W200 2120107-1•BVwG W200 2120107-1
W200 2120107-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2120107-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.12.2015, PassNr. 4708120, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 19.08.2015 langte der nunmehr gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Der Beschwerdeführer legte neben einer Kopie seines österreichischen Reisepasses ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor.
Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten vom 09.11.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
"(...) Anamnese :
Polymorph psychotische Episode, rez. depressive Störung. Zustand nach SHT, Zustand nach Kahnbeinfraktur
Derzeitige Beschwerden:
Ich komme, weil es mir einfach nicht gut geht. Ich war auch auf der Baumgartnerhöhe 3 Wochen, da war ich wegen meiner Psyche, das war 2014. Jetzt bin ich auch beim Psychiater ca. 1 Mal Monat. Ich habe Angstzustände, und so.... Ich habe auch Kopfschmerzen. Einen Tag geht es mir besser, einen Tag schlechter.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Lamictal 25 mg, Tebofortan 40 mg, Pantoloc 40 mg, Trittico ret 150 mg, Gladem 50 mg, Zoldem 10 mg
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, AMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachter Befund der Psychosozielen Dienste Wien v 15.10.2015:
Polymorph psychotische Episode, rez. depressive Störung. Zustand nach SHT UKH Lorenz Böhler 3/2009 (ABU 2-13): Zustand nach Kahnbeinfraktur AKH Wien 3/2007: (ABl 4-6) Zustand nach SHT
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: adipös
Größe: 192 cm Gewicht: 110 kg Blutdruck: 140/80
(...)
Status Psychicus:
orientiert, Stimmungslage angepasst, nur unzureichende Gesprächführung, gibt keine klaren Antworten, einfach strukturiert. Befunde habe er keine mit. (Aktenvorlage ist mangelhaft)
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Polymorph psychotische Episode, rez. depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da befundmäßig bestätigt und Behandlungsbedarf seit 2/2015 belegt
30 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung 30 v.H.
(...)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Der Zustand nach Schädelhirntrauma sowie Kahnbeinbruch rechts, da ohne dokumentierten Folgeschäden erreichen keine GdB.
(...)
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.12.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 30 v.H. ergeben habe.
In Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt:
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie basierend auf persönlicher Untersuchung am selben Tag ein. Im Gutachten vom 08.04.2016 wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festzustellen sei. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt:
"(...) 35 Jahre alter Mann, der allein zur Untersuchung kommt.
In Wien geboren, Mutter sei Arbeiterin gewesen, der Vater Lackarbeiter. 1 Bruder, 8 Jahre älter, verheiratet. Mit den Eltern habe er regelmäßigen Kontakt. Vorschule, Volksschule, Hauptschule. Habe mit Schreiben und in Deutsch Probleme gehabt. Habe dann ein halbes Jahr eine Lehre als Maler versucht, habe aber abgebrochen. Danach als Fleischhacker, Lichtreklamemonteur, Elektrikerhelfer gearbeitet. Könne nicht mehr arbeiten seit ca. 6 - 7 Jahren. Lebt von Notstandshilfe. Lebt sehr zurückgezogen. Keine Freundin, keine Kinder.
Wenig soziale Kontakte.
Frühere Erkrankungen:
Asthma
2007 Schädelhirntrauma mit nachfolgendem Coma. Wurde am 31.3.2007 bewusstlos vor einem Lokal liegend aufgefunden.
Respirationspneumonie, Nasenbeinfraktur rechts, temporopolare Einblutung, epidurale Blutungslamelle rechts. Danach organisches Psychosyndrom.
Verletzung der rechten Hand 2009 bei Sturz, Fraktur der rechten Daumens. Konservative Behandlung.
Zeiten des Cannabiskonsums, seit einiger Zeit nicht mehr.
Excessiver Alkoholkonsum über Jahre. Rauschtrinker. Nicht täglich, aber immer wieder. Bis zu 2 Liter Wein. Keine epileptischen Anfälle, aber fast immer black outs. Seit 8/2014 abstinent. Psychotisches Erleben seit einigen Jahren. Stimmenhören, "Kopfkino". Gestörter Schlaf. Mit den Medikamenten Besserung, aber nie symptomfrei.
Vegetativ: Größe: 192 cm. Gewicht: 116 kg. Nikotin: jetzt 20 pro
Tag, vorher 2 Päckchen. Alkohol: früher Rauschtrinker, excessiv. Aber seit 8/2014 abstinent.
Medikamentöse Therapie:
Risperidon 1 mg 2x1, Gladem 50 mg 1 1/2, Trittico retard 150 mg 1, Lamictal 100 mg 2x1, Tebofortan 40 mg 3x1, Zoldem 10 mg 1/2, Pantoloc 40 mg 1.
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Nur Schwäche im 4. und 5. Finger rechts, Abbiegen geht nicht. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Trotz Medikation ständig im Hintergrund "Kopfkino", Stimmenhören, Verfolgungsideen und ständig Ängste. Diffuse Ängste. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit vermindert. Gedankenductus formal gestört und teilweise verlangsamt. Befindlichkeit schlecht, unsicher, vermeidend. Möchte keine Kontakte, zieht sich zurück. Derzeit keine Suizidalität.
Eingesehene Befunde:
Befund des PSDs vom 15.3.2016
Befund des stationären Aufenthaltes im Otto Wagner Spital vom 20.8.2014
Befund der Fachärztin für Lungenkrankheiten Dr. XXXX vom 7.1.2016 und 1.3.2016.
Erstes Gutachten vom 9.11.2015, Aktenblatt 26 etc.
Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
Polymorphe psychotische Störung Gz 03.07.02 50 vH
mit Symptomen einer Schizophrenie
Unterer Rahmensatz, da trotz Therapie ständig psychotisches Erleben.
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %.
3. Änderung gegenüber Vorgutachten, da trotz Therapie und stationären Aufenthaltes psychopathologisch instabil und psychotische Symptome im Status.
4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Am 10.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie wurde festgestellt, dass nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festzustellen ist. Begründend wurde im vorzitierten Gutachten insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer "Polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, - Gz 03.07.02" diagnostiziert werde. Die Änderung gegenüber dem Vorgutachten, mit dem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgesetzt worden war, erfolgte, weil trotz Therapie und stationären Aufenthaltes der Status des Beschwerdeführer psychopathologisch instabil sei und und psychotische Symptome im Status vorliegen würden.
Der neurologische Status wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 wie folgt beschrieben:
"Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Nur Schwäche im 4. und 5. Finger rechts, Abbiegen geht nicht. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Trotz Medikation ständig im Hintergrund "Kopfkino", Stimmenhören, Verfolgungsideen und ständig Ängste. Diffuse Ängste. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit vermindert. Gedankenductus formal gestört und teilweise verlangsamt. Befindlichkeit schlecht, unsicher, vermeidend. Möchte keine Kontakte, zieht sich zurück. Derzeit keine Suizidalität."
Dieses vorzitierte vom BVwG eingeholte - auf einer persönlichen Untersuchung basierende - nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.
Das Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme langte innerhalb der eingeräumten Frist nicht ein. Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert. Festgehalten wurde im vorzitierten Gutachten, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers im Vergleich zum nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.