BVwG W197 2127508-1

W197 2127508-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2016

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostenersatz,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 2127508-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2127508.1.00

Spruch

W197 2127508-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl:

XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom XXXX, XXXX Uhr bis XXXX, XXXX Uhr für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat am 30.11.2015 einen Asylantrag gestellt. Seine Identität steht mangels Personaldokumenten nicht fest.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ohne in die Sache einzugehen als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Zugleich wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Der BF ist am XXXX von sich aus zum Parteienverkehr der BS Ost erschienen. Auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG wurde der BF dort festgenommen und sogleich der Behörde vorgeführt. Er hat sich seiner Festnahme nicht widersetzt.

1.4. Aufgrund seiner Einvernahme durch die Behörde steht fest, dass der BF nach Österreich gekommen ist, da er in Italien keine Arbeit gefunden hat. Er hat im Bundesgebiet keine Angehörigen, ist nicht gemeldet, hat keine feste Unterkunft und nächtigt zuweilen im Notquartier der XXXX in Wien. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Österreich sozial, familiär oder beruflich verankert ist. Der BF nimmt keine Medikamente und steht auch nicht in medizinischer Betreuung. Der BF besitz eine Bankomatkarte und ein Guthaben von 400

EURO.

1.5. Der BF hat anlässlich seiner Einvernahme seiner Überstellung nach Italien zugestimmt, der er sich nicht widersetzen werde.

1.6. Nach Einvernahme durch die Behörde wurde XXXX, XXXX Uhr mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt. Dieser wurde dem BF eigenhändig zugestellt.

1.7. Die Behörde begründete ihre Entscheidung mit dem fehlenden Reisedokument, seiner illegalen Einreise, der mangelnden Integration des BF im Bundesgebiet, dem fehlenden Wohnsitz, der Mittellosigkeit und vier Anzeigen. Aus diesen Gründen bestehe, insbesondere wegen seines massiven strafrechtlichen Verhaltens, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne das Auslangen nicht gefunden werden.

1.8. Gegen die Verhängung der Schubhaft mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF freiwillig von sich aus die Erstaufnahmestelle in Traiskirchen aufgesucht, seine Überstellung glaubwürdig zugestimmt und zugesichert habe, sich der Überstellung nicht zu entziehen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme wäre ihm seine Ausreiseverpflichtung noch nicht bekannt gewesen. Der Verein XXXX würde ihn auch bei seiner freiwilligen Ausreise unterstützen. Der BF ist unbescholten. Zudem wäre die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben. Die Behörde hätte mit dem gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Anordnung einer Unterkunftnahme das Auslangen finden können. Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Kostenersatz beantragt.

1.9. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Stellungnahme.

1.10. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft, er wurde jedoch mehrfach nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt.

1.10. Nach Aufnahmeersuchen Österreichs stimmte Italien am XXXX einer Überstellung nach Italien zu.

1.12. Die Überstellung des BF nach Italien erfolgte am XXXX, der BF wurde um XXXX aus der Schubhaft entlassen.

1.13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde. Die Behörde hat zur Beschwerde anlässlich der Aktenvorlage keine Stellungnahme erstattet.

2.2. Die Verfahrensgang und Entscheidungen im Asylverfahren des BF ergeben sich aus den Akten.

2.3. Auf Grund des vorgelegen Verwaltungsaktes ist der Behörde zu folgen, wonach die Identität des BF mangels Personaldokumenten nicht feststeht, der BF illegal eingereist, obdachlos und im Bundesgebiet nicht integriert ist. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der BF ausreiseunwillig und vorbestraft ist und sich im Verfahren dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Richtig ist vielmehr, dass der BF seine nicht unglaubwürdig Ausreisewilligkeit betont hat und sich freiwillig in der Betreuungsstelle gemeldet hat, wo er damit rechnen mußte, von den Sicherheitskräften aufgegriffen zu werden. Er hat sich auch sonst im Verfahren kooperativ gezeigt. Seine freiwillige Ausreise würde durch eine NGO unterstützt.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt AI. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Im Lichte der getroffenen Feststellungen und der höchstgerichtlichen Judikatur ist die verhängte Schubhaft rechtswidrig. Aus dem festgestellten Verhalten des BF kann ein konkreter Sicherungsbedarf nicht erkannt werden und ist die Schubhaft während der im Spruch genannten Zeit - Erlassung des Schubhaftbescheides bis zur Entlassung aus der Schubhaft - unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände unverhältnismäßig. Aus dem Verhalten des BF in der Vergangenheit ist zu ersehen, dass er sich bislang den Behörden auch nicht entzogen hat. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt erhebt sich auch die Frage, ob gegebenenfalls mit der Anordnung gelinderer Mittels nicht das Auslangen gefunden hätte werden können.

Zu Spruchpunkt A.II. - Kostenbegehren

3.2. Der obsiegenden Partei waren Kosten im geltend gemachten, gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen, der unterliegenden Partei stehen demgegenüber keine Kosten zu.

Zu Spruchpunkt A.III. - Befreiung von der Eingabegebühr

3.3. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B - Revision

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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