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I410 2126008-1•BVwG I410 2126008-1
I410 2126008-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
I410 2126008-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, Zl. 1109030200/160409278/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Spruchpunkt V. gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Die belangte Behörde ist in ihrer Begründung insbesondere in Bezug auf die Fluchtgründe von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat sich dabei u.a. auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme gestützt.
4. Mit Schriftsatz vom 16.05.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den bekämpften Bescheid Beschwerde, in der er den Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte in mehreren Punkten entgegentrat.
5. Mit Beschluss vom 17.05.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und gleichzeitig eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes anberaumt. Die Zustellung des Beschlusses und der Landung an den Beschwerdeführer ist jedoch gescheitert.
6. Laut einer am 31.05.2016 und am 13.06.2016 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister verfügt der Beschwerdeführer seit dem 18.05.2016 über keine Meldeanschrift im Bundesgebiet. Laut einer am 15.06.2016 eingeholten Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am 18.05.2016 Grundversorgung gewährt. Seither wird dem Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr gewährt. Auf eine am 18.05.2016 durchgeführte telefonische Nachfrage erklärte der dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsberater, dass er über keine Informationen über den derzeitigen Aufenthalt des Beschwerdeführers verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hier wird zunächst auf den Verfahrensgang unter Punkt I verweisen.
Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch diesen dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, noch ist dieser sonst leicht feststellbar.
Da die belangte Behörde ua von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und dabei auch auf seinen persönlichen Eindruck abgestellt hat, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts erforderlich.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer hat im Wissen um die Anhängigkeit des gegenständlichen Asylverfahrens seinen Aufenthaltsort geändert, weil er von der letzten Meldeadresse abgemeldet wurde. Da keine weitere aufrechte Meldung besteht und auch sonst - insbesondere im Betreuungsinformationssystem sowie nach erfolgter telefonischer Nachfrage bei seinem Rechtsberater - kein Hinweis auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers feststellbar ist, steht der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht fest und ist dieser auch nicht leicht feststellbar.
Zur Entscheidungsfindung wäre in gegenständlicher Beschwerdesache die Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich, weil der notwendige Sachverhalt nicht geklärt erscheint.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 (MeldG), nachkommt.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dadurch ist der aktuelle Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Dieser ist durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht leicht feststellbar (vgl. dazu die oben unter Punkt I.6 gesetzten Ermittlungsschritte). Damit hat sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren entzogen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung erforderlich.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist daher gemäß § 24 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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