BVwG W122 2117371-1

W122 2117371-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2016

Regest

Aussetzung, ordentliche Revision, verfahrensleitender Beschluss,<br/>Verwaltungsgerichtshof, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2117371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2117371.1.02

Spruch

W122 2117371-1/8Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die am 07.09.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.06.2015, Zl. P6/47647/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung

des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, ohne Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre und allfällige Nachzahlung von Bezügen.

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, dass die Bundesbesoldungsreform 2015 eine Überleitung auf Basis der zuletzt im alten System gegebenen Einstufung vorsehe (§ 169c GehG). Darunter könne nur die nach der Sach- und Rechtslage richtige (gesetzeskonforme) Einstufung im Überleitungsmonat gemäß den (seinerzeitigen) §§ 12 und 113 Abs. 10 ff GehG verstanden werden, alles andere wäre gleichheitswidrig und mit dem Unionsrecht unvereinbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).

Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG idgF lautet:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."

Mit dem am 11. Februar 2015 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse regelt § 169c leg.cit. idF dieses Bundesgesetzes.

Das Bundesverwaltungsgericht ist beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2015, GZ W122 2001789-1/5E, zum Ergebnis gelangt, dass (auch) durch die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt werde und das Altrecht über den Überleitungsbetrag (§ 169c Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956) weiter wirke.

Derzeit ist zu dieser Entscheidung ein Revisionsverfahren beim VwGH anhängig, dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat, weil auch im anhängigen Beschwerdefall die Rechtsfrage, ob die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Übergangsbestimmungen zur Anwendung zu kommen haben, zu lösen sein wird. Die Lösung dieser Rechtsfrage betrifft neben dem verfahrensgegenständlichen Verfahren eine erhebliche Anzahl (derzeit im vierstelligen Bereich) von weiteren beim BVwG anhängigen Verfahren. Zur Frage der Zuständigkeit geht das Bundesverwaltungsgericht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sowie der Rechtsprechung der Höchstgerichte davon aus, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben ist.

Zu den weitwendigen Vorbringen der belangten Behörde, wonach die Einbringung über E-Mail unzulässig wäre, ist auf den klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 AVG verweisen, wonach die elektronische Einbringung grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form vorgesehen ist, wenn nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. "Soweit eine solche Bekanntmachung fehlt, bestehen auch keine derartigen Voraussetzungen oder Beschränkungen für die elektronische Einbringung von anbringen, so dass etwa die an eine Adresse der Behörde gesamte E-Mail bei Verwendung einer Standardsoftware als eingebracht anzusehen ist." (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz 2004, § 13, Rz. 10/1) Derartige technische oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Das E-Mail an den Bediensteten der belangten Behörde ist daher auch während dessen Urlaub rechtswirksam in den Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 K 9.).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.