BVwG G303 2117036-1

G303 2117036-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2117036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2117036.1.00

Spruch

G303 2117036-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des

HXXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 01.10.2015, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 12.06.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 12.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes eingebracht. Dem Antrag waren eine Kopie eines Reisepasses sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden zwei fachärztliche Sachverständigengutachten und eine medizinische Gesamtbeurteilung der Leiden des BF eingeholt.

2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2015 wird von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 24.08.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen leichten Grades intermitt. affektive bzw. dauerhafte somatische Symptome, soziale Integration ist gegeben.

03.05. 01

20

2.2.

Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 wird von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 08.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Wirbelsäulensyndrom Ad 1. Oberer Wert: es werden Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der LWS und BWS, mäßig auch der HWS. Ein CT der LWS von 11/2014 zeigt mäßige degenerative Veränderungen der unteren LWS mit Bandscheibenvorwölbungen L4/5, L5/S1 und Foramenstenosen L5/S1. Weiters bekannt ist eine Skoliose, sowie anlgebedingte Keilwirbel des 12. Brust- und 1. Lendenwirbelkörpers.

02.01. 02

40

2.3. Im Rahmen

der medizinischen Gesamtbeurteilung vom 28.09.2015 wurde von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Wirbelsäulensyndrom Ad 1. Oberer Wert: es werden Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der LWS und BWS, mäßig auch der HWS. Ein CT der LWS von 11/2014 zeigt mäßige degenerative Veränderungen der unteren LWS mit Bandscheibenvorwölbungen L4/5, L5/S1 und Foramenstenosen L5/S1. Weiters bekannt ist eine Skoliose, sowie anlgebedingte Keilwirbel des 12. Brust- und 1. Lendenwirbelkörpers.

02.01. 02

40

2.

Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen leichten Grades intermitt. affektive bzw. dauerhafte somatische Symptome, soziale Integration ist gegeben.

03.05. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung 1 führend sei, die Gesundheitsschädigung 2 steigere nicht weiter, da sie leichtgradig ausgeprägt sei und eine soziale Integration gegeben sei. Die Schmerzsymptomatik (somatische Symptomatik) sei in der Gesundheitsschädigung 1 bereits mitberücksichtigt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Gesamtgutachten von XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte und mit 05.11.2015 datierte Beschwerde des BF.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten von XXXX die muskulären Defizite nicht berücksichtigt worden seien. Die Auswirkungen dieser muskulären Probleme seien sehr starke Schmerzen, die den BF zwingen würden zumindest zwei Mal am Tag völlige Ruhe in liegender Position einzuhalten. Zudem würden die Schmerzen verhindern, dass er sitzen könne. Somit sei der BF gezwungen, sämtliche Tätigkeiten im Stehen durchzuführen. Seit Ende November 2014 befinde sich der BF im dauerhaften Krankenstand. Die umfangreichen Therapien hätten bislang keine Wirkung gezeigt. Der BF könne nicht verstehen, warum XXXX lediglich Störungen leichten Grades diagnostiziert habe. Nach über einem Jahr mit sehr starken Schmerzen, das er nun zu Hause verbringe, könne definitiv nicht diagnostiziert werden, dass die soziale Integration noch gegeben sei und die Auswirkungen der körperlichen Schmerzen auf die Psyche des BF leichtgradig wären.

Der BF brachte im Rahmen der Beschwerdeerhebung einen fachärztlichen Befundbericht von XXXX vom 13.10.2015 in Vorlage.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.04.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 01.04.2016 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Thorakolumbalsyndrom mit pseudoradikulärem Schmerz in beiden Beinen bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule ohne radikuläre Ausfälle

02.01. 02

40%

2

Chronische Dysthymie und Somatierungsstörung bei neurotischer Persönlichkeitsakzentuierung

03.05. 01

30%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 1 führend sei; die Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 2 erhöhe um eine weitere Stufe, da es sich, obwohl eine Interaktion zwischen Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 1 und 2 bestehe, um ein eigenständiges behandlungsbedürftiges Leiden handle, das auch ausreichend schwer sei, um im Kalkül berücksichtigt zu werden.

Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde folgendes ausgeführt:

"Bezüglich der Gesundheitsschädigung lfd Nr. 1 keine Kalkülsänderung zum orthopädischen Vorgutachten XXXX.

Die Gesundheitsschädigung lfd. Nr.2 wurde infolge des psychiatrischen Gutachtens XXXX vom 24.08.2015, die das psychiatrische Störbild mit 20% einschätzte, in der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtigt. Die Einschätzung XXXX erscheint unter Berücksichtigung der Schwere des psychischen Störbildes, der kontinuierlichen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung, der Irritation des Sozial- und Berufslebens, zu niedrig gegriffen, daher erfolgt nun die Einschätzung mit 30% und somit Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung."

7. Dem BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.04.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

7.1. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 von Hundert.

Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 12.06.2015.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Reisepasses, in dem die österreichische Staatsbürgerschaft des BF eingetragen ist, den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 05.04.2016, das auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere wurden die Gründe nachvollziehbar dargelegt, warum das psychische Leiden des BF (Gesundheitsschädigung 2) mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 % einzuschätzen ist. Dadurch ergibt sich im Ergebnis eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Gesamtgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.

Auch die vorgelegten medizinischen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Aus diesem Befunden ergibt sich auch, dass der BF bereits zumindest seit Antragstellung (12.06.2015) an seinen Funktionseinschränkungen im festgestellten Ausmaß leidet.

Der Inhalt dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte dazu keine Stellungnahme. Das vorliegende Sachverständigengutachten blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vollkommen unbestritten.

Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 19.04.2016 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 05.04.2016 zugrunde gelegt.

Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens, welches seitens der belangten Behörde durchgeführt wurde, wurde das psychische Leiden des BF in Höhe von 20 von Hundert eingeschätzt. Da dieses Leiden als leichtgradig ausgeprägt eingestuft und die soziale Integration des BF festgestellt wurde, wurde es bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtigt.

Im vorliegenden fachärztlichen Gutachten von XXXX wurde dieses Leiden jedoch aufgrund der Schwere des psychischen Störbildes, der kontinuierlichen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung und der Irritation des Sozial- und Berufslebens gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung mit 30 % eingeschätzt. Aufgrund dieser höheren Einschätzung ist das psychische Leiden auch bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen, der somit 50 von Hundert beträgt.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung erfüllt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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