W218 2110865-1•BVwG W218 2110865-1
W218 2110865-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2016
Ausgleichstaxe, Behinderung, Beschäftigung
W218 2110865-1 /7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Mag. Stefan KORNFELD und Ing. Harald STROBL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 23.06.2015, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.05.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt), XXXX für das Kalenderjahr 2014 gem. § 9 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) idgF die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.708,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Höhe der Ausgleichszulage mit € 600,-- bekanntgegeben worden sei. Er führe einen Gastronomiebetrieb und könne für die Sicherheit behinderter Menschen nicht garantieren. Wenn er über die Höhe Bescheid gewusst hätte, hätte er einen Arbeitsplatz erfunden. Er ersuche um Herabsetzung des Betrages oder gänzliche Aufhebung des Bescheides.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.708,00 vorgeschrieben. Begründend wurde nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos sei, aus welchen Gründen der Dienstgeber der gesetzlichen Pflicht der Einstellung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sei. Da es sich um zwingendes Recht handle, hätte die Behörde auch keine Handhabe, einen Dienstgeber aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Vorschreibung einer Ausgleichstaxe zu befreien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm telefonische mitgeteilt worden sei, dass die Höhe der Ausgleichstaxe € 600,00 betrage. Er hätte mehrfach versucht, einen Behinderten einzustellen. Diese Höhe der Ausgleichstaxe sei wirtschaftlich nicht tragbar, aus diesem und aus anderen Gründen habe er seine Selbständigkeit aufgeben müssen und sei nun selbst arbeitslos. Er ersuche um eine kulante Lösung.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 20.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 02.10.2015, eingelangt am 08.10.2015, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eine zu 50% behinderte Arbeitskraft, Frau XXXX, über die gesamte Betätigungsdauer in seinem Unternehmen beschäftigt hätte.
Die belangte Behörde legte mit der Aktenvorlage einen Auszug vor, aus dem hervorging, dass die besagte Person vom 17.06.2014 bis 31.10.2014 geringfügig beschäftigt und vom 01.11.2014 bis 31.12.2014 als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei. Es seien allerdings keine Daten gefunden worden, dass es sich um eine begünstigte Behinderte handle.
Mit Schreiben vom 13.08.2015 wurde der Ausgleichstaxenfonds beim BMASK über die Beschwerde informiert und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.
Es langte keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 02.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 4 Wochen zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass sich zu der von ihm genannten Person kein Eintrag bezüglich einer begünstigten Behinderteneigenschaft fände. Ihm wurde ergänzende mitgeteilt, ab wann jemand als begünstigter Behinderter gelte und ihm die Möglichkeit gegeben, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer kam in den Monaten März und April 2014 sowie Juni bis Oktober 2014 seiner Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG nicht nach. In den übrigen Monaten lag die Gesamtzahl der Dienstnehmer unter 25.
Die vom Beschwerdeführer namentlich genannte Person zählt nicht zu dem Kreis der begünstigten Behinderten.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Sozialministeriumservice sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt ist unstrittig. Der Beschwerdeführer behauptet nachträglich, dass er eine Person mit einem Grad der Behinderung von
50v. H. über den gesamten Zeitraum beschäftigt hat, dies konnte allerdings nicht verifiziert werden, da zu der genannten Person weder Daten zu einem Behindertenpass noch zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gefunden werden konnte. Auch auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der genannten Person nachzuweisen, langte keine Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage ein.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Beschäftigungspflicht
§ 1 (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.
Berechnung der Pflichtzahl
§ 4 (1) Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
...
Erfüllung der Beschäftigungspflicht
§ 5 (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.
(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
Ausgleichstaxe
§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
(4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.
(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt."
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 357/2011, wurde unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 mit 1,027 festgesetzt.
Für die Beurteilung der Frage, wem die Eigenschaft als ausgleichstaxpflichtiger Dienstgeber zukommt, ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis maßgebend (VwGH 25.06.1992, 91/09/0221; 05.04.1990, 89/09/0133; 25.04.1990, 89/09/0144).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Jahr 2014 in den Monaten März und April 2014 sowie Juni bis Oktober 2014 mehr als 25 Dienstnehmer, sohin also Personen im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG, im Bundesgebiet beschäftigte. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG alle Dienstnehmer, auch geringfügig beschäftigte, zusammenzufassen.
Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2014 vom Beschwerdeführer somit nicht erfüllt wurde, wurde ihm seitens der belangten Behörde gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich diese als richtig berechnet:
Gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 01.01.2014 monatlich € 244,--.
Für die sieben Monate, in denen der Beschwerdeführer einen begünstigten Behinderten beschäftigen hätte müssen, ergibt sich somit ein Ausgleichstaxenbetrag in der Höhe von € 1.708,00.
Zu dem Vorbringen, dass dem BF ein anderer Betrag mitgeteilt worden sei, wird angemerkt, dass es sich nicht um einen Ermessensbetrag handelt, sondern vielmehr die Höhe der Ausgleichstaxe gesetzlich festgelegt ist. Das Gesetz räumt auch kein Ermessen bezüglich der Befreiung von der Ausgleichstaxe ein, daher kann auf das Ansuchen des BF ihm aufgrund seiner prekären Lage die Ausgleichstaxe zu erlassen, nicht weiter eingegangen werden.
Zu dem (nachträglichen) Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl eine begünstigte Behinderte eingestellt hatte, wird angemerkt, dass ein Bescheid nach dem BEinstG mit einer Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der genannten Personen für den fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt und auch nicht das Vorliegen eines solchen Bescheides behauptet wurde.
Den Erhebungen des BVwG verfügt die genannte Person auch nicht über einen entsprechenden Bescheid nach dem BEinstG.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch in seinem Erkenntnis vom 04.04.2016, Ra 2016/11/0016 und vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0266 ausführte, ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50vH die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz bzw., wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs. 2 leg. cit., mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Wenn ein Nachweis nach § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz fehlt, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, sodass er zufolge § 5 Abs. 1 leg. cit. nicht auf die Pflichtzahl angerechnet werden kann.
Im vorliegenden Fall konnte ein Nachweis, dass die genannte Person zu dem Kreis der begünstigten Behinderten zählt, nicht erbracht werden.
Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ausgleichstaxe für das Jahr 2014 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Im gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durch. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und unbestritten, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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