dass Sie ihr gesagt haben, dass Sie sie heiraten würden und Ihre Freundin auf Ihre Aussage hereingefallen wäre.
BF: Dadurch dass ich Tadschike bin und das Mädchen Paschtunin ist, habe ich angenommen, dass ihre Familie niemals mit unserer Eheschließung einverstanden sein wird. Ich habe den Weg gewählt, mit ihr "zina" zu begehen um dadurch die Familien in eine ausweglose Situation zu bringen. Ich wollte dadurch eine Eheschließung über unsere beiden Familien mit ihr erzwingen. Das ist mir leider nicht gelungen.
Der BF bzw. die BFV erklären sich einverstanden, dass hinsichtlich der vom BF gemachten Angaben entsprechende Ermittlungen im Heimatland des BF durchgeführt werden.
R: Wo wohnt denn Ihre Schwester in XXXX, bei der Sie sich aufgehalten haben, bevor Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Meine Schwester lebt in XXXX, im Stadtteil XXXX, in XXXX neben einem Hügel bzw. eines Berges.
R: Wie heißt dieser Hügel bzw. wie heißt dieser Berg?
BF: Ihr Haus ist in der Nähe des XXXX. Ihr Haus liegt ca. 2 km von diesem Garten/Park entfernt. In der Nähe ihres Hauses befindet sich auch ein Stromverteilerzentrum, (der BF führt dazu aus, dass dies XXXX heißt).
R: Was ist diese XXXX?
BF: Ein Stromverteilerzentrum. Dort wird Strom aus XXXX umgeleitet und von dort aus auf die Stadt XXXX verteilt. In der Nähe ihres Hauses befindet sich auch ein Friedhof.
R: Wie heißt dieser Friedhof?
BF: Der Friedhof gehört zum Stadtteil XXXX. Er hat keinen Namen.
R: Wie kommt man vom Stadtteil XXXX zum Haus Ihrer Schwester bzw. Ihres Schwagers?
BF: Die Häuser in dieser Gegend haben keine Nummer. Wenn man XXXX erreicht, kann man einen Namen nennen und die Bewohner dieser Gegend werden das Haus der genannten Person zeigen. Die Einwohnerzahl dieser Gegend beträgt ca. 1.000 Personen. Die Leute dort kennen sich untereinander. Nach XXXX fahren Busse vom Stadtteil XXXX.
R: Wie weit ist das Haus Ihrer Schwester von dem von Ihnen genannten Friedhof entfernt?
BF: Zu Fuß ca. 8 bis 10 Minuten. Der Friedhof befindet sich in einer Ebene, die Häuser sind am Berg, oberhalb des Friedhofs.
R: Ist das der einzige Friedhof in der Nähe des Hauses Ihrer Schwester?
BF: Ja. Dieser Friedhof ist sehr groß.
R: Wie kommt man von der Busstation XXXX zu Ihrem Schwager bzw. zum Haus Ihrer Schwester?
XXXX R: Kennen Sie die Nachbarn von Ihrer Schwester bzw. Ihrem Schwager?
BF: Vor 5 1/2 Jahren hatte meine Schwester nur einen Nachbarn, nämlich rechts von ihrem Haus. Die anderen Grundstücke waren nicht bebaut.
R: Von wo aus gesehen rechts?
BF: Wenn man zum Haus hinaufschaut.
R: Wissen Sie, wie der damalige Nachbar geheißen hat?
BF: Nein, ich habe ihn damals nicht gesehen. Ich hatte damals sehr viel Stress und ich habe mich nicht über die Nachbarn erkundigt.
R: Ist Ihnen der Nachbar namentlich bekannt?
BF: Nein.
R: Wie heißt Ihr Schwager mit vollem Namen?
BF: Er heißt XXXX. Seinen Nachnamen kenne ich nicht.
R: Wie heißt der Name des Vaters von XXXX?
BF: Er heißt XXXX.
R: Wie heißt Ihr Großvater väterlicherseits?
BF: Er heißt XXXX.
R: Wie bestreitet Ihr Schwager seinen Lebensunterhalt?
BF: Vor 5 1/2 Jahren hat er an einer Kreuzung namens XXXX diverse elektrische Teile verkauft. Er hatte kein Geschäft. Er hat am Straßenrand seine Ware verkauft.
R: Was für elektrische Teile hat er verkauft?
BF: Er hat z.B. Kabel, Steckdosen, Schalter und Werkzeuge, die ein Elektriker braucht, verkauft.
Die vom BF angefertigte Skizze hinsichtlich des Wohnortes seiner Schwester XXXX und seines Schwager XXXX wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Der BF gibt an, dass die von ihm skizzierte Beschreibung den Sachverhalt vor 5 1/2 Jahren widergibt.
R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich habe keine Chance mehr dort zu leben. Ich habe "zina" begangen. Wenn die Familie des Mädchens mich findet, wird sie mich töten. Sie sind Taliban und Paschtunen.
BFV: Vor dem Hintergrund, dass Ihr Vater keiner seiner Töchter für eine Ehe der Familie Ihrer Freundin hergegeben hat, könnte die "zina" auf eine andere Art und Weise wieder gutgemacht werden?
BF: Es gibt keinen Lösungsweg. Wenn diese Leute mich finden, werden sie mich töten. Mein Vater wird niemals damit einverstanden sein, eine meiner Schwestern dieser Familie zu geben.
Die BFV beantragt zu klären, inwiefern Personen, die "zina" begangen haben, von ihrer Familie unterstützt bzw. aufgenommen werden?
Führt "zina" zu einer Ehrverletzung?
An wen wird "zina" gerächt?
Wie lange wird "zina" gerächt?
Wie wird die Flucht des BF als Weigerung, die Tochter zu heiraten, gewertet?
Wie geht die afghanische Bevölkerung in der Heimatgegend mit den Wertvorstellungen hinsichtlich außerehelichen Geschlechtsverkehrs um?
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. ..."
17. Nach dem -zusammengefassten- Ergebnis des landeskundlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX haben die durchgeführten Nachforschungen beim Vater des Beschwerdeführers die Identität des Beschwerdeführers bestätigt, ebenso dass er mit einem Mädchen ein Verhältnis gehabt und deshalb Afghanistan verlassen habe. Nach den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers liege der Fall aber schon sehr lange zurück und stelle für sie kein Problem mehr dar. Der Schwager des Beschwerdeführers bestätigte ebenfalls, dass das Mädchen von ihrer Familie aus ihrem Haus abgeholt worden sei und es keine Probleme gegeben habe. Hingegen hätten Bewohner des betreffenden Stadtviertels angegeben, dass ihnen ein solcher Fall nicht bekannt sei, zumal die Angaben des Beschwerdeführers, das Mädchen nachts besucht bzw. ins Elternhaus geholt zu haben, nicht mit der Realität in Afghanistan übereinstimmen würden: Ein fremder Junge könne auf keinen Fall ein 14-jähriges Mädchen nachts um 23 Uhr zu sich nach Hause mitnehmen oder sie umgekehrt zu Hause besuchen. Informierte Familienmitglieder würden den Jungen daran hindern, eine solche Beziehung zu pflegen. Ein solcher Fall habe für die gesamte Familie schwerwiegende Folgen. Es könne zu Feindschaft mit Todesfolgen zwischen beiden Familien kommen. Auf keinen Fall könne ein junger Mensch ein minderjähriges Mädchen, das keine Verwandte sei, nach XXXX mitnehmen. Es sei fern der Realität des Landes, dass ein junger Mensch ein 14-jähriges Mädchen zu seiner Schwester und seinem Schwager mitnehme und dort zurücklasse und sie später per Telefon auffordere, das Mädchen ihrer Familie zu übergeben. Es bestehe erstens die Gefahr, dass beide auf dem Weg nach XXXX von Taxifahrern oder Mitreisenden entlarvt, die Eltern des Mädchens informiert und die Behörden benachrichtigt würden, zweitens würde er bei der Ankunft von seinem Schwager zusammengeschimpft oder zusammengeschlagen werden, weil er für die Familie Todfeinschaft und Schande schaffe. Das Mädchen würde sofort persönlich zu ihren Eltern zurückgebracht werden.
Zina gelte als Verbrechen und würde in Afghanistan mit Geißelung, Todesstrafe oder häufig mit Steinigung bestraft. Verführung einer Frau, besonders eines minderjährigen Mädchens, sei auch nach staatlichem Gesetz eine Straftat und werde der Verführer bei Aufgriff zu mehreren Jahren Haft verurteilt, es sei denn beide würden verheiratet. Dann würde der Junge aus der Haft entlassen. Hätten die Brüder des Mädchens von ihrer Mutter erfahren,d ass der Beschwerdeführer mit dem Mädchen nach XXXX gflüchtet sei, hätten sie den Beschwerdeführer auf keinen Fall freigelassen bzw. im Fall der Flucht die Polizei benachrichtigt, seine Familie aufgesucht und diese mit Gewalt dazu gebracht, sie bei der Auffindung ihrer Schwester zu begleiten und zu unterstützen. Es komme in Afghanistan nicht vor, dass ein 14-jähriges Mädchen und ein Minderjärhiger miteinander von zu Hause weglaufen, das Mädchen im Haus der Schwester zurückgelassen und später von ihren Eltern dort abgeholt wird.
Ergänzend wurde zu den in der Verhandlung aufgeworfenen Fragen am XXXX ausgeführt, dass Zina sowohl für die Familie des Mädchens, als auch für jene des Mannes eine Ehrverletzung bedeute, wobei die Familie des Mädchens versuche, ihre Ehre durch einen Racheakt wieder herzustellen oder die Familie des Mannes zu zwingen, eine ihrer Töchter mit einem Familienmitglied des Mädchens zu verheiraten, wenn sie dazu bereit sei, das Mädchen mit dem Mann zu verehelichen. Dies führe dazu, dass auch die Familie des Mannes versuchen werde, ihn mit dem Mädchen zu verheiraten, soweit die Familie des Mädchens dazu bereit sei. Wenn sich der Täter weigere zu heiraten, wird er den Kontakt zur Familie abbrechen und sich an einem andern Ort niederlassen. Allerdings werde die Familie des Mädchens versuchen, ihn rechtlich und faktisch zu belangen, es sei denn er gehört zu einer "Kommandantenfamilie". Für die Rache komme in erster Linie der Täter in Frage. Wenn dieser nicht greifbar sei, werde unter Umständen an bestimmten männlichen Familienmitgliedern die Rache ausgeführt. Bei Zina sei das Mädchen die Hauptbetroffene, es werde von den Eltern, der Behörde und auch von den Taliban bestraft. Männer würden ebenfalls von der Behörde bestraft, könnten jedoch meistens flüchten. Unter Umständen könne der Täter und seine Familie von den Dorfbewohnern, in welchem das Mädchen lebe, angegriffen werden.
18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers dieses Gutachten sowie eine aktuelle Länderdokumentation zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu binnen 10 Tagen eingeräumt.
19. In der Stellungnahme vom XXXX des Vertreters des Beschwerdeführers wurde das Gutachten des landeskundigen Sachverständigen zur Kenntnis genommen und ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Angaben seines Vaters und seines Schwagers bestätigt worden seien. Wenn das Gutachten ausführe, dass die Angaben des Beschwerdeführers den islamischen, familiären und traditionellen Gegebeneheiten in Afghanistan widersprechen würden, begründe es dies nicht ausreichend. Es sei allgemein bekannt, dass jungen Mädchen in Afghanistan u.a. Zwangsverheiratung drohe und es sei keinesfalls fern der afghanischen Realität, wenn sich ein junges Mädchen entschließe, das Heimatland zu verlassen und ein besseres Leben zu führen. Wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärt habe, habe die Familie zwar von der Freundschaft der beiden gewusst, vom außerehelichen Geschlechtsverkehr jedoch erst kurz vor Verlassen des Heimatlandes erfahren. Auch sei es entgegen der Auffassung des Gutachters sehr wohl möglich, von XXXX nach XXXX zu reisen ohne entlarvt zu werden. Solange man den Transport zahle, werde man auch mitgenommen und der Verwandtschaftsgrad oder die Beziehung zueinander würden nicht hinterfragt. Das junge Paar habe natürlich den Mitreisenden vom begangenen "Zina" und dem Wunsch, das Heimatland zu verlassen um im Ausland zu heiraten, nicht erzählt. Über "Zina" werde auch nicht öffentlich gesprochen, da es gesellschaftlich verpönt sei und geheim gehalten werde. Das Vorbringen zu den Folgen von begangener "Zina" in Afghanistan decke sich mit dem ergänzenden Gutachten. Der Ergänzung sei zu entnehmen, dass es sich bei "Zina" um eine schlimme Ehrenverletzung handle, die von der Familie des Mädchens, den Behörden oder den Taliban gerächt werden würde, um die Ehre durch den Racheakt wiederherzustellen. Zahlreichen Länderberichten zu Afghnaistan, u.a. dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, sei zu entnehmen, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr sowohl im Strfgesetz als auch nach der Scharia verboten sei. Es gebe zahlreiche Berichte zu Steinigungen von Paaren, welche auf Grund von "Zina" verurteilt worden seien.
Zur Sicherheitslage werde angeführt, dass auf Grund des nicht funktionierenden Sicherheitsapparates in Afghanistan auch keine Unterstützung seitens der afghanischen Sicherheitsbehörden zu erwarten sei und zum anderen die Polizei auch nicht gewillt sei, private Probleme einzelner Personen zu verfolgen. Auf Grund der prekären Situation sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich in Afghanistan zu leben und sei ihm daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Auf Grund des Abzugs der internationalen Truppen sei auch in Zukunft nicht mit einer Besserung der Sicherheitslage in Afghanistan zu rechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der erwachsene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitsich-moslemischen Glauben. Er stammt aus der Provinz XXXX in Afghanistan, wo er bis zu seiner Flucht bei seinen Eltern und Geschwistern (zwei Schwestern, zwei Brüder) gelebt hat. Eine verheriatete Schwester lebt in XXXX. Weiters hat der Beschwerdeführer noch zwei Onkel mütterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante väterlicherseits. Er verfügt über eine etwa achjährige Schulbildung, ist ausgebildeter Tischler und hat seinem Vater und seinem Bruder in deren Werkstätte (Reparatur von Reifen) geholfen. Er lebte ein Jahr und sieben Monate im XXXX ehe er ins Bundesgebiet gelangte, und hat dort als Tischler gearbeitet und der Familie etwas Geld geschickt.
Am XXXX stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zunächst angab, minderjährig zu sein. Nach dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX war der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX jedoch bereits erwachsen und konnte das von ihm angegebene Alter medizinisch nicht belegt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer außerehelichen sexuellen Beziehung zu einem minderjährigen Mädchen von deren Brüdern geschlagen wurde. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer deswegen (Straf) Verfolgung in Afghanistan droht.
[...]
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über XXXX, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in XXXX durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in XXXX aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in XXXX gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischerAngestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da derwirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer toMinistry of Interior of GIROA10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich derSOF (Special Operation Forces), die sehrsensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einermilitärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officerto Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
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Sicherheitslage in XXXX
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt XXXX, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz XXXX und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist XXXX Stadt. Die Provinz XXXX grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die XXXX-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in XXXX stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in XXXX ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über XXXX, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb XXXX gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in XXXX durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt XXXX zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in XXXX. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen XXXX Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt XXXX. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach XXXX Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt XXXX zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
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XXXX
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX, 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
XXXX liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive XXXX, grenzt. XXXX hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt XXXX. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen XXXX, im Westen an XXXX (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 910.784 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Am 7. September 2015 wurde ein Waffenstillstandsabkommen betreffend den XXXX, vom Minister für Stammes- und Grenzangelegenheiten, dem Gouverneur der Provinz XXXX und Stammesältesten unterzeichnet. Es wurde berichtet, dass dies das erste Waffenstillstandsabkommen mit Unterstützung der afghanischen Regierung sei, welches vorschrieb, dass weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch die Taliban, militärische Operationen in dieser Gegend durchführen dürfen. Eine unmittelbare Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße wurde registriert (UN GASC 10.12.2015).
Mehr als 1.200 Aufständische, die sich in XXXX dem Friedensprozess angeschlossen haben, wurden mit Arbeitsmöglichkeiten versorgt. Der Großteil der Rebellen, die der Gewalt abgeschworen haben, waren Mitglieder der Taliban und der Hezb-e Islami (Pajhwok 2.3.2015). Etwa 1.000 illegale Bewaffnete sind in drei Teilen der Provinz aktiv. Die Regierung warnte davor Handlungen zu setzen, ansonsten würden diese Männer sich Rebellengruppen anschließen (Tolonews 27.7.2015).
Seit Herbst 2014 wird beobachtet, dass IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) hinter erbitterten Kämpfen und steigender Gewalt in verschiedenen Provinzen, wie XXXX, XXXX steht. Sechs dieser Provinzen grenzen an XXXX. Besonders die langjährige Loyalität zu den Taliban, hat IMU dabei geholfen Schutzgebiete im Norden Afghanistans zu bilden (Gandhara 12.5.2015). Im April 2015 aber, hat ein Zweig von IMU dem IS bedingungslose Loyalität geschworen (CTC 29.6.2015; vgl. Tolonews 7.4.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Pajhwok 20.5.2015; Tolonews 13.5.2015; Tolonews 7.5.2015).
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Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
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Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015), . Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung.Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 6.11.2015)
Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai - offiziell erstmalig wieder seit 2012 - die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an (AA 6.11.2015). Im Oktober 2014 wurden sechs zum Tode verurteilte Männer gehängt. Unter ihnen befanden sich fünf Sexualstraftäter, die bei einer Gruppenvergewaltigung vier Frauen vergewaltigt hatten, sowie der Anführer eines Entführungsnetzwerkes (NZZ 8.10.2014; vgl. AI 25.2.2015 und ICOMDP 21.10.2014). Dies stieß auf internationale Kritik (ICOMDP 21.10.2014; vgl. AI 8.10.2015 und AA 2.3.2015). Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Ferner ordnete Präsident Ghani die Überprüfung von etwa 400 Todesstrafe Fällen an (AI 25.2.2015).
Nach Angaben der Zentralabteilung für Gefängnisse waren im Mai 2014 128 Personen landesweit zum Tode verurteilt. Diese Angaben müssen angezweifelt werden, da im Jahre 2010 noch doppelt so viele Personen verurteilt wurden. Die Zahlen könnten jedoch auch durch Begnadigungen oder außergerichtliche Lösungen einschließlich Bestechungszahlungen zurückgegangen sein. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich angeblich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten (AA 2.3.2015).
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Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
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Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
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Ehrenmorde
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS
2 .6.2015)
Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).
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Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).
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Meldewesen
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
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Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
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Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).
Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus XXXX und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: XXXX, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und XXXX, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In XXXX und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten XXXX und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, XXXX, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
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Außerdeheliche Beziehungen in Afghanistan - landeskundiges Sachverständigengutachten vom XXXX samt Ergänzung vom XXXX von XXXX:
Die Angaben des Beschwerdeführers, das Mädchen nachts besucht bzw. ins Elternhaus geholt zu haben, stimmen nicht mit der Realität in Afghanistan überein: Ein fremder Junge könne auf keinen Fall ein 14-jähriges Mädchen nachts um 23 Uhr zu sich nach Hause mitnehmen oder sie umgekehrt zu Hause besuchen. Informierte Familienmitglieder würden den Jungen daran hindern, eine solche Beziehung zu pflegen. Ein solcher Fall habe für die gesamte Familie schwerwiegende Folgen. Es könne zu Feindschaft mit Todesfolgen zwischen beiden Familien kommen.
Auf keinen Fall könne ein junger Mensch ein minderjähriges Mädchen, das keine Verwandte sei, nach XXXX mitnehmen. Es sei fern der Realität des Landes, dass ein junger Mensch ein 14-jähriges Mädchen zu seiner Schwester und seinem Schwager mitnimmt und dort zurücklässt und sie später per Telefon auffordert, das Mädchen ihrer Familie zu übergeben. Es bestehe erstens die Gefahr, dass beide auf dem Weg nach XXXX von Taxifahrern oder Mitreisenden entlarvt, die Eltern des Mädchens informiert und die Behörden benachrichtigt würden, zweitens würde er bei der Ankunft von seinem Schwager zusammengeschimpft oder zusammengeschlagen werden, weil er für die Familie Todfeinschaft schaffe und Schande bereits und das Mädchen würde sofort persönlich zu ihren Eltern zurückgebracht werden.
Zina gelte als Verbrechen und werde in Afghanistan mit Geißelung, Todesstrafe oder häufig mit Steinigung bestraft. Verführung einer Frau, besonders eines minderjährigen Mädchens sei auch nach staatlichem Gesetz eine Straftat und werde der Verführer bei Aufgriff zu mehreren Jahren Haft verurteilt, es sei denn beide würden verheiratet, dann werde der Junge aus der Haft entlassen. Hätten die Brüder des Mädchens von ihrer Mutter erfahren, dass der Beschwerdeführer mit dem Mädchen nach XXXX gflüchtet sei, hätten sie den Beschwerdeführer auf keinen Fall freigelassen bzw. im Fall der Flucht die Polizei benachrichtigt, seine Familie aufgesucht und diese mit Gewalt dazu gebracht, sie bei der Auffindung ihrer Schwester zu begleiten und zu unterstützen. Es komme in Afghanistan nicht vor, dass ein 14-jähriges Mädchen und ein Minderjärhiger miteinander von zu Hause weglaufen, das Mädchen im Haus der Schwester zurückgelassen und später von ihren Eltern dort abgeholt wird.
Ergänzend wurde zu den in der Verhandlung aufgeworfenen Fragen am XXXX ausgeführt, dass Zina sowohl für die Familie des Mädchens als auch für jene des Mannes eine Ehrverletzung bedeute, wobei die Familie des Mädchens versuche, ihre Ehre durch einen Racheakt wieder herzustellen oder die Familie des Mannes zu zwingen, eine ihrer Töchter mit einem Familienmitglied des Mädchens zu verheriaten, wenn sie dazu bereit ist, das Mädchen mit dem Mann zu verhelichen. Dies führe dazu, dass auch die Familie des Mannes versuchen wird, ihn mit dem Mädchen zu verheriaten, soweit die Familie des Mädchens dazu bereit sei. Wenn sich der Täter weigere zu heiraten, wird er den Kontakt zur Familie abbrechen und sich an einem andern Ort niederlassen. Allerdings wird die Familie des Mädchens versuchen, ihn rechtlich und faktisch zu belangen, es sei denn er gehört zu einer "Kommandantenfamilie". Für die Rache komme in erster Linie der Täter in Frage, wenn dieser nicht greifbar sei, werde unter Umständen an bestimmten männlichen Familienmitgliedern die Rache ausgeführt. Bei Zina sei das Mädchen die Hauptbetroffene, es werde von den Eltern , der Behörde und auch von den Taliban bestraft. Männer würden ebenfalls von der Behörde bestraft, könnten jedoch meistens flüchten. Unter Umständen können der Täter und seine Familie von den Dorfbewohnern, in welchem das Mädchen lebe, angegriffen werden.
Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den in der Verhandlung jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie der Recherechen und Expertisen des länderkundigen Sachverständigen vom XXXX und vom XXXX. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen des länderkundigen Sachverständigen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom XXXX weder den Länderberichten, noch der Experstie des Sachverständigen inhaltlich ausreichend entgegen getreten, vielmehr wurde das Sachverständigengutachten -soweit darin das Vorbringen des Beschwerdefühers bestätigt wurde- ausdrücklich zur Kenntnis genommen, jedoch das Sacherständigengutachten im Übrigen als nicht ausreichend begründet bezeichnet. Diesen Einwand kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehen, weil im angeführten Sachverständigengutachten plausibel dargelegt wird, dass ein Junge in Afghanistan ein 14-jähriges Mädchen in der Nacht weder besuchen noch zu sich nach Hause mitnehmen kann, was durchaus auch den Gepflogenheiten im Bundesgebiet entspricht. Vor diesem Hintergurnd erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht sehr wohl fern der Realität, dass sich ein junges (14-jähriges) Mädchen in Afghanistan (!) entschließen könnte, das Land zu verlassen, um ein besseres Leben zu führen. Dass es in Afghanistan einem 14-jährigen Mädchen möglich wäre, (ohne Wissen und Zustimmung ihrer Eltern) mit einem -wenn auch befreundeten Jungen- weit zu verreisen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht realistisch, zumal dies selbst im Bundesgebiet nicht den Gepflogenheiten entspricht. Vor diesem Hintergrund wird das landeskundige Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch als schlüssig erachtet und es bedarf nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keiner weiteren Begründung der vom Sachverständigen dargestellten afghanischen Gewohnheiten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - bereits für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und nunmehr dem BVwG- immer wieder (zuletzt im März 2016). Darüber hinaus hielt er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Feststellungen zur Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen; seine Identität steht mangels vorgelegter Dokumente nicht fest.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner regionalen Herkunft aus der Provinz XXXX werden den Feststellungen ebenfalls zugrunde gelegt, zumal dies auch durch das Ergebnis der durchgeführten Recherchen bestätigt werden konnte.
Seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ist durch das eingeholte ärztliche Gutachten nicht belegt; vielmehr ist danach unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse von einem Mindestalter von 19 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX und somit von seiner Volljärhigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Dieses Ergebnis wurde vom Beschwerdeführer am XXXX zur Kenntnis genommen und er trat diesem zunächst nicht entgegengetreten, worauf mit Verfahrensanordnung vom medizinisch festgestellten Alter des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Annahme seiner Volljährigkeit bloß im Rahmen einer Verfahrensanordnung einen groben Verfahrensfehler darstelle, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 03.03.2014, U2416/2013, zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach im Gutachten hauptsächlich auf Grund des Schlüsselbein-CT, welches für gutachterliche Zwecke nicht geeignet sei, ein Mindesalter von 19 Jahren angenommen worden sei, findet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im eingeholten multifaktoriellen ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX keine Deckung, da dieses in der Zusammenschau der Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung der Hand, der Schüsselbeine und des Gebisses für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX zu einem wahrscheinlichsten Lebensalter von ca. 21- 26 Jahren gelangt, jedoch unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse letztlich von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgeht und damit ein Alter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung annimmt. In dem der Beschwerde beigelegten Schreiben von Prof. Dr. XXXX von der Universität Magdeburg wird ebenfalls ausgeführt, dass zur Reifebeurteilung andere Skelettabschnitte als die Hand wie zB. Besckenschaufel, Schlüsselbein und Wirbelsäule röntgenologisch untersucht werden sollten, sodass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ersichtlich ist, inwiefern das Ergebnis im vorliegenden Gutachten unzutreffend wäre, weshalb im Hinblick auf § 13 Abs. 3 BFA-VG keine begründeten Zweifel am festgestellten Alter des Beschwerdeführers bestehen (vgl. VwGH 25.02.2015, RA 2014/20/0045). Anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über sein Geburtsdatum auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unbedenklich ist, zumal es sich dabei offensichtlich um einen Farbausdruck eines EDV-Schriftstückes ohne Unterschrift in englischer Sprache, also um kein Original handelt, worin zudem nur ein Datum in westlicher Zeitrechung als Geburtsdatum angegeben ist, weshalb das Bundesamt die Einholung eines mulifaktoriellen Altersgutachtens anordnen konnte (vgl. dazu VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/00807).
Unabhängig davon stellt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft dar:
Das erkennende BVwG geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspricht. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf, ferner Widersprüche bzw. waren seine Angaben nicht gleichbleibend und nicht plausibel. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer durchaus zugesteht, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor mehreren Jahren ereignet haben soll und er vorbrachte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch minderjährig gewesen zu sein, so stimmt sein nunmehriges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen in der Verhandlung insbesondere nicht mit seinen Angaben anlässlich der Antragstellung bzw. den Ausführungen vor dem Bundesasylamt überein. Außerdem ist auch vor dem Hintergrund der durchgeführten Recherchen nicht schlüssig nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung durch die Familie seiner Freundin zu befürchten hätte, als der Beschwerdeführer vor allem auch nicht in der Lage war, sein zentrales Vorbringen, "zina" begangen zu haben, während des Verfahrens gleichbleibend zu schildern und ist sein diesbezügliches Vorbringen überdies nach dem Ergebnis des eingeholten landeskundlichen Sachverständigengutachtens fern der afghanischen Realität. Soweit vom Vater des Beschwerdeführers bzw. von seinem Schwager eine Beziehung zu einem Mädchen bestätigt wurde, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen, als dabei vielmehr davon auszugehen ist, dass es sich dabei um Gefälligkeitsangaben der Verwandten des Beschwerdeführers handelt. Dies wird u.a. einerseits durch die Aussage der Familienangehörigen, dass es in diesem Zusammenhang keine Probleme gegeben habe und andererseits des Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in ihrem Heimatdorf leben kann, bekräftigt. Der Fall würde aus Sicht des Vaters für sie kein Problem darstellen. Dies ist für das BVwG unter den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen allerdings nicht nachvollziehbar, als die Gefahr, bei einem weiteren Verbleib der männlichen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf des Beschwerdeführers, einem Racheakt von Seiten der Familienmitglieder des Mädchens zum Opfer zu fallen viel zu groß gewesen wäre. Im Hinblick der diesbezüglich nicht entgegengetretenen Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen zu Afghanistan zur Problematik "Zina" gilt dies umso mehr, als der Beschwerdeführer, als eigentlich in Betracht kommender Täter, seit seiner Ausreise aus Afghanistan nicht mehr greifbar gewesen ist und damit, die in der Heimat des Beschwerdeführers verbliebenen männlichen Verwandten, umso mehr ins Visier der Familienmitglieder des Mädchens gefallen wären. Insofern ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Familie der Freundin den Taliban angehört haben soll bzw. mit diesen in Verbindung gestanden haben will, nicht wie in der Beschwerde vom XXXX auszugehen, dass sich diese auf die bloße Mitteilung beschränkt hätten eine Tochter der Familie des Beschwerdeführers zur Verehelichung freizugeben oder den Beschwerdeführer der Familie der Freundin zu überlassen. Darüber hinaus ist es für das BVwG auffällig, dass außer den Verwandten des Beschwerdeführers (Vater und Schwager), anderen Bewohner des betreffenden Stadtviertles ein vom Beschwerdeführer beschriebener Fall nicht bekannt gewesen ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen auch entsprechend an die Öffentlichkeit gedrungen wäre und von der Bevölkerung wahrgenommen worden wäre. Im Übrigen pflichtet die Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom XXXX den ergänzenden Ausführungen des Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen bei, dass es sich bei "Zina" um eine schimme Ehrverletzung handelt, die von der Familie, den Behörden oder den Taliban gerächt wird, um die Ehre durch einen Racheakt wiederherzustellen. Zahlreichen Länderberichten Afghanistans zufolge ist zu entnehmen, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr sowohl dem afghanischen Strafgesetz als auch der Scharia nach verboten ist. Den allgemeinen Länderfeststellungen Afghanistan nach sind Mädchen unter 18 Jahren dem Risiko des Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außerehliche sexuelle Beziehung angenommen wird. Ein Vorfall im Hinblick der Freundin des Beschwerdeführers wurde von den befragten Dorfbewohner nicht annähernd erwähnt, was unter diesen Umständen das unglaubwürdige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers untermauert.
Außerdem ist es für das BVwG unter Berücksichtigung des eingeholten landeskundlichen Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine 14-jährige Freundin zu seiner Schwester und seinem Schwager mitgenommen hat, als er damit einerseits für seine Familie die Grundlage einer Todfeindschaft geschaffen und andererseits Schande über seine Familie gebracht hätte. Insofern ist es unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass das Mädchen unmittelbar zu ihren Eltern gebracht werden würde, um eine weitere Eskalation hintanzuhalten. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bei seiner behaupteten Reise von seinem Heimatdorf mit seiner Freundin nach XXXX Mitreisenden von der begangenen "zina" erzählt hat, dahingestellt bleiben.
Abgesehen vom Ergebnis des vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachtens bzw. der vom länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan erstatteten Expertise zur "Zina", ergeben sich aber auch schon ohne dessen Berücksichtigung in der eigentlichen Darstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers entsprechende Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten.
Die Behörde kann einen Sachverhalt allerdings grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung am XXXX an, dass er in Afghanistan eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe, deren Familie dagegen gewesen sei. Hingegen brachte er am XXXX beim Bundesasylamt vor, dass sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch die Mutter des Mädchens von ihrer Beziehung gewusst hätten. Er führte dazu zwar aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht gewusst habe, dass das Mädchen ihn zu Hause besucht habe, hingegen die Mutter des Mädchens sehr wohl gewusst habe, dass er das Mädchen zu Haus besucht habe und davon ausgegangen sei, dass er das Mädchen auch heiraten werde sowie dass beide Mütter von der gemeinsamen Fahrt des Beschwerdeführers mit dem Mädchen nach XXXX gewusst hätten.
Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX ergänzte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt seine Fluchtgründe dahingehend, dass er mit dem von ihm "entführten" Mädchen mit dessen Einverständnis auch sexuellen Kontakt gehabt habe. Einerseits bringt er damit im Widerspruch zu seinen Angaben vom XXXX, dass beide Mütter von der gemeinsamen Fahrt nach XXXX gewusst hätten, vor, er habe das Mädchen entführt, andererseits steigert er damit sein Vorbringen in nicht glaubwürdiger Weise dahingehend, dass auch eine sexuelle Beziehung bestanden habe.
Hinsichtlich der behaupteten sexuellen Beziehung verwickelte er sich allerdings ebenfalls in Widersprüche, indem er beim Bundesasylamt am XXXX angab, sie hätten sich einander zwei Mal bei ihr und zwei Mal bei ihm zu Hause besucht. Auf Befragen gab er ferner ausdrücklich an, ein Jahr lang eine Beziehung zu diesem Mädchen und in dieser Zeit vier Mal miteinander sexuellen Verkehr gehabt zu haben, zwei Mal bei ihr und zwei Mal bei ihm. Hingegen behauptete er beim BVwG am XXXX, lediglich zwei Mal mit dem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Dabei habe er sie versteckt zu sich nach Hause gebracht. Auf den entsprechenden Vorhalt, wiederholte er ohne den Widerspruch aufzuklären, lediglich zwei Mal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben. Er habe sie zwei Mal zu Hause besucht, damals habe er sie nur sehen wollen.
Unabhängig davon ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin den Geschlechtsverkehr in der Nacht in seinem Elternhaus vollzogen haben will. Der Beschwerdeführer gibt zwar in der Verhandlung auf die Frage, ob er nicht Angst gehabt habe beim Geschlechtsverkehr erwischt zu werden, an, das Zimmer verschlossen zu haben, doch erscheint dies im Hinblick des Bewusstseins des Beschwerdeführers, dass man ihn bzw. seine Freundin für diese Handlung sofort töten hätte können, als keine geeigente Maßnahme, als die Gefahr viel zu hoch gewesen wäre, dabei erwischt zu werden. Abgesehen davon steht dies einerseits in Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen vor dem Bundesasylamt am XXXX, wonach die afghanische Bevölkerung derartige Fortschritte gemacht hätte und sie modern geworden wäre, sodass der außereheliche Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin auch in seinem Elternhaus vollzogen werden hätte könne und anderseits mit seiner Beschwerde vom XXXX, wonach er in seiner Einvernahme angegeben hätte, dass sich auch die afgahnische Gesellschaft verändert habe und fortschrittlicher geworden wäre bzw. sich im urbanen Bereich liberalere gesellschaftliche Ansätze finden würden.
Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer in der am XXXX eingebrachten Beschwerde, dass er im Zusammenhang mit seiner Freundin bzw. deren Familie alle Fragen beantwortet habe und dies bei konkreten Fragen zu ihrer Person auch problemlos machen hätte können. Dies lässt sich allerdings mit der Verhandlung vor dem BVwG nicht in Einklang bringen. Es ist für das BVwG u.a. unglaubwürdig, dass diesem während seiner einjährigen Beziehung zu seiner Freundin die Namen ihrer Brüder nicht bekannt geworden sind. Auch wenn der Beschwerdeführer zu ihren Brüdern keinen Kontakt gepflegt hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass derartige familiäre Belange zur Sprache gekommen sind. Zwar gibt der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG an, dass er nie über die Namen der Brüder seiner Freundin gesprochen hat, doch steht dies im Widerspruch zu der vor dem Bundesasylamt am XXXX gemachten Aussage, wonach er seine Freundin mehrmals nach den Namen ihrer Brüder gefragt hätte, diese sie aber nicht nennen habe wollen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, gab der Beschwerdeführer ohne diesen aufzuklären, ausweichend an, dass er seine Freundin lediglich nach der Anzahl ihrer Geschwister gefragt und diese ihm erzählt habe, dass sie u.a. zwei Brüder habe. Nach deren Namen habe er sie nicht gefragt.
Ferner führte er am XXXX beim Bundesasylamt aus, dass er vorgehabt habe, das Mädchen zu heiraten. Er habe aber noch nicht um ihre Hand angehalten, weil ihm das Geld für die Hochzeit gefehlt habe. Zu diesem Zweck habe er in den XXXX reisen wollen, um dort zu arbeiten, mit dem Geld seine Familie unterstützen und das Mädchen heiraten zu wollen. Von diesem Plan habe er dann abgesehen, weil seine Freundin in den XXXX mitfahren habe wollen. Beim BVwG gab er auf die Frage, ob er das Mädchen habe heiraten wollen an, er habe vorgehabt, mit ihr in den XXXX zu fliehen, um sie dort zu heiraten, was aber nicht geklappt habe. Da sie aus verschiedenen Volksgruppen seien, wäre ihre Familie niemals mit einer Heirat einverstanden gewesen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer es allerdings so dar, als ob er das Mädchen gar nicht heiraten habe wollen, als dieses vielmehr auf seine Versprechen hereingefallen wäre, um mit dieser außerehelichen Geschlechtsverkehr zu begehen. Erst auf diesbezügliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er wegen ihrer unterschiedlichen Volksgruppenzugehörigkeit angenommen habe, dass ihre Familie niemals mit einer Eheschließung einverstanden gewesen wären und er daher den Weg gewählt habe, mit ihr "zina" zu begehen, um die Familien in eine ausweglose Situation zu bringen und eine Eheschließung mit ihr zu erzwingen. Dies lässt sich allerdings wiederum mit seinen zuvor gemachten Angaben nicht in Einklang bringen, als er in dem Moment, als er "zina" begangen habe, nicht klar denken habe können und nicht an die Folgen gedacht habe. Von dem Umstand, dass er damit eine Hochzeit hätte erzwingen wollen, wurde vom Beschwerdeführer nichts erwähnt. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers weder in sich schlüssig noch kann es nicht nachvollziehbar miteinander in Einklang gebracht werden, weshalb auch nicht glaubhaft ist, dass er tatsächlich eine Beziehung zu einem Mädchen hatte und dieses auch heiraten wollte. Damit ist es auch nicht plausibel nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am XXXX noch angegeben habe, dass die Mutter des Mädchens davon ausgegangen sei, dass er das Mädchen auch heiraten werde, vor dem Bundesvewaltungsgericht allerdings ausführte, dass die Familie des Mädchens gegen ihre Eheschließung sein würde.
Des weiteres brachte er beim Bundesasylamt ferner am XXXX vor, er habe seine Schwester in XXXX vom XXXX aus angerufen und dabei von ihr erfahren, dass das Mädchen von ihren Brüdern und ihrem Vater abgeholt worden sei. Auf Nachfrage brachte er vor, dass er die Familie des Mädchens von XXXX aus angerufen und dieser die Adresse seiner Schwester mitgeteilt habe. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BVwG am XXXX, wonach er das Mädchen bei seiner Schwester gelassen und diese gebeten habe, ihre Mutter zu kontaktieren, damit ihre Familie sie abholen könne. Seine Schwester habe dann die Mutter des Mädchens angerufen und ihr gesagt, dass sie sie nicht mehr suchen müssten, weil sie sich bei ihnen aufhalten würde. Auf entsprechenden Vorhalt wiederholte der Beschwerdeführer die vor dem BVwG gemachten Aussage und versuchte seine vor dem BVwG gemachte Aussage dahingehend zu relativieren, dass er die Mutter des Mädchens angerufen habe, als er XXXX erreicht habe. Diese habe allerdings nicht mit den Beschwerdeführer gesprochen. Dies wiederum, kann allerdings lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.
Unstimmigkeiten ergeben sich darüber hinaus aber auch hinsichtlich der Darstellung der Vorbereitungen seiner Flucht, als er in der Verhandlung vor dem BVwG dazu anfänglich noch ausführte, mit Ausnahme seiner Freundin mit keiner Person darüber gesprochen zu haben, als man so etwas ansonsten nicht Flucht nennen könne. In der Folge führte dieser allerdings in Widerspruch dazu an, bereits im Vorfeld seiner eigentlichen Flucht mit seinem Schwager über diese in den XXXX gesprochen zu haben. Auch habe ihm zu diesem Zeitpunkt sein Schwager finanzielle Unterstüzung zugesagt. Als dieser aber mit seiner Freundin bei seinem Schwager erschienen sei, habe dieser ihm mitgteilt, dass er nur für eine Person Geld haben würde und keine Reise für eine zweite Person finanzieren könne. Diese Angaben lassen sich allerdings mit den Ausführungen vom XXXX, wonach ihm sein Schwager, mit der Ausrede, dass er gerade ein Haus gebaut und kein Geld habe, jegliche Unterstützung versagt habe, nachdem er gemeinsam mit seiner Freundin erschienen sei, nicht in Einklang bringen. Auf entsprechenden Vorhalt dieser widersprüchlichen Aussagen versuchte er seine Aussagen zu relativieren, indem ihm sein Schwager zwar gesagt habe, dass er wegen des Bau eines Hauses nicht über ausreichend Geld verfügen würde und ihm nur einen bestimmten Geldbetrag gegeben habe. Dies kann allerdings wiederum nur als ungeeigneter Versuch einer Rechtfertigung gewertet werden, als er auch in seiner Beschwerde vom XXXX neuerlich die Aussage vor dem Bundesasylamt bestätigte, dass ihnen sein Schwager gesagt habe, dass er den Beschwerdeführer und seine Freundin wegen des Hausbaus nicht unterstützen könne, nachdem diese gemeinsam bei diesen erschienen seien.
Unabhängig davon, geht aus den Aussagen nicht klar hervor, wie die Brüder der Freundin des Beschwerdeführers zur Information gelangt sein sollten, dass dieser eine Beziehung zu ihr geführt haben soll. So gab dieser in der Verhandlung vor dem BVwG nach mehrmaligen Hinterfragen an, dies daraus zu schließen, dass er an Stelle der Brüder seiner Freundin seine Mutter gefragt hätte, wenn seine Schwester nicht nach Hause gekommen wäre. In diesem Zusammenhang hätte ihm seine Mutter von einer Beziehung zu einem Mann erzählt. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift gab dieser allerdings noch an, die Mutter der Freundin von XXXX aus angerufen zu haben, als dieser mit ihr dort gewesen wäre. Im Zuge dessen habe die Mutter seiner Freundin ihm erzählt, dass deren Söhne bereits den Beschwerdeführer und ihre Schwester suchen würden und sie ihnen von der Freundschaft ihrer Schwester zum Beschwerdeführer erzählt habe. Auf Vorhalt dieser divergierenden Angaben, führte der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären aus, dass er die Mutter der Freundin von XXXX aus nie angerufen habe. Er habe sie einmal von XXXX aus angerufen und dabei habe diese aufgelegt. Dies steht allerdings wiederum in Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde vom XXXX, wonach er die Mutter seiner Freundin benachrichtigt hat, um diese zu schützen, da er gewusst habe, dass sich diese innerhalb der Familie für seine Freundin einsetzen würde.
Ungereimtheiten ergeben sich überdies hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem der Vater des Beschwerdeführers von der Beziehung zur Freundin erfahren haben will. Nach den Angaben beim Bundesasylamt am XXXX, habe sein Vater von der Beziehung an dem Tag erfahren, an dem beide nach XXXX hätten fahren wollen und der Beschwerdefüher ihn um etwas Geld gefragt habe. Sein Vater habe ihm in diesem Zusammenhang gesagt, dass er für diese Blödheit selbst gerade stehen solle und er dafür kein Geld haben würde. Hingegen führte er in Widerspruch dazu beim BVwG aus, dass sein Vater erst anlässlich seiner Rückkehr aus XXXX in seinen Heimatort davon erfahren habe. Sein Vater habe zu ihm gesagt, er solle das Land verlassen und das Mädchen zurücklassen. Das Mädchen habe sich zu dieser Zeit in XXXX befunden. Auf entsprechenden Vorhalt dieser Angaben brachte er vor, dass dies falsch sei und es sich nur um einen Übersetzungsfehler handeln könne. Sein Vater hätte nicht zugelassen, dass das Mädchen und der Beschwerdeführer nach XXXX gereist wären. Als er seinem Vater alles erzählt habe, habe dieser zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als diesem die Niederschrift übersetzt wurde und er durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser bestätigte. Darüber hinaus wurde der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptet Übersetzungsfehler in der seinerzeit eingebrachten Beschwerde nicht gerügt.
Dazu kommt, dass er auch die Übergriffe der Brüder des Mädchens auf ihn nicht gleichbleibend schildern konnte, zumal er dazu im Rahmen seiner Erstbefragung anlässlich seiner Antragstellung angab, von den Brüdern des Mädchens gesehen und geschlagen und dabei am Kopf und am Arm verletzt worden zu sein, allerdings beim Bundesasylamt am XXXX dazu meinte, von den Brüdern des Mädchens und deren Freund geschlagen und am Kopf und an der linken Hand mit dem Messer verletzt worden zu sein sowie dass Passanten ihn von den Angreifern befreit hätten und ihm dann ein Schulkamerad, welcher Metzger gewesen sei, geholfen habe, nach XXXX zu reisen bzw. im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass er mit einem Holzstück geschlagen und ihm dabei ein Knöchel an der linken Hand gebrochen worden und er am Kopf, sowie mit dem Messer verletzt worden sei, Faustschäge erhalten habe und einmal mit einem Stein geschlagen worden sei. Am XXXX gab der Beschwerdeführer beim BVwG dazu an, er sei von den beiden Brüdern mit dem Messer und mit Fäusten angegriffen worden, Personen aus der Umgebung seien ihm zu Hilfe gekommen und er habe ein Mobiltelefon besessen und einen Freund, welcher Fleischhauer sei, kontaktieren und mit seiner Hilfe nach XXXX flüchten können. Hingegen brachte er am XXXX beim BVwG zu diesem Vorfall zunächst vor, in seinem Heimatort von einem Bruder des Mädchens und seinen drei Freunden angegriffen worden zu sein und mit Hilfe seines Freundes XXXX wieder nach XXXX geflohen zu sein; im weiteren Verlauf der Verhandlung gab er in Widerspruch dazu wiederum an, von den Brüdern des Mädchens und einem ihrer Freunde im Heimatort angegriffen worden zu sein und mit Hilfe eines Freundes nach XXXX habe fliehen können.
Dass die Narben am Kopf und der Hand die Folge einer Auseinandersetzung gewesen sind, ist möglich, doch ist im Hinblick des unglaubwürdigen Fluchtvorbringens, davon auszugehen, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Fluchvorbringen stehen.
Zusammengefasst ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen schon in den Eckpunkten widersprüchlich bzw. in sich nicht schlüssig und entspricht nach dem eingeholten landeskundlichen Sachverständigengutachten offenbar auch nicht der afghanischen Realität, sodass letztlich nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe ausgegangen werden kann. Mögliche Übersetzungsfehler hat der Beschwerdeführer am XXXX nicht geltend gemacht sondern er hat im Gegenteil mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung bestätigt.
Es ist demnach nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen einer außerehelichen Beziehung (Zina) mit einem mit ihm befreundeten Mädchen in Afghanistan verfolgt wird. Derartiges hat sich auch aus den durchgeführten Recherchen nicht ergeben.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt wurde.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, und es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer erwachsen und arbeitsfähig ist und über ein familiäres Netz (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) in Afghanistan verfügt.
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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