BVwG W105 2128085-1

W105 2128085-1Bundesverwaltungsgericht20.06.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 2128085-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W105.2128085.1.00

Spruch

W105 2128085-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl: 1098095610-151939979, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, brachte nach irregulärer Einreise am 06.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Die Antragstellerin wurde am 01.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Befragt nach familiären Bindungen in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union verwies die Beschwerdeführerin auf einen in Schweden lebenden Onkel sowie einen Bruder, dessen Aufenthalt in Europa sie nicht genau anzugeben vermag.

Zur Reiseroute bzw. Voraufenthalten führte die Antragstellerin ins Treffen sich über den Libanon und die Türkei nach Griechenland begeben zu haben und sei sie weiter über Mazedonien und Serbien nach Kroatien und Slowenien und letztlich nach Österreich gelangt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.01.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 04.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin sei.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Zulassungsverfahrens wurde der Antragstellerin das seitens der Staatendokumentation erstellte Länderinformationsblatt zu Kroatien übermittelt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.05.2016 gab diese zusammengefasst an, ihr gehe es gut und sei sie gesund und habe sie Verwandte nicht in Österreich, jedoch einen Bruder in Deutschland und einen Onkel in Schweden. Sie lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie besuche einen Deutschkurs an einer Volkshochschule. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Kroatien und der Rechtsfolge, dass nunmehr Kroatien für die Führung ihres Verfahrens zuständig sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie kenne sich in Kroatien gar nicht aus und habe sie niemanden und habe sie sich mittlerweile in Österreich eingelebt und sei es auch näher zu ihrem in Deutschland lebenden Bruder und wolle sie auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren. Sie sei durch Kroatien nur durchgereist; aber dieser kurze Aufenthalt während der Durchreise habe gezeigt, dass die Polizisten dort boshaft seien und werde man nicht gut behandelt. Auf Nachfrage gab die Antragstellerin an, auch sie sei wie andere Asylwerber angeschrien worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde 1. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie 2. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgender Maßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Mit Stand 17.1.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag davor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.1. die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.1.2016).

Von 1.-7.Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Winterempfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 1. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 7.1.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slavonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015).

Quellen:

KI vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Mit Stand 3. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 3.12. selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 3.12.2015).

Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).

Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2014

Kroatien

460

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

235

15

10

210

Die Daten werden

auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Antragsteller 1.Qu. 2015

Antragsteller 2.Qu. 2015

Kroatien

65

35

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

40

10

5

0

25

2. Qu. 2015

35

5

0

0

30

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 18.9.2015c)

Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28-tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - aufgrund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA 5.3.2015).

Beschwerde

Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten ASt. aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage betragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA 5.3.2015).

Folgeanträge

Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselben Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA 5.3.2015).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.2015).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 5.3.2015).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).

Quellen:

5. Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich AW keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen AW, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. AW mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.2015).

Quellen:

5.1. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015).

Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015).

Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015).

Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft) Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015).

Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.2015).

AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015).

Quelle:

5.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter AW umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture- Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.2015).

Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.2015).

Die Unterbringungszentren für AW bieten u.a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5.3. Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"

Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015).

Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psycho-soziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 8.10.2015).

Am 22. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP 22.10.2015). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015).

Quellen:

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich auf Seite 4 des Bescheides finde, dass sich im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung ergeben haben solle, dass die Beschwerdeführerin am 01.12.2015 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2 vorliege. In der oben stehenden Tabelle sei das Feld ED-Behandlung Ja/Nein bei Kroatien jedoch freigelassen. In Griechenland sei die Antragstellerin eindeutig registriert worden. Wenn sich die Beschwerdeführerin laut Tabelle jedoch zwei Tage in Griechenland aufgehalten habe und am 01.12. registriert worden sei, sei aus dem Bescheid nicht ableitbar, dass sie noch am selben Tag von kroatischen Behörden registriert worden wäre. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass Kroatien und nicht Österreich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig sein, übersehe sie, dass Kroatien zu keinem Zeitpunkt auf Basis der Kriterien des Kapitel III der Dublin Verordnung eine Zuständigkeit zukomme. Eine solche Vorgehensweise, bei der ein Aufnahmegesuch in Hoffnung oder Erwartung auf diese nicht-Beantwortung gestellt werde, um eine vermeintliche Zuständigkeit durch Verfristung, aber unter Missachtung bzw. Fehlanwendung der Kriterien der Verordnung zu erreichen, stehe nicht in Einklang mit der Verordnung bzw. der zu dieser Frage ergangenen rezenten Judikatur des EuGH. Die Zuständigkeit Österreichs ergebe sich im Wesentlichen aufgrund der vorliegenden Reiseroute und der Tatsache der Registrierung der Antragstellerin nach erstmaliger illegaler Einreise über einen Drittstaat kommend in Griechenland. Eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands sei nicht eingetreten und sei auch kein Sachverhalt zu erkennen, der eine Erlöschung der Pflichten Griechenlands zur Folge hätte. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsansicht des EuGH Generalanwalts in den Schlussanträgen zu C-398/12 verwiesen. Unter diesem Blickwinkel sei ein Erlöschen oder eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands nicht gegeben. Angesichts der Kontinuität der Reiserstrecke sei vielmehr davon auszugehen - so der Generalanwalt - dass die Antragstellerin mit ihrer Ausreise aus Griechenland ihre Reise in einen anderen Mitgliedstaat fortsetzen wollte. Die geographische Lage Griechenlands konnte, um einen erleichterten und kostengünstigen Reiseweg zu finden vernünftigerweise eine Route notwendig machen, die durch mehrere Drittstaaten führte, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland zur Durchquerung dieser Drittstaaten irgendeine Absicht bestanden habe, die Union zu verlassen. Andererseits bedeutet das physische Verlassen des Gebietes nach den Bestimmungen der Verordnung - bezogen auf die Dublin II-VO, die in diesem Punkt jedoch zur neuen Rechtslage im Wesentlichen ident sei - nicht automatisch, die Auflösung der Zuständigkeit Griechenlands, sondern bleibe diese zumindest drei Monate lang nach der Ausreise aufrecht und werde wieder reaktiviert, wenn die Person vor Ablauf dieser Frist erneut die Union betrete. Sollte die Ansicht vertreten werden, dass eine Zuständigkeit Kroatiens sich aus Art. 3 Abs. 2 ergäbe, wo es heiße, dass im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedsstaat die Prüfung der Kriterien fortgesetzt werde, um einen anderen Mitgliedsstaat als zuständig zu identifiziert, sei anzumerken, dass der Wortlaut dieser Bestimmung es ausschließlich zulasse, ein nachrangiges Kriterium für eine solche Zuständigkeitsbegründung heranzuziehen. Für den vorliegenden Fall ergäbe sich daraus zusammenfassend, dass eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung darstelle, die vor der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund eines identitätsbezeugenden Dokumentes (syrischer Reisepass) fest.

Die Beschwerdeführerin reiste nach Verlassen des Heimatlandes über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien kommend, illegal nach Österreich ein.

Am 26.01.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Reiseroute ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Kroatien. Auf Grund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten und befindet sich in keinem lebensbedrohenden Zustand.

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin gründet sich auf identitätsbezeugende Dokumente.

Die Feststellungen zur Reiseroute der Beschwerdeführerin sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus ihren eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellung des Fehlens jeglicher familiärer und sonstiger verwandtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 22 Dublin III-VO lautet auszugsweise:

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

...

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

...

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist Folgendes auszuführen:

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung ergibt, zumal der Beschwerdeführer letztlich von Serbien, einem Drittstaat kommend, die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes nicht beantwortet haben, auf Art 22. Abs 7 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht zwischenzeitlich wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführein ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland steht es im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung, dass eine Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland derzeit nicht in Betracht kommt. Eine Zuständigkeit Griechenlands scheidet daher schon aus diesem Grund aus.

Eine Anwendung des Art. 16 Dublin III-VO kommt gegenständlich bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht, zumal keine Familienangehörigen und keine sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Auch ein humanitärer Sonderfall iSd Art. 17 Dublin III-VO liegt gegenständlich nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,

Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin

III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin

auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Italien.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Zum allgemeinen Beschwerdevorbringen, dass Asylwerber in Italien mit systemischen Mängeln in der Versorgung im Asylsystem konfrontiert seien, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt, etwa in seinem Erkenntnis vom 23.1.2015, Zl. 2017345, Folgendes ausgeführt:

"Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Entscheidungen des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; vom 04.11.2014, Rs 29217/12 Tarakhel/Schweiz; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und neueren Datums auch VG Wiesbaden, 16.04.2014, 5 L 465/14 mit Verweisen auf aktuelle obergerichtliche deutsche Verwaltungsrechtsprechung, sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 15.05.2014, E-1969/2014).

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, bestehen im italienischen Asylwesen derzeit Probleme mit der flächendeckenden, lückenlosen materiellen Versorgung von Asylwerber_innen, insbesondere mit Unterkunftsplätzen. Zu einer solchen Versorgung sind die Mitgliedstaaten aufgrund der AufnahmeRL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 bzw. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) verpflichtet. Allein aufgrund der Tatsache, dass Italien einzelnen unionsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, kann jedoch nicht automatisch auf eine - vom individuellen Einzelfall losgelöste - Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung geschlossen werden. Vielmehr ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in einem solchen Fall konkret darauf abzustellen, ob die vorhandenen Missstände in Art und Ausmaß derart gestaltet sind, dass sie als systemischer Mangel zu qualifizieren sind.

Vergleicht man nun die derzeitige Situation des italienischen Asylwesens mit der vom EGMR im Fall M.S.S/Belgien und Griechenland beurteilten Lage in Griechenland, so ist offensichtlich, dass die Probleme in Italien weder in Art noch in Ausmaß jenen in Griechenland entsprechen. Dort war (bzw. ist) neben der mangelnden materiellen Versorgung von Asylwerber_innen insbesondere auch die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens selbst nicht gewährleistet, und sind Asylwerber_innen auch häufig völlig unzumutbaren Haftbedingungen ausgesetzt. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht vorgebracht worden, und wurde vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Gefahr auch nicht von Amts wegen festgestellt. Ebenso steht im Falle Italiens die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren als solche nicht grundsätzlich in Frage. Im Gegensatz zu der, von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten, Lage in Griechenland beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber_innen, und ist ansonsten jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen. Die Schwelle des systemischen Mangels ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht.

So hat auch der EGMR im Beschluss vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien festgestellt, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen von Asylwerber_innen in Italien zwar mit Defiziten behaftet seien, darin insgesamt jedoch dennoch kein "systemischer" Mangel zu sehen sei.

Im jüngsten diesbezüglichen Erkenntnis des EGMR vom 04.11.2014, Rs. 29217/12 Tarakhel/Schweiz, betreffend eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern, wird ausgeführt, dass die Rechtsvermutung im Rahmen des "Dublin"-Verfahrens, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Grundrechte garantieren würden, nicht grundsätzlich unwiderlegbar sei. Auch in Hinblick auf Rückführungen nach der "Dublin-Verordnung" sei zu prüfen, ob begründete Hinweise dafür aufgezeigt worden seien, dass die Person, die rücküberstellt werden soll, im Aufnahmestaat einem reellen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde (Abs. 103f). Hinsichtlich der Kapazitäten für die Aufnahme von Asylwerber_innen und die Bedingungen in den bestehenden Aufnahmezentren in Italien führte der Gerichtshof aus, dass die gegenwärtige Situation keineswegs mit der Situation in Griechenland zum Zeitpunkt des "M.S.S."-Erkenntnisses vergleichbar sei. Die Struktur und allgemeine Situation des italienischen Aufnahmewesens könne also nicht als generelles Abschiebehindernis für alle Überstellungen nach Italien angesehen werden. Dennoch würde die bestehende Berichtslage ernsthafte Zweifel an den aktuellen Kapazitäten des Systems begründen (Abs. 114f). Hinsichtlich der individuellen Situation der in jenem Verfahren betroffenen Beschwerdeführer stellte der Gerichtshof eine besondere Vulnerabilität der minderjährigen Kinder fest und führte aus, dass die Möglichkeit, dass rücküberstellte Asylwerber_innen ohne Unterkunft oder in überfüllten Aufnahmebedingungen ohne Privatsphäre oder sogar in gewalttätiger Umgebung bleiben würden, nicht unbegründet sei, und die überstellenden Behörden daher aufgerufen seien, entsprechende detaillierte Zusicherungen der italienischen Behörden über eine für die Kinder adäquate Unterbringung sowie über den Familienzusammenhalt nach einer Überstellung einzuholen. Eine Überstellung nach Italien durch den Mitgliedstaat ohne vorherige Einholung jener Zusicherungen wäre eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

Im Ergebnis erfordert Tarakhel/Schweiz eine entsprechende Einzelfallprüfung sowie die Zusicherung einer adäquaten Unterbringung im Falle einer geplanten Überstellung von besonders vulnerablen Personen und Personengruppen, wie ad casu von einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern.

Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität der beschwerdeführenden Partei kamen im gegenständlichen Verfahren nicht hervor. Wenn auch die Beschwerde eine besondere Vulnerabilität ausführt, so ist eine solche weder aus den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei noch sonst aus dem Verwaltungsakt ableitbar.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Mangels familiärer und sonstiger verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet führt eine Außerlandesbringung nach Kroatien zu keiner Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens.

Hinsichtlich des nach Art. 8 EMRK zu schützenden Privatlebens ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vorliegen (vgl. VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass er sich in Österreich mittlerweile gut eingelebt, sich hier ein seiner Ansicht nach schützenswertes Privatleben aufgebaut haben will und die Freundlichkeit der Bevölkerung schätze, führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Aus der Judikatur des VwGH ist erkennbar, dass etwa erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen überwiegen können (VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegen (VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124).

Das private Interesse der Beschwerdeführein an einem Verbleib im Bundesgebiet hat nur sehr geringes Gewicht und tritt fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Daraus folgt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien keine unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde.

Zum kroatischen Asylwesen und der Versorgung (mögliche Verletzung von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK):

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - aktuell und stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt. Auch eine mangelnde Aktualität kann nicht festgestellt werden, datieren doch die meisten Quellen von Oktober 2015 und wurden auch noch tagesaktuelle Informationen von Jänner 2016 eingearbeitet.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die dortige Situation von Asylwerbern geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.

Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht um internationalen Schutz angesucht hat. Nach den Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, womit in Kroatien unbegrenzt (Folge)Anträge möglich sind und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich, dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung.

Kroatien hat auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Die Beschwerdeführerin hat in Kroatien noch keinen Asylantrag gestellt, sich dort nur kurz aufgehalten und konnte somit auch noch nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass er nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht wird, ergeben sich aus den Länderberichten und aus seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Eine "mangelhafte Versorgung und Unterbringung" aus systemischen Gründen konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. An dieser Stelle ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es besteht kein subjektives Recht des Asylwerbers, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen.

Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Kroatien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin- VO zwingend auszuüben wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Kroatien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen:

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesamtes zu wecken, weshalb die angefochtene Entscheidung mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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