W174 2126102-1•BVwG W174 2126102-1
W174 2126102-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W174 2126102-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Diakonie- Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, Zustelladresse: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5, 1050 Wien, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vom 09.05.2016, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten-AST Klagenfurt, vom 13.04.2016, Zl. XXXX gemäß § 24 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/201 (AsylG 2005), beschlossen:
A)
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. XXXX (idF Beschwerdeführer) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund gab er in den Einvernahmen im Wesentlichen an, sein Vater, ein Fleischer, hätte den Taliban nach deren Aufforderung zugesagt, Gift in das Fleisch für die Grenzpolizei zu mischen, sei dann aber von den Taliban entführt und getötet worden. Nachdem ihm dies von den Taliban persönlich mitgeteilt worden sei, sei das Fleischereigeschäft des Vaters von den Taliban übernommen worden, er selbst sei schriftlich und persönlich von den Taliban bedroht und gleichfalls aufgefordert worden, das Fleisch für die Grenzpolizei, die ebenfalls von den Taliban unterwandert sei, zu vergiften. Da er das nicht gewollt habe, sei er, nach Beratschlagung mit seiner Mutter, und aus Furcht um sein Leben aus Afghanistan geflüchtet.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) ab, verbunden mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF sowie der Feststellung gemäß § 52 Abs 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
Nach Feststellungen zu seiner Person sowie zum Herkunftsland Afghanistan führte die belangte Behörde insbesondere aus, es habe keine Bedrohungssituation des Beschwerdeführers pro futuro im Sinne von § 3 Abs 1 AsylG 2005 bzw. aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne von § 8 AsylG festgestellt werden können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und nach Abwägung aller Tatsachen seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen, sodass ein möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.
I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 09.05.2016.
I.4. Laut Meldeauskunft des zentralen Melderegisters vom 16.06.2016 endete die Meldung des Beschwerdeführer an seiner letzten bekannten Anschrift in XXXX Wohnheim, mit dem 16.05.2016. Laut Speicherauszug aus dem Betreuungs-informationssystem (GVS) vom 16.06.2016 endete die Betreuung mit 08.06.2016 (Entlassungsgrund "Unbekannter Aufenthalt"), wobei die Leistungen der Unterbringung und Verpflegung nur bis zum 16.05.2016 und das Taschengeld bis zum 01.05.2015 zugewiesen wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I:
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist aufgrund seiner Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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