L513 2005542-1•BVwG L513 2005542-1
L513 2005542-1Bundesverwaltungsgericht20.06.2016
betriebliche Tätigkeit, Pflichtversicherung
L513 2005542-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.12.2012, zu VSNR. XXXX betreffend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.12.2010 bis jedenfalls 31.12.2011 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 4 Abs. 1 Z 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in der in den Jahren 2010 und 2011 jeweils geltenden Fassung und § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 24.11.2010 ersuchte die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: "bP") die zuständige Bezirkshauptmannschaft die Ruhendmeldung des Gewerbes "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent" und des Gewerbes "Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent " mit Wirksamkeit ab 25.11.2010 zur Kenntnis zu nehmen.
2. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: "SVA") vom 30.07.2012 und - nach nochmaliger Überprüfung - vom 11.10.2012 wurde die bP über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung in die Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2011 informiert.
3. Per E-Mail vom 03.10.2012 übermittelte die bP Unterlagen zum Nachweis, dass sie selbst keine Umsätze produziert hätte und die Auszahlungen aus Folge bzw. Provisionsrückstellungen seien.
4. Mit Schreiben vom 13.11.2012 teilte die bP der SVA mit, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Missverständnis handeln müsse, da sie das Gewerbe aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme am 31.11.2010 [gemeint offenbar: 30.11.2010) zurückgelegt hätte. Danach hätte sie sich in medizinischer Behandlung und im Pensionsvorschuss befunden. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Jahr 2011 handle es sich um einen Provisionsvorschuss ihres Provisionsrückstellungskontos bei der XXXX AG (in der Folge: "DV AG").
5. Im Zuge eines Telefonats am 05.12.2012 und eines Schreibens vom 06.12.2012 schilderte die bP, dass sie ihren Kundenstock (ca. 260 Personen) aufgrund der Beendigung ihrer Tätigkeit bei der DV AG an ihren Schwager übergeben und die meisten dieser 260 Personen gemeinsam mit ihrem Schwager als neuen Betreuer besucht hätte. Sie habe keine Provisionen mehr bezogen und sei lediglich mitgefahren. Laut dem Schreiben vom 06.12.2012 seien der bP dadurch sehr hohe Kosten entstanden, die sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht habe.
6. Weiters führte die bP mit Schreiben vom 10.12.2012 aus, dass sie im Jahr 2010 aufgrund der kardiologisch-tagesklinischen Reha zweimal pro Woche nach Linz gefahren sei und auch diese Fahrtkosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht habe.
7. Im Akt befinden sich zudem unter anderem der Versicherungsverlauf der bP für die Jahre 2010 bis 2012, der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.04.2012, Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2010 und 2011, Daten des Steueraktes für 2011 und die Versicherungserklärung der bP für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 03.07.2012.
8. Mit Schreiben vom 06.12.2012 beantragte die bP die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2011.
9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid stellte die SVA fest, dass die bP aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 01.12.2010 bis jedenfalls 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgebenden rechtlichen Bestimmungen samt der diesbezüglichen Lehre und Rechtsprechung ausgeführt, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich sei, dass die zuständige Finanzbehörde auch im Jahr 2011 eine Veranlagung vorgenommen habe und für die Einkünfte von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbstständigen Tätigkeit ausgehe. Diese Einkünfte würden laut den Angaben der bP aus dem Bezug von Folgeprovisionen bzw. aus einem Provisionsvorschuss ihres Provisionsrückstellungskontos bei der DV AG stammen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass die bP im Jahr 2011 im Rahmen dieses Provisionsvorschusses auch entsprechende Betriebsausgaben geltend gemacht habe. In rechtlicher Hinsicht sei diesbezüglich festzustellen, dass Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben seien, die durch den Betrieb veranlasst seien (§ 4 Abs. 4 EStG 1988) und daher durch die Geltendmachung von Betriebsausgaben ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit gegeben sei (vgl. VwGH vom 22.02.2012 zu 2011/08/0339). Im Hinblick auf die von der Finanzbehörde im Jahr 2011 vorgenommene steuerliche Veranlagung und unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der bP, wonach sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit für die DV AG mit ihrem Schwager, an den sie ihren Kundenstock übergeben habe, noch Kundenbesuche bei 260 Personen durchgeführt und diese dafür angefallenen Fahrtkosten daher in ihrer Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht hätte, ergebe sich für die SVA (auch ungeachtet der Tatsache, dass in diesen Betriebsausgaben auch Fahrtspesen aufgrund der kardiologisch-tagesklinischen Reha aus dem Jahr 2010 enthalten seien) zweifelsfrei, dass die bP ab dem Zeitpunkt der Ruhendmeldung ihrer Gewerbeberechtigungen weiterhin jedenfalls im Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2011 eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Die in den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 ausgewiesenen Einkünfte würden daher aus einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stammen (VwGH vom 24.01.2006 zu 2003/08/0231).
Die Erzielung von Einkünften iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 sei ein konstitutives Merkmal des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsehe, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenzug zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/006).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 unstrittig rechtskräftig seien.
Der Ausschluss des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund des Eintritts einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit zeige einerseits die Subsidiarität der Gesetzesbestimmung gegenüber anderen zur Pflichtversicherung führenden Tatbeständen und andererseits, dass es sich bei § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG um einen Auffangtatbestand handle, der sämtliche Erwerbstätigkeiten einbeziehen solle, die die beiden oben genannten Kriterien erfüllen und keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen würden.
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richte sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).
Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass für die betriebliche Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe und sei dies überhaupt nicht behauptet worden.
Aufgrund des im Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2011 vorliegenden Leistungsbezuges beim AMS sowie des geringfügigen Dienstverhältnisses sei für die Beurteilung der Versicherungspflicht die in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG genannte Grenze (= Versicherungsgrenze) in Höhe von € 4.395,96 (2010) bzw. € 4.488,24 (2011) anzuwenden. Festzustellen sei, dass die für das Jahr 2010 und 2011 zu bildende Beitragsgrundlage die Grenze in Höhe von € 4.395,96 (2010) bzw. €
4. 488,24 (2011) überschreite.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sei vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auszugehen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
10. In dem gegen den im Spruch angeführten Bescheid der SVA fristgerecht erhobenen Einspruch (nunmehr: Beschwerde) vom 06.01.2013 wurde von der bP im Wesentlichen nochmals ihre gesundheitliche Situation in den Jahren 2009 und 2010 dargestellt. Demnach habe die bP am 13.01.2009 einen akuten Hinterwandinfarkt mit sofortiger Operation erlitten. Am 03.01.2010 sei es zu einem weiteren Hinterwandinfarkt mit sofortiger Operation gekommen und seien am 27.01.2010 erstmals Herzrhythmusstörungen festgestellt worden. Am 01.02.2010 sei ihr ein Kardioverter-Defibrillator (ICD) implantiert worden, welcher im Juni 2010 nochmals umoperiert worden sei. Im April 2010 hätte sie dann eine tagesklinische Reha begonnen, die anfangs täglich, dann zweimal wöchentlich ein Jahr lang gedauert habe. Aufgrund anschließender psychischer Probleme sei sie von einer Neurologin medikamentös eingestellt und zu einem Psychiater verwiesen worden. Bei diesem sei sie sieben Monate in Behandlung gewesen.
Darüber hinaus wurde angeführt, dass sie wahrscheinlich fälschlicherweise - bei Betriebsausgaben und nicht im privaten Bereich - die Kilometer von und zur Reha, Krankenhausbesuche, und zum Psychiater geltend gemacht hätte. Dies gelte auch für das Festnetz (Defibrillator-Überwachung) und die halbe Kammerumlage.
Schließlich sei sie nachweislich nach der Zurücklegung des Gewerbescheines nicht mehr in der Vermögensberatung tätig gewesen. Jedoch hätten die Kunden ordnungsgemäß an ihren Nachfolger übergeben werden müssen (Eine Betreuung sei psychisch gar nicht möglich gewesen).
11. Mit Schreiben vom 24.01.2013 wurde dem Landeshauptmann von Oberösterreich seitens der SVA der Anstaltsakt übermittelt und zum Einspruch der bP dahingehend Stellung genommen, als auf die in der Begründung des bekämpften Bescheides getätigten Feststellungen bzw. Ausführungen verwiesen wurde. Insoweit wurde beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 19.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Auf Grund ihrer Gewerbeberechtigungen "Finanzdienstleistungsassistent", "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent" und "Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent" unterlag die bP von 01.04.2007 bis 30.11.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Die bP legte die Gewerbeberechtigung "Finanzdienstleistungsassistent" am 18.06.2007 zurück. Ferner zeigte die bP die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigungen "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent" und "Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent" mit Wirksamkeit ab 25.11.2010 an.
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19.04.2011 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 2.016,59, der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.04.2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 1.590,70 auf, wobei der bP im Jahr 2010 Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG in Höhe von € 3.174,50 und im Jahr 2011 Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG in Höhe von €
6. 782,76 vorgeschrieben wurden. In der Einkommensteuererklärung 2011 machte die bP Betriebsausgaben, insbesondere Reise- und Fahrtspesen, iHv € 1.529,56 geltend. Die bP bezog von 01.12.2010 bis 19.04.2011 Arbeitslosengeld, von 20.04.2011 bis 04.11.2011 und von 14.11.2011 bis 31.12.2011 Notstandshilfe und von 05.11.2011 bis 13.11.2011 Krankengeld sowie von 01.10.2011 bis 31.10.2011 Einkünfte aufgrund eines geringfügigen Dienstverhältnisses. Die bP unterlag auch im maßgeblichen Zeitraum keiner Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz.
II.2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Es wurden weder die sich aus den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2010 und 2011 ergebenden Einkünfte noch die gemäß der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgten Arbeitslosen-, Notstandshilfe- und Krankengeldbezüge bestritten.
Dass die bP auch im maßgeblichen Zeitraum keiner Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz unterlag, ergibt sich aus der jeweiligen Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Bestritten wird die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2011.
Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann der SVA nicht vorgeworfen werden. Die SVA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2011 (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3.4.).
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
II. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.4. Im konkreten Fall hat die SVA festgestellt, dass die bP auf Grund ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den oben dargestellten Zeitraum unterliegt.
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der im verfahrensrelevanten Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 lautet auszugweise:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Strittig ist, ob die bP in dem fraglichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag oder nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2003/08/0132 vom 07.09.2005 ausführt, werden die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei.
Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hierbei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.
Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich ferner, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. auch VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN, und vom 20.03.2014, 2013/08/0012), es besteht vielmehr eine Bindung an in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide.
In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068). Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (Hinweis E 19.10.2005, 2003/08/0276).
Die beschwerdeführende Partei hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.10.2011 Einkünfte aus für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Tätigkeiten bezogen, die bereits in vergangenen Jahren entfaltet wurden. Im vorliegenden Verfahren ist daher entscheidend, ob der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt hat.
Wie aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, und vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, hervorgeht, wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anknüpfen. Dies lässt keinen Raum, um aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.
Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass die zuständige Finanzbehörde in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2010 und 2011 die fraglichen Einkünfte der bP der Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" bzw. "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" nach §§ 22, 23 EStG 1988 zugeordnet hat.
Auch wurden von der bP in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 Betriebsausgaben, insbesondere Reise- und Fahrtspesen, in Höhe von €
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (vgl. dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I, 11. Auflage, Rz 262, mwN).
Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommensteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben gemäß § 17 EStG 1988 bereits bejaht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das Erkenntnis vom 20. März 2014, 2013/08/0012). Es ist kein Grund ersichtlich, in der gegenständlichen Konstellation des Vorliegens von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0339 und vom 17.12.2015, 2013/08/0165). Ob die von der bP in ihrer Beschwerde bestrittenen Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit vorliegen, ist sohin gegenständlich nicht mehr zu prüfen, zumal sie auch nicht substantiiert dargelegt hat, um welche anderen Einkünfte es sich ansonsten gehandelt haben sollte (vgl. VwGH vom 11.09.2008, 2006/08/0196).
Wenn die bP im Verfahren gleichbleibend die Ansicht vertritt, ihre betriebliche Tätigkeit mit Ende November 2010 eingestellt zu haben, weswegen keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen sei, so verkennt die bP jedoch den auch im vorliegenden Fall gegebenen Zusammenhang zwischen den von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben und ihrer Tätigkeit im Versicherungsbereich. Ihren erzielten Einkünften sind auch Betriebsausgaben gegenübergestanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die wie bereits ausgeführt eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen, mögen in diesen Betriebsausgaben teilweise etwa auch Fahrtkosten der bP aufgrund der kardiologisch-tagesklinischen Reha aus dem Jahr 2010 enthalten sein, was im Übrigen Fragen zur Steuerehrlichkeit der bP aufwirft. Gerade der von der bP vorgebrachte Umstand, nach der Beendigung ihrer Tätigkeit, weiterhin gemeinsam mit ihrem Schwager zahlreiche Kundenbesuche - bei etwa 260 Personen - vorgenommen zu haben, um den Kundenstock in der Folge reibungslos an ihren Nachfolger zu übergeben, spricht ebenso für eine betriebliche Tätigkeit, von deren Beendigung mit der endgültigen Übergabe des Kundenstocks an den Nachfolger - ohne weitere Betreuung durch die bP - ausgegangen werden kann. Wenn die bP in diesem Zusammenhang behauptet, dass ihr im fraglichen Zeitraum eine Tätigkeit psychisch gar nicht möglich gewesen sei, so bleibt festzuhalten, dass die bP etwa auch in der Zeit 2009 bis November 2010 tätig war, wobei sich die gesundheitliche Situation der bP damals allerdings noch wesentlich angespannter darstellte. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass eine betriebliche Tätigkeit im fraglichen Zeitraum durchaus möglich war, zumal die bP von 01.10.2011 bis 31.10.2011 auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen konnte.
Insoweit kann der SVA nicht entgegen getreten werden, wenn diese die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit im fraglichen Zeitraum bejaht hat. Diese Beurteilung vermag die bP mit der erstmals in der Beschwerde erhobenen Behauptung, sie habe in ihrer Einkommensteuererklärung nur "fälschlicherweise" verschiedene Aufwendungen bei Betriebsausgaben angeführt, nicht zu erschüttern, brachte die bP in ihrem Schreiben an die SVA vom 06.12.2012 doch noch klar zum Ausdruck, dass ihr durch die Kundenbesuche sehr hohe Kosten entstanden seien, die sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2011 geltend gemacht habe. Insoweit muss diese nunmehrige Argumentation, wonach sie "irrtümlicherweise" private Ausgaben als Betriebsausgaben angeführt habe, als Schutzbehauptung gewertet werden.
Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere, weil die SVA entgegen den Beschwerdebehauptungen gerade nicht von einer endgültigen Aufgabe jeglicher selbständigen betrieblichen Tätigkeit der bP ausgegangen ist, sondern vielmehr im angefochtenen Bescheid darlegt hat, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte iSv Folgeprovisionen bzw. eines Provisionsvorschusses aus den Provisionsrückstellungen der bP vorliegen und insbesondere aufgrund der Geltendmachung von Betriebsausgaben von der Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit im fraglichen Zeitraum auszugehen ist. Diese führt jedoch - mangels Wirtschaftskammerzugehörigkeit - nicht (mehr) zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, sondern zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Die bP hat zwar die Beendigung ihrer die Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet (hätte sie diese Tätigkeit trotz Ruhendmeldung des Gewerbes nicht tatsächlich eingestellt, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung weiterhin Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben, vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24. November 2010, Zl. 2010/08/0145), kann damit aber die auf die Einkommensteuerbescheide gestützte Beurteilung, dass - wie sich aus den von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, nicht entkräften. Auch, dass die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit zu einer anderen Pflichtversicherung geführt hätten, wird von der bP nicht geltend gemacht.
Somit steht fest, dass die bP im Zeitraum vom 01.12.2010 bis jedenfalls 31.12.2011 eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entfaltet hat und für diese Tätigkeit auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG besteht. Aufgrund des in diesen Jahren bezogenen Erwerbsersatzeinkommens gelangt zudem die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG zur Anwendung und wurde diese von der bP jedenfalls mit ihren Einkünften als neue Selbständige überschritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der unter Punkt II.3.4. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon auch nicht abgewichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Im vorliegenden Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er ist nicht strittig, nicht ergänzungsbedürftig und wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer Verhandlung abgesehen werden.
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