W213 2124051-1•BVwG W213 2124051-1
W213 2124051-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2016
Dienstpflicht, Dienstzeit, Fortbildung, Freizeit,<br/>Mehrdienstleistung, Weisung
W213 2124051-1/2E
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Maximilian HOFMANINGER, Rechtsanwalt in 4810 Vöcklabruck, Stadtplatz 11, gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 22.02.2016, ohne Zahl, zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird festgestellt, dass die von XXXX absolvierte modulare Ausbildung C 95 im Ausmaß von 35 Stunden als Dienstzeit im Sinne des BDG 1979 gilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er gehört der Verwendungsgruppe PT 7 an und wird entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung als Lenker der Güterbeförderung Oberösterreich auf dem Arbeitsplatz "Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C", Code 0799, verwendet.
I.2. Am 14.07.2014 langte bei der Dienstbehörde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ein. In diesem ersuchte er um bescheidmäßige Feststellung, dass die von ihm erbrachte modulare Ausbildung C 95, welche er zur Ausübung seines Dienstes als Lenker der Güterbeförderung absolvieren habe müssen, als Dienstzeit im Sinne des BDG 1979 anerkannt werde.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Absolvierung der modularen Ausbildung sowohl nach der EU-Richtlinie aus dem Jahr 2003 als auch nach den nationalen Vorschriften verpflichtend sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Freizeit in den Jahren 2013 und 2014 fünf näher bezeichnete Module besucht, wobei jedes Modul sieben Stunden umfasst habe, sodass ihm in Summe 35 Wochenstunden zu vergüten seien.
I.3. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 16.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt:
Für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen für Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG seien in Abstimmung mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung folgende Regelungen getroffen worden, die per Mail vom 23.12.2013 bekannt gegeben worden seien:
Nach Mitteilung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers seien diese Regelungen allen Lenkern der Güterbeförderung im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Lenkerbesprechungen und auch durch Aushang an der Anschlagtafel zur Kenntnis gebracht worden. Die Lenker seien auch darauf hingewiesen worden, dass die Absolvierung der Weiterbildungsmodule und die nachfolgende Eintragung der C 95 Bestätigungen im Führerschein bis spätestens 10.09.2014 Voraussetzungen für den weiteren Einsatz als Lenker in der Güterbeförderung seien. Gleichzeitig sei aber auch ausdrücklich klargestellt worden, dass die Lenker dienstgeberseitig nicht verpflichtet würden, diese Weiterbildungsmaßnahme zu absolvieren und der Besuch der Veranstaltungen somit ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolge.
Für die Dienstbehörde stehe in Ansehung der klaren und ausreichend kommunizierten Regelungen, die nach ihrem Wortlaut auch keinen Spielraum für eine andere Auslegung zulassen würden, fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausbildung der modularen Weiterbildung (C 95) weder ausdrücklich noch schlüssig angeordnet worden sei, sondern lediglich unter Übernahme der Ausbildungskosten ermöglicht worden sei, um ihm Gelegenheit zu geben, sich auf freiwilliger Basis in seiner Freizeit kostenlos für seine Weiterverwendung als Lenker zu qualifizieren, weshalb diese Weiterbildungszeiten auch nicht als Dienstzeit zu werten seien.
Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführer folgen wollte, wonach die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen als in Eigeninitiative erbrachte Mehrdienstleistungen zu werten seien, gelange man bei der Prüfung der Gleichsetzungstatbestände des § 49 Abs. 1 BDG 1979 aus näher dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Z 1 bis Z 4 im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien.
Es sei daher beabsichtigt, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, zur geplanten Vorgehensweise der Dienstbehörde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 02.12.2015 hielt der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter unter anderem fest, dass seitens der Dienstbehörde bereits im Jahr 2013 Termine für die in Rede stehenden Weiterbildungsveranstaltungen zur Auswahl angeschlagen worden seien. Es habe seitens der Vorgesetzten eine mündliche Aufforderung gegeben, sich in die Listen, welche zur Anmeldung für die Weiterbildungsmaßnahmen aufgelegen und angeschlagen gewesen seien, einzutragen. Der Beschwerdeführer habe schon im Sommer 2013 Termine ausgewählt und die bereits näher bezeichneten Module besucht.
Die Weiterbildungsmaßnahmen seien nicht nur für die weitere Berufsausübung als Kraftfahrer erforderlich gewesen, sondern sie seien auch vom Dienstgeber angeordnet worden. Die im Schreiben der Dienstbehörde vom 16.11.2015 genannte Regelung, die am 23.12.2013 zwischen der Leitung Personalmanagement und der Personalvertretung getroffen worden sei, könne daran nichts ändern. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Regelung habe der Beschwerdeführer bereits drei Module absolviert gehabt. Darüber hinaus könne die Regelung die einmal getroffene Anweisung, dass die notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen zu besuchen seien, nicht abändern. Diese Regelung sei weder verbindlich noch entspreche sie dem Gesetz.
Die Module für die Weiterbildung würden der Grundqualifikation und Weiterbildungsverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.05.2008 entsprechen und seien in posteigenen Räumen durchgeführt worden. Die Module seien von Postmitarbeitern und teilweise vom ÖAMTC abgehalten worden.
Die aufgewendete Zeit für die Fortbildungsmaßnahmen seien in den Fahrtberichten vermerkt worden. Die fahrtberichte seien wöchentlich bei der Dienstbehörde abgegeben worden und es sei die Abrechnung der Arbeitszeit verlangt worden.
Die Zeiten seien rechtzeitig geltend gemacht worden. Die mündliche Aufforderungen sowie die Aushänge über die stattfindenden Termine für die einzelnen Module, verbunden mit den Aufforderungen, sich zu den Terminen einzutragen, würden eindeutig eine Anordnung zur Mehrdienstleistung darstellen.
Da der Beschwerdeführer bereits vor der zwischen der Personalvertretung und dem Personalmanagement getroffenen Regelung der Aufforderung zur Absolvierung der notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen Folge geleistet habe und diese schon zu 3/5 absolviert habe, könne die Regelung, auf die sich die Dienstbehörde nun stütze, nicht zur Versagung seiner Ansprüche herangezogen werden. Gemäß § 33 BDG 1979 habe die Dienstbehörde für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sei. Sie könne sich nicht generell dieser Verpflichtung dadurch entziehen, dass sie die Erfüllung notwendiger gesetzlicher Vorgaben zum Erhalt jener Lenkerberechtigung, welche zur beruflichen Ausübung der Tätigkeit als Kraftfahrer zur Beförderung von Gütern erforderlich sei, ab 23.12.2012 mit der Erklärung versehen habe, die Kurse würden trotz Notwendigkeit nicht angeordnet werden, allerdings würden für die Kurse die Infrastruktur bereitgestellt und die [Kosten] übernommen werden.
Weisungen seien gesetzeskonform auszulegen. Die Anordnung einer als "Dienstversehung" zu qualifizierenden Tätigkeit bei gleichzeitigem Ausschluss ihrer Qualifikation als "Arbeitsleistung" stelle einem "mit Willkür" behafteten Mangel einer derartigen Anordnung dar, welche zur Unwirksamkeit führe (VwGH vom 15.05.2013, 2012/12/0143).
Die Zeit, welche zum Erhalt der notwendigen berufsrechtlichen Qualifikation aufgewendet worden sei, sei als Arbeitszeit zu werten. Die geleisteten Zeiten der Fortbildung seien Mehrdienstleistungen und als solche auch als Dienstzeit abzugelten.
Abschließend wurde die Einvernahme eines näher bezeichneten Mitarbeiters der Post AG beantragt, zum Beweis dafür, dass die Teilnahme an den Modulen durch die Aufforderung des Vorgesetzten angeordnet gewesen sei.
I.4. Zeitlich überschneidend mit dem Schriftwechsel betreffend das von der Dienstbehörde im Verfahren gewährte Parteiengehör erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
I.5. Als Reaktion auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2015 führte die Dienstbehörde weitere Ermittlungen durch und ersuchte den zuständigen Mitarbeiter der Leitung Güterverkehr Stmk./OÖ per E-Mail vom 15.12.2015 um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
"1.) Wann wurden den Lenkern der Güterbeförderung, insbesondere [dem Beschwerdeführer], erstmals die nach dem Gesetz bestehende Notwendigkeit der Absolvierung der Weiterbildungsmodule C 95 zur Kenntnis gebracht und freigestellt, diese in dienstgeberseitig organisierten Schulungen gratis zu absolvieren?
2. ) Waren die den Lenkern, insbesondere [dem Beschwerdeführer], im Jahre 2013 (also vor Bekanntgabe der klarstellenden Regelung vom 23.12.2013) zugegangenen Informationen zur Weiterbildung C 95 so eindeutig, dass für die Lenker klar sein musste, dass der Besuch der Weiterbildungsmodule nicht angeordnet wurde?
3. ) Ist es denkbar, dass sich [der Beschwerdeführer] oder andere Lenker der Güterbeförderung, insbesondere im Jahr 2013, für angebotene Module der Weiterbildung C 95 angemeldet haben, ohne vorher durch Ihre Vorgesetzten im Sinne der oben einschlägigen Regelungen (Besuch in der Freizeit etc.) ausreichend informiert gewesen zu sein?
4. ) Welche konkreten Informationen haben die Lenker der Güterbeförderung, insbesondre [der Beschwerdeführer], erhalten, als die Terminlisten zur Eintragung für die Teilnahme an den Weiterbildungsmodulen durch Aushang veröffentlich wurden?
5. ) Wer hat als Vorgesetzter [dem Beschwerdeführer] die einschlägigen Informationen zur Weiterbildung C 95 gegeben?
6. ) Bitte stellen Sie Kopien der einschlägigen, abgegebenen Fahrtenberichte (jeweils maßgebliche Woche mit Modulweiterbildung C 95) zur Verfügung.
a.) Ist es grundsätzlich zulässig, Fahrten ohne gleichzeitige Gütertransportleistung überhaupt in einen Fahrtenbericht aufzunehmen?
b.) Wurden diese Fahrtenberichte anerkannt bzw. wurde [der Beschwerdeführer] nach Abgabe der Fahrtenberichte unter Bezugnahme auf die Regelungen angesprochen?
c.) Gaben andere Lenker, insbesondere [der namentlich genannte andere Mitarbeiter] Fahrtenberichte mit Eintragungen zur modularen Weiterbildung C 95 ab?
7. ) [Der Beschwerdeführer] macht [einen näher bezeichneten Mitarbeiter] als Zeuge zum Beweis dafür namhaft, dass die Teilnahme an den Modulen §durch Aufforderung Vorgesetzter zur Teilnahme angeordnet war": Wäre es denkbar, dass [der näher bezeichnete Mitarbeiter] abweichende Instruktionen erhalten hätte?"
Der zuständige Mitarbeiter der Leitung Güterverkehr Stmk./OÖ beantwortete die an ihn gerichteten Fragen per E-Mail vom 21.12.2016 wie folgt [Tippfehler korrigiert]:
"1.) Es wurden alle Lenker inklusive [dem Beschwerdeführer] bei einer Lenkerbesprechung über die Notwendigkeit der C 95 Prüfungen für den weiteren Verbleib als Lenker informiert, wann der genaue Zeitpunkt war, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Es wurde auch immer klar kommuniziert, dass ein Besuch der Module in der Freizeit zu absolvieren ist. Des Weiteren wurde immer kommuniziert, dass die Kosten der Module, die vom Unternehmen organisiert werden, die Post AG trägt, aber die Stunden für die Module nicht als Dienstzeit gelten. Es wurden dann Listen aufgelegt, wo die Lenker dann die Möglichkeit hatten, sich für die Module einzutragen, was auch [vom Beschwerdeführer] in Anspruch genommen wurde.
2. ) Ja, es wurde jedem Lenker freigestellt, ob er die von der Post AG organisierten Module besucht, oder die Module extern besucht werden, was auch von Lenkern gemacht wurde.
3. ) Nein, es wurde immer klar kommuniziert, dass die Module in der Freizeit absolviert werden müssen.
4. ) Dass die Kosten der Module von der Post AG übernommen werden, und, dass der Besuch der Module in der Freizeit zu absolvieren ist.
5. ) Es wurde [dem Beschwerdeführer] jede Information zum Thema C 95 von mir und meinen Disponenten gegeben.
6. a.) Es wurden am Fahrtbericht nur die Stunden der C 95 Module geschrieben und nicht mit Fahrten kombiniert.
b.) Nein, diese Fahrtberichte wurden nicht anerkannt, und das wurde [dem Beschwerdeführer] auch sofort mitgeteilt, dass die Stunden nicht anerkannt werden, weil der Besuch der Module in der Freizeit zu erledigen ist.
c.) Ja, es gaben mehrere Lenker Fahrtberichte ab, die aber alle nicht anerkannt wurden, es wurde auch den Lenkern gesagt, dass der Besuch der Module in der Freizeit zu erfolgen hat.
7. ) Nein, es ist nicht möglich, dass [der näher bezeichnete Mitarbeiter] andere Informationen als [der Beschwerdeführer] hatte, denn es hat nur eine Regelung gegeben, die lautete, dass die Module, die von der Post AG organisiert werden, auch von der Post AG bezahlt werden, und, dass die dafür notwendigen Stunden in der Freizeit abgewickelt werden müssen.
Anhänge: Als Anhänge übermittle ich Ihnen die Fahrtberichte sowie den Wochenraster der als Dienstvorgabe für die Lenker gilt, wo ersichtlich ist, dass [der Beschwerdeführer] an diesen Tagen frei hatte. Ebenfalls übermittle ich Ihnen die Monatsjournal [des Beschwerdeführers], wo ersichtlich ist, dass keine Stunden [dem Beschwerdeführer] bezahlt wurden, diese Journale hat [der Beschwerdeführer] sich jedes Monat abgeholt."
I.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.02.2016 wies die Dienstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst folgende rechtliche Überlegungen dargelegt:
Die nach der Richtlinie 2003/59/EG in Verbindung mit den §§ 19 bis 19c des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) sowie der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung (BGBl. II Nr. 139/2008) erfassten Lenker der Güterbeförderung seien im Sinne ihrer berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, die normativ vorgeschriebenen Weiterbildungen zu absolvieren, um ihre fachliche Befähigung zu erhalten. Die genannten Rechtsvorschriften würden keine Aussage dazu treffen, ob die Zeiten der Bildungsmaßnahmen als Dienstzeit abzugelten seien, weshalb diese Frage den dienstrechtlichen Regelungen überlassen sei. Im gegenständlichen Fall sei daher allenfalls § 49 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblich.
Vor dem Hintergrund der klaren und vor Start der Weiterbildungsveranstaltungen ausreichend kommunizierten Regelungen, die nach ihrem Wortlaut auch keinen Spielraum für eine andere Auslegung zuließen, stehe fest, dass dem Beschwerdeführer die Absolvierung der modularen Weiterbildung C 95 weder ausdrücklich noch schlüssig angeordnet, sondern lediglich unter Übernahme der Ausbildungskosten ermöglich worden sei, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich auf freiwilliger Basis in seiner Freizeit kostenlos für seine Weiterverwendung als Lenker zu qualifizieren.
Dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der C 95 Weiterbildung vom Dienstgeber ermöglicht worden sei und dazu vom Dienstnehmer Teilnehmerlisten für Interessenten aufgelegt worden seien, lasse keinesfalls den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen als Dienstpflicht auferlegt worden sei und damit als besondere Form der Dienstversehung im Verständnis des § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zu verstehen sei. Anders als die im gewerblichen Personenverkehr tätigen Buslenker der Österreichischen Postbus AG, die, wenn sie die Absolvierung der C 95 Weiterbildung nicht nachweisen könnten, in ihrem Unternehmen faktisch nicht mehr einsetzbar wären (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2012/12/0143), könnten Lenker der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG auch in anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendungen eingesetzt werden.
Aber selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen wollte, wonach die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen als in Eigeninitiative erbrachte Mehrdienstleistungen zu werten seien, ergebe die Prüfung der Gleichsetzungstatbestände des § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 Folgendes:
1. Auf Grund der eindeutigen, ausreichende und rechtzeitig kommunizierten Regelungen wäre kein Vorgesetzter - auch nur theoretisch - befugt gewesen, dem Beschwerdeführer regelungswidrige Mehrdienstleistungen zum Zwecke der Absolvierung der Weiterbildungsmodule anzuordnen.
2. Der Dienstgeber hätte aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildungsmodule nicht absolviert hätte, keinen Schaden erlitten, da jederzeit die Möglichkeit bestanden hätte, neue Lenker mit C 95 Weiterbildungsqualifikation zu rekrutieren und den Beschwerdeführer im Bereich der Österreichischen Post AG eine andere, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechende Verwendung zuzuweisen.
3. Die Mehrdienstleistungen wären auf Umstände zurückzuführen gewesen, die vom Beschwerdeführer zu vertreten gewesen wären.
4. Bei Meldung der vermeintlichen Mehrdienstleistungen in den Fahrtenberichten des Beschwerdeführers sei ihm - mit Bezug auf die ihm bekannten Regelungen - jedes Mal erneut in Erinnerung gebracht worden, dass diese Zeiten nicht als Mehrdienstleistungen anerkannt würden, weil der freiwillige Besuch der Module nur in der Freizeit zu erfolgen habe.
Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verlautbarung der einschlägigen Regelungen bereits drei der fünf Module absolviert gehabt habe, sei entgegen zu halten, dass diese Regelungen nur die schriftliche Zusammenfassung jener Inhalte gewesen sei, die durch die Vorgesetzten von Anfang an laufend kommuniziert worden seien.
Im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG seien insgesamt 267 Mitarbeiter als Berufskraftfahrer mit KFZ-Lenkerdienst C beschäftigt. Laut Mitteilung des Leiters der Güterbeförderung seien die einschlägigen Regelungen - wie bereits dargestellt - durch die Führungskräfte unternehmensweit einheitlich kommuniziert und von den Lenkern im Ergebnis auch so verstanden worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass nur gegenüber dem Beschwerdeführer - bei objektiver Betrachtungsweise - ein Verhalten gesetzt worden sei, dass als Dienstauftrag zur Teilnahme an der C 95 Weiterbildung verstanden hätte werden können. Selbst wenn der näher bezeichnete Mitarbeiter, der als Zeuge genannt worden sei, diese Regelungen ebenso missverstanden habe wie der Beschwerdeführer, so sei der Sachverhalt aus der Aktenlage dennoch ausreichend geklärt und es sei aus der Befragung des Zeugen keine weitere Klärung zu erwarten, weshalb von der zeugenschaftlichen Einvernahme Abstand genommen werde.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen die bereits getätigten Ausführungen, wonach den Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben die Verpflichtung treffe, durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung der Fähigkeit der Beamten zu fördern, um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern (§ 33 BDG 1979). Diese Verpflichtung könne die Dienstbehörde nicht dadurch umgehen, dass sie die notwendigen Ausbildungsmaßnahmen, die ein Kraftfahrer benötige, um seinen Beruf als Kraftfahrer weiterhin ausüben zu können, außerhalb der Dienstzeit der Beamten organisiere und veranstalte. Wenn die Dienstbehörde damit argumentiere, dass sie jederzeit neue Lenker rekrutieren könne und dem Beschwerdeführer dafür einer anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung zuweisen könne, so widerspreche dies der Verpflichtung, die längerfristige berufliche Entwicklung des Beschwerdeführer abzusichern.
Abermals verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2013, 2012/12/0143, aus dem sich ergebe, dass die Aufforderung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in einem ähnlich gelagerten Fall sehr wohl als Anordnung von Mehrdienstleistungen im Sinne des § 49 BDG 1979 zu qualifizieren gewesen sei.
Zudem wurde in der Beschwerde gerügt, dass der beantragte Zeuge nicht gehört worden sei. Die belangte Behörde habe eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen, wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er gehört der Verwendungsgruppe PT 7 an und wird entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung als Lenker der Güterbeförderung Oberösterreich auf dem Arbeitsplatz "Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C", Code 0799, verwendet.
Auf Anordnung des Dienstgebers absolvierte der Beschwerdeführer die C 95 Weiterbildung im Ausmaß von fünf Modulen zu je drei Stunden (insgesamt 35 Stunden).
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die C 95 Weiterbildung auf Anordnung seines Dienstgebers absolviert hat, ergibt sich aus den unten angeführten rechtlichen Überlegungen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
"Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung
§ 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
Ausbildung und Fortbildung
§ 58. Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
Mehrdienstleistung
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(...)"
In den Erläuterungen zu § 58 BDG 1979 in der Stammfassung RV 11 BlgNR XV. GP, 90, heißt es:
"Durch § 58 des vorliegenden Entwurfes soll für den Beamten die Dienstpflicht statuiert werden, an einer Lehrveranstaltung teilzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist. Dies wird z.B. im Anschluß an umfassende Neukodifikationen von Rechtskomplexen erforderlich sein, wenn hiedurch der Aufgabenbereich eines Beamten einschneidend berührt wird. Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich während der Normaldienstzeit stattfinden."
Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/12/0143, das auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles heranzuziehen ist, zunächst davon aus, dass eine einem Beamten als Dienstpflicht (etwa auf Grund einer diesbezüglichen weisungsförmigen Anordnung) auferlegte Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme als eine besondere Form der Dienstversehung, auch im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979, anzusehen sei. Die Gesetzesmaterialien zu § 58 BDG 1979 stünden dem nicht entgegen, werde dort doch keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass (ausnahmsweise) außerhalb der Normaldienstzeit angeordnete Fortbildungsmaßnahmen der Inanspruchnahme von "Freizeit" gleichzuhalten wären. Vielmehr spreche die in diesen Materialien angesprochene grundsätzliche Vorgangsweise für die Sichtweise, wonach eine dem Beamten zur Dienstpflicht gemachte (obligatorische) Fortbildung einer Dienstverrichtung gleichzuhalten sei, wobei (aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung) zur Vermeidung des Entstehens von Mehrdienstleistungen der Absolvierung solcher Fortbildungen in der Normaldienstzeit der Vorzug zu geben sei.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb seiner Dienstzeit absolviert hat. Die von ihm beantragte Abgeltung dieser Zeiten kann nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, die der Beschwerdeführer auf Anordnung oder in einer einer Anordnung gleichzuhaltenden Situation erbracht hat. Dies ist im konkreten Fall zu bejahen.
Der Beschwerdeführer führte im Laufe des Verfahrens zutreffend aus, dass das Verhalten des Dienstgebers für ihn den einzigen Schluss zuließ, dass der Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen angeordnet war. Die Anordnung der Absolvierung der gegenständlichen Weiterbildungsmaßnahmen ergab sich für den Beschwerdeführer dadurch, dass der Dienstgeber entsprechende Kursmodule in posteigenen Räumlichkeiten veranstaltete und dafür die Kosten übernahm, wobei entsprechende Anmeldelisten aufgelegt und die Mitarbeiter zur Eintragung in die Listen aufgefordert wurden.
Im bereits angeführten Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/12/0143, befasste sich der VwGH mit einem ähnlich gelagerter Fall: Auch die Österreichische Postbus AG organisierte im Hinblick auf die gesetzlich verpflichtende Lenkerweiterbildung im Sinne der EU-Richtlinie 2003/59/EG für ihre Postbus-Lenker eine kostenfreie modulare Weiterbildung im vorgeschriebenen Ausmaß von 35 Stunden (fünf Module zu je sieben Stunden), legte entsprechende Informationsschreiben und Anmeldelisten auf und vertrat dort ebenfalls die Ansicht, die Lenker hätten die Ausbildungsmodule in ihrer Freizeit zu absolvieren.
Der VwGH gelangte bei der Auslegung der Informationsschreiben zu dem Ergebnis, dass den Postbus-Mitarbeitern hier die dienstliche Verpflichtung überbunden worden sei, die Weiterbildungsmaßnahmen bis spätestens zu einem genannten Zeitpunkt zu absolvieren, wobei ihnen die nähere Wahl des Zeitraumes bzw. der Ausbildungsstätte für die Weiterbildung mit der Maßgabe freigestellt gewesen sei, dass die Fortbildung nicht innerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit zu erfolgen hätte.
Als Ergebnis hielt der VwGH fest, die weisungsförmig ausgesprochene Verpflichtung zur Absolvierung einer - diesfalls einer "Dienstverrichtung" gleichzuhaltenden - Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit stelle von ihrem materiellen Gehalt her die Anordnung einer Mehrdienstleistung im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 dar. Dieser Qualifikation stehe auch die zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach der Besuch dieser Veranstaltung "in der Freizeit" zu erfolgen habe und damit nicht als Arbeitszeit gelte, nicht entgegen. Für die Wirksamkeit einer in Weisungsform ergangenen dienstrechtlichen Anordnung eines Vorgesetzten komme es nämlich nicht darauf an, dass dieser über die Rechtsnatur oder die Rechtsfolgen der von ihm getätigten Anordnung allenfalls geirrt habe (vgl. VwGH vom 20.05.2008, Zl. 2007/12/0109).
Diese Sichtweise werde auch durch das Gebot einer gesetzeskonformen Auslegung von Weisungen gestützt. Die Anordnung einer als "Dienstversehung" zu qualifizierenden Tätigkeit unter gleichzeitigem Ausschluss ihrer Qualifikation als "Arbeitsleistung" würde nämlich einen mit "Willkür" behafteten Mangel einer solchen Weisung darstellen, welcher zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Im Zweifel sei aber eine Weisung so auszulegen, dass sie nicht als unwirksam ins Leere gehe.
Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des VwGH kann für den gegenständlichen Fall nichts anderes gelten: Dem Beschwerdeführer wurde seitens der Dienstbehörde durch ihr Verhalten (Organisation der Kursmodule in posteigenen Räumlichkeiten, Übernahme der Kosten, Aufforderung zur Eintragung in Anmeldelisten), ebenfalls die dienstliche Verpflichtung überbunden, in Entsprechung der Vorgaben durch die EU-Richtlinie 2003/59/EG die modulare Ausbildung C 95 zu absolvieren, zumal es auch im gegenständlichen Fall der Dienstbehörde schwer zusinnbar und aus ihrem Verhalten nicht ableitbar ist, dass sie es den KFZ-Lenkern der Güterbeförderung mit den Informationsschreiben tatsächlich völlig freistellen wollte, die Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren oder auch nicht.
Somit stellt auch im gegenständlichen Fall die weisungsförmig ausgesprochene Verpflichtung zur Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit von ihrem materiellen Gehalt her die Anordnung einer Mehrdienstleistung im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 dar.
Dem Vorbringen der Dienstbehörde, wonach sich die Situation der KFZ-Lenker der Güterbeförderung dadurch von der Situation der Postbus-Lenker unterscheide, dass bei den KFZ-Lenkern die Möglichkeit bestehe, sie einer anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung zuzuweisen, wohingegen die Postbus-Lenker mangels Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme überhaupt nicht mehr auf ihrem Arbeitsplatz einsetzbar wären, ist entgegenzuhalten, dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, widerspricht sie doch eindeutig den Vorgaben des § 33 BDG 1979. Wie vom Beschwerdeführer richtig angemerkt, trifft den Dienstgeber die Verpflichtung, durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung der Fähigkeit der Beamten zu fördern, um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern. Sowohl die Postbus-Lenker als auch die KFZ-Lenker der Güterbeförderung sind im Sinne der EU-Richtlinie 2003/59/EG dazu verpflichtet, die in Rede stehende modulare Ausbildung zu absolvieren, um ihre berufliche Entwicklung längerfristig abzusichern, sodass hier seitens der Dienstbehörde kein Raum für die angedachte Differenzierung bleiben kann.
Da es sich bei den vom Beschwerdeführer außerhalb der Dienstzeit absolvierten Weiterbildungsmodulen somit um Mehrdienstleistungen handelt, die auf Anordnung erbracht wurden, war dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Im Gegenteil wurde - wie oben dargelegt - im Sinne des Erkanntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2013, Zl. 2012/12/0143, entschieden. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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