W238 1424412-1•BVwG W238 1424412-1
W238 1424412-1Bundesverwaltungsgericht14.06.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Rückkehrsituation
W238 1424412-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, weil die Taliban ihn zwangsrekrutieren wollten. Da er nicht für sie kämpfen habe wollen, sei er gezwungen gewesen zu fliehen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012 wurde der Antrag unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (in der damals geltenden Fassung) und unter Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (in der damals geltenden Fassung) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (in der damals geltenden Fassung) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt - unter Zugrundelegung der Staatendokumentation zur Lage in Afghanistan (Stand Oktober 2011) - insbesondere aus, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates begründe dieses keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen, zumal der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt sei.
Die Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung iSd § 8 AsylG ausgesetzt sei.
Der Beschwerdeführer verfüge nicht über familiäre oder schützenswerte private bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und der deutschen Sprache nicht mächtig. Auch würde er derzeit keine (Sprach)Kurse oder Aus- bzw. Fortbildungsstätten besuchen. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Afghanistan.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 09.02.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eingebrachtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin trat der Beschwerdeführer der Beurteilung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des fluchtauslösenden Ereignisses mit näherer Begründung entgegen und betonte, dass er von Beginn des Verfahrens an gleich lautende Angaben gemacht und diese durch detaillierte und widerspruchsfreie Ausführungen untermauert habe. Zudem drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche Behandlung und sogar der Tod. In seine Heimatstadt XXXX könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren. Er sei aber auch in keiner anderen Region in der Lage, sich ein Leben aufzubauen. Schließlich sei die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nicht in Hinblick auf den konkreten Fall vorgenommen worden. Vielmehr erschöpfe sich diese in allgemeinen Ausführungen zum Recht auf Familienleben.
4. Aus einem vom (damals zuständigen) Asylgerichtshof erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.03.2013 und einem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.05.2014 ergab sich bezüglich der Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers Folgendes: Der Beschwerdeführer hatte von 13.07.2011 bis 27.06.2012 einen Hauptwohnsitz in XXXX. Von 19.07.2012 bis 20.08.2012 sowie vom 23.08.2012 bis 08.01.2013 war der Beschwerdeführer in XXXX obdachlos gemeldet. Am 20.08.2012 bestand (für einen Tag) eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX.
Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.05.2014 bezog der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Grundversorgung mehr.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014, W145 1424412-1/4E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 eingestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht (seit über einem Jahr) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar sei. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts sei die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies sei durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren einzustellen sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014, W145 1424412-1/6E, wurde o.g. Beschluss vom 27.05.2014 gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich des Nachnamens des Beschwerdeführers berichtigt.
6. Am 13.05.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, gerichteter "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" übermittelt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "gemäß Dublin VO" aus Großbritannien nach Österreich rücküberstellt worden sei. Der Antrag wurde am 12.05.2016 per Fax vom Verein Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle Eisenstadt, eingebracht. Eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers vom 11.05.2016 wurde beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 13.05.2016 ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister erstellt, aus dem - in Übereinstimmung mit der vorgelegten Meldebestätigung - ab 11.05.2016 eine Meldung des Beschwerdeführers in XXXX (als obdachlos) hervorging.
7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Verfahren daraufhin mittels verfahrensleitenden Beschlusses vom 17.05.2016 gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 fortgesetzt.
8. Der Verwaltungsakt wurde nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom BFA am 20.05.2016 vorgelegt.
9. Am 02.06.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters sowie die Bestätigung über eine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ab 20.05.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang werden als Sachverhalt festgestellt.
Der Verfahrensgang ist aktenkundig und unbedenklich.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen (vgl. auch Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 09.02.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 10.02.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof eingelangt.
Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht - nach Fortsetzung des mit Beschluss vom 27.05.2014 eingestellten Verfahrens - seitens des BFA am 20.05.2016 wieder vorgelegt.
Da die - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist für die Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG regelt dazu Näheres auf einfachgesetzlicher Ebene.
§ 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im "Interesse der Raschheit gelegen" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
3.4. Die Inanspruchnahme der Befugnis des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Voraussetzungen in Einklang bringen. Demnach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
3.5. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen.
Hinsichtlich des am 08.07.2011 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz wurde am 25.01.2012 der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes erlassen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.02.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und langte am 10.02.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.
Die letzte aufrechte Meldung des Beschwerdeführers bestand bis zum 08.01.2013 (Obdachlosmeldung in XXXX).
Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers dem (ab 01.01.2014 zuständigen) Bundesverwaltungsgericht weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar war, wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014 gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 eingestellt.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte - erst nach Einlangen des Ersuchens um "Wiederaufnahme des Verfahrens" und Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung ab 11.05.2016 - mittels verfahrensleitenden Beschlusses vom 17.05.2016 gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 fortgesetzt werden.
Im Lichte des langen Zeitraumes seit der - unter Zugrundelegung der Staatendokumentation zur Lage in Afghanistan vom Oktober 2011 vorgenommenen - Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesasylamt und der dadurch entstandenen Ermittlungslücken trat eine erhebliche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts zutage.
Diese erst im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Ermittlungslücken sind der Verwaltungsbehörde zwar nicht vorwerfbar, dies steht jedoch - wie im Folgenden (unter Punkt II.3.7.) noch dargelegt wird - einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht entgegen.
Zur Erreichung der Entscheidungsreife in dieser Rechtssache bedürfte es Ermittlungen zur derzeit aktuellen Lage und allfälligen Rückkehrsituation in Afghanistan sowie auch zur Entwicklung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
3.5.1. Zum Antrag auf internationalen Schutz
Für die Beurteilung der Asylrelevanz ist die Lage zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ausschlaggebend (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 3 AsylG 2005 [Stand: 01.01.2015], Z 19).
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (s. dazu etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine bereits erlittene Verfolgung keine Voraussetzung für die Asylgewährung. Maßgeblich ist vielmehr die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Sinne einer Prognoseentscheidung (vgl. dazu etwa VfSlg 19.086/2010; VfGH 26.09.2012, U 741/12).
Im Zusammenhang mit dem vom Asylwerber erstatteten individuellen Fluchtvorbringen ist es Aufgabe der Staatendokumentation, den realen Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat bereitzustellen, anhand dessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch zu messen ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 mwH).
Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung ist daher maßgeblich, ob der Beschwerdeführer in Hinblick auf die derzeitige Situation eine Verfolgung im Herkunftsstaat zu erwarten hat.
Sollte sich der Beschwerdeführer - wie in seinem Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens erwähnt - tatsächlich in Großbritannien aufgehalten und dort allenfalls auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wäre zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens des Weiteren zu ermitteln, ob er in Großbritannien dasselbe Fluchtvorbringen, nämlich eine drohende Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die Taliban, geltend gemacht hat. Sofern der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, durch die Taliban verfolgt worden ist, wäre wohl zu erwarten, dass er in Großbritannien dieselben Fluchtgründe geltend gemacht hat wie in Österreich.
Die behaupteten Fluchtgründe und die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wären in diesem Lichte - vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan und der Aktualität einer allfälligen Verfolgungsgefahr - erneut zu erörtern und einer neuerlichen Beweiswürdigung und Beurteilung zu unterziehen.
3.5.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten
Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes enthält keine aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Provinz XXXX bzw. zur Situation in Kabul. Zwar finden sich im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen zu diesen Themenbereichen - diese sind jedoch, soweit sie maßgebliche Entscheidungsrelevanz haben, nicht aktuell und damit nicht geeignet, eine tragfähige Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes zu bilden.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. VfGH 11.03.2015, E 1542/2014 mwN).
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (VfGH 06.06.2013, U 241/2013; VfGH 07.06.2013, U 565/2012; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (VfGH 13.09.2013, U 1097/2012; VfGH 27.11.2013, U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (VfGH 07.06.2013, U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; EGMR 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; VfGH 13.03.2013, U 1416/12; VfGH 06.06.2013, U 241/2013; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012; VfGH 12.06.2013, U 2087/2012; VfGH 13.09.2013, U 370/2012, VfGH 11.12.2013, U 2643/2012).
Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige BFA demnach aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen zunächst die Frage der Rückkehrgefährdung zu klären haben, wobei in Anbetracht des langen Zeitraumes seit dem Verlassen des Herkunftsstaates auf die Aktualität der Rückkehrgefährdung ein besonderes Gewicht zu legen sein wird. In diesem Zusammenhang erscheint eine detaillierte neuerliche Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur sind aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen. Im Hinblick auf eine allfällig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative wird der Beschwerdeführer unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul, zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.
3.5. 3 Zur Beendigung des Aufenthalts
Die für Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides relevanten Umstände der Integration des Beschwerdeführers, der entstandenen Bindungen, aber auch entgegenstehender Gesichtspunkte sind nicht (aktuell und vollständig) ermittelt und müssen von der Behörde im Rahmen der mit den übrigen Spruchpunkten zu verbindenden Prüfung einer allfälligen Rückkehrentscheidung geprüft werden.
Eine Bewertung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers erfolgte in der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 25.01.2012. Das Privat- und Familienleben eines Menschen kann sich jedoch in einem Zeitraum von fast viereinhalb Jahren entscheidend ändern, weshalb eine neuerliche Beurteilung durch das BFA zum Zeitpunkt der Entscheidung geboten ist.
Ermittlungen des BFA zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sind zur Beurteilung der Zulässigkeit einer allfälligen Rückkehrentscheidung daher unabdingbar (vgl. etwa VfSlg. 18.501/2008).
3.6. Die Ermittlungslücken sind, wie zuvor ausgeführt, insgesamt dergestalt, dass die bisherigen Ermittlungen "nur ansatzweise" eine abschließende Entscheidung tragen könnten.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.
3.7. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Ermittlungslücken erst im Beschwerdeverfahren zutage getreten sind (vgl. dazu bereits den Beschluss des BVwG vom 18.06.2015, I402 1433982-1 mwH):
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unterscheidet sich von der vergleichbaren Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mehrfacher Hinsicht. Während es § 66 Abs. 2 AVG zur Voraussetzung der Kassation erklärt, dass der "der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, [dass] die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", stellt der Gesetzgeber in § 28 VwGVG - abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis - nur darauf ab, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Daraus folgt erstens, dass die Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht schon durch die Tatsache ausgeschlossen wird, dass die erforderlichen Ergänzungen auch außerhalb einer mündlichen Vernehmung oder Verhandlung erfolgen könnten. Zweitens beschränkt § 28 VwGVG die Kassation nicht auf Fälle der (ursprünglichen) Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Gesetzgeber verwendet in § 28 VwGVG die Formulierung der "unterlassenen notwendigen Ermittlungen". Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass es dem Gesetzgeber auf die Ursache der Unterlassung angekommen wäre. Sie bietet (im Unterschied zu § 66 Abs. 2 AVG) auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die unterlassene Ermittlung vom Verwaltungsgericht als ein der Verwaltungsbehörde vorwerfbarer "Mangel" eingestuft werden müsste, bevor mit Kassation vorgegangen werden kann. Daraus lässt sich schließen, dass die zur Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, anders als man dies im Regime des § 66 Abs. 2 AVG annehmen könnte, nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung des (insofern: "mangelhaften") Bescheides gegeben sein muss, sondern sich auch erst nachträglich, d.h. während des Beschwerdeverfahrens herausstellen kann. Nachträglich kann sich eine Ergänzungsbedürftigkeit entweder aufgrund eines neu hervorgekommenen Beweismittels für maßgebliche Beweisthemen oder aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage während des Beschwerdeverfahrens herausstellen (zur Vereinbarkeit einer Kassation mit Art. 130 Abs. 4 B-VG im Fall der Sach- und/oder Rechtsänderung während des Beschwerdeverfahrens, vgl. Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 85 [113]). Aus diesem Grund lässt sich (unter anderem) aus der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der ausgeführt wurde, dass die Kassation erfordert, dass dargelegt wird, dass "das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war" (zB VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743), für die Auslegung von § 28 VwGVG nichts ableiten.
An einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist das Verwaltungsgericht somit weder dadurch gehindert, dass die Ergänzung auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung stattfinden könnte, noch dadurch, dass die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zutage getreten ist.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt das zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, vor, es fehlt jedoch an einer Rechtsprechung zur Frage, ob im Lichte dieser Judikatur auch eine gravierende Ermittlungslücke, die - wie hier - erst durch nach Bescheiderlassung eingetretene Rechts- oder Sachverhaltsänderungen oder hervorgekommene Beweismittel hervorgekommen ist, zur Kassation nach dieser Bestimmung ermächtigt. Die diesbezüglich zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Judikatur ging in eine gegenteilige Richtung (VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743; VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118), wobei für die hier zu § 28 VwGVG vertretene Auslegung (s. dazu etwa den Beschluss BVwG 18.06.2015, I402 1433982-1 mwH) auch der Umstand ins Treffen geführt werden kann, dass der Wortlaut des § 66 Abs. 2 AVG darauf abstellt, dass der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt "mangelhaft" ist, während § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG - im Kontrast dazu - auf den vergleichsweise wertfreien Begriff des Unterlassens notwendiger Ermittlungen abstellt.
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