BVwG W212 2125336-1

W212 2125336-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2016

Regest

Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Glaubwürdigkeit, Manuduktionspflicht, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag, Wiederausreise

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2125336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2125336.1.00

Spruch

W212 2125335-1/2E

W212 2125336-1/2E

W212 2125337-1/2E

W212 2125338-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen BotschaftXXXX vom XXXX, GZ. XXXX aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX 2.) XXXX

3. ) XXXX 4.) XXXXStA XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs 1 lit. b der Verordnung (EG)

Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1 Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige XXXX stellten am 07.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX Anträge auf zur einmaligen Einreise berechtigende Schengenvisa C für einen Aufenthalt vom 20.11.2015 bis 10.02.2016. Als Zweck der Reise wurde Tourismus angegeben. Mit dem Antrag wurde eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Vaters, Schwiegervaters und Großvaters der Beschwerdeführer, XXXX vorgelegt. Der Einladungszeitraum war mit 20.10.2015 - 20.03.2016 angegeben. Der Einlader ist als XXXX bei der Botschaft der XXXX in Wien tätig.

1. 2 Die EVE wies ein Nettoeinkommen von USD 4000 im Monat auf. Das Einkommen der sich nicht verpflichtenden Ehefrau des Einladers wurde mit USD 3000 angegeben. Laut EVE wohnt das Ehepaar in einer Dienstwohnung der XXXX Botschaft Wien.

1. 3 Die Antragstellung der Beschwerdeführer erfolgte gemeinsam mit jener von XXXX Mutter des Einladers, und XXXX Schwestern des Einladers. Diese drei Anträge wurden im Laufe des Verfahrens im November 2015 zurückgezogen.

Den vier Anträgen der Beschwerdeführer lagen jeweils ein Personalausweis, eine Flugreservierung (Hinflug 30.11.2015, Rückflug 29.02.2016, somit würde die Gültigkeit des beantragten Visums [90 Tage] um 12 Tage und der in den Anträgen angegebene Abreisetermin um 19 Tage überschritten werden) und eine Reisekrankenversicherung bei. Als Nachweis der finanziellen Mittel legte der Erstbeschwerdeführer die Bestätigung eines Bankguthabens der XXXX vom 22.09.2015 mit einem Guthaben von XXXX,-- (etwa EUR XXXX,--) vor. Außerdem lag dem Antrag ein Mietvertrag über ein Bekleidungsgeschäft in XXXX mit Befristung bis 01.01.2015 bei.

2. 1 Mit Schreiben vom 25.10.2015 wurden die Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert, da Bedenken im Hinblick auf die finanziellen Mittel, den Zweck und die Bedingungen der Reise und die vorhandene Wiederausreiseabsicht bestanden. Nach Ausfertigung der Aufforderung, aber noch vor deren Zustellung am 01.11.2015 wurde der Botschaft für alle sieben Antragsteller eine Einladungsnote der XXXX Botschaft Wien übermittelt.

2. 2 Die Beschwerdeführer kamen der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nach, dafür langte eine Note der XXXX Botschaft Wien bei der Botschaft ein. Dieser lag u. a. ein Besitznachweis des Erstbeschwerdeführers über ein Grundstück mit Haus in XXXX sowie eine ärztliche Behandlungsbestätigung des Einladers bei.

2. 3 Am 15.11.2015 wurde von der XXXX Botschaft Wien eine weitere Note übermittelt, worin erklärt wurde, dass die Beschwerdeführer nach Wien reisen und erst nach ihrer Rückkehr die drei weiteren Antragsteller ihre Reise antreten wollten. Letztere hatten in der Zwischenzeit ihre Anträge zurückgezogen.

2. 4 Eine am 10.11.2015 eingeleitete Schengenkonsultation ergab am 23.11.2015 ein negatives Ergebnis.

3. Da trotz der von der XXXX Botschaft übermittelten Dokumente die Zweifel der Botschaft nicht ausgeräumt worden waren, erfolgte am 20.01.2016 die Ablehnung der Visaanträge mittels Bescheid.

4. 1 Gegen diese Ablehnung wurde am 17.02.2016 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen, die ausreichende finanzielle Mittel belegen würden. Der Besuch diene lediglich der Aufrechterhaltung des Familienlebens, zumal sich der Einlader vor kurzem einer Herzoperation hätte unterziehen müssen. Die Dienstwohnung des Einladers habe 4 Zimmer und sei groß genug um die vierköpfige Familie für ca. einen Monat aufzunehmen. Darüber hinaus wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, da die Botschaft, so sie mit den vorgelegten Urkunden "nicht das Auslangen gefunden" habe, den Auftrag hätte erteilen müssen, Nachweise über Sparguthaben oder Grundbesitz zu erbringen.

Der Beschwerde lagen als neue Beweismittel ein Beleg der Zweitbeschwerdeführerin über den Besitz eines Hauses in XXXX eine Kopie eines Sparbuchs in US-Dollar bei der XXXX und Bestätigungen über das Gehalt des Einladers, seiner Gattin und die von diesen bewohnte Dienstwohnung in Wien bei.

4. 2 Aus einem Aktenvermerk der ÖB XXXX vom 10.03.2016 geht hervor, dass der Konsul der Botschaft am 03.03.2016 mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufnahm. Bei diesem Gespräch wurden die Bedenken der ÖB XXXX betreffend die nicht gesicherte Wiederausreise mitgeteilt. Es wurde über eine Verkürzung der Besuchsdauer oder ein Teilen der Reisegruppe gesprochen.

4. 3 Am 08.03.2016 gab der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, dass die Bedenken der Botschaft nicht geteilt würden und man den Gerichtsweg beschreiten wolle.

5. In der Folge erließ die ÖB XXXX mit Bescheid vom 07.04.2016 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wird ausgeführt, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel aufgrund des Neuerungsverbots nicht berücksichtigt werden könnten. Weiters wird dargelegt, dass die in der elektronischen Verpflichtungserklärung angeführten Mittel für die Unterbringung von vier Personen zu gering seien, ungeachtet der Tatsache, dass die ursprüngliche Einladung für sieben Personen ausgestellt worden war. Darüber hinaus sei eine EVE eines akkreditierten Diplomaten seitens der Republik Österreich nicht einklagbar.

Üblicherweise genössen Visumanträge, wenn eine Einladung einer Botschaft vorliegt, eine Vertrauensvorschuss. Aufgrund von negativen Vorkommnissen in der Vergangenheit käme dieses Entgegenkommen nur bei wenigen Botschaften nicht mehr zu Tragen, wozu auch die XXXXBotschaft Wien zähle. XXXX habe ein Bediensteter dieser Botschaft mehrere XXXX Staatsangehörige eingeladen, welche in der Folge in Österreich um Asyl angesucht hätten.

Bezüglich des Bankkontos des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass das Bankenwesen im XXXX ausgesprochen unterentwickelt, unsicher und international schwach vernetzt sei, weshalb ein Zugriff auf das Geld aus dem Ausland fraglich sei. Angesichts der desaströsen Wirtschaftslage im XXXX sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer mit eigenen finanziellen Mitteln einen zweimonatigen Auslandsaufenthalt bestreiten könnten. Außerdem sei es höchst unglaubwürdig, dass ein selbstständiger Gewerbetreibender seinen Betrieb für so einen langen Zeitraum verlassen könne, ohne wirtschaftlichen Schaden zu erleiden. Zur Sicherheit und Glaubwürdigkeit XXXX Urkunden sei allgemein zu sagen, dass diese nicht gegeben sei, weshalb auch mit XXXX die Überbeglaubigung XXXX Dokumente und Urkunden seitens Österreichs ausgesetzt worden sei. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird angeführt, dass die Visumantragsteller im Verfahren von sich aus sämtliche, ihren Fall untermauernde Unterlagen vorzulegen hätten.

6. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin fristgerecht am 07.04.2016 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

7. Mit dem am 26.04.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 07.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 20.11.2015 - 19.02.2016 für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden, Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Einlader war der Vater, Schwiegervater und Großvater der Beschwerdeführer, welcher als XXXX bei der XXXX Botschaft Wien tätig ist. Im Zuge des Verfahrens wurde auch eine Einladung der XXXX Botschaft vorgelegt.

Der Erstbeschwerdeführer legte einen Mietvertrag über ein Bekleidungsgeschäft in Bagdad, darüber hinaus aber keine Nachweise über ein daraus erwirtschaftetes Einkommen vor. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung wurde von der ÖB XXXX als nicht tragfähig erachtet.

Am 20.01.2016 wurden die Visumanträge der Beschwerdeführer abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Dokumente unterliegen dem Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG und können daher im Verfahren nicht berücksichtigt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft die Behörde bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Im Ergebnis kann der ÖB XXXX nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der langen Dauer des geplanten Aufenthalts und der widersprüchlichen Angaben zur beabsichtigten Aufenthaltsdauer (zusammen mit der Vorlage einer Flugreservierung, welche den Rückflug erst zwölf Tage nach Ablauf des Visums und 19 Tage nach dem im Antrag angegebenen Tag der Ausreise vorsieht), der bestehenden Schulpflicht des Drittbeschwerdeführers, des mangelnden Nachweises der wirtschaftlichen Verwurzelung zusammen mit der instabilen Wirtschafts- und Sicherheitslage im XXXX demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise den Beschwerdeführern vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführer letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Hinzu kommt, dass die Hinweise der ÖB XXXX, welche eine Wiederausreise wenn nicht gesichert, so doch wahrscheinlicher gemacht hätten, wie etwa eine Teilung der Gruppe oder Verkürzung der Dauer des Aufenthalts, ausgeschlagen wurden.

Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantragte Visum seitens der ÖB XXXX zu Recht gemäß Artikel 32 Absatz 1 lit. b Visakodex mangels gesicherter Wiederausreise verweigert, zum anderen die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen, und war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung weiters auf Art 32 Abs 1 lit a sublit iii Visakodex stützt. Der Beschwerdevorentscheidung ist zu entnehmen, dass die Botschaft die vorgelegte Verpflichtungserklärung als nicht tragfähig erachtete. Darin gab der Einlader ein Nettoeinkommen von USD 4 000 im Monat an, seine (sich nicht verpflichtende) Gattin beziehe ein Einkommen von USD 3 000 im Monat. Der Einlader wohnt mietfrei in einer Dienstwohnung der XXXX Botschaft Wien.

Die Einschätzung der belangten Behörde ist in diesem Punkt differenziert zu sehen. Die verfügbaren Mittel von USD 4 000 im Monat sind für die Versorgung der vier Beschwerdeführer durchaus als ausreichend zu erachten, zumal es sich bei den Dritt- und Viertbeschwerdeführern um Kinder im Alter von sechs und zwei Jahren handelt.

Dass die elektronische Verpflichtungserklärung seitens der Republik Österreich nicht einklagbar sei, da es sich bei dem Einlader um einen akkreditierten Diplomaten handle, erscheint prima vista richtig, jedoch kann solches nicht dazu führen, dass bei Einladungen von Angehörigen durch ausländische Diplomaten Verpflichtungserklärungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung des Antrags einbezogen werden können. Eine solche Argumentation greift zu kurz und müsste in einem solchen Einzelfall die Manuduktionspflicht erweitert gesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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