W190 1418397-1•BVwG W190 1418397-1
W190 1418397-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2016
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung
W190 1418397-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2011, Zl. 10 06.977-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. November 2015,
A)
I. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der DR Kongo, gelangte auf dem Luftweg am 6. August 2010 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 7. August 2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9. August 2010 sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11. August 2010 und am 28. September 2010 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, eines Tages habe der Sicherheitsdienst vermutet, dass sich in der von ihr betriebenen Bar verdächtige Personen versammeln würden und sei sie deshalb befragt worden. Zudem habe die Sicherheitsbehörde in einer Wohnung, die sie vermietet habe, Funkgeräte gefunden. Sie sei daraufhin festgenommen und für zwei Wochen inhaftiert worden.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, im Herkunftsstaat lebe noch ihr Vater, ihre Geschwister sowie ihre drei Kinder. In Österreich habe sie keine Angehörigen und sie besuche einen Deutschkurs.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sei nicht glaubhaft. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die DR Kongo keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde.
Die hier nun maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, weshalb durch ihre Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel binnen offener Frist Beschwerde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 wurde die Beschwerde umfassend ergänzt und legte die Beschwerdeführerin zudem eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 1. April 2011 sowie eine Arbeitsbescheinigung des XXXX vom 2. März 2011 betreffend der von der Beschwerdeführerin geleisteten Reinigungsarbeiten vor.
Mit Eingaben vom 22. September 2011, vom 11. Dezember 2012, vom 3. Dezember 2012 sowie vom 13. April 2015 legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Integration folgende Unterlagen vor:
Arbeitsbestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 30. August 2011
Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 1. September 2011
Unterstützungsschreiben des Flüchtlingsheims XXXX vom 14. Mai 2012
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe A2 vom 26. September 2012
Einstellungszusage der Firma XXXX vom 13. November 2012
Arbeitsbestätigung des Wohn- und Pflegeheims XXXX vom 3. Juni 2014, wonach die Beschwerdeführerin von Oktober 2011 bis Mai 2014 20 Wochenstunden als Reinigungskraft gearbeitet habe
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2015, gab die Beschwerdeführerin im Beisein und nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführervertreter eingangs an, ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. richtet, wurde diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.
Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, im Herkunftsstaat lebten noch ihre drei Kinder, ihr Vater und ihre Geschwister. Sie habe im Herkunftsstaat die Reifeprüfung abgelegt und sei zuletzt einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Österreich lebe sie in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger. Ihren Lebensgefährten habe sie im November 2012 kennengelernt und lebe sie seit Juni 2014 mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Sonst habe sie keine Angehörigen in Österreich.
In Österreich habe sie von 2011 bis 2014 in einem Altersheim gearbeitet. Nach ihrem Umzug nach XXXX sei es ihr bislang nicht möglich gewesen eine derartige Arbeit zu finden, deshalb werde sie derzeit von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Sie fühle sich in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten durchzuführen. Ihren Alltag verbringe sie damit, zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs zu besuchen, den Haushalt zu führen und auch Freunden bei Hausarbeiten zu helfen. Sie besuche auch die Kirche und kümmere sich dort um organisatorische Angelegenheiten.
Der erkennende Richter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bereits gute Deutschkenntnisse aufweist. Zudem vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Geographie, Gesellschaft und Kultur nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Kopie des österreichischen Reisepasses ihres Lebensgefährten
Lohnzettel vom Oktober 2015 betreffend ihren Lebensgefährten
Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Niveaustufe B1 vom 24. November 2015
Mitgliedschaftsbestätigung des XXXX vom 18. November 2015
diverse Unterstützungsschreiben, die der Beschwerdeführerin ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2015. Ferner durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der Beschwerdeführerin ist nicht erwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung ihrer Identität.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der DR Kongo.
Die Beschwerdeführerin gelangte auf dem Luftweg im August 2010 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 7. August 2010 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in Österreich diverse Deutschkurse und legte zuletzt die Sprachdiplomprüfung auf der Niveaustufe A2 ab; sie weist einen außerordentlich guten Wortschatz auf. Die Beschwerdeführerin lebt seit Juni 2014 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Sie arbeitete von Oktober 2011 bis Mai 2014 in einem Altersheim und engagiert sich in ihrer Kirche. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie derzeit zur Gänze durch die Unterstützung ihres Lebensgefährten, der einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin auch über ein ausgeprägtes Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. In einer Gesamtschau verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der Aufenthaltsdauer über ein überdurchschnittliches und herausragendes Maß an sozialer Integration in Österreich.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angehörigen in Österreich. Im Herkunftsstaat leben ihre drei Kinder, ihr Vater sowie Geschwister.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels unbedenklicher identitätsbeurkundender Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnte auf Grundlage der bei ihr vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie zu deren Wissen über die österreichische Gesellschaft, Kultur und Geographie vermag der erkennende Richter auf das vorgelegte Sprachdiplom bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16. November 2015 zu stützen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.
Zu A.I.)
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A.II.)
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 16. November 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.
Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Die Beschwerdeführerin ist seit 2012 mit einem österreichischen Staatsbürger liiert, mit dem sie seit zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt und der auch zur Gänze für ihren Lebensunterhalt aufkommt.
Zwar hat die Beschwerdeführerin in der DR Kongo Verwandte, insbesondere ihre Kinder, doch muss berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr sechs Jahren in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu ihren Verwandten allein schon dadurch herabgesetzt ist. Dieser langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden.
Die Beschwerdeführerin lebt seit sechs Jahren im Bundesgebiet und bewies sie in dieser Zeit ihren bemerkenswert überdurchschnittlichen Integrationswillen. So leistet die Beschwerdeführerin aktive und angesehene Mitarbeit in ihrer Kirche. Durch den Besuch von Deutschkursen sowie der generell vorhandenen Arbeitsmotivation ist die Beschwerdeführerin eigeninitiativ schon derzeit bestrebt ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen bzw. pro futuro zu sichern, was durch ihre bisherige Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft unzweifelhaft untermauert wird. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie gewillt ist, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun wird, um sich so weiterhin insbesondere am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer positiven Prognose hinsichtlich des Selbsterhaltungswillens und der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.
Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hat sich die Beschwerdeführerin aber auch stets bemüht, sich nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein ausgeprägtes Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Die Beschwerdeführerin weist gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie gute Kenntnisse über die österreichische Gesellschaft, Geographie und Kultur auf, was auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen lässt. Die Beschwerdeführerin ist zudem gänzlich unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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