W162 2121586-1•BVwG W162 2121586-1
W162 2121586-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2121586-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.01.2016, OB: XXXX, wegen Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" mit dem Formular zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, und legte diesem unter anderem medizinische Unterlagen bei.
2. Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin mit der Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Einschätzung ihres Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 30.12.2015 und erstellte am 04.01.2016 (vidiert am 05.01.2016) das wie folgt auszugsweise wiedergegebene Gutachten:
"Anamnese:
Operationen: Appendektomie, Tonsillektomie ohne Folgeschaden,
Hysterektomie per Vag. im KH XXXX ohne Folgeschaden,
Kieferhöhlenspiegelung 2011 im XXXX, bleib. Schäden: Schmerzen in den Kiefer- und Stirnhöhlen, Antibiose bis gestern mit Zinnat 500 1-0-1, Wirbelsäulen-Läsion seit 15 Jahren, Bandscheibenoperation im Halswirbelsäulensegment 05/2015 im XXXX mit Erfolg, jedoch Gefühlsstörung der Finger nach wie bestehend, auch Knochenschmerzen, Nackenschmerzen, und Schlaflosigkeit, Schwindel beim Retroversion der Halswirbelsäule, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden:
Schmerzen im Halswirbelsäulensegment, Medikation: Seractil f. 400 bei Bed. Und Novalgin bei Bed., Cystoskopie mit Infektionen 2008 im XXXX, bis vor einem Jahr wiederkehrende Infektion, letzte Antibiose vor 9 Monaten, keine Vorlagen, kein unwillkürlicher Harnverlust,
Depressionen seit einem Jahren, Med.: Trittico nicht vertragen,
Psychotherapie bis Bluthochdruck seit Jahren, Medikation: Metoprolol 100, Ramipril 2,5, unter Therapie mit Strombehandlung und Paraffinpackungen im Bereich des rechten Daumens, Struma nodosa seit Jahren bekannt, keine Substitutionstherapie bei euthyreoter
Stoffwechsellage, halbjährliche Kontrollen vorgesehen, Nik: 0, Alk:
0, P: 2
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in der Halswirbelsäule nach Cageimplantation, mangelnde Belastbarkeit, manchmal Schwindel
[...]
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand
Größe: 171,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: 145/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: Zähne: Teil- Prothese, Fernbrille, Zustand nach Tonsillektomie, Sehstörung rechts sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte u na uff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., rechts blende querverl. Narbe nach Bandscheibenoperation,
Thorax: symmetrisch,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: Einsnchränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Halswirbelsäule,
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie,
Nierenlager: beidseits frei
obere Extremität: frei beweglich, aufgetriebene Fingergelneke ohne Funktionseinbusse, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,
untere Extremität: frei beweglich, Umfang des re. Kniegelenkes:
40cm, (links: 39,5cm), keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel:
38,5cm, keine Ödeme, Gefässzeichnung ohne trophische Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauff. Gangbild, keine Gehhilfe
Status Psychicus:
Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Halswirbelsäulensegment 05/2015 unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen
30
2
Hypertonie, Leichte Hypertonie fixer Rahmensatz
10
3
Depression, Angststörung mit Hyposomnie unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht,
10
4
Reduktion des Sehleistung rechts auf 0,5 bei normalem Sehvermögen links (1,0), Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Tab. Kolonne 3, Zeile 1
10
5
Fingergelenksarthrose unterer Rahmensatz, da keine signifikante Funktionsstörung nachweisbar,
10
6
Chronische Nasennebenhöhlenaffektion, Zustand nach Operation eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine rezente Infektion
10
7
Verlust der Gebärmutter fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 7) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizieren Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Struma nodosa erreicht ohne signifikante Klinik und ohne Operationsindikation bei euthyreote Stoffwechsellage kein Grad der Behinderung. [...]"
Festgestellt wurde im Fall der Beschwerdeführerin ein Dauerzustand sowie weiters, dass sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab (erster Satz des Spruches) und stellte fest (zweiter Satz des Spruches), dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) beträgt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. sowie darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Verwiesen wurden vielmehr darauf, dass nach dem ärztlichen Begutachtungsverfahren der Grad der Behinderung im Fall der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage, wobei die Einschätzungsverordnung zur Anwendung komme. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des dem Bescheid zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.01.2016.
4. Mit bei der belangten Behörde am 03.02.2016 eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie zunächst aus, dass der sie begutachtende Arzt bei der Untersuchung am 30.12.2016 sehr in Eile gewesen wäre. Ihr Termin sei offensichtlich vergessen worden und habe erst nach über einer Stunde Warten am Gang und nach telefonischer Urgenz stattgefunden. Der Arzt habe gehetzt gewirkt, die Untersuchung sei durch Telefongespräche privater Natur unterbrochen worden. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass es sich in ihrem Fall um keine Erstbegutachtung, sondern um eine Neufestsetzung gehandelt hätte. Weiters verwies sie darauf, dass die Begleitperson, die bei der Untersuchung am 30.12.2015 mit der Beschwerdeführerin anwesend war im Gegensatz zum Sachverständigengutachten vom 05.01.2016 nicht ihr Lebensgefährte, sondern lediglich ein langjähriger Bekannter sei. Zudem verwies sie darauf, dass aufgrund ihrer Erstbegutachtung, Bescheid vom 29.05.2009, die chronisch-wiederkehrenden Nasennebenhöhlenaffektion bereits damals mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet worden sei, hingegen jetzt nur mit 10% , obwohl sich das Leiden verschlimmert und nicht verbessert habe. Auch die Arthrose der Fingergelenke habe sich im Vergleich zur Erstbegutachtung im Jahr 2009 verschlechtert. Gleiches gelte für die Blasenirritation und andere Beschwerden, die nach dem Gefühl der Beschwerdeführerin "eilig und oberflächlich abgehandelt" worden wären. Die Beschwerdeführerin ersuchte um neuerliche Untersuchung durch einen anderen Arzt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 30.10.2015 30 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Kopf: Zähne: Teil- Prothese, Fernbrille, Zustand nach Tonsillektomie, Sehstörung rechts sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte u na uff.
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., rechts blende querverl. Narbe nach Bandscheibenoperation
Thorax: symmetrisch
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son.
Klopfschall
Wirbelsäule: Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Halswirbelsäule
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie
Nierenlager: beidseits frei
obere Extremität: frei beweglich, aufgetriebene Fingergelenke ohne Funktionseinbusse, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,
untere Extremität: frei beweglich, Umfang des re. Kniegelenkes:
40cm, (links: 39,5cm), keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel:
38,5cm, keine Ödeme, Gefäßzeichnung ohne trophische Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauff. Gangbild, keine Gehhilfe
Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Halswirbelsäulensegment 05/2015 unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen
30
2
Hypertonie, Leichte Hypertonie fixer Rahmensatz
10
3
Depression, Angststörung mit Hyposomnie unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht,
10
4
Reduktion des Sehleistung rechts auf 0,5 bei normalem Sehvermögen links (1,0), Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Tab. Kolonne 3, Zeile 1
10
5
Fingergelenksarthrose unterer Rahmensatz, da keine signifikante Funktionsstörung nachweisbar,
10
6
Chronische Nasennebenhöhlenaffektion, Zustand nach Operation eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine rezente Infektion
10
7
Verlust der Gebärmutter fixer Rahmensatz
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung in der Höhe beträgt 30 v.H., da das führende Leiden unter lf. Nr. 1) durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 7) nicht erhöht wird, weil kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Struma nodosa erreicht ohne signifikante Klinik und ohne Operationsindikation bei euthyreote Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 30.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 16.06.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift moniert, dass das Ausmaß ihrer Leiden nicht ausreichend gewürdigt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin persönlich begutachtet worden ist und sämtliche von ihr vorgelegten Befunde ausführlich auf zwei Seiten des Gutachtens berücksichtigt worden sind. In dem Sachverständigengutachten vom 04.01.2016 wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, schlüssig und vollständig berücksichtigt und in die Begutachtung miteinbezogen, und kann somit den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ist sie auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach der Arzt "in Eile" gewesen wäre und sie um neuerliche Untersuchung durch einen anderen Arzt ersuche, ist zunächst auszuführen, dass die Behörden in Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, es aber keine Regelung gibt, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde und es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Weiters ist darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen nachvollziehbaren Grund anzuführen, wieso der beigezogene Arzt in ihrem konkreten Beschwerdefall nicht beizuziehen gewesen werde, eine Befangenheit oder dergleichen wurden im gegenständlichen Fall nicht behauptet. Dem Vorbringen, dass der Sachverständige in Eile gewesen wäre und die Beschwerden "eilig und oberflächlich abgehandelt" worden wäre, steht das umfassende und äußerst ausführliche Sachverständigengutachten vom 04.01.2016 entgegen. Die Erhebung der Anamnese, die Berücksichtigung vorgelegter Befunde und der Untersuchungsbefund stellen sich als äußerst ausführlich und umfassend dar.
Im Sachverständigengutachten vom 04.01.2016 wurde plausibel, nachvollziehbar und glaubwürdig ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Gleichfalls hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar die Wahl der Positionsnummern sowie den festgestellten Grad der Behinderung für die einzelnen Positionen begründet. So wurde insgesamt nachvollziehbar festgestellt, dass das führende Leiden "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" unter Positionsnummer 1 mit einem GdB von 30 v.H. durch die Gesundheitsschädigungen der anderen Positionen nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Weiters wurde nachvollziehbar festgestellt, dass die beantragten Gesundheitsschädigungen "Struma nodosa" ohne signifikante Klinik und Operationsindikation bei euthyreoter Stoffwechsellage keinen GdB erreicht.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihre Nasennebenhöhlenaffektion sowie die Arthrose der Fingergelenke trotz einer Verschlechterung in Hinblick auf ihre erste Begutachtung im Jahr 2009 nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, so ist auf das Sachverständigengutachten vom 04.01.2016 zu verweisen, welches aufgrund der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung erstellt wurde. Der erkennende Senat kommt zu der Einschätzung, dass die auf Basis der Einschätzungsverordnung getroffene Einstufung ordnungsgemäß und korrekt durch den Sachverständigen aufgrund einer persönlichen Untersuchung erfolgt ist und kann das Begehren der Beschwerdeführerin, dass die Einstufung im Jahr 2009 höher gewesen wäre, unter Anwendung der derzeitigen Rechtsgrundlagen nicht zum Erfolg führen.
Zu dem in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Leiden "Blasenirritation" ist beweiswürdigend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin dies in ihrem Vorbringen weder substantiiert ausgeführt hat, noch diesbezüglich medizinische Unterlagen vorgelegt hat. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten weiteren Befunde, die sie möglicherweise durch ihre Ärzte des Vertrauens neu vorlegen würde, ist einerseits auszuführen, dass der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Befunde vorgelegt hätte. Der Vorlage neuer Befunde im Beschwerdeverfahren steht jedoch jedenfalls § § 19 Abs. 1 BEinstG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 entgegen, demzufolge im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (nähere Ausführung hierzu s. Rechtliche Beurteilung).
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der erkennende Senat ist übereinstimmend der Ansicht, dass zum Entscheidungszeitpunkt sämtliche vorgelegten Befunde und angeführten Leiden umfassend, nachvollziehbar und plausibel berücksichtigt wurden. Das Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung wrid daher vom erkennenden Senat als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eine Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 30.10.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 30.01.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten (ergänzt durch die zusätzlich abgegebene Stellungnahme) den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.
Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 19 Abs. 1 BEinstG bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 03.02.2016 erbrachte Vorbringen hinsichtlich allfällig neu vorzulegender Befunde war daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 04.01.2016 des im Verfahren der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin diese Gutachtensergebnisse im Rahmen ihrer Beschwerde vom 03.02.2016 nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von dreißig (30) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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