BVwG W162 2016450-1

W162 2016450-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2016450-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2016450.1.00

Spruch

W162 2016450-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.11.2014, SVNr. XXXX wegen Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2014 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und legte diesem unter anderem medizinische Unterlagen bei.

2. Die belangte Behörde befasste zwei ärztliche Sachverständige mit der Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers zur Einschätzung seines Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung.

2.1. Ein Arzt für Allgemeinmedizin untersuchte den Beschwerdeführer am 17.06.2014 persönlich und erstattete am selben Tag das wie folgt auszugsweise wiedergegebene Gutachten:

"Anamnese:

Diskusprolaps L4/5 rechts mit Sequester, Z.n. Ct-gezielter Infiltration 5/14, Clavus III.Zehe rechts PIP - OP am 30.04.2014, Spreizfuß rechts mit Hammerzehen, Coxarthrose reli, DM II-Erstdiagnose 4/15 - HBA1c 6,5 %, Kreatinin im Normbereich Hypertonie - LVF im Normbereich, Adipositas, nicht rezente Frakt. des V. Mittelfußknochens rechts

CHE 1989

anamnest. Z.n. Sprunggelenksverletzung rechts 1989

Z.n. Erysipel linker Vorfufc 5/2014

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen LWS rechtsseitig, auch die HWS sei eine „Riesenbaustelle", Schmerzen Hammerzehen rechts dig. II und III, Z.n. HühneraugenOP rechts dig. III, AW berichtet über Mobbing am Arbeitsplatz, er sei erschöpft, er habe zuletzt 8-10 kg mit Diät reduzieren können.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Voltaren 100 mg ret. 1x1; Pantoloc, Metformin, Candesartan, Sirdalud

Sozialanamnese:

geschieden, 1 26j. Sohn, Uniqa Versicherung Außendienst

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Patientenbrief XXXX vom 04.06.2014: Innerfachärzt. Bericht XXXX - stat vom 28.04. bis 02.05.2014 bei Diskusprolaps L4/5 rechts mit Sequester, Calvus III.Zehe rechts PIP - OP am 30.04.2014, Spreizfuß rechts mit Hammerzehen, Coxarthrose reli, DM II- Erstdiagnose, Hypertonia, Adipositas, nicht rezente Frakt des V. Mittelfußknochens rechts, Aufnahme zur konservativen Schmerztherapie sowie Clavusentfernung, OP der Hammerzehe empfohlen, laut neurochirurg. Konsil konservative Maßnahmen, bei Mittelfußfraktur Teilbelastung durch 2 UA-Stützkrücken empfohlen Bericht des AM Dr. XXXX:

Dauerdiagnosen DM II, Hypertonie, beginnende diab. Neuropathie, Schmerzen bet Diskusprolaps, Auflistung aller Leiden seit 1997

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 192 cm Gewicht: 140 kg Blutdruck: 135/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput: ua., keine Lippenzyanose

keine Halsvenenstauung

Cor: reine HT, rhythmische HA

Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe

Abdomen: weich, deutl. über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., blande Narbe nach konv. CHE, Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung nach rechts 1/2 nach links endlagig eing.

Extremitäten:

OE: Rechtshändigkeit

Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei

Schultergelenk links: idem zur Gegenseite

Nacken- und Schürzengriff bds. durchfuhrbar

Ellenbogengelenke: frei

Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei

Faustschluß und Zangengriff bds. durchfuhrbar

UE:

Hüftgelenk rechts: Flexion 90° - Ziehen LWS, Abd. und Add. altersentsprechend frei Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abd. und Add frei

Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts; Beweglichkeit frei, bandstabil

Sprunggelenke bds. altersentsprechend frei

Großzehenheberschwäche rechts, rechter Vorfuß kann nicht gehoben werden (zusätzlich durch Hammerzehen bedingt)

deutl. verdickte Hammerzehen rechts dig. II und III und geringer verdickt links dig. II und III sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Z.n. Clavusentfernung dig. HI rechts mitgering nässender Wunde - in Abheilung begriffen, Onychomykose dig. I bds.

1-Beinstand bds. vorsichtig durchführbar

Hocke inkomplett durchfuhrbar - Hände bis Kniegelenkshöhe

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden - Ziehen rechts

Fußpulse bds. palp.

Venen: ua. Ödeme: keine

Gesamtmobilität - Gangbild:

etwas schwerfälliger, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. angedeutet durchführbar, Konfektionsschuhe

Psycho(patho)logischer Status:

in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Bandscheibenvorfall) L4/5 mit mäßigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule.

020102

30

2

L4/5-Syndrom rechts 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fußhebung rechts mäßig beeinträchtigt.

g.Z. 040513

20

3

Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende orale Therapie.

090201

20

4

Bluthochdruck Wahl dieser Position, da medikamentös kompensierbar bei im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion.

050101

10

5

Hammerzehen beidseits: Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da beidseits deutlicher ausgeprägt

g.Z. 020201

20

6

Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke: Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringes Beugedefizit beidseits.

020508

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung;

Die Leiden 3 bis 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig ungünstig zusammen und erhöht um 1 Stufe.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ein Bruch des 5. Mittelfußknochens rechts erreicht keinen GdB, da Abheilung anzunehmen. Ein Zustand nach Hühneraugenentfernung erreicht keinen GdB, da saniert mit anzunehmender Abheilung. Ein Zustand nach Gallenblasenentfernung erreicht keinen GdB."

Festgestellt wurde, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand handle, sowie weiters, dass der Untersuchte in Folge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers gegeben ist, zudem würde eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Position 09.03), welche einen Grad der Behinderung von 20% erreiche.

2.2. Zudem wurde im Fall des Beschwerdeführers am selben Tag ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches auszugsweise wie folgt lautete:

"Anamnese:

Seit Jahren bestehen Beschwerden bei DP L4/5 re (bisher konservative Therapie) zusätzlich habe er Hammerzehen re, welche seine Beweglichkeit beeinträchtigen.

Subjektiv empfundene Beschwerden: Schmerzband L5 re

Nervenärztliche Betreuung: 0

Sozialanamnese: XXXX, geschieden Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Sirdalud , Voltaren

Neurologischer Status:

Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seifengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an denunteren Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf geringe Großzehenheberschwäche re KG 4-5, re Vorfuß kann nicht gehoben werden (zusätzlich durch Hammerzehen bedingt) die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslosbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel breitbasig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Schmerzband 15 re.

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert

keine Antriebsstörung, Auffassung nicht reduziert, keine kognitive Defizite,

Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, keine Ein und Durchschlafstörung,

keine prod. Symptome, keine Suizidalität

Diagnosen:

1. L4/5 Syndrom re g.Z. 04,05.13 20%

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Fußhebung re mäßig beeinträchtigt."

3. Beide Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme bis zum 18.09.2014 eingeräumt.

4. Am 16.09.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und gab an, dass er mit dem Ergebnis der ärztlichen Sachverständigengutachten nicht einverstanden sei, da seine Leiden als zu gering eingeschätzt worden wären. Er legte ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, das seinen Krankheitsverlauf der vergangenen Jahre dokumentierte (ABl. 38 bis ABl. 167).

5. Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände wurde der Akt seitens der belangten Behörde am 19.09.2014 mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, vorgelegt.

6. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.10.2014 führte der medizinische Sachverständige Folgendes aus:

"AW erklärt sich anlässlich des Parteiengehörs vom 28.08.2014. mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Es werden zahlreiche Befunde der letzten Jahre vorgelegt. Unter anderem konnte kardiologisch eine hämodynamisch signifikante Koronarsklerose ausgeschlossen werden. Im Bereich der Schilddrüse ist eine euthyreote Stoffwechsellage beschrieben. Die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates und die objektivierbaren funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäulen- und Hüftgelenksfunktion sowie die Hammerzehen beidseits wurden nachvollziehbar berücksichtigt. Ebenso wurde die Zuckerkrankheit und das Blutdruckleiden entsprechend dem laufenden Therapieregime adäquat eingeschätzt.

Auch nach nochmaliger Durchsicht der Aktenlage in Zusammenschau mit den neu vorgelegten Befunden ist eine Änderung der getroffenen Einschätzung derzeit nicht gerechtfertigt."

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab (erster Satz des Spruches) und stellte fest (zweiter Satz des Spruches), dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) beträgt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Kopie der dem Bescheid zugrundeliegenden beiden medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.06.2014 (eines Facharztes für Allgemeinmedizin sowie eines Nervenfacharztes), sowie der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 27.10.2014.

8. Mit bei der belangten Behörde am 09.12.2014 eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er mit dem Gutachten nicht einverstanden sei, da die nachgereichten Befunde nicht berücksichtigt worden seien.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der komplett eingeholte Sachverständigenbeweis vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Es seien keine Beweismittel vorgelegt worden, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren würden als gutachterlich festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, ein begründetes Vorbringen zu erstatten und allenfalls neue Beweismittel binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.

11. Am 18.05.2015 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und ersuchte um Berücksichtigung im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens (ABl. 177/5 bis 177/34).

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2015 an den ärztlichen Dienst wurde diesem das vom Beschwerdeführer neuerlich vorgelegte Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den ärztlichen Dienst anhand der vorgelegten Unterlagen um Stellungnahme dahingehend, ob die eventuell darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, die jeweils am 17.06.2014 und am 27.10.2014 getroffenen Einschätzungen zu ändern.

13. Am 10.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein eingeholtes ergänzendes Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.07.2015 ein. Dieses Gutachten bestätigte im Wesentlichen die entsprechenden Vorgutachten sowie einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Das Gutachten lautete wie folgt:

"Herr XXXX hat gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17. November 2014 betreffend der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine Beschwerde eingebracht. Im Rahmen der Begutachtung vom 17. Juni 2014 wurde ein Gesamt Behinderungsgrad von 40 % festgestellt (siehe auch Stellungnahme vom 27.10.2014).

Folgende relevante Befunde werden nunmehr vorgelegt:

Patientenbrief / urologischer Abschlussbericht XXXX vom 11. März 2015:

stationär vom 06.02. bis 12.02.2015

Diagnose: Ureterstein rechts, Hydronephrose rechts, rezidivierende Koliken rechts

Therapie: Ureterorenoskopie, Steinentfernung, Einlage einer JJ-Schiene.

Die jetzige Übernahme erfolgte aufgrund von rezidivierenden Nierenkoliken rechts. In der Computertomografie zeigte sich ein distaler Ureterstein rechts mit konsekutiver Hydronephrose und mehreren Kelchsteinen in der rechten Niere. Es erfolgte eine Ureterorenoskopie rechts mit Steinentfernung rechts sowie die Einlage einer JJ-Schiene rechts. Der unmittelbare postoperative Verlauf war komplikationslos und der Patient konnte am 12. Februar 2015 bei liegender Schiene in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. In der Niere sind noch weitere Kelchkonkremente ersichtlich, es ist zu erwarten, dass diese im Laufe der nächsten Tage bzw. Wochen spontan abgehen werden. Ein Termin zur Entfernung der JJ-Schiene wurde vereinbart.

Patientenbrief XXXX vom 27.02.2015: stationär vom 06.02. bis 12.02.2015, Diagnosen: akute Nierenkoliken rechts, Operation:

Ureterorenoskopie mit Steinentfernung rechts, Einlage einer JJ-Schiene. Weiterbetreuung an der urologischen Abteilung des XXXX

Patientenbrief (Abschlussbericht) vom 26.3.2015: stationär vom 12.03. bis 14.03,2015, Diagnose: Uretersteinrest, Therapie:

Ureterorenoskopie und Steinextraktion rechts. Verlauf: bei im mittleren Ureter liegendem 6 mm groBen Ureterstein rechts, erfolgte die Entfernung mittels Ureterorenoskopie. Postoperativer Verlauf war komplikationslos. Bei dem Patienten war allerdings noch ein weiterer Kelchstein rechts bekannt. In der postoperativen Phase erneut kolikartige Schmerzen, wobei in der Kontroll-CT ein vom Nierenbecken in den Ureter luxierter Ureterstein zur Ansicht kam. Auf eigenen Wunsch wurde der Patient in häusliche Pflege entlassen und ein neuerlicher Termin zur Laser-Lithotripsie im XXXX vereinbart.

XXXX Abteilung für Urologie und Andrologie vom 27.03.2015: stationär vom 16.03. bis 21.03.2015: nicht schattender mittlerer Harnleiterstein rechts, suspektes Areal der Blasensschleimhaut, arterielle Hypertonie. Sonographie: Nieren beidseits ungestaut, DJ in situ, Blase: kein Restham. Therapie: Ureterorenoskopie und Laser-Lithotripsie rechts, Harnleiterschiene rechts, Blasensschleimhaut-Biopsie am 17. Marz 2015. Histologisch polypose Urothelschleimhaut mit Zellen mit reaktiven Atypien und blandem Urothel, histologisch keine Bösartigkeit.

Verlauf: am 17. Marz 2015 erfolgte der Eingriff mit Laser-Lithotripsie und Extraktion der Fragmente. Bei gerötetem Areal der Blasenschleimhaut erfolgte eine Biopsie, bei der sich histologisch kein Hinweis auf Malignität ergab. Sowohl der Eingriff, wie auch der postoperative Verlauf waren unauffällig, sodass Herr XXXX nach internistischer Begutachtung und Neueinstellung des Blutdrucks wieder in häusliche Pflege entlassen werden konnte.

Procedere: Kontrolle in einer Woche in der urologischen Ambulanz, gegebenenfalls die DJ-Entfernung, kurzfristige internistische

Kontrollen empfohlen. Medikamentöse Therapie: Doxazosin, Blopress 4 mg, Magnosolv

Weitere aktuelle urologische Folgebefunde bzw. Kontrollberichte nach Zertrümmerung des Restkonkrementes liegen nicht vor.

Nach Berücksichtigung der aktuellen Befunde ergibt sich nunmehr folgende Einschätzung:

Bezeichnung der Funktionseinschränkungen:

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30 %

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Bandscheibenvorfall L4/5 mit mäßigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule.

2 L4/5-Syndrom rechts g.Z 04.05.13 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fußhebung rechts mäßig beeinträchtigt.

3 Diabetes mellitus Typ 11 09.02.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende orale Therapie.

4 Bluthochdruck 05.01.01 10%

Wahl dieser Position, da medikamentös kompensierbar bei im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion.

5 Hammerzehen beidseits g.Z. 02.02.01 20%

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da beidseits deutlicher ausgeprägt

6 Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke 02.05.08 20 %

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringes Beugedefizit beidseits.

7 Harnleiterstein rechts 08.01.04 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach endoskopischer Steinentfernung sowie Laserzertrümmerung eines Restkonkrementes bei liegender Harnleiterschiene sonographisch kein Hinweis auf eine Nierenstauung sowie Restharn besteht und relevante Miktionsstörungen und Harnwegsinfekte nicht belegt sind.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig ungünstig zusammen und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Die Leiden 3-7 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Stellungnahme zum Vorgutachten vom 17. Juni 2014:

Infolge der nunmehr vorliegenden (urologischen) Befunde ergibt sich folgende Änderung der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom 17. Juni 2014: Neuaufnahme von Leiden Nummer 7 "Harnleiterstein rechts".

Eine Änderung des Gesamtbehinderungsgrades infolge Neuaufnahme von Leiden Nummer 7 erfolgt jedoch nicht, da dieses Leiden nicht mit dem führenden Leiden 1 funktionell negativ zusammenwirkt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

14. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015 unter Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Einräumung einer Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer am 07.08.2015 eine Stellungnahme und legte ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Weiters führte er an, dass seine Halswirbelsäule und der Bandscheibenvorfall links wiederum im Aktengutachten nicht berücksichtigt worden wären. Er bezog sich hierbei auf bereits vorgelegte Befunde, welche wiederum nicht berücksichtigt worden seien und ersuchte, diese nochmals zu prüfen.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2015 wurde dem ärztlichen Dienst das vom Beschwerdeführer übermittelte Konvolut an medizinischen Unterlagen zur Kenntnis gebracht und wurde insbesondere um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde bereits vollinhaltlich berücksichtigt wurden bzw. ob sich daraus eine Änderung der Einschätzung ergebe, sowie weiters, ob der vom Beschwerdeführer eingeräumte Bandscheibenvorfall links im vorliegenden ergänzenden Gutachten vom 27.07.2015 vollinhaltlich berücksichtigt wurde.

16. Am 08.10.2015 langte ein neuer Befund des Beschwerdeführers (digitales Röntgen) beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dieser mit Schreiben vom 08.10.2015 als nachgereichter Befund dem ärztlichen Dienst zur Kenntnis gebracht und wurde dahingehend ersucht, diesen nachgereichten Befund im laufenden Verfahren zu berücksichtigen.

17. Am 21.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des ärztlichen Dienstes ein. Darin wurde mit ergänzendem Gutachten vom 06.10.2015 bestätigt, dass sämtliche Befunde des Beschwerdeführers bereits im Aktengutachten vom 27.07.2015 berücksichtigt worden sind. Dieses ergänzende Gutachten vom 06.10.2015 lautete wie folgt:

"Herr XXXX übermittelte am 17.08.2015 eine Stellungnahme zum ergänzenden Aktengutachten vom 27.07.2015. Laut diesem Schreiben beeinsprucht er die Entscheidung, da die Halswirbelsäule und ein Bandscheibenvorfall links nicht berücksichtigt wurden.

Ergänzende Stellungnahme:

1. Unter Position 1 des Gutachtens "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule'" wurden neben dem in der Lendenwirbelsäule befindlichem Bandscheibenvorfall in Hohe L4/5 auch die Abnützungen in der Halswirbelsäule berücksichtigt. Da sich jedoch im Rahmen der klinischen Untersuchung am 17.06.2014 in der Halswirbelsäule eine völlig freie Beweglichkeit zeigte und sich lediglich in der Lendenwirbelsäule mäßige funktionelle Einschränkungen erheben ließen. wurden nur die funktionellen Einschränkungen der Lendenwirbelsäulenfunktion in der Rahmensatzbegründung angeführt. Der entsprechende Rahmensatz und die Rahmensatzhohe wurden jedoch im Hinblick auf die Funktion der gesamten Wirbelsäule, also der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule nachvollziehbar gewählt.

2. Bei Erstellung des Gutachtens am 17.06.2014, der Stellungnahme am 27.10.2014 und des ergänzenden Aktengutachtens am 27.07.2015 wurden alle vorliegenden Befunde eingesehen und berücksichtigt. Die vorliegenden Befunde bilden die Grundlage der Einschätzung. Die relevanten Befunde wurden auszugsweise angeführt. Zudem liegt ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 17.06.2014 vor, welches ebenso Berücksichtigung fand."

18. Dieses ergänzende Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2015 unter Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

19. Am 09.11.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Befunde erneut nicht berücksichtigt worden seien. Er verwies auf Verspannungsprobleme im Bereich der Halswirbelsäule, auf seine Probleme mit den Bandscheiben, Hammerzehen und dem Sprunggelenk. Weiters hätte er in letzter Zeit eine hohe Wetterfühligkeit und starke Migräne sowie Kopfschmerzen. Er verwies auch auf eine Gallenoperation (ABl. 177/168 bis 177/179).

20. Am 11.11.2015 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, dass er mit der Chefärztin des ärztlichen Dienstes telefoniert hätte und ihr die Problematik der nicht berücksichtigten Befunde geschildert hätte. Diese hätte ihm zugesagt, sich bei Wiedervorlage des Aktes diesen persönlich anzusehen.

21. Festgehalten wird, dass der vom Beschwerdeführer nachgereichte Befund mit der OZ 13 am 08.10.2015 seitens des Bundesverwaltungsgerichts an den ärztlichen Dienst nachgereicht worden ist. Die Stellungnahme des Arztes ist datiert mit 06.10.2015 und gab der Sachverständige bzw. ärztliche Dienst keinerlei Rückmeldung dahingehend, ob der Befund nunmehr tatsächlich berücksichtigt wurde oder nicht.

22. Am 25.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein und legte dieser ein Konvolut an zusätzlichen medizinischen Befunden vor (ABl. 177/181 bis 177/187). In seinem Schreiben verwies der Beschwerdeführer auf eine Herzmuskelverhärtung und ersuchte, auch diese zu berücksichtigen.

23. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2015 wurde um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises durch einen Facharzt für Interne Medizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung ersucht. Weiters wurde um ein zusammenfassendes Aktengutachten eines Allgemeinmediziners ersucht.

24.1. Am 20.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Interne Medizin ein.

Dieses lautete wie folgt:

"UE: geringe Beinödeme, keine Varikositas, Fußpulse abgeschwächt palpabel

Gangbild: unauffällig, ohne Hilfsmittel

Selbständiges An- und Ausziehen, Untersuchung im Sitzen und Liegen

1. 1:

Konsiliarbefund Innere Medizin Abl 177/182: Änderung der Schmerzmedikation und Einleiten einer Blutdrucktherapie

Konsiliarbefund 19.3.2015: Abl 177/183: bei Myokarddicke von 1,5cm kontinuierlicher Hypertonus anzunehmen, aber noch keine wesentlichen Spätschäden

Abl 177/184: Zuweisung ohne Befund

Abl. 177/185: Wiederholung von Abl. 177/183

Abl. 177/187: Eckokardiografiebefund vom 19.3.2015 Donauspital:

eingeschränkte Schallbedingungen, linksventrikuläre Myokard konzentrisch verdickt, diastolische Relaxationsstörung,

Minimale Mitralklappeninsuffizienz, ebenso Trikuspidalklappeninsuffizienz mit 30mmHG SPAP

Abl 177/186-177/187: administrative Ablagen

Stellungnahme: orthopädische Beschwerden werden beklagt, Schmerzen, eine Fehlhaltung, Bandscheibenvorfall und lange Schmerzen nach der letzten Nierensteinbehandlung

MR befund Abl 177/175: kleine Diskusherniation

1.2.

Keine

1. 3

Dauerzustand

1. 4

Die Befunde sind in der Positionsnummer arterielle Hypertonie berücksichtigt, eine Änderung der Beurteilung kann nicht vorgenommen werden. Eine Mykoardverdickung und diastolische Relaxationsstörung bei schlechten Schallbedingungen entspricht bei adipösem Ernährungszustand einem echocardiografischem Befund bei arterielle Hypertonie, wie im Befund vermerkt einem länger bestehenden Hypertonus entsprechend ohne wesentliche Spätschäden.

1. 5

Arterielle Hypertonie 050101 10 v. H

Wahl dieser Position, da medikamentös kompensierbar bei im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion"

24.2. Weiters langte am 20.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht das Aktengutachten inklusive Zusammenfassung eines Allgemeinmediziners ein. Dieses Gutachten lautete wie folgt:

"Vorliegend ist ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 13. April 2016. Laut diesem internistischen Fachgutachten besteht eine arterielle Hypertonie, welche mit einem Behinderungsgrad von 10 v.H. eingeschätzt wurde, da medikamentös kompensierbar bei im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion. Laut Frau Dr. XXXX ergeben sich keine Änderungen zum Vorgutachten.

3.1. Nach Berücksichtigung des aktuellen innerfachärztlichen

Gutachtens ergibt sich folgende Einschätzung:

Bezeichnung der Funktionseinschränkungen:

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Bandscheibenvorfall L4/5 mit mäßigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule.

2 L4/5-Syndrom rechts g.Z. 04.05.13 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fußhebung rechts mäßig beeinträchtigt.

3 Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende orale Therapie.

4 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10%

Wahl dieser Position, da medikamentös kompensierbar bei im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion.

5 Hammerzehen beidseits g.Z. 02.02.01 20%

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz. da beidseits deutlicher ausgeprägt.

6 Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke 02.05.08 20 %

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringes Beugedefizit beidseits.

7 Harnleiterstein rechts 08.01.04 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach endoskopischer Steinentfernung sowie Laserzertrümmerung eines Restkonkrementes bei liegender Harnleiterschiene sonographisch kein Hinweis auf eine Nierenstauung sowie Restharn besteht und relevante Miktionsstörungen und Harnwegsinfekte nicht belegt sind.

3.2. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig ungünstig zusammen und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Die Leiden 3-7 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

3.3. Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

3.4. Der Gesamt-GdB ist ab Antragstellung anzunehmen.

3.5. Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 177/172-1 111 174 und zu sämtlichen vorgelegten Befunden, insbesondere Abl. 168 bis 177/187:

Laut Schreiben vom 9. November 2015 sei ein Magnetresonanztomografie-Befund der Lendenwirbelsäule vom 6. Oktober 2015 nicht berücksichtigt worden. Weiters leide der BW an Bandscheibenvorfallen und Problemen in der Halswirbelsäule, an Migräne und Kopfschmerzen. Es bestehe eine Gallenoperation wegen Steinen und auch Nierensteine seien mehrfach aufgetreten. Ein SpreizfuB und Hammerzehen sowie eine alte Verletzung des rechten Seitenbandes nach Seitenbandeinriss und Knochenabsplitterung am Sprunggelenk würden ebenso Beschwerden bereiten. Auch mache das Speichenköpfchen links und rechts an beiden Armen ärger und am Ober- und Unterarm bestehe ein taubes Gefühl.

Der angeführte MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 6. Oktober 2015 beschreibt mäßige Osteochondrosen L4/5 mit zusätzlicher kleiner Diskusherniation sowie Spondylarthrosen. Eine Affektion der Nervenwurzel L5 rechts ist vorstellbar. Weiters ist eine mäßig- bis höhergradige Spondylarthrose sowie eine relative Neuroforamenstenose in Höhe L5/S1 beschrieben. Die mäßiggradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei bekanntem Bandscheibenvorfall in Hohe L4/5 sind unter Position 1 nachvollziehbar eingeschätzt Auch sind die damit verbundenen Beschwerden wie Verspannungen, Kopfschmerzen sowie Sensibilitätsstörungen mitberücksichtigt. Eine laut MRT-Befund beschriebene Affektion der Nervenwurzel L5 mit motorischen Ausfallen ist unter Position 2 des Sachverständigengutachtens ebenso adäquat berücksichtigt (vgl. nervenärztliches SVGA vom 17.06.2014). Im innerfachärztlichen Sachverständigengutachten nach Untersuchung am 16. Marz 2015 ist ein unauffälliges Gangbild ohne Hilfsmittelbenutzung beschrieben. Der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 6. Oktober 2015 bewirkt keine Änderung der Einschätzung bezüglich Leiden Nummer 1 und Leiden Nummer 2. Ein Spreizfuß und Hammerzehen wurden unter Position 5 des Gutachtens nachvollziehbar berücksichtigt. Ein Zustand nach Verletzung des rechten Seitenbandes und Sprunggelenkes erreichen bei unauffälligem Gangbild keinen Behinderungsgrad. Auch bewirken die wiederholt auftretenden Beschwerden in beiden Speichenköpfchen keinen Behinderungsgrad, da maßgebliche funktionelle Einschränkungen nicht erhoben werden konnten und nicht belegt sind. Bei sehr gutem Ernährungszustand erreicht ein Zustand nach Gallenblasenoperation keinen Behinderungsgrad, da Komplikationen bzw. maßgebliche Malabsorptionsstörungen nicht beschrieben sind (laut rezentem innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 13. April 2016 liegt ein guter Allgemeinzustand und ein adipöser Ernährungszustand vor). Ein angeführtes Nierensteinleiden ist unter Position 7 berücksichtigt. Aktuelle Befunde, welche eine Änderung der Beurteilung dieses Leidens bewirken, liegen nicht vor. Vorliegend ist ein internistischer Konsiliarbefund vom 17. März 2015. in welchem um Einstellung einer arteriellen Hypertonie ersucht wird. Laut diesem Befund erfolgte eine; Therapieoptimierung bezüglich des Bluthochdrucks und eine Adaptierung der Schmerztherapie. Vorliegend auf Abl. 177/184 ist eine Zuweisung vom 18. März 2015.

Abl. 177/185 1st eine Wiederholung des Befundes von Abl. 177/183.

Laut Echokardiographie-Befund vom 19. März 2015 (Abl 177/186) besteht ein konzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel mit guter systolischer Funktion. Eine relevante Herzklappenveränderung sowie ein Hochdruck im Lungenkreislauf sind nicht beschrieben. Bezüglich Stellungnahme der zuletzt angeführten und innerfachärztlich relevanten Befunde siehe auch innerfachärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX.

Wodurch kann das Vorbringen Abl 177/172 - 177/174 samt Vorlage des Befundes (Abl 177/161) entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?

Wie bereits oben angeführt, wurden die in der Magnetresonanztomografie der Lendenwirbelsäule vom 6. Oktober 2015 (Befund Abl 177/175 und 177/161 sind ident) dokumentierten degenerativen Veränderungen unter Position 1 des Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar beurteilt. Auch wurde die Affektion der Nervenwurzel L5 unter Position 2 bei mäßiggradiger Störung der Fußhebung nachvollziehbar berücksichtigt (vgl. laut aktuellem Gutachten von Dr. XXXX besteht ein unauffälliges Gangbild). Der vorliegende Magnetresonanztomografie-Befund der Lendenwirbelsäule führt zu keiner Änderung der Einschätzung bezüglich Leiden Nummer 1 und Leiden Nummer 2.

3. 6 Laut dem nunmehr vorliegenden innerfachärztlichen Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX ergeben sich keine Änderungen bezüglich Leiden Nummer 4 (arterielle Hypertonic). Weitere einschätzungsrelevante Leiden bestehen aus internistischer Sicht nicht. Insgesamt ergeben sich durch die nun vorgelegten Befunde keine Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten.

3. 7 Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

3.8. Belegt durch die vorliegenden Befunde sind mäßiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Unter Berücksichtigung des innerfachärztlichen Gutachtens von Frau Dr. XXXX beschreibt ein Echokardiographie-Befund eine Verdickung des Herzmuskels und eine diastolische Relaxationsstörung bei infolge eines adipösen Ernährungszustandes schlechten Schallbedingungen entsprechend einem länger bestehenden Bluthochdruck ohne wesentliche Spätschäden.

Die vorgelegten Befunde bedingen keine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung (vgl. oben und innerfachärztliches Sachverständigengutachten).

3.9. Begründung der vorgenommenen Einschätzung der Funktionseinschränkungen unter die entsprechenden Positionsnummern:

Siehe Punkt 3.1.

3.10. Zusammenfassung der Gutachten:

Nach erfolgter innerfachärztlicher Begutachtung durch Frau Dr. XXXX (siehe Gutachten vom 13.04.2016) ergibt sich aus internistischer Sicht keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (insbesonders bezüglich Leiden 4). Zusammenfassende Einschätzung siehe Punkt 3.1."

25. Diese jüngsten Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2016 unter Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 21.05.2014 40 v.H.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung

Cor: reine HT, rhythmische HA

Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe

Abdomen: weich, deutl. über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., blande Narbe nach konv. CHE, Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds.

Frei

Halswirbelsäule: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung nach rechts 1/2 nach links endlagig eing.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit

Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei

Schultergelenk links: idem zur Gegenseite

Nacken- und Schürzengriff bds. durchfuhrbar

Ellenbogengelenke: frei

Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei

Faustschluß und Zangengriff bds. durchfuhrbar

Untere Extremitäten:

Hüftgelenk rechts: Flexion 90° - Ziehen LWS, Abd. und Add. altersentsprechend frei Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abd. und Add frei

Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts; Beweglichkeit frei, bandstabil

Sprunggelenke bds. altersentsprechend frei

Großzehenheberschwäche rechts, rechter Vorfuß kann nicht gehoben werden (zusätzlich durch Hammerzehen bedingt)

deutl. verdickte Hammerzehen rechts dig. II und III und geringer verdickt links dig. II und III sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Z.n. Clavusentfernung dig. HI rechts mitgering nässender Wunde - in Abheilung begriffen, Onychomykose dig. I bds.

1-Beinstand bds. vorsichtig durchführbar

Hocke inkomplett durchfuhrbar - Hände bis Kniegelenkshöhe

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden - Ziehen rechts

Fußpulse bds. palp.

geringe Beinödeme, keine Varikositas, Fußpulse abgeschwächt palpabel

Gesamtmobilität - Gangbild: etwas schwerfälliger, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. angedeutet durchführbar, Konfektionsschuhe, Selbständiges An- und Ausziehen, Untersuchung im Sitzen und Liegen

Psycho(patho)logischer Status: in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen

Neurologischer Status: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seifengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an denunteren Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf geringe Großzehenheberschwäche re KG 4-5, re Vorfuß kann nicht gehoben werden (zusätzlich durch Hammerzehen bedingt) die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslosbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel breitbasig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Schmerzband 15 re.

Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung nicht reduziert, keine kognitive Defizite, Affekt ausgelichen, Stimmungslage euthym, keine Ein und Durchschlafstörung, keine prod. Symptome, keine Suizidalität.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Bandscheibenvorfall L4/5 mit mäßigen funktionellen Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule.

2 L4/5-Syndrom rechts g.Z. 04.05.13 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fußhebung rechts mäßig beeinträchtigt.

3 Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende orale Therapie.

4 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10%

Wahl dieser Position, da medikamentös kompensierbar bei im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion.

5 Hammerzehen beidseits g.Z. 02.02.01 20%

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz. da beidseits deutlicher ausgeprägt.

6 Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke 02.05.08 20 %

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringes Beugedefizit beidseits.

7 Harnleiterstein rechts 08.01.04 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach endoskopischer Steinentfernung sowie Laserzertrümmerung eines Restkonkrementes bei liegender Harnleiterschiene sonographisch kein Hinweis auf eine Nierenstauung sowie Restharn besteht und relevante Miktionsstörungen und Harnwegsinfekte nicht belegt sind.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H., da Leiden 2 mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig ungünstig zusammenwirkt und das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht. Die Leiden 3-7 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 21.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 16.06.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Weder sind an der Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden noch kann das Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Die Gutachten ergingen nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und wurden von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, von einer Nervenfachärztin sowie von einem Facharzt für interne Medizin nach persönlicher Untersuchung erstattet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sowie in einer Reihe von Stellungnahmen moniert, dass das Ausmaß seiner Leiden in der Gesamtheit nicht ausreichend gewürdigt worden seien, sowie weiters, dass Befunde nicht korrekt berücksichtigt worden wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits von drei Fachärzten persönlich begutachtet worden ist und sämtliche Befunde des Beschwerdeführers jeweils dem ärztlichen Dienst sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Stellungnahme vorgelegt worden sind. In einer Reihe an ergänzenden Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes (27.07.2015, 06.10.2015 sowie zwei Gutachten vom 25.04.2016) wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegengetreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts sämtlicher Gutachten sowie sämtlicher ergänzender Stellungnahmen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte somit weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ist er ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass bereits die belangte Behörde ein persönliches nervenfachärztliches Sachverständigengutachten sowie ein Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin nach persönlicher Untersuchung eingeholt hat. Dabei wurde plausibel, nachvollziehbar und glaubwürdig ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und der hohen Anzahl an vorgelegten neuen Befunden wurde eine neuerliche ärztliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 27.10.2014 eingeholt, welche das Ergebnis des Gutachtens vom 17.06.2014 im Wesentlichen bestätigte.

Auch sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten - sowohl aufgrund persönlicher Untersuchung als auch Aktengutachten - bekräftigten in der Folge die Einschätzung der Vorgutachten. Da der Beschwerdeführer kontinuierlich im Laufe des gesamten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht Befunde und medizinische Bestätigungen vorlegte, wurden sämtliche Unterlagen regelmäßig an den ärztlichen Dienst zur Begutachtung und Stellungnahme weitergeleitet. Demnach nahm der ärztliche Dienst in einem ergänzenden Aktengutachten vom 27.07.2015 zu einem sehr umfassenden Konvolut an medizinischen Unterlagen detailliert Stellung und kam dahingehend zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung im Fall des Beschwerdeführers weiterhin bei 40 v.H. liegt. Aufgrund neu vorliegender urologischer Befunde wurde jedoch im Vergleich zum Vorgutachten der belangten Behörde vom 17.06.2014 das Leiden Nummer 7 "Harnleiterstein rechts" neu aufgenommen. Eine Änderung des Gesamtbehinderungsgrades infolge dieser Neuaufnahme von Leiden Nr. 7 erfolgte mit nachvollziehbarer Begründung jedoch nicht.

Nach einer neuerlichen Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen erfolgte einer weitere Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst mit Gutachten vom 06.10.2015, in welcher erneut auf die übermittelten Unterlagen detailliert eingegangen wurde. Insbesondere wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 17.08.2015, in welchem dieser darauf verwies, dass seine Leiden an der Halswirbelsäule sowie sein Bandscheibenvorfall links nicht berücksichtigt worden seien, detailliert eingegangen. So erklärte der Sachverständige nachvollziehbar und plausibel, dass unter der Position 1 des Gutachtens "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" neben denen der Lendenwirbelsäule befindlichen Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/5 auch die Abnützungen in der Halswirbelsäule berücksichtigt worden seien. Da sich jedoch im Rahmen der klinischen Untersuchung durch den Arzt in der Halswirbelsäule eine völlig freie Beweglichkeit gezeigt hat und sich lediglich in der Lendenwirbelsäule mäßige funktionelle Einschränkungen erheben lassen konnten, wurde nur diese funktionelle Einschränkung der Lendenwirbelsäulenfunktion in der Rahmensatzbegründung angeführt worden. Der entsprechende Rahmensatz und die Rahmensatzhöhe sind im Hinblick auf die Funktion der gesamten Wirbelsäule, also der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule nachvollziehbar gewählt worden. Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die vorgebrachten Leiden des Beschwerdeführers umfassend, plausibel und nachvollziehbar durch den medizinischen Sachverständigen berücksichtigt worden sind. Dies trifft auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, wonach nicht sämtliche Befunde berücksichtigt worden seien. Verwiesen wird diesbezüglich auf die zwei ergänzenden Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 27.07.2015 und vom 06.10.2015, welche sich mit dem Beschwerdevorbringen umfassend auseinandersetzten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund des Umfangs an übermittelten medizinischen Unterlagen durch den Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein weiteres Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Interne Medizin sowie ein aktenmäßiges Gutachten zusammenfassend durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt.

Der erkennende Senat ist übereinstimmend der Ansicht, dass zum Entscheidungszeitpunkt sämtliche vorgelegten Befunde und angeführten Leiden umfassend, nachvollziehbar und plausibel berücksichtigt wurden. Sämtliche Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage seitens der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts werden vom erkennenden Senat als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm jeweils von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde noch in Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eine Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Sämtliche vorliegende Sachverständigengutachten, das heißt, das Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin sowie das nervenfachärztliche Gutachten vom 17.06.2014 sowie die Stellungnahme dazu vom 27.10.2014, sowie die Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts, somit das Gutachten vom 27.07.2015, vom 06.10.2015 sowie das Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 25.04.2016 sowie das zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, ebenso vom 25.04.2016, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 21.05.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 21.05.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Nervenarztes aufgrund persönlicher Untersuchung vom 17.06.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 27.10.2014, sowie sämtlichen seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 und 06.10.2015 und den Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung (durch einen Facharzt für Interne Medizin, sowie zusammenfassendes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin) vom 25.04.2016 zu Folge liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor, sondern wurde eine Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten (ergänzt durch die zusätzlich abgegebene Stellungnahme) den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig und schlüssig, und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu sämtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).

Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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