W198 2118181-1•BVwG W198 2118181-1
W198 2118181-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2016
Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung
W198 2118181-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau MMag. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 06.11.2015, GZ 2015-XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 05.10.2015 wurde Frau MMag. XXXX LXXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG ab dem 26.09.2015 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 26.09.2015 beim AMS geltend gemacht habe.
2. Mit Schreiben vom 01.10.2015, von der belangten Behörde als Beschwerde qualifiziert, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.10.2015. Darin führte sie aus, dass sie bereits im Juni 2015, als sie noch in Frankreich an der Universität
XXXX gearbeitet habe, Kontakt mit dem AMS Gmunden aufgenommen habe, zumal ihre Arbeitslosigkeit im September 2016 absehbar gewesen sei. Seitens des AMS Gmunden sei nicht erwähnt worden, dass das AMS Österreich das Formular U1 in Frankreich anfordern könne. Weiters sei die Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt worden, dass eine Voranmeldung ohne dieses Formular möglich sei bzw. dass Nachteile daraus entstünden, wenn man sich nicht gleich nach Vertragsende arbeitslos melde. Aufgrund der ihr vom AMS Gmunden zur Verfügung gestellten Informationen habe sie das Formular U1 persönlich in Frankreich zum ehestmöglichen Zeitpunkt beantragt. Sie habe dieses Formular erst Mitte September anfordern können und sei es ihr Ende September 2016 zugestellt worden. Im Zuge eines Termins beim AMS Wien sei sie schließlich darüber aufgeklärt worden, dass sie nur im Zeitraum 26. - 30.09.2015 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe; dies obwohl sie nachweislich vom 01. - 30.09.2015 arbeitslos gewesen sei und zuvor mit dem AMS in Kontakt getreten sei. Sie sei vom AMS Gmunden fehlberaten worden und beanspruche sie nunmehr das Arbeitslosengeld für den gesamten Zeitraum 01. - 30.09.2015.
3. Mit Schreiben des AMS vom 12.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde sie um Stellungnahme dazu bis 02.11.2015 ersucht.
4. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30.10.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte sie aus, dass sie vom AMS Gmunden mangelhaft bzw. unvollständig beraten worden sei. Sie habe sich bereits im Juni 2015 beim AMS Gmunden über den Bezug von Arbeitslosengeld informiert. Ihr sei daraufhin erklärt worden, dass sie das U1 Formular bräuchte. Erst im letzten Satz sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellung unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen persönlich zu erledigen sei. Aufgrund der Voranstellung der Informationen über das U1 Formular sowie wegen des Hinweises, dass man dieses brauche, sei ihr damals klar erschienen, dass eine Antragstellung erst mit einem komplett ausgefüllten U1 Formular möglich sei. In Frankreich sei ein solches Formular erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses und nach einigen Wochen Bearbeitungszeit zu erhalten. Umgehend danach habe sie persönlich den Antrag gestellt. Aus dem Email des AMS sei ihr nicht ersichtlich gewesen, dass das Arbeitslosengeld nur ab einem persönlichen Antrag beim AMS bezogen werden könne.
5. Mit Bescheid vom 06.11.2015, GZ. 2015-0566-9-001929, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin erst am 26.09.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelte das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch müsse der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG hinzukommen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gebühre das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Eine Fehlinformation des AMS Gmunden könne dem Mail nicht entnommen werden.
6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht mit Schreiben vom 19.11.2015 einen Vorlageantrag. Darin führte sie aus, dass die Auskunft des AMS Gmunden nicht vollständig gewesen sei. Hätte sie im Juni 2015 die Auskunft bekommen, dass sie sich im noch aufrechten Dienstverhältnis anmelden könne, hätte sie dies sofort getan. Ihr Ziel, als sie sechs Wochen vor Ende des französischen Vertrages das AMS kontaktiert habe, sei gewesen, Auskünfte über den Anspruch und die Antragstellung zu bekommen um Fristen einhalten und alle erforderlichen Dokumente mitbringen zu können. Nachdem sie jedoch auf das U1 Formular verwiesen worden sei, sei es für sie als Laien klar erschienen, dass dieses Dokument notwendig sei. Die Beschaffung dieses Dokuments in Frankreich habe ihre persönliche Vorsprache beim AMS jedoch beträchtlich verzögert und habe den Tag der Geltendmachung auf den 26.09.2015 verschoben.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat im Juni 2015 ein Email an das AMS Gmunden geschickt. Darin führte sie aus, dass sie in den letzten fünf Jahren in Frankreich Vollzeit gearbeitet habe. Ihr Dienstvertrag ende mit 31.08.2015 und sie wolle nun nachfragen, wie sie in Österreich Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen könne.
Am 15.06.2015 hat die Beschwerdeführerin ein Antwortschreiben des AMS Gmunden erhalten, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass die französischen Zeiten grundsätzlich den österreichischen gleichgestellt seien und sie diese Zeiten mit einem U1 Formular von der französischen Arbeitsagentur bestätigt brauche. Die Antragstellung auf Arbeitslosengeld sei umgehend nach Beendigung des Dienstverhältnisses persönlich beim AMS zu erledigen.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 26.09.2015 beim AMS Dresdner Straße arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. In der Folge wurde ihr das Arbeitslosengeld ab dem 26.09.2015 zuerkannt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) ... (7)
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entziehen.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin unbestritten erst am 26.09.2015 beim AMS persönlich vorgesprochen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Der Bezug kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie vom AMS Gmunden mangelhaft bzw. unvollständig beraten worden sei, ist auszuführen, dass eine solche Fehlinformation seitens des AMS im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden kann. So wurde ihr - wie sie selbst in ihrer Beschwerde ausführte - vom AMS mit Email vom 15.06.2015 unzweifelhaft mitgeteilt, dass die Antragstellung auf Arbeitslosengeld umgehend nach Beendigung des Dienstverhältnisses persönlich beim AMS zu erledigen sei.
Selbst für den Fall, dass man von einer ungenügenden Auskunft des AMS ausgeht, ist auszuführen, dass dieser Umstand aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann. Jede arbeitslose Person muss selbst dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Auskunft des AMS angenommen habe, dass eine Antragstellung erst mit einem komplett ausgefüllten U1 Formular möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass man sehr wohl einen Antrag beim AMS stellen und die Unterlagen nachreichen kann. Dass eine solche Möglichkeit besteht, muss auch der Beschwerdeführerin klar gewesen sein, zumal ein solches Vorgehen der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.
Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld erst ab dem 26.09.2015 gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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