BVwG I411 2127236-1

I411 2127236-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2016

Regest

Mitwirkungspflicht, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag,<br/>zumutbare Sorgfalt, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I411 2127236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.2127236.1.00

Spruch

I411 2127236-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko (alias Westsahara), vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zahl: 1081172110 - 151016412, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 03.02.2016, Zahl: 1081172110 - 151016412, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in die Westsahara zulässig ist (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Zudem erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF", ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot.

3. Nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und die belangte Behörde die aktuelle Abgabenstelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, verfügte sie mit Beurkundung vom 03.02.2016 "gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG" die Hinterlegung des Bescheides im Akt.

4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.03.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.03.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides, stellte zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag und erhob gegen den Bescheid Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er keinen adäquaten Platz in der Grundversorgung zugewiesen bekommen habe und lediglich in einem Notquartier untergebracht worden sei. Von diesem Notquartier sei der Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise verwiesen worden und habe für kurze Zeit bei einem Freund übernachtet. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer bei der Caritas, welche im Auftrag des Landes Salzburg die Grundversorgung koordiniere, um eine Wiederaufnahme in die Grundversorgung bemüht und dort seine Telefonnummer hinterlassen und wäre er ab diesem Zeitpunkt über die Caritas telefonisch erreichbar gewesen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an seiner provisorischen Unterbringung in einem Notquartier und seine spätere Obdachlosigkeit. An der Unkenntnis einer möglichen Zustellung des Bescheides an seine provisorische Unterbringungsstelle bzw. die Hinterlegung des Bescheides im Akt der belangten Behörde trage der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur einen minderen Grad des Verschuldens. Erst nachdem sich der Beschwerdeführer am 25.02.2016 bei der ARGE Rechtsberatung gemeldet habe, habe er von der Erlassung des Bescheides Kenntnis erlangt.

5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.04.2016, Zahl: 1081172110 - 151016412 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF", ab (Spruchpunkt I.) und erkannte seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" die aufschiebende Wirkung zu.

6. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.05.206, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.05.2016, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend replizierte der Beschwerdeführer sein bisheriges Beschwerdevorbringen vom 10.03.2016 und treffe ihn an der Fristversäumnis - wenn überhaupt - nur ein minderer Grad des Verschuldens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.02.2016, Zahl: 1081172110 - 151016412 erfolgte am 03.02.2016 - ohne vorhergehenden Zustellversucht - aufgrund einer von der belangen Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG.

1.2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als juristische Person amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 12.08.2015 bis 25.09.2015 im Flüchtlingsquartier der Schwarzenbergkaserne 1 in 5071 Wals-Siezenheim gemeldet. Seit 13.04.2016 hält sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Puch-Urstein auf. Bis zu seiner Inhaftierung wies der Beschwerdeführer keinen gemeldeten Wohnsitz auf.

1.4. Der unter Pkt. II.2.1 angeführte Bescheid erwuchs am 03.03.2016 in Rechtskraft.

1.5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eingebracht.

1.6. Der Beschwerdeführer brachte kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, das ihn an der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gehindert hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 09.06.2016.

2.2. Zur Feststellung wonach der Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgebracht hat, das ihn an der fristgerechten Erhebung seines Rechtsmittels gehindert hätte, ist wie nachstehend ausgeführt anzumerken:

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer während dessen "Obdachlosigkeit" am 16.01.2016 niederschriftlich einvernommen. Wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 16.01.2016 ersichtlich ist und die belangte Behörde auch ausführlich dargestellt hat, wies sie den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten mehrfach und ausdrücklich auf seine aus dem Meldegesetz resultierenden Meldeverpflichtungen hin. Konkret wurde er darüber informiert, dass er sich im Falle einer Übersiedelung innerhalb von drei Tagen beim Meldeamt umzumelden hat. Eine solche Ummeldung hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen und äußert er sich auch in seinem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht dazu, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Hinsichtlich seiner Unterkunftssituation ("Obdachlosigkeit") wies ihn die belangte Behörde auch eindeutig darauf hin, dass er sich an die Caritas wenden soll, damit er wieder zu einer Unterkunft und zu einer finanziellen Unterstützung kommt, was der Beschwerdeführer mit einem "Verstanden" bestätigte. Auch teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie bis zu einer allfälligen Meldung einer Wohnsitzänderung - davon ausgehe, dass er bei der ASFINAG untergebracht ist. Was vom Beschwerdeführer nicht kommentiert wurde. Was den Beschwerdeführer an einer zeitlich früheren Kontaktaufnahme mit der Caritas hindert, lässt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht ableiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur funktionellen Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegebenen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungender §§ 8 und 23 ZustellG und § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG lauten:

"Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. ..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).

Nachdem der Beschwerdeführer mit 25.09.2015 aus seiner Unterkunft in im Flüchtlingsquartier der Schwarzenbergkaserne in Wals-Siezenheim und am 22.12.2015 aus der Justizanstalt Puch-Urstein abgemeldet wurde und auch die Aufenthaltsermittlung der belangten Behörde mit der Bundesbetreuungsstelle - wie im aus dem E-Mailverkehr vom 01.02. und 03.02.2016 ersichtlich - kein Ergebnis brachte, wurde der Bescheid ohne Zustellversuch hinterlegt und erfolgte diese Hinterlegung ohne Zustellversuch rechtmäßig.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. bereits ausführlich dargestellt wird, wurde der Beschwerdeführer nachweislich mehrfach und ausführlich zu seinen Mitwirkungspflichten manuduziert. Konkret habe er sich im Falle einer Umsiedlung binnen drei Tage beim Meldeamt umzumelden und solle er sich hinsichtlich einer Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der Caritas melden. In seiner Einvernahme bestätigt der Beschwerdeführer dies mit einem klaren "Verstanden". Vollkommen richtig führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass es in der Verantwortung und im eigenen Verschulden des erwachsenen und volljährigen Beschwerdeführers liegt, sich um eine Kontaktaufnahme mit der Caritas zu bemühen und hat er die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen. Treffend führt die belangte Behörde ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer bei Erhalt der Organstrafverfügung sehr wohl imstande war, sich bei der ARGE Rechtsberatung Diakonie zu melden. In Summe stellt das Nichtbeachten seiner Mitwirkungspflichten ein auffallend sorgloses Verhalten dar. In diesem Verhalten kann zudem weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Nachdem er am letztmalig 16.01.2016 von der belangten Behörde einvernommen wurde und er sohin mit einer baldigen Erledigung seines Asylantrages habe rechnen können, hätte er sich zumindest regelmäßig bei der belangten Behörde erkundigen können und müssen, wie es um sein Verfahren steht. Den Beschwerdeführer treffen im Asylverfahren Mitwirkungspflichten, über die er auch aufgeklärt wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Asylwerbers nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt. Damit war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfrei beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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