BVwG G309 2116976-1

G309 2116976-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G309 2116976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2116976.1.00

Spruch

G309 2116976-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 19.10.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF iVm. § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses ein. Über Ersuchen der belangten Behörde brachte die BF medizinische Beweismittel in Vorlage.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Sachverständige XXXX mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

degen. WS-Syndrom oberer RS idem zum Vorgutachten bei degen., Veränderungen und Bandscheibenprotrusionen an HWS und LWS mit Dauerschmerz. Keine motorischen Ausfälle, keine OP-Indikation dokumentiert.

02.01. 02

40

2

Coxarthrose links mit Schmerzen und endlagiger Bewegungseinschränkung. Änderung der Richtsatzposition und der prozentuellen Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten, da rechts bereits operativ saniert wurde.

02.05. 07

10

3

Knie- und Sprunggelenksschmerzen ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, idem zum Vorgutachten.

02.02. 01

10

4

Asthma bronchiale RS idem zum Vorgutachten; laut vorliegendem lungenfachärztlichem Befund besteht kein Asthma oder eine COPD, laut allgemeinmedizinischem Attest besteht eine Atemwegserkrankung mit allergischer Diathese

06.04. 01

10

5

Depressio mit Schlaflosigkeit unterer RS bei angegebenen Schlafstörungen. Keine medikamentöse Therapie

03.06. 01

10

6

Impingement mit Omarthrose und frozen shoulder links, gewählter RS bei Bewegungseinschränkung bei Abduktion bis 100 Grad und Einschränkung in der Rotation.

02.06. 01

10

7

Reflux mit rez. Laryngitis unterer RS, es liegen keine Gastroskopiebefunde oder HNO Befunde vor.

07.03. 05

10

8

rez. Otitis externa linksbetont unterer RS bei zeitweiser Sekretion

12.01. 03

10

9

rez. Bindehautentzündungen unterer RS bei geringer dauernder Beeinträchtigung

11.01. 01

10

10

Blaseninkontinenz mit Würfelpessar behandelt unterer RS bei Inkontinenz leichten Grades

08.01. 06

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist unverändert zum Vorgutachten die Gesundheitsschädigung (GS) 1 (degen. LWS-Beschwerden). Die anderen GS steigern nicht weiter wegen Geringfügigkeit.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Kleines Meningeom links okzipital, da kein Krankheitswert und keine Beschwerden vorliegen. Struma nodosa beidseits, da keine OP-lndikation besteht und auch keine Schluckbeschwerden oder dergleichen vorliegen. Knick-Senk-Spreizfuß rechts wird nicht eingeschätzt, da er nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgeht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neu hinzu gekommen sind die Schulterschmerzen, die Depression sowie der Reflux, die rez. Otitiden, die rez. Bindehautentzündungen und die Blaseninkontinenz. Die rechte Hüfte wurde zwischenzeitlich operativ saniert, daher wurden Rahmensatz und Beurteilung entsprechend abgeändert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Da die rechte Hüfte zwischenzeitlich operativ saniert wurde, ist eine Steigerung der Führenden GS1 durch die GS 2 nicht mehr gerechtfertigt. Deshalb reduziert sich der GdB im Vergleich zum Vorgutachten um 10%.

3. Mit Parteiengehör vom 24.09.2015 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung lediglich 40 % betrage. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.

4. Mit Bescheid vom 19.10.2015 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.

5. Dagegen brachte die BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der körperliche Zustand in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe, und dieser Umstand im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Weiters wurde ein Befund des XXXX, Facharzt für Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, in Vorlage gebracht.

6. Mit 11.11.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten der XXXX vom 21.01.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 19.01.2016, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Cervikolumbalsyndrom. Oberer Rahmensatz entsprechend der rez. Episoden, derzeit besteht kein Hinweis auf eine akute Nervenwurzelreizung, weder im Bereich der Hals- noch im Bereich der Lendenwirbelsäule, weshalb keine Änderung des Rahmensatzes erfolgt. Laut neuer bildgebender Befunde von 12/2015 werden keine Änderungen zum Vorbefund beschrieben.

02/01/02

40

2

Polyarthrosen. Unterer Rahmensatz entsprechend den bekannten Arthrosen, vor allem in den Kniegelenken links vor rechts, wo auch bei bekannter Bakerzyste demnächst eine Op. durchgeführt werden soll. Weiters werden hochgradige Arthrosen im Bereich der ersten Großzehe und eine aktivierte Arthrose im linken Schultergelenke beschrieben. Bei Z.n Endoprothesenersatz der rechten Hüfte besteht eine gute Funktion. Es erfolgt eine Änderung zum angefochtenen Bescheid aufgrund der beschriebenen Funktionseinschränkungen und dokumentierten Diagnosen, welche teilweise aufgrund fehlender Befunde nicht berücksichtigt wurden. Außerdem wurde die Diagnose 2,3 und 6 zusammengefasst. Die beschriebenen Einschränkungen stehen im Einklang mit den nachgereichten Befunden.

02/02/02

30

3

Krampfadernneubildung bds. Eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes bei Schwellneigung, allerdings derzeit wenig ausgeprägt. Anamnestisch werden regelmäßig Stützstrümpfe getragen, welche offensichtlich ausreichend sind. Es besteht ein Z.n TVT (tiefe Beinvenenthrombose) vor vielen Jahren.

05/08/01

20%

4

Chron. obstruktive Bronchitis. Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid, diesbezüglich werden keine Beschwerden unter offensichtlich ausreichender Medikation berichtet.

06/06/01

10%

5

Depressio. Unterer Rahmensatz entsprechend der Voreinstufung, diesbezüglich werden bei der heutigen Untersuchung keine wesentlichen Beschwerden berichtet.

03/06/01

10

6

Rez. Entzündungen äußerer Gehörgang und Bindehaut. Rahmensatz entsprechend der Voreinstufung.

analog 12/01/03

10

7

Refluxerkrankung. Unterer Rahmensatz entsprechend der Voreinstufung. Diesbezüglich werden keine Beschwerden geschildert, die Einnahme von Analgetika erfolgt bzw. Behandlung mit einem PPI.

07/03/05

10

8

Blaseninkontinenz mit Würfelpessar behandelt. Unterer Rahmensatz bei leichter Inkontinenz entsprechend der Voreinstufung.

08/01/06

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist wie im angefochtenen Bescheid die Pos. Nr. 1, welche nicht erhöht wird.

Es hat sich bezüglich des Stützapparates sowohl klinisch als auch laut bildgebenden Verfahren in der Zwischenzeit keine wesentliche Verschlimmerung ergeben. Bei gegenseitiger Wechselwirkung steigern die zusammengefassten Diagnosen, den Bewegungsapparat betreffend, in Position 2 um eine weitere Stufe, da hier offensichtlich eine Verschlechterung eingetreten ist. Laut aktuellen Befunden wird eine hochgradige Gonarthrose links beschrieben, auch ist hier eine Op., wie oben erwähnt, aufgrund einer schmerzenden Bakerzyste geplant. Weiters besteht eine aktivierte Arthrose im linken Schultergelenk mit Funktionsdefizit, - auch von Seiten der hochgradigen Arthrose der 1. Großzehe wird eine ev. Op. empfohlen.

Die übrigen Diagnosen sind wie im angefochtenen Bescheid zu gering um zu steigern und stellen keinen Leidenszustand der ATS dar, auch wären diese behandelbar.

Die Diagnose 3 wurde ergänzt, diese führt jedoch zu keiner weiteren Steigerung bei ausreichender Behandlung und nur geringer Schwellneigung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Entsprechend dem angefochtenen Bescheid: kleines großen konstantes Meningeom; knotige Schilddrüsenvergrößerung; Knick-, Senk- und Spreizfuß- mit Einlagenversorgung ausreichend behandelt. 8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.02.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).

Die BF erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. den Besitz eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt wurde von der BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. den Besitz eines Behindertenpasses bei der BF weiterhin vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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