BVwG W158 2115481-1

W158 2115481-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kontrollbericht, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W158 2115481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2115481.1.00

Spruch

W158 2115481-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119899609, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2015, AZ II/4-EBP/12-124751868, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

I. Der Bescheid vom 03.04.2015 wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides vom 26.09.2013 mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

"Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118742195, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.760,98 gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 12.360,64 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 2.599,66. Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC OPSKATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.

Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien sind Zinsen zu berechnen. Der Zinssatz liegt 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank. Die Rückzahlungsbeträge sind ab dem Tag nach dem Ende der Zahlungsfrist bis zum Tag der Rückzahlung bzw. Gegenverrechnung zu verzinsen. Zur Berechnung der Zinsen wird die Zustellung dieses Bescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post angenommen.

Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA"

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 07.05.2012 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für die durch sie selbst als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118742195, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 12.360,64 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde auf Basis von 85,13 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragte Fläche im Ausmaß von 60,11 ha - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,07 ha zu Grunde gelegt. Die Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX habe vorerst nicht berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119899609, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 07.10.2013, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 12.443,43 gewährt. Im Rahmen der Beihilfenberechnung wurde nun auch eine fiktive anteilige Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX berücksichtigt. Auf Basis von (erneut) 85,13 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde sodann von einer beantragten Fläche von 92,89 ha (davon Almfutterfläche 32,78) ausgegangen. Im Zuge eines Flächenabgleichs sei es jedoch zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche gekommen und der Beihilfenberechnung sei somit eine ermittelte Fläche von lediglich 77,19 ha (davon Almfutterfläche 17,12 ha) zu Grunde zu legen gewesen. Unter Berücksichtigung einer - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - maximal zu berücksichtigenden Fläche von 85,13 ergebe dies eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,94 ha. Aufgrund des Ausmaßes der Flächenabweichungen sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21.10.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung).

Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm in den Jahren vor der Beantragung 2012 mehrfach Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden hätten. An die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen habe sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Beantragung zur Einheitlichen Betriebsprämie bis zum Jahr 2011 orientiert. Im Antragsjahr 2012 sei nach Digitalisierung in der BK Judenburg die Futterfläche auf 88,44 ha reduziert worden. Im Rahmen der Erstdigitalisierung sei durch die Vorlage des neuen Digitalisierungsprogrammes der AMA und aufgrund eines neuen Luftbildes eine Neueinteilung der Schlaggrenzen und der Schlagbewertung vorgenommen worden. Im Zuge einer Verwaltungskontrolle der AMA sei dann jedoch ein wesentlich geringeres Futterflächenausmaß festgestellt worden.

Die beschwerdeführende Partei habe die Almfutterfläche jedenfalls nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und ihre Bewertung im Einzelnen fachlich begründet.

Im vorliegenden Fall sei die Höhe der verhängten Strafe zudem unangemessen und liege darüber hinaus ein Irrtum der zuständigen Behörde iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor.

5. Mit Datum vom 24.07.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2012 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 03.04.2015, AZ II/4-EBP/12-124751868 (tituliert als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012"), der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 13.04.2015, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 9.760,98 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.682,45 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (85,13) und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (unverändert) 92,89 ha (davon Almfutterfläche 32,78 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2014 - einer ermittelte Fläche von 72,60 ha (davon Almfutterfläche 12,53 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung einer - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - maximal zu berücksichtigenden Fläche von 85,13 ergebe dies nun eine Differenzfläche im Ausmaß von 12,53 ha. Aufgrund des Ausmaßes der Flächenabweichungen sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 27.04.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag.

Darin moniert die beschwerdeführende Partei, dass die Beschwerdevorentscheidung außerhalb der vorgesehenen Frist erlassen worden sei und nicht hätte ergehen dürfen.

Hinsichtlich der der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegten Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2014 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr der Prüfbericht mit 13.02.2015 übermittelt worden sei und nicht den Anforderungen eines Kontrollberichtes entspreche und die Kontrollschritte nicht nachvollzogen werden könnten. Eine Flächenabweichung von 20,25 ha lasse sich aus dem Bericht nicht ableiten.

8. Die belangte Behörde legte mit 08.10.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei beantragte für das Antragsjahr 2012 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Heimfläche im Ausmaß von 60,07 ha.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für die durch die sie selbst als Almbewirtschafterin ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen der Ermittlung der Almfutterflächen 2012 keinen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen.

Die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 33,82 ha.

Die beschwerdeführende Partei hat im Antragsjahr 2012 37,06 % der insgesamt auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen GVE aufgetrieben, womit ihr ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 12,53 ha zuzurechnen war.

Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 war im Falle der beschwerdeführenden Partei somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 72,60 ha zu Grunde zu legen.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2012 über 85,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 216,45.

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine Gesamtfläche im Ausmaß von 92,89 ha (Heimfläche: 60,11 ha, anteilige Almfläche: 32,78 ha).

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. Die beschwerdeführende Partei beantragte für ihren Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 60,11 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2012 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird, dem Heimbetrieb ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 60,07 ha zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Aus dem Akt ergaben sich zudem auch keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Dass die beschwerdeführende Partei Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm gewesen ist, ist dem - ebenso dem Verwaltungsakt beiliegenden - Mehrfachantrag-Flächen 2012 betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX zu entnehmen. Dass sie im Zuge der Flächenermittlung auf der Alm mit der BNr. XXXX einen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hat, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen.

Das Ausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX im Antragsjahr 2012 beruht auf einer am 24.07.2014 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle).

Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012, insbesondere die seitens der AMA vorgenommenen Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht das INVEKOS-GIS zu einem auch als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens der beschwerdeführenden Partei auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So führt die beschwerdeführende Partei in ihrem Schriftsatz vom 27.04.2015 (Vorlageantrag) zwar aus, den Kontrollbericht betreffend die in Rede stehende Vor-Ort-Kontrolle - wenn auch aus ihrer Sicht verspätet - erhalten zu haben, unterlässt es jedoch im Zuge dieser Ausführungen auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Gründen ihres Erachtens die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und aus ihrer Sicht seitens der AMA eine Fehlbeurteilung erfolgt ist. Eine detaillierte Gegenüberstellung der seitens der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommenen Bewertung mit der seitens der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Beantragung vorgenommenen Bewertung hätte über eine Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS erfolgen können, wobei so auf die festgestellten Abweichungen betreffend die einzelnen Flächenabschnitte genau Bezug genommen und dargelegt werden hätte können, welche Bewertungen aus Sicht der beschwerdeführenden Partei nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Da die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2012 Auftreiberin und Bewirtschafterin der betreffenden Alm war, somit davon auszugehen ist, dass sie über ein großes Detailwissen um Belegenheit und Beschaffenheit der Almflächen verfügt, wären von ihr im Falle des Vorliegens einer Fehlbeurteilung auch entsprechende substantiierte Angaben zu erwarten gewesen.

Da die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit ihren Beanstandungen betreffend die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle somit keine ausreichend konkreten Angaben getätigt und auch nicht ausgeführt hat, aus welchen Gründen ihres Erachtens die Ergebnisse der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind, war das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere war das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541), womit das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß die verfahrensgegenständliche Alm betreffend der Beihilfenberechnung 2012 zu Grunde zu legen war.

Die beschwerdeführende Partei beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen Tieren, die sowohl dem Bescheid vom 26.09.2013 als auch dem Bescheid vom 03.04.2015 zu Grunde gelegt wurde.

Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 92,89 ha beantragt und über 85,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche (mit einem durchschnittlichen Wert von 216,45) verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentschiedung und Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen letztlich nicht mehr bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 7, 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 7 Modulation

(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

a) 2009 um 7 %,

b) 2010 um 8 %,

c) 2011 um 9%,

d) 2012 um 10 %.

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) und (3) [...]"

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.

(2) und (3) [...]

Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12, 26, 32, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]"

Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]"

"Artikel 32 Kontrollbericht

(1) Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht,die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen.

Der Bericht muss insbesondere folgende Angabenenthalten:

a) die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;

b) die anwesenden Personen;

c) die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren;

d) Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls diekontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in dasBestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinderund/oder Schafe und Ziegen, kontrollierte Belegdokumente,die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondereBemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;

e) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;

f) Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Beihilferegelungen vorzunehmen waren;

g) Angaben zu sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Betriebsinhaber erhält Gelegenheit, den Bericht zuunterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrollezu bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzuzufügen.Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Betriebsinhaber eine Ausfertigung des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 35 durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dassdem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zurUnterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss,wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Falls aufgrund solcher KontrollenUnregelmäßigkeiten festgestellt werden, so ist Gelegenheit zurUnterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständigeBehörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 64a Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG BGBl 1991/51 (WV) in der im Oktober 2013 geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern."

3.3. Zum Anfechtungsgegenstand und zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt I)

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mit Bescheid vom 03.04.2015 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten auf-zuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Beru-fungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA jedoch bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 03.04.2015 in Form der Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde und zur Abänderung des Bescheides vom 26.09.2013 (Punkt II)

Da das Bundesverwaltungsgericht von der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat (VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides vom 26.09.2013 erfolgte Änderungen des Sachverhaltes - im vorliegenden Fall Änderungen betreffend das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2014 - in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.

3.4.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 im Falle der beschwerdeführenden Partei bei 85,13 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 72,60 ha zu Grunde zu legen. Dieses Flächenausmaß beruht im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei (Heimfläche) bzw. auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde vom 24.07.2014 (Almfläche), die seitens der beschwerdeführenden Partei nicht substantiell bestritten wurden und somit - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

Da sich das Antragsjahr 2012 betreffend somit eine Abweichung zwischen der Anzahl an Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche ergeben hat, war der Beihilfenberechnung gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 der niedrigere Wert der beiden Größen zu Grunde zu legen. Auf Basis einer beihilfefähiger Fläche von 72,60 ha (vgl. Feststellungen unter II.1.) gelangte somit eine Anzahl von 72,60 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen mit einem durchschnittlichen Wert von 216,45 zur Auszahlung, womit sich ein Beihilfebetrag von EUR 15.714,20 errechnete.

3.4.2. Da die beschwerdeführende Partei eine Fläche im Ausmaß von 92,89 ha beantragt hatte und dies (gedeckelt durch die Anzahl von 85,13 Zahlungsansprüchen) bei einer ermittelten Fläche von 72,60 ha eine Differenzfläche von 12,53 ha bedeutete, war dieser Beihilfebetrag gemäß Art. 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 jedoch um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen, womit sich eine Flächensanktion von EUR 5.424,22 errechnete (Differenzfläche multipliziert mit dem durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche, der sich daraus ergebende Wert aufgrund der Vorgaben des Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 wiederum multipliziert mit dem Faktor zwei).

Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (hier: die verhängte Flächensanktion) zwar keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von einem mangelnden Verschulden der beschwerdeführende Partei auszugehen. So führt sie selbst aus, für das Antragsjahr 2012 eine Bewertung der Almfutterfläche im Rahmen der Digitalisierung mit der zuständigen Bezirksbauernkammer vorgenommen zu haben, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es an der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihr selbst bekannt sein kann, hinzuweisen.

Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass diese als Auftreiberin und Bewirtschafterin der betreffenden Alm, auch über ein entsprechendes großes Detailwissen um Belegenheit und Beschaffenheit der Almflächen verfügt hat. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Rechtsprechung zudem mehrmals darauf hin, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (vgl. VwGH vom 14.10.2015, Ro 2014/17/0112, mwN). Als schuldbefreiend sieht der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung eines Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten im Rahmen der Ermittlung der Flächenausmaße an - selbst dann, wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis führt (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0215). Dass die beschwerdeführende Partei im Zuge der Flächenermittlung für das Antragsjahr 2012 besondere Anstrengungen unternommen hat und einen Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten herangezogen hat, wurde von ihr jedoch nicht belegt (vgl. Feststellungen unter II.1.) und konnte sie somit - auch mangels sonstiger Nachweise - mangelndes Verschulden nicht darlegen.

Gründe für eine Abstandnahme der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 waren sohin nicht ersichtlich und war aufgrund des Ausmaßes der festgellten Flächenabweichungen der Beihilfebetrag somit um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.

Hinsichtlich der Frage, ob die gegenständlich verhängte Flächensanktion eine unangemessen hohe Strafe darstellt, ist auf die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung hinzuweisen, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

3.4.3. Von dem errechneten Beihilfebetrag in Höhe von EUR 10.289,98 war eine Modulationskürzung nach den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 vorzunehmen, wonach alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber im Jahr 2012 gewährten Direktzahlungen, die EUR 5.000 überschreiten, um 10 % zu kürzen sind. Da im Falle des beschwerdeführenden Partei eine Überschreitung der EUR 5.000 - Grenze erfolgt ist, war der darüber hinaus gehende Betrag von EUR 5.298,98 um 10 % zu kürzen und der Beihilfebetrag letztlich mit EUR 9.760,98 festzusetzen.

3.4.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 war im Falle der beschwerdeführenden Partei somit jener Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118742195, der beschwerdeführenden Partei zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.4.5. Das in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 normierte Rückzahlungsgebot wird durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, durchbrochen.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben die verfahrensgegenständliche Alm betreffend jedenfalls der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sind. So führt sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 21.10.2013 selbst aus, sich im Rahmen der Beantragung der Almfutterfläche lediglich bis zum Antragsjahr 2011 auf seitens der belangten Behörde im Zuge von Kontrollen festgestellte Flächenausmaße verlassen und betreffend das gegenständliche Antragsjahr 2012 eine Reduzierung der Almfutterfläche im Rahmen einer Digitalisierung mit der zuständigen Bezirksbauernkammer vorgenommen zu haben. Aus welchen Gründen die erfolgte Überbeantragung im vorliegenden Fall daher auf einem Behördenirrtum - der noch dazu von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beantragung 2012 billigerweise nicht erkannt werden konnte - beruhen soll, ist gegenständlich somit nicht ersichtlich.

3.4.6. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrem Schriftsatz vom 27.04.2015 zudem moniert, dass aus dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle keine Flächenabweichung hervorgeht, so gilt es anzumerken, dass im Bericht unter der Überschrift "Flächennutzung - Mehrfachantrag 2012" in der Rubrik "Feldstück(e) mit Abweichungen" das von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Mehrfachantrag-Flächen 2012 beantragte Feldstück Nr. 2 (von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Antrag betitelt mit XXXX) aufgelistet ist und für dieses eine Almfutterfläche im Ausmaß von 33,82 ha festgestellt wird. Die beschwerdeführende Partei hatte für das Antragsjahr 2012 jedoch eine Almfutterfläche im Ausmaß von 88,44 ha beantragt, womit durch das im Kontrollbericht festgelegte (geringere) Flächenausmaß von 33,82 ha eine Flächenabweichung klar zum Ausdruck gebracht wird. Zudem wird im Kontrollbericht darauf verwiesen, dass die Digitalisierungsergebnisse des Kontrollorgans im Internetserviceportal eAMA erichtlich sind.

Auch steht der Aufbau und Inhalt des Kontrollberichts aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben.

3.4.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

3.5. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage eindeutig und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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