W198 2125395-1•BVwG W198 2125395-1
W198 2125395-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W198 2125395-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Esteplatz, GZ: 2014-XXXX, vom 03.12.2014, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig)).
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Esteplatz (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 13.10.2014 wurde ausgesprochen, dass
XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin genannt) für die Zeit vom 25.01.2016 bis 06.03.2016 keine Notstandshilfe erhält, weil sie den vorgeschrieben Kontrolltermin am 25.01.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.03.2016 bei der belangten Behörde gemeldet hätte. Mangels triftiger Gründe würden die Rechtsfolgen des § 49 AlVG nicht eintreten.
2. Gegen diesen Bescheid erhebt die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.04.2016 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, materielle Rechtswidrigkeit sowie Aktenwidrigkeit.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 gibt die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Beschwerde zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin zog am 25.05.2016 ihre Beschwerde explizit zurück
Der Verfahrensgang bzw. der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt.
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus dem am 25.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
3.2.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6.).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungs-anspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH 11.7.2013, 2000/06/0173, VwGH 10.3.1994, 94/19/0601).
3.2.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin (durch ihre rechtsfreundliche Vertretung) die Zurückziehung ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. auch VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen, oben unter den Punkten 3.2.2. und 3.2.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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