BVwG G306 2119117-1

G306 2119117-1Bundesverwaltungsgericht20.06.2016

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, geänderte<br/>Verhältnisse, Interessenabwägung, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2119117-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2119117.1.00

Spruch

G306 2119117-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und das befristete

Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX, am 11.06.2011, Zl. XXXX, gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen dieses Aufenthaltsverbot brachte der BF, aufgrund der versäumte Frist zur Erhebung einer Berufung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, welcher von der Bundespolizeidirektion mit Bescheid vom 23.04.2012, Zl. XXXX abgewiesen wurde.

Die Grundlage für die Erlassung des auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes war eine unerlaubte Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit).

2. Mit Eingabe vom 13.04.2015 stellte der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen angeführt, dass der BF im August 2010 bei einer Tätigkeit betreten worden sei, die er nach den Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht habe ausüben dürfen. Das Fehlverhalten würde nunmehr 5 Jahre zurückliegen. Seit diesem Fehlverhalten habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG die Entrichtung der Bundesabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

4. Mit am 28.12.2015 per Postsendung (21.12.2015) beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF mittels seiner RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Dabei beantragte der BF den angefochtenen das bestehende Aufenthaltsverbot zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 05.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, wurde am XXXX geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Gegen den BF wurde von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX, am 11.06.2011, Zl. XXXX, gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen dieses Aufenthaltsverbot brachte der BF, aufgrund der versäumte Frist zur Erhebung einer Berufung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, welcher von der Bundespolizeidirektion mit Bescheid vom 23.04.2012, Zl. XXXX abgewiesen wurde.

1.3. Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen. Der BF reiste unter in Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe am XXXX2012 aus dem österreichischen Bundegebiet aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen serbischen Reisepass in Vorlage, an dessen Richtigkeit und Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Das verhängte Aufenthaltsverbot, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen seinerzeitigen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 11.06.2011.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:

Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 11.06.2011 keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keine negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als 5 Jahre vergangen. Der BF wurde im August 2009 bei der Schwarzarbeit betreten (vor 7 Jahre) und ist seither nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Des Weiteren ist anzuführen, dass der BF zu keiner Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Seit dieser Zeit ist der BF nicht mehr in Erscheinung getreten und hat sich somit wohlverhalten. Dieser Zeitraum von 7 Jahre scheint lange genug zu sein, um feststellen zu können, ob sich der BF einem Sinneswandel unterzogen hat. Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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