BVwG W124 2001485-1

W124 2001485-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 2001485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2001485.1.00

Spruch

W124 2001485-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:

I.

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom XXXX hat die beschwerdeführende Partei gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Beschwerde erhoben.

Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Beschwerdeführers ist notwendig.

Laut telefonischer Auskunft der JA Linz vom XXXXist die beschwerdeführende Partei mit dem Hintergrund der freiwilligen Ausreise am XXXX aus der Haft entlassen worden. Eine telefonische Anfrage beim IOM ergab allerdings keine Bestätigung über eine Ausreise. Auch bei einer ZMR- bzw. eine GVS-Einsichtnahme konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden.

II. Entscheidungsgrundlagen:

  • aktuelle Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters;

  • aktueller Auszug aus dem IFA;

  • Strafregisterauszug;

  • Verfahrensakt;

III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweideutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.

Die Feststellung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist die logische Konsequenz der Annahme der Unglaubwürdigkeit der Verwaltungsbehörde und der Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.

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