W198 2111900-1•BVwG W198 2111900-1
W198 2111900-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2016
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist,<br/>Kontrolle, Mängelbehebung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,<br/>Unterschrift, Verbesserungsauftrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung
W198 2111900-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2012 für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 325,14 gewährt. Dabei wurden 10,21 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 6,35 ha und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 6,23 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-
XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 532,86 gewährt und erfolgte unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 325,14 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 207,72. Dabei wurden 10,21 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 12,34 ha (beantragte Heimfläche: 6,35 ha; beantragte anteilige Almfutterfläche: 5,99 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 11,61 ha zugrunde gelegt. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Almreferenzfläche 2013 neu festgelegt worden sei. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 komme es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX um 0,61 ha.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Email vom 14.10.2013 in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Begründend wurde ausgeführt, dass laut dem Änderungsbescheid vom 26.09.2013 auf der Almfläche eine Reduktion von 0,61 ha mit Sanktion vorliege. Weil es für ihn als Obmann nicht so einfach sei, die genaue Fläche abzuschätzen (die Fläche sei 2007 kontrolliert worden), erhebe er gegen den Bescheid Berufung und hoffe auf eine positive Erledigung seiner Angelegenheit.
Auf der vorliegenden Beschwerde fehlt die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2016, Zl. W198 2111900-1/3Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungs- und Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG erteilt. Es wurde die Vorlage der vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Beschwerde bis zum 07.06.2016 aufgetragen.
In einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG - bis längstens 07.06.2016 - dahingehend zu verbessern, als er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, genannt werden mögen. Ein Rechtsmittel, wie im gegenständlichen Fall die Beschwerde, sei im Sinne der Bestimmungen nach § 9 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückzuweisen, wenn die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG keine Gründe anführe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze.
Dieser Verbesserungssauftrag wurde von der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, Frau XXXX , am 25.05.2016 übernommen.
Der Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2016 ist daher dem Beschwerdeführer am 25.05.2016 zugestellt worden.
6. Am 08.06.2016 übermittelte der Beschwerdeführer das (inhaltlich völlig idente), jedoch mit eigenhändiger Unterschrift versehene, Beschwerdeschreiben vom 14.10.2013 erneut an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag sohin nicht nach. Es wurden keine Gründe genannt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2016 ist nicht nachgekommen worden.
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBL Nr. 1941/961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und im übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33, hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Es wurde das vom Beschwerdeführer eingebrachte Rechtsmittel (nunmehr: Beschwerde), nicht binnen aufgetragenen Frist verbessert, zumal keine Beschwerdebegründung gemäß § 9 VwGVG nachgereicht. Vielmehr reagierte der Beschwerdeführer auf den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts lediglich dahingehend, als er das inhaltlich völlig idente Beschwerdeschreiben - zwar mit einer Unterschrift versehen, aber ohne jegliche Ausführungen zur Begründung im Sinne des § 9 VwGVG - noch einmal an das Bundesverwaltungsgericht schickte.
Dem Verbesserungsauftrag wurde somit nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 13 Abs. 3 AVG).
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