BVwG W227 2121836-1

W227 2121836-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2016

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, ersatzlose Behebung, Schulpflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2121836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2121836.1.00

Spruch

W227 2121836-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, vertreten durch seinen Vater XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. Jänner 2016, Zl. 100.142/0677-kanz1/2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 16. November 2015 gab der Vater des am XXXX und damit schulpflichtigen Beschwerdeführers dem Stadtschulrat mittels des ausgefüllten Formulars "Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz" bekannt, dass sein Sohn die Schule "XXXX" in XXXX besuche und legte eine entsprechende Bestätigung dieser serbischen Schule vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den "Antrag" vom 16. November 2015 auf "Bewilligung eines Schulbesuches" in Serbien gemäß "§ 13 Abs. 1" SchPflG als verspätet zurück. Begründend führte er im Wesentlichen aus, der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland sei am 16. November 2015 und damit nicht vor Beginn des Schuljahres 2015/2016 angezeigt worden, weshalb der "Antrag" verspätet sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe "ordnungsgemäß" in eine öffentliche Schule in Serbien.

4. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 fragte das Bundesverwaltungsgericht beim Vertreter des Beschwerdeführers nach, ob das "Ansuchen" vom 16. November 2015 dahingehend auszulegen sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht bloß vorübergehend in Serbien aufhalten werde, sowie, ob er nach wie vor die Schule "XXXX" in XXXX besuche und wie lange beabsichtigt sei, dass der Beschwerdeführer diese Schule besuchen werde.

5. Dazu äußerte sich der Vertreter des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Schule "XXXX" in XXXX besuche und sich jedenfalls bis Ende Juni 2016 in Serbien aufhalten werde.

6. Dem Stadtschulrat wurden diese Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme gebracht. Er äußerte sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der schulpflichtige Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2015/2016 die Schule "XXXX" in XXXX und hält sich in Österreich nicht dauernd auf.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

3.1.2. Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015) Anm. 1 zu § 1 SchPflG) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten (Jonak/Kövesi, a. a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG). Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinne von § 1 SchPflG angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG) ist dafür jedenfalls ausreichend (vgl. Jonak/Kövesi, a.a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG, mit Bezugnahme auf einen Ministerialerlass). Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. Jonak/Kövesi, a.a.O., Anm. 2a zu § 1 SchPflG, mit Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 2011, Zl. 2010/10/0139).

3.1.3. Für das vorliegende Verfahren bedeutet das Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich in Österreich nicht dauernd auf. Für ihn besteht daher (zurzeit) keine Schulpflicht in Österreich. Das Schulpflichtgesetz kommt somit gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG nicht zur Anwendung, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu heben war.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Schulpflichtgesetz hier nicht zur Anwendung kommt, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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