W179 2105165-1•BVwG W179 2105165-1
W179 2105165-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2016
ärztlicher Sachverständiger, Austro Control, Begründungsmangel,<br/>Begründungspflicht, Behebung der Entscheidung, Bescheidbegründung,<br/>Datenschutz, Datenübermittlung, Ermittlungsverfahren, ersatzlose<br/>Behebung, Fristerstreckungsantrag, Geheimhaltung,<br/>Geheimhaltungsinteresse, Gesamtbetrachtung, Missbrauch, mündliche<br/>Verhandlung, Mutwillen, Mutwillensstrafe, Offensichtlichkeit,<br/>Parteiengehör, Rechtsschutzinteresse, Übermittlung, Vorlagefrist
W179 2105165-1/ 33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Universitätsring 12, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX, XXXX, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Mutwillensstrafe
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
a) Überblick:
1. Der Beschwerdeführer, XXXX, war (!) für die belangte Behörde als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert und tätig. Zwischen beiden Parteien ist spätestens seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 (auch aus datenschutzrechtlichen Gründen) strittig, welche Unterlagen ein flugmedizinischer Sachverständiger der belangten Behörde vorzulegen hat. Zusammengefasst geht es im Wesentlichen um das Verhältnis von (unionsrechtlichen) luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu solchen des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht. Meinungsunterschiede bestehen im Wesentlichen dahingehend, welche Unterlagen 1.) anlässlich einer Tauglichkeitsuntersuchung, und 2.) auf Anfrage der belangten Behörde (im Zuge eines Aufsichtsverfahrens nach erfolgter Tauglichkeitsuntersuchung) vorzulegen, sowie 3.) wie vollständig jene Unterlagen auszufüllen sind. Schließlich ist 4.) die korrekte Archivierung der Unterlagen strittig.
2. Hiergerichtlich waren bzw sind fünf Beschwerdeverfahren der beiden Parteien zu diesen Fragestellungen anhängig:
1. ) So wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides a) darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, wegen aus ihrer Sicht geklärter Rechtslage, sowie b) über den Inhalt des behördlichen Schreibens vom XXXX, das war die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen an die Behörde, am XXXX ab (hg anhängig unter XXXX;
"Feststellungsanträge").
2. ) Die zuständige Behörde verhängte über den Beschwerdeführer am
XXXX - mit dem in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid - eine Mutwillensstrafe in Höhe von Euro XXXX wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde ua aufgrund seiner (abgewiesenen) Feststellungsanträge und der damit versuchten Verfahrensverzögerung (XXXX; "Mutwillensstrafe").
3. ) Die Behörde gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Autorisierung seiner mit XXXX (damals zukünftig auslaufende) Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger am XXXX nicht Folge (XXXX; "neuerliche Autorisierung"). XXXX Der Beschwerde gegen die behördliche Abweisung der neuerlichen Autorisierung wurde hiergerichtlich zwischenzeitig mit Erkenntnis vom XXXX nicht Folge gegeben.
4. ) Im Anschluss an eine unangekündigte Inspektion (Audit) XXXX durch die belangte Behörde am XXXX wurde die genannte, zuletzt aufrechte (am XXXX auslaufende) Autorisierung von der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom XXXX mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Vorstellung. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am XXXX einen Vorstellungsbescheid, welchen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
XXXX in Beschwer zog, woraufhin die belangte Behörde am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung traf sowie der Beschwerdeführer am XXXX einen Vorlageantrag stellte. (XXXX; "Mandatsbescheid"). Dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eingestellt.
5. ) Schließlich ist XXXX, bei dessen Verlängerung der XXXX untersuchende (dritte) Sachverständige an die belangte Behörde das Antragsformular, den standarisierten medizinischen Untersuchungsbericht (nachfolgend: medizinischer Untersuchungsbericht) und das Tauglichkeitszeugnis XXXX übermittelte. Gegen die den Antrag XXXX auf Löschung XXXX abweisende Entscheidung der Datenschutzbehörde XXXX ebenso Beschwerde (XXXX; "Datenschutzverfahren"). Dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eingestellt.
b) Datenschutzrechtliche Verfahrensgänge samt VfGH-Erk
3. Mit der Frage, welche Unterlagen ein flugmedizinischer Sachverständiger der Behörde im Zuge einer Tauglichkeitsuntersuchung vorzulegen hat, wurde auch der Datenschutzrat befasst. Dieser übermittelte der belangten Behörde seine in der XXXX einstimmig beschlossene Stellungnahme, in der dieser zusammenfassend schlussfolgert: 1.) Eine generelle Übermittlung der flugmedizinischen detaillierten Untersuchungsberichte an die Austro Control GesmbH sei nicht mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nach 6 Abs 1 lit c der EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist, 2.) werde die Austro Control GmbH mit Nachdruck aufgefordert, unverzüglich von ihrer Befugnis zur Einrichtung eines - alternativen Nachweisverfahrens - Gebrauch zu machen, welches ohne Übermittlung von Detaildaten aus flugmedizinischen Untersuchungen auskomme, und
3. ) angeregt, die Datenschutzkommission möge 1. eine amtswegige Überprüfung der Registrierung des Systems EMPIC vornehmen und 2. in diesem Zuge eine Vorlage der Frage der Vereinbarkeit der von der EASA angeordneten Übermittlung flugmedizinischer Detaildaten aus Untersuchungen an die nationalen Aufsichtsbehörden mit Art 6 Abs 1 lit c der RL 95/46/EG an den Gerichtshof der EU erwägen.
4. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die belangte Behörde - aus Anlass der Befassung des Datenschutzrates mit diesem Thema -, bis zu Klärung einer allfälligen rechtlich zulässigen Alternative (gemeint: ein alternativen Nachweisverfahrens) zur Übermittlung detailliert Untersuchungsergebnisse vorerst von den in den unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen (Widerruf, Aussetzen oder Beschränken der Autorisierung) gegen jene flugmedizinischen Sachverständigen, die MED.A.025 (b) (4) leg cit nicht beachten, allein aus diesem Titel Abstand zu nehmen.
5. Vor diesem Hintergrund richtete die belangte Behörde eine Arbeitsgruppe ein, an der Vertreter der zuständigen Behörde, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), der European Aviation Safety Agency (EASA), der Austrian Cockpit Association sowie externe Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Luftfahrtrecht bzw Datenschutzrecht XXXX teilnahmen.
5.1. Die belangte Behörde informierte den Datenschutzrat mit Schreiben vom XXXX dahingehend, dass die Arbeitsgruppe zum Ergebnis gekommen sei, die Übermittlung detailliert Untersuchungsergebnisse entspreche der Zweckbestimmung (Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen). Dennoch werde die belangte Behörde nach Durchführung der flugmedizinischen Untersuchungen lediglich die Übermittlung des im AMC1.ARA.MED 135 (a) abgebildeten Antragsformulars, des vollständig und korrekt ausgefüllten medizinischen Untersuchungsberichtes sowie des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses fordern. Sonstige detaillierte Daten würden nur in speziellen Fällen angefordert, wenn dies durch besondere Umstände sachlich gerechtfertigt sei. Dementsprechende Umsetzungsmaßnahmen seien bereits ergriffen worden, nämlich eine Anpassung der Ausführungen im ZPH.MED.1 sowie eine Verbesserung der Datenschutzmaßnahmen bei der Datenübermittlungssoftware EMPIC. Zudem habe die belangte Behörde die Anregungen und Bedenken der Datenschutzexperten aus der Arbeitsgruppe und die vom Datenschutzrat aufgeworfene Frage hinsichtlich eines allfälligen Normenkonflikts auf europäischer Ebene an die European Aviation Safety Agency (EASA) mit der Bitte um Prüfung herangetragen.
6. Zwischenzeitig wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, 1.) den Hauptantrag XXXX auf Aufhebung des Punktes 4.1.8 und des Punktes 4.2.7 des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises MED.1 vom 5. April 2013, GZ LSA 320-02/01-13, sowie 2.) den Eventualantrag XXXX, den ZP.MED.1 zur Gänze aufzuheben, als unzulässig zurück. Begründend erwog der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Hauptantrages im Wesentlichen, dass durch die gänzliche Neuerlassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises MED 1 vom 17. Juli 2013 die mit dem Hauptantrag angefochten Punkte 4.1.8 und 4.2.7 ZPH.MED.1 zur Gänze ersetzt worden und mit Wirkung vom 18. Juli 2013 außer Kraft getreten seien. Des Weiteren mangle es XXXX hinsichtlich des angefochtenen Punktes 4.1.8. an der Betroffenheit in einer Rechtsposition, weil er das Datenübermittlungsprogramm EMPIC nicht verwende. Zudem sei die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 samt den hiezu durch die EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC) explizit vorgesehen (MED.A.025 (b) (4) samt AMC 1 MED.A.025, MED.A.050, AMC.1 ARA.MED.135 (a), 8b) und (c) ua). Die AMC seien gemäß dem Verfahren des Art 19 iVm Art 52 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erlassen und dadurch Teile des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts geworden. Aus diesem Grunde seien die AMC für die jeweiligen Normadressaten - also für flugmedizinische Sachverständige wie den Antragsteller - bereits ohne Dazwischentreten eines weiteren innerstaatlichen Rechtsakts (wie zB die Erlassung des ZPH.MED.1) verbindlich. Durch eine Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des ZPH.MED.1 bzw desselben zur Gänze würde die vom Beschwerdeführer angenommene Rechtswidrigkeit nicht beseitigt werden.
7. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Datenschutzbehörde das noch von der Datenschutzkommission am XXXX gegen die hier belangte Behörde eingeleitete Verfahren nach § 30 des Datenschutzgesetzes ein. Begründet führte sie aus, vor dem Hintergrund, dass die Datenübermittlung an die hier belangte Behörde zunächst nur in eingeschränkten Ausmaß erfolge (gemeint iSd Punkt 3. der do Feststellungen: Medizinischer Untersuchungsbericht, Antragsformular und Tauglichkeitszeugnisses) und die Behörde die übermittelten Daten gegebenenfalls einer behördlichen Entscheidung zu Grunde zu legen habe, begegnet diese Datenübermittlung sohin dem Grunde nach keinen Bedenken der Datenschutzbehörde. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der damaligen Datenschutzkommission genüge es nicht, wenn der Sachverständige als Gutachter seinem Auftraggeber (der Behörde) nur das Ergebnis iS von "geeignet" oder "nicht geeignet" melde, weil dies eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens entgegenstehe. Fraglich sei jedoch, ob der Aufsichtsbehörde die Daten sofort direkt personenbezogen zugänglich sein müssen, oder (ob unter Hinweis auf die deutsche Rechtslage) nicht zunächst ein rein indirekter Personenbezug ausreichend und erst im begründeten Verdachtsfall ein direkter Personenbezug herzustellen sei. Die Datenschutzbehörde wolle diese Frage im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden der EU aufwerfen.
8. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wandte sich mit Schreiben vom XXXX an die belangte Behörde unter Hinweis insbesondere auf 1.) den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, sowie 2.) eine formelle Beanstandung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, wonach die Aufsichtsbehörde derzeit keine behördlichen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber flugmedizinischen Sachverständigen, die keine vollständigen Berichte übermitteln, setze, und teilte mit, dass das frühere Ersuchen vom XXXX (keine Verfahren auf Widerruf, Aussetzung oder Beschränkung der Autorisierung) nunmehr als gegenstandslos zu betrachten sei.
c) Individualisiertes Behördenverfahren zum Beschwerdeführer
9. Am XXXX, kurz vor Weihnacht, erhielt der Beschwerdeführer von der Behörde somit die schriftliche Aufforderung vom XXXX (!), er möge
1. ) ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen (Antragsformular, medizinischer Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnisses) unverzüglich an die belangte Behörde übermitteln, sowie 2.) bis zum XXXX (!), somit über die Feiertage, folgende Unterlagen sämtlicher vom Beschwerdeführer sei dem XXXX durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung in Kopie übermitteln: Antragsformular gemäß AMC1.ARA.MED.135, medizinischer Untersuchungsbericht gemäß AMC1.ARA.MED.135, sowie sofern sich dies aus dem Untersuchungsbericht als notwendig ergibt, auch die entsprechend den dazugehörigen Befunde. Diesem Schreiben war eine Liste der in diesem Zeitraum (XXXX) vom Beschwerdeführer durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchungen angeschlossen, in etwa rund XXXX nachzuweisende Untersuchungen.
10. Der Beschwerdeführer ersuchte hierauf die belangte Behörde in seinem Schreiben vom XXXX, die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen vom XXXX in Bescheidform zu erlassen, was diese am XXXX gemeinsam mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom
XXXX auf Ausstellung eines Bescheides darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, abwies ("Feststellungsbescheid").
11. Ebenso am XXXX stellte der Beschwerdeführer, bei der Behörde am
XXXX eingegangen, einen Antrag auf Fristerstreckung bis zumindest Ende XXXX wegen eines geplanten Weihnachtsurlaubes und XXXX.
12. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX erstreckte die belangte Behörde die gesetzte Frist bis zum XXXX. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am XXXX - der somit nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgte (!) - beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist am XXXX zu laufen.
13. Am XXXX ging bei der belangten Behörde ein vom Beschwerdeführer abgesandtes und - verschlossenes - Paket ein. Dieses enthielt XXXX flugmedizinische Unterlagen der vom Beschwerdeführer beurteilten Probanden. Jene waren - nach Einschätzung der belangten Behörde -
XXXX Ein Begleitschreiben war diesem Paket nicht beigeschlossen.
14. Mit Schreiben vom XXXX, bei der zuständigen Behörde am XXXX eingelangt, machte der Beschwerdeführer unter anderem darauf aufmerksam, XXXX
15. Auf diese Eingabe des Beschwerdeführers replizierte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom XXXX und teilte mit, diesem Ersuchen habe nicht entsprochen werden können, XXXX
15.1. Im selben Schreiben monierte die Behörde, nur ein Teil der mit diesem Paket übermittelten Unterlagen sei lesbar und verwertbar, der Beschwerdeführer sei somit der Aufforderung zur Vorlage vom XXXX bislang nicht vollständig nachgekommen. Er werde somit ersucht, die geforderten Unterlagen bis zum XXXX zu übermitteln.
16. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde erneut Unterlagen, wobei er zusammengefasst angab, aufgrund der XXXX sei dies über die Feiertage nicht vollzählig zu bewerkstelligen gewesen. Zum teilweise schlechten Zustand der ersten Sendung führte der Beschwerdeführer an, leider sei XXXX und dadurch
XXXX überflutet worden, in denen die nicht rezenten flugmedizinischen Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt worden seien.
XXXX
17. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid vom XXXX verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als flugmedizinischen Sachverständigen gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro XXXX. Die Behörde sieht aus nachstehenden Gründen eine mutwillige Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit durch den Beschwerdeführer sowie eine Verschleppungsabsicht desselben gegeben:
17.1. Begründend führte die belangte Behörde zur Mutwilligkeit im Wesentlichen aus, auch wenn man dem Beschwerdeführer ein Interesse an der abschließenden Klärung der seiner Ansicht nach unklaren Rechtslage zugestehen möge - was durch die Behörde und das BMVIT durch die eineinhalb Jahre lang nicht erfolgte Sanktionierung der Nichtübermittlung der Untersuchungsergebnisse gemäß MED.A.025 (b)
(4) VO 1178/2011 bis zur abschließenden Klärung einer allfälligen rechtlich zulässigen Alternative zur Datenübermittlung erfolgt sei - sei jedenfalls mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und spätestens mit der abschließenden rechtlichen Beurteilung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden (ACG, BMVIT, EASA) ein weiteres Vorgehen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die "Abklärung der strittige Rechtsfrage" keinesfalls nachvollziehbar. Zudem sei die Rechtslage allen flugmedizinischen Sachverständigen, somit auch dem Beschwerdeführer, klar und transparent dargestellt worden und daher diesem bekannt gewesen.
Der - rechtskundige - Beschwerdeführer habe vor diesem Hintergrund seine Anträge auf das Erlassen von Feststellungsbescheiden wider besseres Wissen gestellt und die Behörde mutwillig in Anspruch genommen, musste er doch wissen, dass diese Anträge aussichtslos seien, zumal über sein Anbringen die Behörde in Bescheidform abzusprechen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe eine "Freude an der Behelligung der Behörde". Gerade in seiner Begründung des Antrages vom XXXX habe der Beschwerdeführer im Ergebnis ausgeführt, dass es ihm tatsächlich nur auf die Erlangung eines bekämpfbaren Rechtstitels ankomme.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiere dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern habe er vielmehr die Behörde offenbar mutwillig behindert, ihre Aufsichtspflichten gemäß der geltenden Rechtslage auszuüben.
Die Mutwilligkeit der Vorgehensweise des Beschwerdeführers liege auch in dem sehr hohen zusätzlichen Arbeitsaufwand, den er der Behörde verursacht habe, begründet, musste er sich doch im Klaren darüber gewesen sein, dass die nachträgliche Aufarbeitung der von ihm seit dem XXXX nicht übermittelten Unterlagen und die Einpflegung derselben in das Dokumentationssystem der Behörde einen sehr hohen Arbeitsaufwand bedeuten würde.
17.2. Zur Verschleppung führt die Behörde aus: Die Verhängung einer Mutwillensstrafen sei beispielsweise auch dann gerechtfertigt, wenn aus dem wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich sei, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht worden seien und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt werde. Diese Konstellation erkenne die Behörde in der Vorgehensweise des Beschwerdeführers aus nachstehenden Gründen, wodurch gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (hier beruft sich die Behörde auf VwGH 15.12.1995, Zl 95/21/0046, 18.4.1997, Zl 95/19/1707, sowie 15.12.1995, Zl 95/21/0046) das Einbringen der angeführten Anträge des Beschwerdeführers sowie dessen Schreiben vom XXXX unter § 35 AVG subsumierbar sei:
a) Der Beschwerdeführer habe den Antrag vom XXXX auf Ausstellung eines Bescheides gar nicht begründet und somit offenbar mutwillig die Verfahrenstätigkeit der Behörde zu verschleppen beabsichtigt.
b) Auch die Begründung des Antrages vom XXXX sei ausschließlich darauf gerichtet gewesen, das Verfahren durch Erlangung eines bekämpfbaren Rechtstitels zu verschleppen.
c) Die Art der Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen und deren Zustand und mangelnde Aufbereitung am XXXX sei jedenfalls eine offenbar mutwillig Inanspruchnahme der Behörde in Absicht der Verschleppung der Angelegenheit.
d) In dem am XXXX übermittelte Schreiben mit zum Teil konträrem Ersuchen vertrete der Beschwerdeführer nun diametral entgegengesetzte Ansichten und ersuche die Behörde, die Anträge vom
XXXX auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides möglichst rasch zu erledigen und die Unterlagen quasi bis zur Entscheidung durch ein europäisches Höchstgericht nicht zu sichten. Dieses Schreiben sei offenbar mutwillig in Verschleppungsabsicht erstellt und an die Behörde übermittelt worden. Zudem sei das Ersuchen um rasche Ausfertigung der Feststellungsbescheide angesichts der sehr zeitnah zurückliegenden Anträge nicht nachvollziehbar.
e) Zahlreiche weitere Anbringen des Beschwerdeführers - insbesondere seit der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 - würden ebenfalls die Tatbestandsmerkmale des § 35 AVG erfüllen.
17.3. Die "Strafhöhe" sei angesichts der eingetretenen unnötigen Inanspruchnahme der Behörde in einem bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Bescheides [zur Mutwillensstrafe] mehrere Tage andauernden zusätzlichen Aufwandes sämtliche Mitarbeiter des zuständigen Sachgebiets der Behörde, des noch nicht abschätzbaren Ausmaßes der zukünftigen erforderlichen Beschäftigung der Behörde und auch aufgrund der Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt, zumal nur so der Strafzweck zu erreichen sei.
d) Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
18. Gegen jenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX (Mutwillensstrafe) richtet sich die zulässige und rechtzeitig erhobene Beschwerde vom XXXX, ficht diesen in seinem gesamten Umfange an, dies mit dem Begehren, 1.) das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben, 2.) Das Bundesverwaltungsgericht möge ein Verordnungsprüfverfahren nach Art 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anstrengen, um eine Überprüfung des Kapitels
"4.2.9 Übermitteln der Untersuchungsergebnisse" des ZPH MED 1 auf seine Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000 zu erwirken und aus den genannten Gründen die Aufhebung dieses Kapitels des ZPH MED 1 wegen Gesetzwidrigkeit beantragen, sowie 3.) das Bundesverwaltungsgericht möge ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nach Art 267 AEUV einleiten, um vom EuGH die AMC1.ARA.MED.135 der EASA auf ihre Konformität mit der Europäischen Grundrechtscharta - insbesondere Art 8 und 52 GRC - überprüfen und gegebenenfalls diese AMC wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der GRC durch den EuGH für ungültig erklären zu lassen.
Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als flugmedizinischer Sachverständiger datenschutzrechtlicher Auftraggeber der im Zuge von Tauglichkeitsuntersuchungen erhobenen Gesundheitsdaten und nach § 15 DSG zur Geheimhaltung dieser Daten verpflichtet. Zudem setze er sich als flugmedizinischer Sachverständiger nach § 121 StGB einer strafgerichtlichen Verfolgung aus, wenn er Gesundheitsdaten in unzulässiger Weise offenbare. Der Beschwerdeführer habe somit ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, welche konkreten Gesundheitsdaten der belangten Behörde zu übermitteln seien. Der Beschwerdeführer habe somit weder eine Freude am Behelligen der Behörde, noch sei ihm eine (von der Behörde angenommene) Aussichtslosigkeit seiner Anträge bewusst gewesen, vielmehr habe er für einen entsprechenden Schutz der Gesundheitsdaten seiner Probanden zu sorgen versucht.
Hier sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, sich seiner Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger entheben lassen zu müssen, um im Zuge der Bekämpfung dieser Enthebung erst eine Klärung der Rechtslage herbeiführen zu können. Diese sei nämlich durch eine einvernehmliche Ansicht der belangten Behörde, des BMVIT und der EASA keineswegs geklärt, vielmehr würden auch die AMC der EASA einer gerichtlichen Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof unterliegen. Auch habe der Verfassungsgerichtshof die Rechtskonformität des ZPH MED 1 nicht bestätigt, sondern mit einem Beschluss den Antrag XXXX zurückgewiesen und somit die Sach- und Rechtslage keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof lediglich in einem obiter dictum den AMC der EASA unmittelbare Verbindlichkeit zugesprochen, was jedoch keine gefestigte Judikatur, sondern verfehlt sei, weil die unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift ARA.GEN.105 Z 1 der VO 1178/2011 anwendbare Nachweisverfahren (AMC) als unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards definiert.
Von einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde durch den Beschwerdeführer könne somit nicht gesprochen werden.
Soweit sich die belangte Behörde auf Art und Zustand der übermittelten medizinischen Unterlagen im XXXX bezieht, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Überflutung XXXX und die behördlich zu kurz bemessene Frist. Darin, dass die übermittelten Unterlagen in ihrer Qualität und Sortierung nicht den Vorstellungen der belangten Behörde entsprochen hätten, könne keine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde nach § 35 AVG gesehen werden. Auch diene § 35 AVG nicht der Verhängung von Beugestrafen zur Durchsetzung (unionsrechtlicher) Verpflichtungen. Zudem setze die Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraus, dass der Beschwerdeführer zur Verschleppung mutwillig falsche Angaben gemacht hätte, was die Behörde nicht weiter ausgeführt und begründet habe.
Schließlich moniert der Beschwerdeführer, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einschließlich der Gewährung eines Parteiengehörs durchzuführen. Sie hätte ihm die Gelegenheit geben müssen, sich zum Vorwurf der mutwilligen Inanspruchnahme der belangten Behörde zu äußern. Dass sie ihm dieses Recht jedoch nicht gewährt habe, leide der angefochtene Bescheid schon alleine deswegen an Rechtswidrigkeit und sei dieser (unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, zweite Auflage, § 35 Rz 6) ersatzlos aufzuheben.
19. Die belangte Behörde legt am XXXX den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und kündigt eine umfassende Gegenschrift an.
20. Am XXXX langt die als "ergänzender Schriftsatz" bezeichnete Gegenschrift der belangten Behörde unter Anschluss von zahlreichen Beilagen mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, und
2. ) die Beschwerde abweisen, ein.
20.1. Die Gegenschrift führt zur Beschwerde gegen die verhängte Mutwillensstrafe zusammengefasst aus: Die Rechtslage sei seit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 klar und eindeutig, zu klären sei ausschließlich nur mehr die Frage gewesen, ob es "Alternative Means of Compliance" gebe. Diese Frage sei aber durch die eingesetzte Arbeitsgruppe geklärt und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden.
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich unionsrechtlicher Bestimmungen könne aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes niemals nationales Datenschutzrecht sein. Die Kompetenz, eine unionsrechtliche Bestimmung für ungültig zu erklären, liege ausschließlich beim EuGH, weshalb die hier einschlägigen Bestimmungen bis zu einer solchen Aufhebung jedenfalls von den nationalen Verwaltungsbehörden - ungeachtet allfälliger Zweifel - anzuwenden seien.
Weitere Ermittlungen (insbesondere im Rahmen der angekündigten Inspektion) hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen insofern mutwillig falsche Angaben gemacht habe, als er zunächst schriftlich mitgeteilt habe, XXXX, später aber behauptet habe, XXXX. Das Verschweigen von Information sei jedenfalls darunter zu subsumieren.
Dem Argument des Beschwerdeführers, das AVG sei nicht auf die Erzwingung der Erfüllung unionsrechtlicher Vorschriften anzuwenden, könne nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer damit die Anweisungen des AVG im Anwendungsbereich des Unionsrechtes offenkundig bestreite.
Zum Vorwurf des unterlassenen Parteiengehörs beruft sich die Behörde auf § 45 Abs 3 AVG, wonach die Partei zu ihren eigenen Angaben (VwGH 10.4.1996, Zl 95/19/0591; 21.10.1998, Zl 98/09/0096) oder zu Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt habe (VwGH 05.11.1964, Zl 1880/63), nicht zu hören sei.
Es sei jedenfalls zulässig, neben der Abweisung des Auskunftsbegehrens (im gegenständlichen Fall des Antrags auf Feststellung) eine Mutwillensstrafe für das offenbar mutwillige Auskunftsbegehren zu verhängen (vergleiche VwGH 28.6.2006, Zl 2002/12/0133, ferner VwSlg 15.104 A/1999).
20. 2 Diese Gegenschrift samt allen Anlagen wird dem Beschwerdeführer mit hiergerichtlichem Schreiben vom XXXX zur Kenntnis gebracht.
21. Mit Schreiben vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht weitere Aktenbestandteile von der belangten Behörde an, welche am
XXXX hg eintreffen.
22. Das Bundesverwaltungsgericht beraumt eine XXXX Tagsatzung XXXX an. Zu dieser bringt die belangte Behörde einen vorbereitenden Schriftsatz am XXXX ein, XXXX und könnten somit nur als Zeugen geladen werden. Die belangte Behörde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. ) die beiden XXXX als Zeugen laden,
2. ) die nach Beschwerdevorentscheidung und allfälligem Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegende weitere Beschwerde XXXX über die Aussetzung der Autorisierung gemeinsam mit den bereits zur gemeinsamen Verhandlung verbunden Beschwerdeverfahren zu verhandeln,
3. ) daher den Verhandlungstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen, und
4. ) aufgrund der hohen Anzahl an zu berücksichtigenden medizinischen Einzelfällen und der damit verbundenen Behandlung sensibler direkt personenbezogener Gesundheitsdaten zahlreicher Probanden die Öffentlichkeit bei der mündlichen Verhandlung zum Schutze des Privatlebens der Parteien und der Zeugen auszuschließen.
22.1. Diesem vorbereitenden Schriftsatz stellt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu, mit dem Hinweis, dass die anberaumte Verhandlung jedenfalls abgeführt werde und die beiden genannten XXXX zwischenzeitig gesondert als Zeugen geladen worden seien.
23. Am XXXX geht beim Bundesverwaltungsgericht ein vorbereitender Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, mit dem dieser der Ladung der beiden genannten XXXX wegen deren Befangenheit widerspricht. Beide seien während ihrer Tätigkeit als XXXX. Letztere Tätigkeit habe auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der belangten Behörde fortbestanden. Beide hätten somit XXXX. Eine volle Unbefangenheit
XXXX müsse aufgrund XXXX zumindest erheblich bezweifelt werden, liege es doch im grundlegenden Interesse XXXX.
Zudem habe einer der beiden auch XXXX. Dass die beiden genannten Zeugen persönliche Wahrnehmungen und Eindrücke der XXXX in objektiver und unparteiischer Weise wiedergeben könnten, werde bezweifelt. Dies auch deshalb, weil die Wiedererlangung der Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger des Beschwerdeführers XXXX.
Somit beantrage der Beschwerdeführer, dass Bundesverwaltungsgericht möge
1. ) die beiden XXXX wegen Befangenheit nicht als Zeugen vernehmen,
2. ) das zum XXXX geführte Verfahren nicht mit XXXX Verfahren verbinden,
3. ) die Öffentlichkeit von der Verhandlung am 5. April 2016 ausschließen.
24. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht eine nicht öffentliche Tagsatzung ab, in der XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
a) Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragener XXXX.
XXXX
b) XXXX und Anträge
Der Keller XXXX ist - kein - Erdkeller, sondern verfliest.
XXXX Am XXXX, kurz vor Weihnacht, erhielt der Beschwerdeführer von der Behörde die schriftliche Aufforderung vom XXXX (!), er möge 1.) ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen (Antragsformular, medizinischer Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnisses) unverzüglich an die belangte Behörde übermitteln, sowie 2.) bis zum XXXX, somit über die Feiertage, folgende Unterlagen sämtlicher vom Beschwerdeführer sei XXXX durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung in Kopie übermitteln: Antragsformular gemäß AMC1.ARA.MED.135, medizinischer Untersuchungsbericht gemäß AMC1.ARA.MED.135, sowie sofern sich dies aus dem Untersuchungsbericht als notwendig ergibt, auch die entsprechenden dazugehörigen Befunde.
XXXX
Somit stellte der Beschwerdeführer am XXXX, einen Antrag auf Fristerstreckung bis zumindest XXXX
Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde ebenso in einem Schreiben vom XXXX, die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen vom XXXX in Bescheidform zu erlassen, was diese am XXXX gemeinsam mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Bescheides darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, abwies.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX erstreckte die belangte Behörde die gesetzte Frist bis zum XXXX. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am XXXX - der somit nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgte (!) - beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist am XXXX zu laufen.
Da der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Kenntnis von der ihm gewährten Fristerstreckung erlangte, begann er XXXX
XXXX Mit Schreiben vom XXXX, bei der zuständigen Behörde am XXXX eingelangt, machte der Beschwerdeführer unter anderem darauf aufmerksam, dass XXXX.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX enthält hiezu unter anderem nachstehenden Satz: "Ich ersuche um baldige Zustellung des begehrten Feststellungsbescheides um endlich eine definitive höchstgerichtliche Klärung der Datenübermittlungsfrage auf EU-Ebene herbeizuführen und ersuche zwischenzeitlich, das am XXXX
Mit Schreiben vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde, dass XXXX, in denen die nicht rezenten flugmedizinischen Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt worden seien.
c) Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid unterteilt sich nicht klar in "Sachverhalt", "Beweiswürdigung" und "rechtliche Würdigung". Vielmehr werden unter dem Abschnitt "Sachverhalt" Ausführungen zum Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen vermischt sowie lässt der angefochtene Bescheid eine Beweiswürdigung gänzlich vermissen.
d) Verletzung des Parteiengehörs
Der angefochtene Bescheid enthält ua nachstehende
Sachverhaltsfeststellungen:
XXXX 2. Beweiswürdigung:
1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Behördenakt und dem Gerichtsakt sowie den - in diesem Beschwerdeverfahren - vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben der XXXX
2. Zur vom Beschwerdeführer monierten Befangenheit der Zeugen XXXX ist Nachstehendes zu erwägen:
Die beiden Zeugen waren XXXX, somit kam dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ausweislich XXXX kein Ablehnungsrecht XXXX. Allerdings haben sich die beiden genannten Zeugen im behördlichen Verfahren nicht für befangen erklärt. Auch ist hiergerichtlich nicht erkennbar und bringt der Beschwerdeführer dies nicht vor, dass er die Befangenheit der beiden Amtssachverständigen bereits im Verwaltungsverfahren moniert hätte.
XXXX Das VwGVG und das AVG enthalten kein Ablehnungsrecht von Zeugen. Die Beurteilung von Zeugenaussagen obliegt der freien Beweiswürdigung und stehen jene gegebenenfalls unter strafrechtlicher Sanktion. Der Beschwerdeführer beruft sich hier - rein abstrakt - auf ein XXXX zwischen den beiden Zeugen und ihm selbst XXXX. Damit zeigt er jedoch nicht konkret auf, wieso eine Befangenheit gegeben sein sollte. Schließlich besteht immer zwischen ärztlichen Sachverständigen auch ein XXXX hinsichtlich ihrer gutachterlichen Tätigkeit und wäre somit immer, folgte man dem Beschwerdeführer, XXXX.
Konkret beruft sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf XXXX hinsichtlich des Erlassens eines XXXX. Mit dem Nachweis dieser Anzeige ist XXXX.
Da der Beschwerdeführer weder konkret eine Befangenheit der beiden Zeugen aufzeigt, noch beide sich im behördlichen Verfahren XXXX.
Sofern sich das erkennende Gericht in seiner Beweiswürdigung auf Angaben dieser beiden Zeugen stützen sollte, wird dies nachstehend in der Beweiswürdigung explizit erwogen werden.
3. Weiters ist im Detail zu würdigen:
a) Zum Beschwerdeführer
XXXX b) XXXX und Anträge
Die Feststellungen XXXX beruhen XXXX, denen die belangte Behörde explizit nicht widerspricht, XXXX.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.
Dass die medizinischen Unterlagen im Keller nicht nur in Kartonkisten, sondern auch in Aktenordnern gelagert werden, ergibt sich aus den vorgelegten Fotos in der Tagsatzung.
XXXX XXXX XXXX XXXX c) Begründungsmangel
Die Feststellungen zum Aufbau und Inhalt des angefochtenen Bescheides beruhen auf diesem.
d) Verletzung des Parteiengehörs
Die Feststellungen zur Verletzung des Parteiengehörs ergeben sich aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides.
a) Begründungsmangel
1. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand und die zu diesem führenden Erwägungen eindeutig darzulegen vermag. Doch im vorliegenden Fall hat sie die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht klar nach den soeben beschriebenen Erfordernissen unterteilt. Denn sie vermischt - wie dargestellt - untrennbar Ausführungen zum Verfahrensgang mit Sachverhaltsfeststellungen und lässt eine Beweiswürdigung gänzlich vermissen.
Sie nimmt damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen diesen Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß dieser (und auch das erkennende Gericht) keinesfalls, auf welchen maßgebenden Sachverhalt sich die belangte Behörde stützt und wie sie zu diesen kommt. Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel). Schon aus diesem Grunde wäre der angefochtene Bescheid zu beheben.
b) Verletzung des Parteiengehörs
2. Der Beschwerdeführer moniert, er sei zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und damit zu den Sachverhaltsfeststellungen nicht gehört und sohin seine Parteienrechte verletzt worden.
Die unterlassene Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme wird von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bezieht sie sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 3 AVG, wonach der Beschwerdeführer zu von ihm gemachten Eingaben und vorgelegten Beweismitteln nicht mehr gesondert zu hören sei.
Dies würde jedoch voraussetzen, dass sich die Behörde in ihrem Bescheid - ausschließlich - auf Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer selbst behauptet bzw vorgelegt worden wären, stützte. Wenngleich mangels Beweiswürdigung unklar ist, wie die Behörde zu ihren mit Verfahrensgängen durchmischten Sachverhaltsfeststellungen kommt, ist jedoch unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid auch nicht vom Beschwerdeführer ins behördliche Verfahren eingeführte Sachverhaltselemente enthält, auf die sich die angefochtene rechtliche Würdigung bezieht:
2.1. So geht die belangte Behörde in ihren Sachverhaltsfeststellungen unter anderem davon aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegten, beschädigten Unterlagen habe dieser in einem feuchten, erdigen Raum (etwa einem Kellerabteil) gelagert gehabt und lastet ihm in ihrer rechtlichen Würdigung diesen Zustand insofern an, als sie ua deren Zustand samt mangelnder Aufbereitung jedenfalls als offenbar mutwillig Inanspruchnahme der Behörde in Absicht der Verschleppung bewertet.
Hätte sie den Beschwerdeführer jedoch zu dieser Sachverhaltsfeststellung gehört, hätte sie XXXX.
Die belangte Behörde belastet damit ihren Bescheid in diesem Punkte mit Rechtswidrigkeit.
2.2. Die belangte Behörde führt in ihrer rechtlichen Würdigung ferner aus, die nachträgliche Aufarbeitung der vom Beschwerdeführer seit dem XXXX nicht übermittelten Unterlagen und die Einpflegung derselben in das Dokumentationssystem der Behörde habe einen sehr hohen Arbeitsaufwand für diese bedeutet und sieht hier eine Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers als gegeben an. In diesem Zusammenhang stellt sie als Sachverhalt unter anderem fest, es handle sich dabei knapp über 1000 Untersuchungen, was XXXX % der alljährlich von allen XXXX österreichischen flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung entspreche.
Die Behörde stützt damit den von ihr angenommenen durch den Beschwerdeführer verursachten Arbeitsaufwand unter anderem auf die Anzahl der nicht (gleich) belegten Untersuchungen sowie den Marktanteil des Beschwerdeführers. Diese Fakten wurden jedoch nicht vom Beschwerdeführer ins behördliche Verfahren eingeführt, sondern vielmehr von der Behörde. Sie hätte ihn daher zum Ausmaß des Arbeitsaufwandes, dem sie ihm bescheidmäßig anlastet, auch hören müssen.
Die belangte Behörde belastet daher ihren Bescheid auch in diesem Punkte mit Rechtswidrigkeit.
2.3. Der belangten Behörde gelingt es sohin nicht, der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung seines Parteiengehörs wirksam entgegenzutreten. Dass die Wahrung des kardinalen Parteienrechtes auf rechtliches Gehör zu einem anderen Ergebnis, zumindest bei der "Strafhöhe", geführt haben könnte, ist nicht auszuschließen.
c) Mutwillige Inanspruchnahme der Behörde sowie Verschleppung des Verfahrens
3. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Diese Bestimmung normiert somit zwei Fallkonstellationen, in denen eine Verhängung einer Mutwillensstrafe in Betracht kommt:
Sie bietet den Behörden nämlich sowohl eine Handhabe, sich selbst (!) vor Behelligung, als auch die anderen Parteien (!) vor Verschleppung des Verfahrens schützen (vgl Hengschläger/Leeb, AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Auflage, § 35, Rz 1 mwN). So auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, sechste Auflage, § 35 AVG, Rz 2 u RZ 6 mwH auf VwGH 4.9.1973 Slg 8448 A; 28.9.1995, Zl 94/17/0427; 24.3.1997, Zl 95/19/1711): "Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Beh vor Behelligung, die Partei vor Verschleppung des Sache schützen."
Mutwillige Inanspruchnahme:
3.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer beim Stellen der genannten Anträge nicht mutwillig gehandelt. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Vorbringen mutwillig, deren Aussichtslosigkeit für jedermann offenkundig und derer sich der Einschreiter auch bewusst ist (vgl nur Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, 5. Auflage, Seite 147, mwH auf VwGH 24.3.1997, Zl 95/19/1711).
Der VwGH führt hiezu an: "Es muß nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewußtsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muß auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein." (VwGH 24.3.1997, Zl 95/19/1711).
Gerade diese Aussichtslosigkeit nachzuweisen, gelingt der belangten Behörde mit ihrem Hinweis auf die (aus ihrer Sicht) übereinstimmende Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörden nicht. Kann sie sich hiebei doch nicht auf eine Klärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden um ein Tauglichkeitszeugnisses vom flugmedizinischen Sachverständigen an die belangte Behörde zu übermitteln sind, durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof stützen.
Soweit sich die Behörde hier auf den dargestellten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes XXXX beruft, weist sie ebenso wenig nach, dass die genannten Anträge XXXX für jedermann erkennbar aussichtslos waren:
Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich mit seiner Entscheidung gerade keinen Rechtsschutz im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bedenken (etwa im Sinne eines Erwägens einer allfälligen Primärrechtswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof genannten Bestimmungen des EU-Sekundärrechts) gewährt bzw aus prozessrechtlichen Gründen gewähren können und die Rechtslage insoweit auch nicht geklärt - schon gar nicht im Hinblick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, etwa im Hinblick darauf, ob die von ihm verwendeten Berichte den rechtlichen Anforderungen genügen.
Die Aussichtslosigkeit der genannten Anträge, mit denen der Beschwerdeführer eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw den Europäischen Gerichtshof herbeiführen wollte, ist damit keinesfalls offensichtlich, wie von der Behörde angenommen.
Schließlich ist zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt. Es genügt jedenfalls nicht, dass die Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I 2. Ausgabe 2014, § 35 Rz 3, und die dortigen Nachweise, insbesondere VwGH 29.06.1998, Zl 98/10/0183; 16.02.2012, Zl 2011/01/0271).
Der Beschwerdeführer hat somit nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls die zuständige Behörde mutwillig in Anspruch genommen, sondern wollte sich vielmehr rechtlich absichern hinsichtlich seiner Pflichten aus dem Datenschutzrecht und seiner ärztlichen Schweigepflicht.
Verschleppungsabsicht:
3.2. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll - wie dargestellt - die Behörde vor Behelligung, die Partei (gemeint: eine vom Adressaten der Mutwillensstrafe verschiedene Partei) vor Verschleppung der Sache schützen.
Soweit sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auf eine Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers stützt, verkennt sie hier den Normzweck des § 35 AVG und belastet sie den Bescheid wiederum mit Rechtswidrigkeit: Denn wenn sie sich in ihrer Begründung (konkret) auf bestimmte Verwaltungsverfahren mit dem Beschwerdeführer bezieht, zeigt sie in keiner Weise auf, dass es sich bei diesen um Mehrparteienverfahren handelte, in denen eine vom Beschwerdeführer verschiedene Partei vor der angenommenen Verschleppung zu schützen wäre, noch ist das Vorliegen eines Mehrparteienverfahren für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
3.3. Doch selbst wenn eine zweite Partei im behördlichen Verfahren vorhanden wäre, die vor der behaupteten Verschleppungsabsicht geschützt werden könnte, wäre den zugehörigen Begründungselementen der Behörde nicht zu folgen:
a) Denn die Art, der Zustand und die mangelnde Aufbereitung der XXXX vom Beschwerdeführer an die Behörde übermittelten Unterlagen ist nicht, wie von der Behörde angenommen, auf eine Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers als Ursache zurückzuführen. Vielmehr liegen diese - wie dargestellt - in der XXXX des Beschwerdeführers begründet, sowie in der sehr kurz bemessenen und zudem über die Weihnachtsfeiertage behördlich angesetzte Vorlagefrist und im Umstand, dass die Behörde vor Ablauf dieser Frist den Beschwerdeführer nicht rechtzeitig über die erfolgte Fristerstreckung informierte, dieser somit XXXX die angefragten Unterlagen im (damals) vorhandenen Zustand übermitteln musste, um die ihm gesetzte Frist zu wahren.
b) Die belangte Behörde führt in ihrer bescheidmäßigen Begründung zur Verschleppungsabsicht zudem an keiner einzigen Stelle (nachvollziehbar) an, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben (welche?) gemacht hätte, noch trifft sie Feststellungen dazu.
Vielmehr zieht sie sich hier ausschließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, nach der die Verhängung einer Mutwillensstrafen auch bei wechselnden, einander widersprechenden Angaben einer Partei möglich ist.
Damit obliegt es der Behörde aufzuzeigen, inwieweit der Beschwerdeführer wechselnde, einander widersprechende Angaben macht und warum diese mit einer Verschleppungsabsicht einhergingen. Dies unterlässt die Behörde allerdings, wenn sie nur - abstrakt - ausführt, das vom Beschwerdeführer am XXXX übermittelte Schreiben weise zum Teil ein konträres Ersuchen und diametral entgegengesetzte Ansichten auf, kann dies doch nicht als konkrete Erwägung und überprüfbares Begründungselement gewertet werden.
Auch kann hiergerichtlich bei inhaltlicher Beurteilung des genannten Schreibens vomXXXX kein Widerspruch erkannt werden. Vielmehr sieht das Bundesverwaltungsgericht im Begehren, XXXX, den (erneuten) Versuch des Beschwerdeführers, sich aufgrund der (aus seiner Sicht) unklaren Rechtslage rechtlich abzusichern.
Ferner kann in einer unterlassenen Begründung des Antrages vom XXXX auf bescheidmäßige Ausfertigung sowie in der Begründung des Antrages vom XXXX auf bescheidmäßige Ausfertigung, einen bekämpfbaren Rechtstitel erlangen zu wollen, weder eine unrichtige Angabe noch eine zu anderen Angaben widersprechende Angabe erkannt werden.
Zusammengefasst legt der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer keine in Verschleppungsabsicht gemachten unrichtigen Angaben zur Last, noch kann er diese durch wechselnde, widersprechende Angaben im Sinne der Rechtsprechung (konkret) substituieren.
Auch aus diesem Grunde belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
3.4. Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid abstrakt ausführt, zahlreiche weitere Anbringen des Beschwerdeführers würden ebenfalls die Tatbestandsmerkmale des § 35 AVG erfüllen, ist dies viel zu unbestimmt, als dass die Behörde damit eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde oder eine Absicht des Beschwerdeführers zum Verschleppen des Verfahrens begründen könnte. Im Übrigen kann ein in der Gegenschrift erstattetes Vorbingen nicht die Bescheidbegründung ersetzen. XXXX
3.5. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Mutwillensstrafe erweist sich sohin als nicht rechtmäßig. In Fällen, in denen - wie hier - der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Bescheid von Amts wegen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erlassen worden ist, kommt lediglich die ersatzlose Aufhebung gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG (und im vorliegenden Fall in Verbindung mit § 35 AVG und § 17 VWGVG) in Betracht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 156, Anm 18, iVm Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 105).
Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
3.6. Damit gehen die weiteren Begehren des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren, nämlich ua ein Verordnungsprüfverfahren nach Art 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzustrengen, sowie ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof nach Art 267 AEUV einzuleiten, ins Leere.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Mutwillensstrafe konnten zur Auslegung des § 35 AVG die genannten Erkenntnisse des VwGH herangezogen werden, wobei die individuelle Frage, ob die Verhängung der Mutwillensstrafe im konkreten Fall des Beschwerdeführers rechtmäßig ist, keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat (vgl VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010).
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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