BVwG W108 2016307-1

W108 2016307-1Bundesverwaltungsgericht20.06.2016

Regest

besondere Härte, Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2016307-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2016307.1.00

Spruch

W108 2016307-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois ZEHETNER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.10.2014, Zl. Jv 55006-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird in Stattgabe der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Zahlungsauftrag vom 28.07.2014 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in der Gesamthöhe von EUR 1.384,40 (Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 Gerichtsgebührengesetz [GGG] in der Höhe von EUR 560,40 und EUR 740,40; Barauslagen des Verfahrenshelfers im Betrag von EUR 75,60; Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] von EUR 8,00) zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtsunvertreten Vorstellung gegen (u.a.) diesen Zahlungsauftrag und brachte im Wesentlichen vor, er erwarte eine Stattgabe der Vorstellung wegen "übergangener Einwendungen", der Zahlungsauftrag basiere "in mehrfacher Hinsicht auf unzulässigen, rechtswidrigen Belangungen".

In eventu begehrte der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz den Nachlass von den vorgeschriebenen Gebühren im Sinne des § 9 Abs. 2

GEG.

3. Zu diesem Nachlassantrag pflog der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über den Nachlassantrag zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) Ermittlungen u.a. durch Beischaffung des Zahlungsauftrages, eines Versicherungsdatenauszuges und Aktenteilen von gerichtlichen Verfahren (u.a. Niederschrift zum Verlassenschaftsverfahren der Mutter des Beschwerdeführers; Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes in der Verlassenschaftssache nach der Mutter des Beschwerdeführers, wonach dem Beschwerdeführer die Verlassenschaft aufgrund einer unbedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet und auf den seiner Mutter zur Gänze zugeschriebenen Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer zur Gänze, unter gleichzeitiger Anmerkung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB, vorgenommen werde; Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.05.2014 und vom 06.08.2014 und Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers und der - vom Beschwerdeführer vertretenen - Verlassenschaft nach seiner Mutter in Bezug auf Gerichtsverfahren, aus denen Schulden in der Höhe von ca. EUR 6.000,00 und [hinsichtlich der Verlassenschaft] in der Höhe von EUR 142.134,55 hervorgehen).

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 1.384,40 nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben.

Begründend wurde ausgeführt, im Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2014 seien als Einkommen eine Mindestsicherung von EUR 436,96, ein Sparkonto mit einem derzeitigen Einlagestand von EUR 68,25 sowie Schulden in der Höhe von EUR 6.000,00 angeführt. Mit bezirksgerichtlichem Einantwortungsbeschluss sei die Verlassenschaft nach seiner Mutter dem Beschwerdeführer eingeantwortet worden. Nach dem Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens seien Grundbucheintragungen vorzunehmen gewesen, und zwar sei ob zweier näher genannter Liegenschaften das Eigentumsrecht dem Beschwerdeführer zur Gänze, unter gleichzeitiger Anmerkung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB, zuzuschreiben gewesen. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 1.348,40 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, woran auch das im Zuge des Nachlassverfahrens angegebene geringe Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 434,96 (Mindestsicherung) nichts ändere. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer unvertreten mit Schriftsatz vom 11.12.2014 einen als "Antrag-Verfahrenshilfe zur Beschwerde-Verfahren an Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheid obzit. Zl. erh. 13.11.14 hinterl., inkl. zur Eingabegebühr" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem die "Stattgebung zur verfahrenshilfebedingt beantr. Beschwerdeerhebung" beantragt wurde. Dem Schreiben lässt sich überdies das Vorbringen entnehmen, dass der Nachlass nach der Mutter des Beschwerdeführers insgesamt überschuldet sei und der Beschwerdeführer lediglich ein Einkommen in Form der Mindestsicherung habe. Ferner sei nicht absehbar, ob und wann ein deckendes Einkommen vorhanden sein werde, zumal sich das Separationsverfahren erst in der Anfangsphase befinde und von einem jahrelangen Prozess auszugehen sei. Darauf sei nicht eingegangen worden und es hätten auch keine entsprechenden Ermittlungen stattgefunden.

Dazu wurden vom Beschwerdeführer für ihn und für die Verlassenschaft nach seiner Mutter zwei Formulare "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" (jeweils vom 11.12.2014) für die Beschwerdeerhebung und die Befreiung von Gebühren ausgefüllt, aus denen sich Schulden in der Höhe von ca. EUR 6.000,00 und (hinsichtlich der Verlassenschaft) in der Höhe von EUR 142.134,55 ergeben.

6. Dieser Schriftsatz wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2016 zu dem an ihn gerichteten h.g. Vorhalt betreffend die Deutung des Schriftsatzes vom 11.12.2014 mit, die Eingabe vom 11.12.2014 sei inhaltlich als Bescheidbeschwerde zu qualifizieren, da sie auch Elemente einer solchen enthalte.

Überdies wurde ein ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde dahingehend erstattet, dass das gesamte landwirtschaftliche Anwesen derzeit keinen Ertrag abwerfe, die Rinder am betreffenden Landwirtschaftsbetrieb beschlagnahmt worden seien und dem Beschwerdeführer aufgrund eines gerichtlich festgestellten, schuldhaften und rechtswidrigen Behördenverhaltens der Lebensunterhalt entzogen worden sei. Es sei ein baubehördliches Betretungs- und Benutzungsverbot erlassen worden, welches es dem Beschwerdeführer verunmögliche, an seinem Anwesen seinem erlernten Beruf als Landwirt nachzugehen. Es sei ihm aber auch untersagt, seine Liegenschaften gewinnbringend zu verpachten. Die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers sei zerstört. Selbst für den Fall, dass die Nachlassseparation innerhalb absehbarer Zeit aufgehoben werden sollte, seien hohe Finanzmittel notwendig, um aus dem de facto zerstörten landwirtschaftlichen Anwesen wiederum einen florierenden Betrieb zu machen. Der Beschwerdeführer sei bestrebt, trotz der angespannten Situation sein Eigentum zu behalten. Angesichts der tristen Einkommenssituation des Beschwerdeführers sei seinen Nachlassanträgen stattzugeben. Es liege ein sogenannter "Härtefall" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG vor. In einem Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015 seien ihm auch Gebühren in der Höhe von EUR 715,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen worden. Damit liege ein einschlägiger, bindender Präzidenzfall vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit Jänner 2015 verschlechtert. Es bestehe für die Behörde kein sachlich nachvollziehbarer Grund, vom erwähnten Präjudiz abzurücken. Beim Bundesverwaltungsgericht seien bereits drei Nachlassverfahren anhängig gemacht worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht in einem identen Verfahren einen vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid aufgehoben und an die Behörde zurückverwiesen habe. Beantragt wurde die Gewährung des Nachlasses, in eventu u.a. die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Angeschlossen wurde u.a. der Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, geschuldete Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 715,00 nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG stattgegeben wurde. Eine Begründung enthält dieser Bescheid nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zwar deutet der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde eingebrachte Schriftsatz vom 11.12.2014 - seinem Inhalt und insbesondere seiner Bezeichnung nach - darauf hin, dass damit ausschließlich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde und noch keine Beschwerde erhoben wurde. Andererseits kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer mit der Einbringung dieses Schriftsatzes eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Einwänden und letztlich die Aufhebung des zu bekämpfenden Bescheides anstrebte und nicht bloß einen unzulässigen Verfahrenshilfeantrag stellen wollte. Der Schriftsatz vom 11.12.2014 ist daher - nach Klarstellung durch den Beschwerdeführer - als Beschwerde zu qualifizieren, welche mit Schriftsatz vom 07.06.2016 ergänzt wurde.

3.3. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.4. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet die im angefochtenen Bescheid (in Übereinstimmung mit der Aktenlage) festgestellten Eigentumsverhältnisse, wonach der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer von Liegenschaften ist, - auch im Schriftsatz vom 07.06.2016 - nicht.

Ausgehend davon könnte aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegensteht, die Auffassung der belangten Behörde, eine besondere Härte bei der Einbringung der Gebühr in der Höhe von EUR 1.384,40 liege im Hinblick auf das Liegenschaftseigentum nicht vor, zwar grundsätzlich nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Allerdings hat die belangte Behörde hinsichtlich des Liegenschaftseigentums keine Feststellungen getroffen, aus denen ableitbar wäre, dass es sich im konkreten Fall um Liegenschaftsvermögen handelt, welches die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt. Weder hat die belangte Behörde festgestellt, von welchem Liegenschaftswert auszugehen sei, noch hat sie dargelegt, ob und zu welchem Preis der Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnte, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können (vgl. VwGH. 16.10.2014, 2011/16/0232).

Überdies mangelt es hinsichtlich (der Höhe) der (finanziellen) Belastungen und Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere jenen, die mit dem Nachlass und mit den Liegenschaften in Zusammenhang stehen, an den notwendigen Feststellungen. Obwohl es Sache der belangten Behörde gewesen wäre, vor Erlassung ihres Bescheides die aktuelle Belastung des Beschwerdeführers zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130), lässt sich dem angefochtenen Bescheid etwa eine Auseinandersetzung mit der Angabe des Beschwerdeführers, der Nachlass sei verschuldet und die Situation sei für ihn "unzumutbar" (erkennbar [auch] deshalb, weil ihm die Benützung und Verwaltung des Nachlasses entzogen wurden), nicht entnehmen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid im Wesentlichen bloß auf das Liegenschaftseigentum abgestellt, ohne ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich dieser Umstände durchzuführen oder wenigstens in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu erwähnen, warum darauf bei der Entscheidung keine Rücksicht genommen wurde (vgl. VwGH 13.12.1984, 84/15/0055). Im vorliegenden Fall fehlen die - bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu treffenden - notwendigen Feststellungen.

Abgesehen davon verweist die Beschwerdeergänzung im Ergebnis zu Recht auf den Umstand, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Jänner 2015 den Nachlass von Gerichtsgebühren - trotz des Vorhandenseins von Liegenschaftsvermögen - gewährt hat. Diese Entscheidung ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zwar für weitere Verfahren nach § 9 GEG nicht bindend, wohl aber ergeben sich daraus Hinweise auf das mögliche Vorliegen von individuellen Gründen, die - trotz des Eigentums an Liegenschaften - die Eintreibung der gegenständlichen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen lassen könnten bzw. die zur Beurteilung führen müssten, dass den Beschwerdeführer die Zahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren - unter erzwungener Verwertung der Liegenschaften - mit besonderer Härte treffen würde. Die Umstände, die die Behörde veranlassten, dem Beschwerdeführer den Nachlass von Gerichtsgebühren zu gewähren, liegen im Dunkeln und es sind keine Feststellungen und Ermittlungsergebnisse dahingehend vorhanden, aus denen abgeleitet werden könnte, dass eine - bzw. keine - vergleichbare Situation wie im Jänner 2015, als dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren nachgelassen wurden, gegeben ist.

Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde sohin unterlassen, Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu treffen. Aufgrund des - gänzlichen - Fehlens von Feststellungen zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers vorliegen, und erweist sich die Rechtssache letztlich als noch nicht entscheidungsreif. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.

3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor.

3.7. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird.

3.8. Für die Gewährung der Verfahrenshilfe in diesem Verfahren gibt es keine gesetzliche Grundlage. Weder das VwGVG noch das GGG oder das GEG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Die Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht geboten, da Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC fallen. Auch das AVG, das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist § 40 VwGVG, der aber nur Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Eine Neuregelung hat der Gesetzgeber bisher nicht erlassen. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers in anderen als Verwaltungsstrafsachen jegliche Rechtsgrundlage fehlt (vgl. VfGH 01.07.2015, E 475/2015).

3.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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