W188 2110445-1•BVwG W188 2110445-1
W188 2110445-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2016
Arbeitsplatzidentität, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Organisationsänderung, schonendste<br/>Variante, Versetzung
W188 2110445-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Ministerialrat Dr. Rudolf PRASSER und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der Hofrätin Mag. XXXX gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 03.06.2015, GZ: XXXX , betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte das Finanzamt XXXX (folgend: FA) als Dienstbehörde der Beschwerdeführerin (folgend: BF) im Wesentlichen mit, dass mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 die an den Standorten XXXX des FA (folgend: Standort) bestehenden Aufgaben der Betriebsveranlagung und Betriebsprüfung (folgend: BV) hinkünftig am Standort XXXX konzentriert werden würden und daher ihre Versetzung dorthin mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 beabsichtigt sei.
2. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 08.05.2015 Einwendungen dahingehend, dass sie am Standort XXXX neben der Betreuung der BV-Teams noch weitere, näher bezeichnete Aufgaben wahrgenommen habe, weiters die Versetzung zum Standort XXXX aufgrund des längeren Anfahrtsweges vom Wohnort zum Dienstort für sie einen erheblichen Nachteil bedeuten würde und - sollte ihre persönliche Anwesenheit am zuletzt genannten Standort erwünscht sein - dies auch durch regelmäßiges Aufsuchen desselben erfolgen könne.
3. Mit Bescheid des FA vom 03.06.2015 wurde die BF mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 gemäß § 38 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) von Amts wegen vom Standort XXXX zum Standort XXXX versetzt und dort als Fachexpertin auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2, in Verwendung genommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unterschiedlichen wirtschaftlichen Strukturen der politischen Bezirke XXXX und XXXX hätten zu einer unterschiedlichen Arbeitsbelastung der BV-Teams geführt, diese sei auch durch eine unterschiedliche Personalentwicklung verstärkt worden. Die Vereinheitlichung der Teamstrukturen sei zwecks Erzielung einer einheitlichen Besteuerung unabdingbar, diese beruhte ferner auf Einschauberichten des Rechnungshofes und würde schließlich die näher angeführten Synergieeffekte zeitigen. Die Organisationsänderung habe zur Folge, dass der Hauptaufgabenbereich Support und Servicierung der Teams in den Bereichen Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und Familienbeihilfe durch die FachexpertInnen am Standort XXXX im weitaus überwiegenden Ausmaß benötigt werde, sodass deren dortige Anwesenheit zwecks rascher, kompetenter und unbürokratischer Unterstützung der MitarbeiterInnen sowie Erwirkung strafferer, zügigerer und kostengünstigerer Arbeitsabläufe von großem Vorteil sei.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.06.2015 führte die BF nach Darlegung ihres bislang wahrgenommenen Aufgabenbereiches in rechtlicher Hinsicht aus, die Versetzung erweise sich mangels Konkretisierung des hierfür erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses in Bezug auf die Tätigkeit als Fachexpertin als rechtswidrig. Insbesondere sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden, warum die Verlegung des gesamten Fachbereiches zum Standort XXXX und die dortige persönliche Anwesenheit des gesamten Fachbereiches zu strafferen, zügigeren und kostengünstigeren Arbeitsabläufen führen würde. Auf ihre Einwendungen, wonach angesichts der bestehenden Informations- und Kommunikationstechnologien ihre rasche, kompetente und unbürokratische Unterstützung der MitarbeiterInnen jederzeit möglich sei, die persönliche Anwesenheit der Fachexperten an anderen Finanzamtsstandorten grundsätzlich durch regelmäßiges Aufsuchen der Standorte erfolge und sie in der Vergangenheit seitens der Geschäftsleitung angehalten gewesen sei, ihre Fachexpertentätigkeit vom Standort XXXX aus wahrzunehmen, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die seit etwa elf Jahren geübte Zusammenarbeit mit den MitarbeiterInnen der Betriebsveranlagung ua. am Standort XXXX sei grundsätzlich telefonisch, im Postweg und per Email erfolgt und habe gut funktioniert. Die Ansicht der Geschäftsleitung, dass zwecks Supportgewährung und Servicierung der Teams am Standort XXXX nunmehr ihre persönliche Anwesenheit von derart großem, ein wichtiges dienstliches Interesse an ihrer Versetzung begründendem Gewicht sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Verlegung der BV-Teams zum Standort
XXXX habe weder auf ihren Arbeitsumfang noch auf ihren Arbeitsplatz als Fachexpertin einen Einfluss, weshalb ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht vorliege. Es werde daher beantragt, den Versetzungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
5. Mit an das Bundesministerium für Finanzen gerichtetem Schreiben vom 15.09.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Vorlage von Unterlagen betreffend die in Rede stehende Organisationsänderung und um Beantwortung von Fragen bezüglich der von der BF am Standort XXXX vor Inkrafttreten der Organisationsmaßnahme erbrachten Dienstleistungen, der Möglichkeit der Wahrnehmung der der BF zugedachten Aufgaben am Zuweisungsarbeitsplatz auch von ihrem bisherigen Arbeitsplatz aus, der Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG, des Entstehens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils für sie durch die Versetzung sowie der Verfügbarkeit einer anderen geeigneten Beamtin oder eines anderen geeigneten Beamten derselben Verwendungsgruppe am Standort XXXX , bei der/dem im Hinblick auf § 38 Abs. 4 Z 2 BDG im Falle deren/dessen Versetzung solche Nachteile nicht der Fall wären.
6. Das genannte Ressort kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 09.10.2015 nach und legte entsprechende Unterlagen vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015 wurde der BF Gelegenheit geboten, zu diesem Schreiben samt Beilagen Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 erstattete die BF eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF steht als Hofrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zu ihrer Versetzung beim FA, Standort XXXX , als Fachexpertin verwendet.
Im angefochtenen Bescheid wurden zur Frage, ob sich durch die dargelegte Organisationsmaßnahme die mit dem von der BF bekleideten Arbeitsplatz am Standort XXXX verbundenen Aufgaben um mehr als 25 % geändert hatten, keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, aus der Beschwerde, dem oben erwähnten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 09.10.2015 und aus dem obangeführten Schriftsatz der BF vom 02.11.2015.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 38 Abs. 1 BDG liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nach § 38 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 leg. cit. liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Das Vorliegen einer anderen Dienststelle im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG ist (auch) dann gegeben, wenn eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird und dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, wesentlich berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 38 Abs. 3 erster Satz sowie § 38 Abs. 6 BDG; siehe VwGH 13.04.1994, 90/12/0298).
Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbesteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen.
Bei der Beurteilung der Verwendung eines Beamten als "neu" kommt es nicht auf eine präzise, ins Detail gehende Summierung bearbeiteter Geschäftsfälle an, sondern bloß darauf, welcher grobe Umriss sich ergibt, wenn man sie ihrer Art nach betrachtet (BerK 26.06.2000, GZ 18/9-BK/00). Die Feststellungen, ob sich durch die Organisationsänderung die tatsächliche Verwendung erheblich geändert hat, sind von der Dienstbehörde insbesondere durch Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibung und Gewichtung der Aufgaben darzulegen (BerK 20.10.2003, GZ 195/9-BK/03). Dieser Vergleich erfolgt idealer Weise anhand der Arbeitsplatzbeschreibungen in einer Gegenüberstellung der gleichen Aufgaben unter Angabe der Auslastung bezogen auf den Arbeitsplatz, woraus sich dann der Änderungsprozentsatz ableiten lässt. Sofern die Beschreibungen nicht vergleichbar sind, müssen andere Beweismittel, die zur Beschreibung der Aufgaben des Arbeitsplatzes geeignet sind, wie die Geschäfts- und Personaleinteilung, herangezogen werden, die einen Rückschluss auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes zulassen. Insbesondere bei Leitungsfunktionen, die von Art und Wesen durch eine gewisse Gleichartigkeit (z.B. Führung und Leitung) gekennzeichnet sind, kommt den inhaltlichen Aufgaben, die sich aus der Geschäfts- und Personaleinteilung ableiten lassen, besondere Bedeutung zu (vgl. BerK 30.09.2003, GZ 195/9-BK/03). Hier stellt der inhaltliche Bereich, auf den sich die Führung und Leitung beziehen, den relevanten Maßstab dar. Denn eine Änderung der inhaltlichen Zuständigkeitsbereiche hat in Bezug auf die Führungs- und Leitungsaufgaben eine Verringerung oder Vermehrung von Anforderungen zur Folge. Auch Änderungen des Personalstandes sind zu berücksichtigen. Bei einer Führungsfunktion ist auf die Anzahl des jeweils unterstellten Personals als für eine Quantifizierung maßgeblicher Faktor abzustellen (BerK 30.09.2003, GZ 164/13-BK/03). Weiters ist das Ausmaß der Änderungen der den Organisationseinheiten obliegenden Aufgaben zu analysieren (BerK 30.09.2003, GZ 164/13-BK/03). Auch wenn die angeführten Kriterien für sich allein keine wesentliche Änderung darstellen, kann die Summe mehrerer solcher Änderungen insgesamt die Wesentlichkeit bewirken. Bei einer diesbezüglichen Prüfung werden die einzelnen Teilbereiche zu beurteilen sowie die Änderungen in Teilbereichen zusammenzufassen beziehungsweise zusammenzurechnen sein; die dabei angelegten Maßstäbe müssen nachvollziehbar sein. Die Quantität kann, muss aber nicht entscheidend sein.
Das von der belangten Behörde angenommene Abberufungsinteresse bei Fortbestand der Stammdienststelle des BF wäre dann gegeben, wenn sich die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Änderung des Aufgabenprofils laut Arbeitsplatzbeschreibung) um mehr als 25 % geändert hätten (Wegfall des Arbeitsplatzes) und der Arbeitsplatz in der neuen Organisation nicht mehr gegeben ist (BerK 07.04.2006, GZ 165/9-BK/05). Dies ist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Bescheidbegründung erschöpfend darzustellen. [...] Aufgrund der Einwendungen des Betroffenen im Hinblick auf die Arbeitsplatzidentität hätte sich die belangte Behörde mit diesem Umstand auseinander zu setzen gehabt. Zu diesem Zweck wären eine Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen und eine Gewichtung der Aufgaben (VwGH 02.09.1998, 97/12/0256) darzulegen bzw. - falls dies nicht möglich gewesen wäre - andere Beweismittel, die zur Beschreibung der Aufgaben der Arbeitsplätze geeignet gewesen wären und Rückschlüsse auf deren Aufgaben zugelassen hätten, zu erheben gewesen (BerK 30.09.2003, GZ 164/13-BK/03; 26.04.2006, GZ 49/9-BK/06; 27.04.2006, GZ 51/9-BK/06 und GZ 53/9-BK/06).
Voraussetzung für eine Versetzung bzw. Verwendungsänderung ist nämlich, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt bzw. eine solche im Zusammenhang mit der neuen Organisation geboten ist. Eine solche Änderung ist aber nur dann gegeben, wenn der Inhalt der dem Beamten seinerzeit zugewiesen gewesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest ein Viertel des Arbeitsumfanges des bisherigen Arbeitsplatzes davon betroffen ist. Bei einer Änderung von weniger als 25 % des Arbeitsumfanges ist hingegen von der Identität des Arbeitsplatzes auszugehen (BerK 10.05.2004, GZ 27/9-BK/04; 02.10.2003, GZ 188/9-BK/03; 28.04.2003, GZ 2/15-BK/03; 29.08.2003, GZ 57/12-BK/02).
Die Berufungskommission hat das Vorliegen einer Versetzung bejaht, wenn ein Beamter innerhalb der Organisation seiner Dienststelle von einer Außenstelle zur Dienstleistung in einen anderen Dienstort zugewiesen wird (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 13.10.2008, GZ 90/11-BK/08; vgl. auch VwGH 13.04.1994, 90/12/0298). Auch ein Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 PBVG (§ 34 ArbVG) kann sich über mehrere örtlich getrennte Arbeitsstätten (Dienstorte) erstrecken (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Kommentar § 34 Rz 11).
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hätten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Strukturen der politischen Bezirke XXXX und XXXX , die zu einer unterschiedlichen Entwicklung der Aktenzahlen und der Arbeitsbelastung der BV-Teams geführt hätten, sowie die unterschiedliche Personalentwicklung in diesen Teams die Konzentration der BV-Teams am Standort XXXX zwecks Erzielung der Vereinheitlichung der Aktenzahlen und der Teamstrukturen sowie zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabdingbar erforderlich gemacht. Durch diese Organisationsmaßnahme würden der Informationsaustausch zwischen den Teams und die Wissensweitergabe an diese einfacher und kostengünstiger werden, der Hauptaufgabenbereich Support und Servicierung der Teams in den Bereichen Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und Familienbeihilfe durch die FachexpertInnen werde in einem weitaus überwiegenden Ausmaß am Standort XXXX benötigt, deren persönliche Anwesenheit sei für die rasche, kompetente und unbürokratische Unterstützung der MitarbeiterInnen von großem Vorteil, Arbeitsabläufe würden dadurch straffer, zügiger und kostengünstiger.
Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015 teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.10.2015 ua. mit, dass die Arbeitsplatzbeschreibung der BF durch den Standortwechsel keine inhaltliche Änderung erfahren habe und sich durch die Verlegung der beiden BV-Teams nach XXXX der Tätigkeitsschwerpunkt der BF automatisch zu diesem Standort verlagert habe, weil die Umsatzsteuer ausschließlich in der "BV" anfalle, sich nun alle vier BV-Teams am Standort XXXX befänden, daher nur mehr das gemischte IC/AV (Infocenter/Allgemeinveranlagung)-Team am Standort XXXX verblieben sei, am Standort XXXX 70 % aller Familienbeihilfenakten geführt werden und schließlich der weitaus überwiegende Teil der zu unterstützenden MitarbeiterInnen am Standort XXXX tätig sei. Der Aufgabenbereich der BF sei weiterhin jener einer Fachexpertin für die Bereiche Umsatzsteuer, Kleinabgaben und Familienbeihilfe sowie die Servicierung der bisherigen drei Teams.
Insoweit sohin weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden kann, welche konkreten Quantitäten der von der BF laut deren Arbeitsplatzbeschreibung am Standort XXXX zu erbringenden Tätigkeiten auf die jeweiligen dort von ihr betreuten Teams anteilsmäßig hinsichtlich welcher konkreten materiellen Aufgabenbereiche entfielen, und damit in keiner Weise logisch und schlüssig nachvollzogen werden kann, in welchem konkreten quantitativen Ausmaß sich die Transferierung der beiden BV-Teams vom Standort XXXX zum Standort XXXX auf die Identität des Arbeitsplatzes der BF auswirkte, bzw. ob sich durch die dargestellte Aufgabenverschiebung eine zumindest fünfundzwanzigprozentige Änderung im Tätigkeitsbereich der BF ergab, so erweisen sich die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen etwa dahingehend, dass sich der Tätigkeitsschwerpunkt der BF automatisch zum Standort XXXX verlagert habe, der nunmehr weitaus überwiegende Teil der von ihr zu unterstützenden MitarbeiterInnen am Standort XXXX tätig sei und infolge der beschriebenen Organisationsänderung die FachexpertInnen in einem weitaus überwiegenden Ausmaß am Standort XXXX benötigt werden würden, als keineswegs geeignet, ein die amtswegige Versetzung tragendes Tatsachensubstrat auch nur im groben Umriss zu bilden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher zur Ansicht, dass schwierigere Ermittlungen und für die Beurteilung des Sachverhaltes erforderliche konkrete entscheidungswesentliche Feststellungen unterblieben und die belangte Behörde solcherart allenfalls bloß ansatzweise und daher unzureichend ermittelte. Somit ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde beispielsweise weder vollständige Personalakten noch fallspezifische und valide Zahlengerüste hinsichtlich der in Rede stehenden Organisationsmaßnahme vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortzusetzenden Verfahren werden daher im Sinne obiger Ausführungen die erforderlichen Ermittlungen insbesondere in Ansehung der Quantifizierung der zeitlichen Inanspruchnahme der BF durch die einzelnen Arbeitsplatzaufgaben durchzuführen und auch eine Analyse dahingehend vorzunehmen sein, ob aufgrund der Organisationsmaßnahme noch mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben der BF zusammengefasst erhalten geblieben sind (vgl. BerK 19.09.2005, GZ 108/16-BK/05).
Nach den erfolgten Beweisaufnahmen und dem hierzu der BF zu gewährenden Parteiengehör wird anhand der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 BDG für die Versetzung der BF von Amts wegen erfüllt sind, wobei im Falle einer Änderung von weniger als 25 % des Arbeitsumfanges von der Identität des Arbeitsplatzes auszugehen wäre (siehe BerK 10.05.2004, GZ 27/9-BK/04; 02.10.2003, GZ 188/9-BK/03; 28.04.2003, GZ 2/15-BK/03; 29.08.2003, GZ 57/12-BK/02). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Zuweisung der neuen Verwendung von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten "schonendste Variante" zu wählen ist, weil die aufgrund organisatorischer Gründe notwendige Personalmaßnahme im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung des davon betroffenen Beamten bewirken soll (BerK 11.03.2003, GZ 3/8-BK/03; 03.07.2003, GZ 149/11-BK/03; 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98 uva.). Auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann daher nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden (BerK 23.06.2008, GZ 18/11-BK/08). Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde darzulegen, weshalb trotz der Einwendungen des Betroffenen die Einteilung auf diesen Arbeitsplatz notwendig ist (siehe auch BerK 29.09.2009, GZ 81/10-BK/09).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die vorliegende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der seinerzeitigen Berufungskommission ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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