BVwG L520 2123003-1

L520 2123003-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2016

Regest

Diskriminierung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subjektive<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L520 2123003-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2123003.1.00

Spruch

L520 2123003-1/9E

L520 2123005-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, FZ. XXXX , XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet) und die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet), beide irakische Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslems mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, stellten nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 08.09.2015 (BF1) sowie am 17.10.2015 (BF2) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurden beide am Tag ihrer Antragstellung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der BF1 gab hierbei hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass im Irak Bürgerkrieg herrsche und es keine Sicherheit mehr gebe. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, gemeinsam mit seinem Bruder den Irak zu verlassen, da er nicht wegen einer Autobombe sterben wollte.

Die BF 2 brachte hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe vor, dass die Tötung, Vergewaltigung und Entführung im Irak täglich auf dem Programm stehe. Die BF habe zu Hause keine Sicherheit mehr, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe.

Am 17.02.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit beiden BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welchen die BF näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Der BF1 gab dort neuerlich an, dass es im Irak keine Sicherheit gebe. Irak werde von Milizen kontrolliert und man sei dort nirgendwo sicher. Im Falle einer Rückkehr habe der BF1 Angst um sein Leben aufgrund der allgemeinen gefährlichen Lage. Er habe keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt.

Die BF2 gab zu Protokoll, dass sie wegen des Sicherheitsmangels den Irak verlassen habe. Es gebe überall Ermordungen und Entführungen. Dies sei alles, sie wollten nur Sicherheit haben. Der Vater der BF2 sei in der Straße umgebracht worden. Er sei zufällig getötet worden, als er gerade auf der Straße gegangen sei. Sie hätten das auch gesehen. Sie verneinte, jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie getötet oder entführt werde. Sie habe jedoch mehr Angst um ihren Ehemann als um sich selbst. Als ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise nannte sie die ständige Angst, da viele ihrer Freunde und Bekannten grundlos getötet worden seien. Befragt nach ihrer Religion gab die BF 2 an, dass sie Sunnitin sei und es immer wieder Konflikte gebe. Persönlich habe sie jedoch keine Schwierigkeiten, sie wollte das lediglich im Hinblick auf die allgemeine Lage erwähnen.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF1 folgende Dokumente vor:

  • irakischer Personalausweis

  • Meldekarte

  • Dienstbuch

  • Heiratsurkunde

  • Bestätigung der Buchhalterinnung

  • Maturazeugnis

Die BF 2 legte folgende Dokumente vor:

  • Heiratsurkunde

  • Universitätsdiplom

I.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF1 keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ins Treffen geführt habe. Seine Angaben, wonach er den Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Lage verlassen habe, seien glaubwürdig. Betreffend der BF2 wurde ausgeführt, dass die Angaben der BF2, wonach sie den Irak ausschließlich zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation (allgemeine Sicherheitslage, religiöse Konflikte) verlassen habe, glaubwürdig seien. Eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen bzw. Privatpersonen habe die BF2 nicht behauptet.

Aufgrund der allgemeinen instabilen Lage im Irak erhielten beide BF jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Mit Verfahrensanordnungen vom 24.02.2016 wurden den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.3. Mit Schriftsätzen vom 07.03.2016 erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und machten eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Beschwerde beigelegt wurde jeweils eine handschriftliche Beschwerde, in welcher der BF1 vorbrachte, dass eine Rückkehr in den Irak unmöglich geworden sei. Die Milizen würden die meisten Bezirke Bagdads kontrollieren. Da der BF Sunnit sei, sei es möglich, dass die Milizen ihn töteten oder entführten. Weiters würden ständig Bomben an verschiedenen Orten in der Stadt explodieren. Er habe den Irak verlassen, um in Frieden zu leben. Die BF2 gab in ihrer handschriftlichen Beschwerde an, dass sie mit ihrem Mann nach Österreich gekommen sei, um in Freiheit zu leben. Sie hätten in Al Ghazalia in Bagdad gelebt und dieses Viertel werde von den Milizen kontrolliert. Eine bewaffnete Milizengruppe habe auch ihren Vater vor ihren Augen getötet. Die BF habe bei einer saudischen Handelsfirma in Bagdad gearbeitet und diese sei mehrmals von terroristischen Milizen überfallen worden.

I.4. Am 14.03.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg.

Beschwerdeverfahren am 01.04.2016 der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

I.5. Das Gericht erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters die BF betreffend.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerden im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die genaue Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung.

BF1 wurde am 23.08.1986 in Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er lebte zuletzt mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt im Stadtteil Al Ghassalia. Das Paar hat keine Kinder. Der BF1 schloss in Bagdad ein Wirtschaftsstudium ab und war vor seiner Ausreise als Buchhalter tätig. Die Eltern, drei Brüder sowie die Schwester des BF1 sind weiterhin in Bagdad aufhältig. Der mit dem BF1 ausgereiste Bruder befindet sich ebenso in Österreich.

Von Bagdad ausgehend trat der BF1 am 18.08.2015 gemeinsam mit seinem Bruder auf dem Luftweg seine legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei an. In der Folge sind sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und danach sind sie auf dem Landweg teilweise zu Fuß, teilweise in einem PKW versteckt, schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo sie am 08.09.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Die BF2 ist ebenso in Bagdad geboren und hat sich auch immer dort aufgehalten. Auch sie schloss in Bagdad ein Wirtschaftsstudium ab und arbeitete vor ihrer Ausreise in einer Lebensmittelfirma in der Verwaltung. Die Mutter sowie die Schwestern der BF2 sind weiterhin in Bagdad aufhältig. Der Vater der BF2 ist verstorben. Ein Bruder der BF2 lebt seit 10 Jahren in Schweden, der mit der BF2 gemeinsam ausgereiste Bruder der BF2 befindet sich nunmehr in Deutschland. In Österreich leben der Ehemann sowie der Schwager der BF2.

Von Bagdad ausgehend trat die BF2 am 07.10.2015 gemeinsam mit ihrem Bruder auf dem Luftweg ihre legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei an. In der Folge sind sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und danach sind sie auf dem Landweg teilweise zu Fuß, teilweise in einem PKW versteckt, schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo die BF2 am 17.10.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.

BF1 und BF2 bezogen seit der Einreise nach Österreich für ihren Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie besuchen Sprachkurse und verfügen neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Sie leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sind aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Ausreisegründen der BF:

Es wird festgestellt, dass die BF ihren Herkunftsstaat Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage verlassen haben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak sowie zur Rückkehrmöglichkeit aus dem Ausland wird festgestellt:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt.

Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.

Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.

Irakische staatliche Sicherheitskräfte, unterstützt von sunnitischen Stammeskämpfern und Luftschlägen der internationalen Koalition, meldeten die Rückeroberung von Ramadi aus den Händen der Milizen des IS am 9. Jänner 2016, ebenso jene von mehreren Gemeinden des Bezirkes Makhmur.

Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt.

Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen gelegentliche Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet. Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet. Ein IS-Selbstmordattentäter tötete am 12.09.2015 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee.

Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.

In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.

In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.

In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.

Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.

In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.

Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.

Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, binnen der Monate April bis Juni 2015 flohen ca. eine halbe Million Personen in andere Landesteile, zwischen April 2015 und Februar 2016 waren insgesamt ca. 800.000 Personen (24%) auf der Flucht. Die zweithöchste Zahl an IDP war im Gefolge der Invasion der Terrormiliz ISIS in der Region Sinjar im August 2014 mit ca. 773.000 Personen (23%) zu verzeichnen.

Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,5 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,1 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 555.000 aus Anbar, ca. 126.000 aus Kirkuk und 150.000 aus Diyala stammen.

Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (18% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 575.000, der Provinz Dohuk ca. 404.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 377.000, der Provinz Erbil ca. 360.000, der Provinz Ninava ca. 260.000, der Provinz Salah al-Din ca. 180.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.

Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,255 Mio. oder 68%, die kurdische Region des Irak ca. 929.000 oder 28%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.

IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen.

Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens.

Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.

Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend.

2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihrem Bildungsniveau sowie ihren aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen der BF lag nicht vor.

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:

Zusammengefasst brachten beide BF sowohl im Rahmen ihrer Erstbefragung als auch vor dem BFA zu ihren Ausreisegründen vor, dass sie den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen haben (Akt des BF1 AS5 und AS 37 und Akt der BF2 AS5 und AS23).

Keiner der beiden BF erwähnte jedoch eine persönliche Bedrohungssituation, sondern beide bezogen sich immer lediglich auf die allgemeine Situation in ihrem Herkunftsstaat und hielten sich auch hierbei relativ knapp und wenig detailliert. So verneinte der BF1 die Frage, ob er jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt habe und gab auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass er Angst um sein Leben aufgrund der allgemeinen gefährlichen Lage habe. Auch auf die Frage nach seinem fluchtauslösenden Grund, bezog sich der BF1 neuerlich auf die allgemeine Lage, indem er vorbrachte, dass es ihm und seiner Frau auch finanziell gut gegangen sei, jedoch die Sicherheitslage nicht gegeben sei. Man müsse Angst haben, wenn man nur auf die Straße gehe und dies sei auch der Grund, weshalb sie den Irak verlassen hätten. Auf konkrete Nachfrage nach seiner Religion gab der BF1 an, dass er Sunnit sei und dass die Sunniten im Irak allgemein unterdrückt werden würden. Er führte jedoch auch sogleich an, dass er keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt habe (AS 37 ff).

Das Vorbringen der BF2 in der Einvernahme vor dem BFA gestaltete sich auf ähnliche Weise, indem sie zunächst zu ihrem Fluchtgrund angab, dass sie den Irak wegen des Sicherheitsmangels verlassen habe. Zusätzlich brachte sie weiters vor, dass ihr Vater in der Straße, wo sie gewohnt hätten, umgebracht worden sei. Auf Nachfrage zu diesem Vorfall, gab sie jedoch dann gleich an, dass er nur zufällig getötet worden sei, als er auf der Straße ging. Wie ihr Ehemann verneinte sie die Frage nach persönlichen Schwierigkeiten und gab hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen an, dass sie Angst habe, getötet oder entführt zu werden. Sie habe jedoch mehr Angst um ihren Ehemann als um sich selbst. Auch die Frage nach dem fluchtauslösenden Grund beantwortete die BF2 insofern, als sie angab, dass sie im Irak ständig in Angst gelebt hätten und viele ihrer Freunde und Bekannten einfach so getötet worden wären. Auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit der BF2 zum Sunnitentum gab sie ebenso wie ihr Ehemann an, dass es zwar immer wieder Konflikte gebe, aber sie persönlich keine Schwierigkeiten gehabt hätte (AS 25 ff).

Das BFA ging in den nunmehr bekämpften Bescheiden von einer Glaubwürdigkeit der Angaben der BF aus und es besteht auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Lage verlassen haben.

Auch in ihren Beschwerden wiederholten die BF im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und bezogen sich neuerlich auf die allgemeine Sicherheitslage. So gab der BF1 an, dass die Milizen nunmehr die meisten Bezirke in Bagdad kontrollieren würden und es möglich sei, dass er von diesen getötet werde, da er Sunnit sei. Weiters würden an verschiedenen Orten in der Stadt Bomben explodieren. Auch die BF2 bezog sich in ihrer Beschwerde auf die Überfälle durch die schiitischen Milizen und brachte vor, dass ihr Vater von diesen vor ihren Augen getötet worden sei. Weiters erwähnte sie noch, dass sie in einer saudischen Handelsfirma in Bagdad gearbeitet habe und diese mehrmals von terroristischen Milizen überfallen worden sei. Weites befürchte sie, nach ihrer Rückkehr entführt zu werden, wobei sie hierfür keinen speziellen Grund anführte.

In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Schluss, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Lage verlassen haben und steht diese Beurteilung auch in Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen der BF.

Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung der BF, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an die BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung geltend gemacht haben; übereinstimmend haben sie beide mehrmals ausgeführt, dass sie aufgrund der allgemeinen Lage im Irak geflohen sind. Zudem verneinten sie beide die Frage, ob sie jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt haben und gaben beide zum fluchtauslösenden Ereignis die allgemeine Sicherheitslage im Irak an. Die BF2 schilderte zwar einen Vorfall, indem sie vorbrachte, dass ihr Vater auf der Straße erschossen worden sei, jedoch gab sie dazu auch gleich an, dass ihr Vater nur zufällig getötet worden sei.

Eine individuelle Betroffenheit einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung haben die BF somit nicht behauptet, wodurch es aber bereits an einer zentralen Voraussetzung für eine mögliche Asylgewährung mangelt.

Weiters ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer von Geburt bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 unbehelligt im Irak lebten und dort auch erwerbstätig sein konnten, was ebenso darauf hindeutet, dass in ihrem Fall keine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Die Beschwerdeführer gehören als Sunniten zwar einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut Länderfeststellungen immerhin über 30% der Staatsbürger des Iraks, somit fast jeder dritte Staatsbürger des Irak, zu zählen ist. Es handelt sich also um eine Minderheit mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die schiitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass es keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak gibt und wurde eine solche von den BF auch gar nicht behauptet.

Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunniten-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).

Es ist somit davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Sunniten für sich alleine noch nicht ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).

Da die Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

4. 1 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

4.2. Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ohne diesbezügliche nähere Ausführungen) ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

In den Beschwerden wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal die Beschwerdeführer dort im Wesentlichen lediglich ihr Fluchtvorbringen wiederholt und auch dort keine individuellen Verfolgungshandlungen geltend gemacht haben.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die erst kürzlich ergangene Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.

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