BVwG L520 2127484-1

L520 2127484-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2016

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L520 2127484-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2127484.1.00

Spruch

L520 2127484-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, FZ. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen

Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellte am 04.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, dass im Irak Bürgerkrieg und keine Sicherheit herrsche. Man werde von den Milizen und vom Regime bedroht. Die Zivilisten seien zwischen den Fronten und es würden viele unschuldige Personen getötet werden. Aus Angst um sein Leben habe der BF den Irak verlassen.

I.3. Am 03.05.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, einvernommen. In dieser führte er seine Fluchtgründe näher aus und brachte vor, dass er unter Saddam Hussein als Wachmann in einem Regierungsgebäude gearbeitet habe. Er musste innerhalb und außerhalb des Gebäudes für Sicherheit sorgen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein habe es kein Militär mehr gegeben, der BF habe keine Arbeit mehr gehabt und keine Pension bekommen. Aufgrund seines Namens XXXX würde jeder glauben, dass er mit und für Saddam Hussein gearbeitet habe. Der BF sei daher etwa sieben bis acht Mal von Milizen in der Zeit von 2003 und 2014 festgenommen worden und erst gegen Lösegeldzahlung wieder freigekommen. Bis heute habe er keinen Reisepass. Als der IS im Juni 2014 Tikrit angegriffen habe, sei die Familie nach Kurdistan geflüchtet. Der BF habe aber auch Angst vor den kurdischen Sicherheitsbehörden und sein Name stehe dort auch auf einer Liste, in welcher vermerkt sei, wer damals unter dem Regime von Saddam Hussein gearbeitet habe.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF folgende Dokumente vor:

  • Personalausweis

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

  • Dienstausweis vom Verteidigungsministerium

  • Heiratsurkunde

  • Wahlkarte

  • Kopie der ersten Seite des Reisepasses der Ehefrau

  • Kopie der ersten Seite des Reisepasses des Sohnes

  • Kopie der ersten Seite des Reisepasses eines weiteren Sohnes

  • Kopie der ersten Seite des Reisepasses der Tochter

  • Nahrungskarte der Familie

I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III). In den Feststellungen wurde dazu ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass der BF seinen Herkunftsstaat aufgrund der vorliegenden Bürgerkriegssituation verlassen habe. Weiters seien auch seine Angaben bezüglich der Beschuldigungen und der damit in Zusammenhang stehenden Festnahmen und Lösegeldzahlungen schlüssig und plausibel. Letztendlich habe der BF jedoch nicht nachweisen können, dass individuelle Verfolgungshandlungen gegen ihn als Person gesetzt worden seien. In der Beweiswürdigung wurde schließlich ua ausgeführt: "Die in Ihrem Fall festgestellten Beschuldigungen und Festnahmen sind daher - durch den in Ihrem Herkunftsstaat herrschenden Bürgerkrieg - als Willkürakte zu sehen, denen derzeit auch andere Staatsbürger im Irak ausgesetzt sind und die die Individualität der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vermissen lassen."

Letztendlich sei dem BF subsidiärer Schutz aufgrund der allgemeinen instabilen Lage in seinem Herkunftsland zu gewähren.

I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.05.2016 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

I.6. Mit am 27.05.2016 fristgerecht beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF hinsichtlich des Spruchpunktes I mit Unterstützung seines Rechtsberaters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In dieser wurde Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 07.06.2016 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

I.8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er unter Saddam Hussein als Wachmann in einem Regierungsgebäude gearbeitet habe. Nach dem Sturz von Saddam Hussein habe es kein Militär mehr gegeben, der BF habe keine Arbeit mehr gehabt und keine Pension bekommen. Aufgrund seines Namens XXXX würde jeder glauben, dass er mit und für Saddam Hussein gearbeitet habe. Der BF sei daher etwa sieben bis acht Mal von Milizen in der Zeit von 2003 und 2014 festgenommen worden und erst gegen Lösegeldzahlung wieder freigekommen. Bis heute habe er keinen Reisepass. Als der IS im Juni 2014 Tikrit angegriffen habe, sei die Familie nach Kurdistan geflüchtet. Der BF habe aber auch Angst vor den kurdischen Sicherheitsbehörden und sein Name stehe dort auch auf einer Liste, in welcher vermerkt sei, wer damals unter dem Regime von Saddam Hussein gearbeitet habe.

Hierzu ist auszuführen, dass die Behörde das Vorbringen des BF zwar als plausibel und schlüssig, jedoch nicht asylrelevant beurteilte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das BFA auch die Festnahmen bzw. Lösegeldzahlungen sowie die Tatsache, dass der BF für Saddam Hussein tätig war, als glaubwürdig beurteilte. Umso weniger ist jedoch in Folge die nachfolgende Beurteilung der Behörde nachvollziehbar, wo ausgeführt wird, dass der BF nicht nachweisen habe können, dass individuelle Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden seien.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich nämlich bei einer (wenn auch) willkürlichen Festnahme einer Person durchaus um einen gegen ein Individuum gesetzten Akt. Inwieweit eine solche Handlung dann letztendlich unter die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention fällt und somit Asylrelevanz entfaltet, hängt von den Hintergründen und genauen Gegebenheiten ab, unter welchen die Festnahme stattgefunden hat und ist somit nicht von vornherein eine Asylrelevanz von solchen Festnahmen zu verneinen, selbst wenn diese vor dem Hintergrund eines im Herkunftsstaat herrschenden Bürgerkriegs stattfinden.

Auch wenn gemäß der im Bescheid zitierten vorherrschenden Judikatur die Tatsache, dass in einem Land Bürgerkrieg herrscht, für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt, so schließt andererseits eine Bürgerkriegssituation in der Heimat eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus. Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang glaubhaft macht, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zur Flucht geführt haben, als individuell gegen seine Person aus Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (Erk. d. VwGH vom 08.07.2000, 99/20/0203).

In Anbetracht der vorherigen Ausführungen ist somit festzustellen, dass die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Feststellungen des Bescheids, in welchen das Vorbringen des BF als glaubwürdig betrachtet wurde, nicht schlüssig nachvollziehbar ist und es somit konkreteren Ausführungen bzw. einer näheren Begründung bedürft hätte, weshalb die Behörde von einer mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens des BF ausgegangen ist.

Aus dem Vorangesagten lässt sich somit schließen, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF, insbesondere im Hinblick auf seine wiederholten Festnahmen sowie auch hinsichtlich seines Vorbringens, wonach sein Name auf einer Liste der ehemaligen Mitarbeiter des Regimes von Saddam Hussein gestanden ist, nur unzureichend auseinandergesetzt hat. So wurde der BF nicht genauer hinsichtlich der jeweiligen Festnahmesituationen befragt und weiters wäre es auch notwendig gewesen, den BF näher hinsichtlich seiner Verfolger zu befragen. Ebenso sind auch nähere Ermittlungen bzw. eine Befragung des BF zu der vom BF angeführten Liste, in welcher gemäß seinen Angaben sein Name aufscheint, unumgänglich und hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, wonach er auch in Kurdistan verfolgt werde, bedurft.

Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Thematik der Fluchtgründe näher zu hinterfragen gehabt hätte und auch in der Beweiswürdigung bzw. der rechtlichen Beurteiung des belangten Bescheides darauf eingehen hätte müssen.

Letztendlich erweisen sich auch die herangezogenen Länderfeststellungen als unzureichend, zumal diese keine Feststellungen über die Lage ehemaliger Mitarbeiter des Regimes unter Saddam Hussein, zu denen der BF zuzurechnen ist, enthalten. Es wäre aber seitens der belangten Behörde erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu prüfen, ob ihm aufgrund seiner politischen Vergangenheit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid keine derartigen Länderfeststellungen enthält, hat

die Behörde somit eine Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt also völlig unterlassen, weshalb der Bescheid auch diesbezüglich mangelhaft ist.

Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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