BVwG W228 2123055-3

W228 2123055-3Bundesverwaltungsgericht16.06.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2123055-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2123055.3.00

Spruch

W228 2123055-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF von Herrn XXXX , SV XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 07.10.2015 beim Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

In der Betreuungsvereinbarung vom 09.12.2015 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Architekt bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. auf der Suche nach jeder zumutbaren Tätigkeit für Notstandshilfeempfänger im Rahmen des § 9 AlVG im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Baden, Bezirk Mödling und Bezirk Wiener Neustadt unterstütze. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

Der Beschwerdeführer weigerte sich, die Betreuungsvereinbarung zu unterschreiben und argumentierte schriftlich, dass er nur eine Stelle als Architekt, jedoch keine Stelle als Hilfsarbeiter suche.

Bei der am 15.01.2016 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.12.2015 als Arbeiter beim Dienstgeber " XXXX " zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 07.01.2016 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Stellenvorschlag klar außerhalb seines Arbeitsbereiches liege. Er verweise auf sein Schreiben an das AMS vom 13.01.2016, in welchem er ausgeführt hatte, dass er zu seiner großen Überraschung einen Brief vom AMS erhalten habe, in welchem behauptet werde, dass er auf einen Vermittlungsvorschlag (14.12.2015) nicht reagiert hätte. Das AMS habe ihm damals innerhalb von zwei Tagen drei Vermittlungsvorschläge zugewiesen, wovon sich zwei jedoch klar außerhalb seines Arbeitsbereichs befunden hätten. Er habe in der Folge auch schriftlich darauf hingewiesen und habe sich dann bei der dritten Stelle beworben. Sollte tatsächlich eine Unterbrechung des Leistungsbezuges beabsichtigt sein, könne es sich dabei nur um Willkür seitens des AMS handeln.

Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift der am 15.01.2016 aufgenommenen Niederschrift.

Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 07.01.2016 bis 17.02.2016 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung als Arbeiter beim Dienstgeber " XXXX " mit möglichem Arbeitsantritt 07.01.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2016 fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben des AMS vom 16.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, zumal seine Beschwerde keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Bezeichnung der belangten Behörde, keine Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stütze und kein Begehren enthalte.

Am 19.02.2016 langte beim AMS eine mit 18.02.2016 datierte, verbesserte Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Einstellung des Notstandshilfebezuges rückwirkend aufzuheben und einen entsprechenden Schadenersatz zu leisten. Begründend wurde ausgeführt, dass die erfolgte Unterbrechung des Leistungsbezugs rechtlich nicht gedeckt sei. Diese sei aufgrund der Behauptung erfolgt, dass ein Notstandshilfebezieher jedwede Stelle annehmen müsse, die das AMS vorschlage. Die im Bescheid angeführten Begründungen würden dies jedoch unter keinen Umständen belegen. Die Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle Baden hätten gemeinsam und in planvoller Absicht darauf hingewirkt, diesen Schaden für den Beschwerdeführer entstehen zu lassen. Er stelle daher den Antrag, disziplinarrechtliche Schritte gegen diese Mitarbeiter in die Wege zu leiten. Diese Mitarbeiter hätten am 09.12.2015 versucht, in die Betreuungsvereinbarung einen Satz hineinzuschmuggeln, nach dem er freiwillig "jede Stelle als Hilfsarbeiter" annehmen hätte sollen. Der Beschwerdeführer habe mündlich sein Missfallen kundgetan und noch am selben Tag ein Schreiben abgeschickt, in dem er Einspruch gegen die Betreuungsvereinbarung erhoben habe. Trotzdem habe er per Post am 17.12.2015 und 18.12.2015 drei Stellenvermittlungen erhalten, von denen sich zwei ganz klar außerhalb seines Arbeitsbereiches befunden hätten. Er habe daher am 21.12.2015 Einspruch gegen die beiden Stellenbewerbungen erhoben und habe sich bei der dritten beworben. Beim Termin am 15.01.2016 hätten die beiden Mitarbeiter des AMS so getan, als ob der Beschwerdeführer jede Stelle annehmen müsste und dies der Grund dafür sei, den Leistungsbezug einzustellen.

Mit Bescheid des AMS vom 23.02.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2016 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2016 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer zurückgewiesen.

Im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2016 erließ das AMS als belangte Behörde am 07.04.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des §10 Abs. 1 iVm § 38 erfüllt wurde. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 14.12.2015 ein Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfe zugewiesen worden sei. Wie zweifelsfrei feststehe, habe sich der Beschwerdeführer nicht um die Stelle beworben. Da er bereits seit 11.10.2013 durchgehend im Notstandshilfebezug stehe, könnten ihm sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden. Der Beschwerdeführer habe sohin durch sein Verhalten eine zumutbare Stelle abgelehnt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei dem Beschwerdeführer anzulasten und habe er den Tatbestand der Vereitlung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht.

Mit Schreiben vom 14.04.2016, beim AMS am 19.04.2016 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung wieder nicht darauf eingegangen worden sei, warum eine Stelle außerhalb seines Arbeitsbereiches zulässig sein sollte. Weiters sei in keiner Weise auf seine Anträge und Beschwerden eingegangen worden. Ihm stehe das Recht zu, dass auf seine vorgebrachten Inhalte eingegangen werde.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 als Angestellter bei Herrn XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.01.2003 bis 31.08.2010 war er pflichtversichert selbstständig erwerbstätig. Vom 22.08.2012 bis 24.10.2012 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen. Vom 31.01.2013 bis 10.10.2013 bezog er Sozialhilfe vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Seit 11.10.2013 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug.

Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als technischer Zeichner. Er verfügt über Berufserfahrung als Planer für Gebäude.

Laut der am 09.12.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Architekt bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. auf der Suche nach jeder zumutbaren Tätigkeit für Notstandshilfeempfänger im Rahmen des § 9 AlVG im Vollzeitausmaß in den Arbeitsorten Wien, Bezirk Baden, Bezirk Mödling und Bezirk Wiener Neustadt unterstützt. Laut Betreuungsvereinbarung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Am 14.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfe bei der Firma " XXXX " mit einer Entlohnung von brutto € 1.400.00 laut Kollektivvertrag vom AMS zugewiesen:

"Stellenangebot für Herrn XXXX :

Die " XXXX " versteht sich als Brötchen Manufaktur, die Brötchen nach traditionellen Rezepten fertig und dafür ausschließlich Produkte und Zutaten von höchster Qualität verwendet. Wir suchen zur Verstärkung unseres Themas 1 Küchengehilf(e)in. Aufgaben:

Brötchenzubereitung und kochen für Caterings. Anforderungen:

selbständiges Arbeiten, Sinn für Sauberkeit und Ordnung,

Teamfähigkeit, Kreativität. Wir bieten: junges, dynamisches Team, Möglichkeit in einem expandierenden Unternehmen mitzuwirken, Aufstiegsmöglichkeiten. Geboten wird eine Voll- oder

Teilzeitbeschäftigung. Arbeitsort: Himberg und Baden. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Foto, Zeugnisse) per

Email an: XXXX Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Küchengehilf(e)in beträgt 1.400,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."

Der Beschwerdeführer hat sich für diese zugewiesene Stelle nicht beworben.

Da der Beschwerdeführer bereits seit 11.10.2013 im Notstandshilfebezug steht, liegt kein Berufsschutz mehr vor und ist der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG anzunehmen. Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfe wäre dem Beschwerdeführer somit objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht für die ihm zugewiesene Stelle beim Dienstgeber " XXXX " beworben hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschäftigung beim Dienstgeber " XXXX " seinem ursprünglich erlernten Beruf nicht entspreche, klar außerhalb seines Arbeitsbereichs liege und er nicht gewillt sei, eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter anzunehmen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen an der Zuweisungsfähigkeit der Stelle nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer keinen Berufsschutz oder besonderen Entgeltschutz in Anspruch nehmen kann. Nach § 9 Abs. 3 1. Satz AlVG genießt ein Arbeitsloser im Allgemeinen "in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft" insofern Berufsschutz, als "eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar" ist, "wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird". Zusätzlich genießt ein Arbeitsloser "individuellen" Entgeltschutz während der ersten 120 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft (§ 9 Abs. 3 2. Satz AlVG, wonach die Zumutbarkeit mit einem Entgelt von mindestens 80 % der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld definiert wird) beziehungsweise "in der restlichen Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld" (in der eine Zumutbarkeitsgrenze von 75 % der letzten Bemessungsgrundlage gilt). Danach, also insbesondere im Fall des Notstandshilfebezugs, kommt nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt. Nach der § 9 Abs. 2 AlVG gilt als "angemessene Entlohnung" grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Im gegenständlichen Fall geht aus dem Stellenangebot hervor, dass der Beschwerdeführer kollektivvertraglich entlohnt worden wäre.

Gegenständlich kommt somit beim Beschwerdeführer der Berufs- bzw. Entgeltschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht zum Tragen. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war.

Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach in der Beschwerdevorentscheidung nicht darauf eingegangen worden sei, warum eine Stelle außerhalb seines Arbeitsbereiches zulässig sein sollte, geht ins Leere. So ist festzuhalten, dass in der Beschwerdevorentscheidung sehr wohl ausgeführt wurde, dass, da der Beschwerdeführer bereits seit 11.10.2013 durchgehend im Notstandshilfebezug stehe, ihm sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden könnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Festgehalten wird an dieser Stelle nochmals, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Bezieher von Notstandshilfe über keinen Berufsschutz verfügt.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber " XXXX " vereitelt hat.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer sich nicht für die zugewiesene Stelle als Küchengehilfe beworben. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich für die Stelle nicht bewarb, seine mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, sich zu bewerben, und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der Bewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat. (vgl. VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201) Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Um daher dezidiert auf den Vorlageantrag des Beschwerdeführers einzugehen, "warum ein Stellungsgesuch außerhalb" seines "Bereiches zulässig sein sollte": weil es das Gesetz so anordnet, der Beschwerdeführer möge dazu bitte Seite 6 letzter Absatz und Seite 7 des Erkenntnisses lesen und diese Ausführungen zur Kenntnis nehmen. Die Gesetzesstellen sind ebenso im Erkenntnis an anderer Stelle abgedruckt.

Bezüglich schadenersatzrechtlicher Ansprüche, die in der Beschwerde erwähnt sind, ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Hinsichtlich disziplinarrechtlicher Schritte, die in der Beschwerde erwähnt sind, ist das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall ebenso unzuständig, weshalb sich auch diesbezügliche Erörterungen erübrigen.

Abschließend erlaubt sich der erkennende Richter - unabhängig von den gesetzlichen Normen - noch die Anregung, dass der Beschwerdeführer seine persönliche Einstellung bezüglich Annahme von Stellen außerhalb "seines Bereiches" hinterfragen sollte, da diese Stellen den Zustand der Unterstützungsbedürftigkeit durch die Allgemeinheit aufgrund seiner Arbeitslosigkeit vielleicht beenden könnten, was durch Stellen innerhalb "seines Bereiches" bisher jedoch nicht der Fall war. Denn die Gesetze können kein Wollen zur Annahme solcher Stellen beim Beschwerdeführer selbst erzeugen, sie können diesem nur Leistungen der Allgemeinheit nach und nach bei nicht gesetzeskonformen Verhalten entziehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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