BVwG W235 2111099-1

W235 2111099-1Bundesverwaltungsgericht14.06.2016

Regest

Familienleben, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W235 2111099-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2111099.1.00

Spruch

W235 2111099-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. 13-279228310-150185232, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Zu den Vorverfahren:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 11.05.2004 seinen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2005, Zl. 04 10.256-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und in welchem festgestellt worden war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.09.2011, Zl. D3 261776-0/2008, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen." Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.09.2011 in Rechtskraft.

Während seines ersten Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dreimal strafrechtlich verurteilt:

  • Bezirksgericht XXXX vom XXXX, GZ. XXXX. rechtskräftig am XXXX wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 2,00;

  • Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen §§ 12, 127 StGB (Beteiligungstäterschaft an einem Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren und

  • Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen §§ 15, 146, 148 (1. Fall), 127, 130 (1. Fall) StGB (versuchter gewerbsmäßiger Betrug und gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt nachgesehen im Ausmaß von sechs Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren

Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX, ein bis zum XXXX befristetes Rückkehrverbot erlassen.

1.2. Am 24.09.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, AIS-Zl. 11 11.106, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

1.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.12.2011 aufgegriffen wurde, stellte er einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenso rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, AIS-Zl. 11 15.044, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2015 seinen (insgesamt betrachtet) nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Am Tag der Antragstellung wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich nach seiner Ausweisung aus Österreich bis Dezember 2013 in Grosny aufgehalten habe. Von Dezember 2013 bis Feber 2014 sei er in Österreich gewesen und habe in dieser Zeit seine nunmehrige Ehefrau geheiratet. Anfang März 2014 sei er wieder nach Russland gereist und sei im Feber 2015 schlepperunterstützt über Lettland, Polen und die Slowakei nach Österreich gebracht worden. Er sei nach Österreich zurückgekehrt, um mit seiner Frau und seinem Kind zusammenzuleben. Die alten Fluchtgründe gebe es nicht mehr. Bei einer Rückkehr nach Russland habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten. Er wolle nur mit seinem Kind und mit seiner Frau in Österreich leben.

2.3. Am 22.06.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Als er im Jahr 2004 erstmals nach Österreich gekommen sei, habe er von seinen Problemen berichtet. Dies wolle er widerrufen. Er habe danach in Russland gelebt und keine Probleme gehabt. Sein Vorbringen von der Erstbefragung am 18.02.2015 sei sein gesamtes Vorbringen. Der Beschwerdeführer werde vom russischen Staat nicht gesucht und habe auch keine Schwierigkeiten mit den russischen Behörden. Der Beschwerdeführer habe den nunmehrigen Antrag gestellt, weil er mit seiner Familie zusammenleben wolle. Er sei zuvor schon acht Jahre lang hier gewesen und fühle sich mit Österreich verbunden. Es gebe keine Bedrohung gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und er habe bei einer Rückkehr nichts zu befürchten.

Der Beschwerdeführer sei bereits im Dezember 2013 illegal in Österreich gewesen, da er hier ein Mädchen geheiratet habe. Er habe jedes Jahr in Russland drei Monate lang im Gebiet XXXX gearbeitet. Im März [2014] habe er seiner Frau gesagt, er wolle nach Russland fahren, um zu arbeiten und etwas Geld zu verdienen, damit er sich ein Visum für Österreich besorgen könne. Mit diesem Visum hätte er legal nach Österreich kommen wollen. Im Oktober 2014 habe er sich dann um ein Visum bemüht und habe mit einem Reisebüro einen Vertrag abgeschlossen, damit ihn das Reisebüro bei einer Botschaft vertrete und er so ein Schengen-Visum erhalten könne. Er habe die Dokumente eingereicht und einen Betrag von € 2.300,00 für das Visum bezahlt, das er jedoch nie erhalten habe. Im Feber [2015] habe man ihm gesagt, dass er kein Visum bekomme. Zwischenzeitig sei im November seine Tochter zur Welt gekommen. Er wisse nicht, aus welchen Gründen er kein Visum erhalten habe. Möglicherweise sei dies an seinen Gesetzesübertretungen gelegen. Er habe damals in Österreich einen Diebstahl begangen, weil er einfach "blöd" gewesen sei. Mehr könne er dazu nicht sagen.

Seine Ehegattin habe der Beschwerdeführer über ihre Familie kennen gelernt. Diese Familie habe er schon länger gekannt. Im Jahr 2013 hätten sie dann beschlossen zu heiraten. In Tschetschenien habe der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule besucht und danach zwei Jahre eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht. Im Jahr 2001 habe er ein Geologiestudium begonnen.

Er spreche ein bisschen Deutsch und lebe in Österreich von der Sozialhilfe. Abgesehen von seiner Frau und seiner Tochter habe er keine Verwandten hier. Seine Ehegattin habe als Familienangehörige ihrer Eltern Asyl bekommen. Sie sei im Alter von ca. acht Jahren nach Österreich gekommen. In seiner Freizeit besuche der Beschwerdeführer die Familie seiner Ehefrau und verbringe viel Zeit mit seiner Familie.

Nach seiner Ausweisung habe er Österreich im Mai 2012 freiwillig verlassen und sei nach Grosny gereist. Im Juli 2012 habe er in XXXX ca. drei Monate lang gearbeitet und sei danach wieder nach Grosny gefahren. Im Sommer 2013 habe er wieder in XXXX gearbeitet. Dann sei er im Dezember 2013 illegal nach Österreich gefahren und habe geheiratet. Im März 2014 sei er dann wieder weggefahren, um diese Saisonarbeit in XXXX zu machen und habe im Anschluss legal mit einem Visum wieder nach Österreich fahren wollen, was jedoch nicht funktioniert habe. Am XXXX sei seine Tochter geboren und im Feber 2015 sei der Beschwerdeführer erneut illegal nach Österreich gereist. Sein Vater sei im Jahr 2011 verstorben; die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden noch in Grosny leben.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Russischen Föderation wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

  • Konventionsreisepass seiner Ehegattin, Nr.XXXX, ausgestellt am XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX;

  • Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX durch die Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX in der Stadt Grosny;

  • Bestätigung der Föderationsbehörde für Fischerei vom XXXX;

  • Ehevertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, ausgestellt vom Islamischen Zentrum in Wien vom XXXX mit dem Hinweis auf den Vertragsabschluss am XXXX;

  • Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Standesamt der Stadt Grosny am XXXX samt deutscher Übersetzung;

  • Bescheinigung über das Fehlen einer staatlichen Registrierung der Eheschließung, ausgestellt vom Standesamt Grosny vom XXXX samt deutscher Übersetzung;

  • Bestätigung des Reisebüros XXXX, dass der Beschwerdeführer mit diesem einen Vertrag abgeschlossen hat, um vom Reisebüro bei einer Botschaft vertreten zu werden und dort ein Schengen-Visum zu erhalten samt Zahlungsbestätigung (vgl. hierzu die durch den Dolmetscher in der Einvernahme getätigte Übersetzung);

  • Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Standesamt Wien-XXXX am XXXX (ohne Angaben zum Kindesvater) sowie

  • Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Identität, Nationalität und Glaubenszugehörigkeit glaubhaft und belegt seien. Der Beschwerdeführer sei mehrfach in Österreich straffällig gewesen, sei seiner Ausreiseverpflichtung infolge der vorangegangenen Asylverfahren nicht fristgerecht nachgekommen und sei mehrfach illegal in Österreich aufhältig gewesen. Im Dezember 2013 habe er traditionell nach moslemischem Recht geheiratet. Seine Vaterschaft zu dem von ihm als seine Tochter bezeichneten Kind sei nicht erwiesen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland aus GFK-relevanten Gründen Verfolgung jeglicher Art drohe. Auch könne zur Situation im Fall der Rückkehr nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall Verfolgung drohen würde. Er habe im Rückkehrfall eine Einnahmequelle durch die Föderationsbehörde für Fischerei und im Heimatland würden seine Mutter und seine beiden Schwestern leben. Laut Ehevertrag habe der Beschwerdeführer seine Gattin am XXXX geheiratet. Seine Ehegattin habe Asyl durch Erstreckung von ihrer Mutter erhalten und habe selbst keine persönlichen Fluchtgründe gehabt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder sozial verankert noch arbeitstätig.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 14 bis 60 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Tschetschenien.

Beweiswürdigend verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers, auf die vorgelegten Dokumente sowie auf die vorangegangenen Verfahren bzw. den Akteninhalt. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatlandes habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und könnte im Rückkehrfall familiäre Unterstützung und eine Wohnmöglichkeit erhalten. Darüber hinaus hätte er eine Erwerbsmöglichkeit. Dies ergebe sich aus seinen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Betreffend die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltige soziale Verankerung in Österreich glaubhaft gemacht habe.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung oder sonstige Bedrohung im Heimatland ausgesagt habe, zumal er selbst angegeben habe, dass der Grund für die Antragstellung die traditionelle Eheschließung gewesen sei. Betreffend Spruchpunkt II. verwies das Bundesamt in rechtlicher Hinsicht ebenso auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Grund für die Antragstellung die traditionelle Eheschließung gewesen sei. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer mehrfach illegal in Österreich aufhältig gewesen sei und Asylanträge ungerechtfertigt lediglich zur Verlängerung seines Aufenthalts gestellt habe. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin sei von einem Familienleben auszugehen. Allerdings sei die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin der illegale Aufenthalt hätte bewusst sein müssen. Er habe in Österreich kein maßgebliches Privatleben aufgebaut und habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, die eine Integration in Österreich glaubhaft erscheinen ließen. Er habe Besitz und Familienangehörige im Heimatstaat und sei in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Sein verhältnismäßig langer durchgehender Aufenthalt in Österreich sei nicht etwaigen Verzögerungen der Behörden zurechenbar, sondern ausschließlich seinem vorsätzlichen Verhalten, da aufgrund seiner eigenen Aussagen hervorgekommen sei, dass seine bisherigen Asylanträge unbegründet gewesen seien. Die Einreise des Beschwerdeführers im Dezember 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen indiziere den Umstand, dass ihm die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei, wobei hinzukomme, dass er gerade in diesem Stadium Anknüpfungspunkte gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet habe, weshalb diese nicht schützenswert erscheinen würden. Auch der EGMR erachte Art. 8 EMRK durch die Ausweisung dann nicht als verletzt, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden hätte dürfen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen und sei die Trennung von Familienangehörigen in vergleichbaren Fällen auch vom EGMR als zumutbar erkannt worden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.07.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie falscher rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde vorgebracht, dass sowohl die Ehegattin als auch die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, Ermittlungen über die konkrete familiäre Situation des Beschwerdeführers zu erheben. Die vom Bundesamt vorgebrachten Argumente, welche dem Recht des Beschwerdeführers auf Führung seines Familienlebens in Österreich entgegenstünden, seien unhaltbar. Die Entscheidung über den ersten Asylantrag aus dem Jahr 2004 habe mehr als sieben Jahre gedauert und könne die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. In diesen sieben Jahren habe der Beschwerdeführer bereits Deutsch gelernt und sich in die österreichische Gesellschaft eingefügt. In diesem Zeitpunkt habe er auch die Familie seiner späteren Ehegattin kennen gelernt. Die Gründe des Beschwerdeführers für seinen ersten Asylantrag seien auch keineswegs gelogen gewesen; er habe nur mittlerweile keine Probleme mehr. Auch seien der Beschwerdeführer und seine Gattin mit ihrer Tochter jedes Wochenende bei den Schwiegereltern zu Gast und bestehe hier ein reger Austausch. Weiters sei der Beschwerdeführer gerade dabei, seine Vaterschaft zu seiner Tochter auch rechtlich anerkennen zu lassen. Gerade auch wegen der Familiengründung habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nach seiner Ausreise im März 2014 legalisieren wollen. Er habe keinen anderen Weg gesehen als in die Russische Föderation zu reisen, dort in XXXX genug Geld zu verdienen und ein Visum zu beantragen, damit er wieder legal nach Österreich einreisen könne, was er auch nachweislich getan habe. Trotz der zwischenzeitlichen Geburt seiner Tochter sei er in Russland geblieben, um die Erteilung des Visums abzuwarten, da es ihm so wichtig gewesen sei, legal nach Österreich zu reisen. Erst als er im Feber 2015 erfahren habe, dass ihm kein Visum erteilt werde, sei er gezwungen gewesen, erneut illegal nach Österreich einzureisen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2009/2010 würden eine geraume Zeit zurückliegen und der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er "blöd" gewesen sei. Damals habe er sich bereits fünf bzw. sechs Jahre in einem schwebenden Asylverfahren befunden und sei aufgrund der Ungewissheit frustriert gewesen. Der Beschwerdeführer führe nunmehr einen unbescholtenen Lebenswandel und lebe mit seiner Familie. Außerdem sei der Unrechtsgehalt der Taten gering gewesen und in zwei Fällen sei es bloß beim Versuch geblieben. Das dritte Mal sei der Beschwerdeführer nur beteiligt gewesen. Vollkommen unberücksichtigt habe die Behörde die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gelassen.

5. Mit Urkundenvorlage vom 27.10.2015 legte der Beschwerdeführer die neuerlich am XXXX vom Standesamt Wien-XXXX ausgestellte Geburtsurkunde seiner Tochter vor, in welcher er nunmehr als Vater eingetragen ist. Ferner wurde ein Bestätigungsschreiben seiner Ehegattin betreffend das aufrechte Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seiner Tochter vom 08.08.2015 vorgelegt.

6. Am 19.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation, einschließlich der Lage in Tschetschenien, zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt habe er die Wahrheit gesagt und er habe auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Seine Dokumente habe er bereits vorgelegt; diese würden sich beim Bundesamt befinden.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater einer Tochter. Seit seiner nunmehrigen Ankunft in Österreich im Feber 2015 lebe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Im Heimatland würden noch seine Mutter und zwei Schwestern leben. Der Beschwerdeführer gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei Moslem. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit bzw. wegen seiner religiösen Überzeugung habe er im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Beschwerdeführer an, dass er diesbezüglich keine Stellungnahme abgeben wolle.

Zu seinen Wohnorten und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und eine seiner Schwestern in Grosny leben würden und seine zweite Schwester in XXXX. Als er in Grosny gelebt habe, habe er bei seiner Mutter gewohnt. Sein Elternhaus sei ein Privathaus, welches sich in einem großen Hof befinde. Dort habe der Beschwerdeführer von seiner Geburt an bis zum Jahr 2004 gelebt. Dann sei er nach Österreich gekommen, wo er sich bis zum Jahr 2012 aufgehalten habe. Im Dezember 2013 sei er wieder nach Österreich eingereist und im März 2014 sei er nach Hause zurückgekehrt. Dann sei er im Feber 2015 erneut hierher gekommen. Seinen Familienangehörigen in Tschetschenien gehe es gut. Er habe zu ihnen telefonischen Kontakt.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich seit XXXX traditionell verheiratet sei und eine Tochter habe. Diese traditionelle Eheschließung sei am XXXX vom islamischen Zentrum Wien bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe seit 2004 acht Jahre lang in Österreich gelebt und so die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau kennen gelernt. Auch als er dann wieder in Tschetschenien gewesen sei, sei er mit dieser Familie über Skype und "odnoklasniki" [Anm.: das ist eine Art facebook] in Kontakt gestanden. Er habe die Eltern seiner nunmehrigen Ehegattin um Erlaubnis gefragt, mit dieser sprechen zu dürfen und da diese einverstanden gewesen seien, habe er auch mit ihrer Tochter Kontakt gehabt. Im Sommer 2013 habe er begonnen, mit seiner nunmehrigen Ehegattin zu reden und habe sich dazu entschlossen, sie zu heiraten. Es handle sich nicht um eine arrangierte Ehe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin hätten sich freiwillig für die Ehe entschieden. Seine Ehegattin und seine Tochter seien in Österreich asylberechtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Alter von ca. acht Jahren mit ihren Eltern nach Österreich gekommen und habe Asyl aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihren Eltern erhalten. Ihre Eltern hätten den positiven Bescheid bekommen, da der Bruder der Schwiegermutter des Beschwerdeführers von russischen Soldaten mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, habe das Zertifikat A2 erlangt und könne sich im Alltag gut sowohl schriftlich als auch mündlich in Deutsch verständigen. Derzeit habe er keine Beschäftigung, sondern lebe von der Sozialhilfe. Gelegentlich arbeite er als Verkäufer auf einem Flohmarkt. Sobald er eine Arbeitsbewilligung erhalte, werde der Beschwerdeführer problemlos Arbeit finden. Es sei ihm zugesichert worden, dass er dann für Gartenarbeiten beschäftigt würde. Er könnte auch als Verkäufer arbeiten und könnte sich auch vorstellen, ein kleines Geschäft zu eröffnen. In Russland habe er Automechaniker gelernt; wenn er diesen Beruf in Österreich ausüben wolle, müsste er noch eine Prüfung machen. Derzeit verbringe er den Großteil des Tages mit seiner Frau und seiner Tochter. Seine Ehegattin und er würden vieles gemeinsam machen. Er helfe auch seinen Schwiegereltern und besuche diese gemeinsam mit seiner Frau nahezu jedes Wochenende. Mit seiner Tochter beschäftige er sich viel; sie würden gemeinsam spielen und in den Park gehen. Darüber hinaus betreibe der Beschwerdeführer Sport. Er fahre Rad und turne in einem Fitnessparcours. Zu Hause spreche der Beschwerdeführer Deutsch mit seiner Frau. In Österreich habe der Beschwerdeführer auch viele Bekannte. Er sei zwar nicht legal nach Österreich eingereist, habe allerdings versucht, ein Visum zu bekommen. Das Reisebüro habe ihm zugesichert, dass er das Visum ca. zehn Tage nach Bezahlung bekomme, was jedoch nicht funktioniert habe. Daher habe der Beschwerdeführer auch die Geburt seiner Tochter versäumt. Nach ca. vier Monaten habe er sich erneut an das Reisebüro gewandt, wo man ihm gesagt habe, dass es nicht gelungen sei, ein Visum zu bekommen, da nicht alle Tschetschenen ein Solches erhalten würden. Daher sei er dann auch illegal nach Österreich eingereist. Es habe Strafverfahren in Österreich gegeben und es sei auch ein Rückkehrverbot gegen ihn erlassen worden. Auf Vorhalt des Strafregisterauszuges (SC) vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass er tatsächlich versucht habe, etwas zu stehlen. Er sei jung gewesen und habe dies aus Dummheit gemacht. Nach Vorhalt, dass diese Verurteilungen nunmehr getilgt seien und im aktuellen Strafregisterauszug keine Verurteilungen (mehr) aufscheinen würden, gab der Beschwerdeführer an, es sei für ihn beschämend, dass er solche Taten verübt habe. Während seines Aufenthalts zwischen 2004 und 2012 habe sich der Beschwerdeführer mehrfach an die Caritas gewandt, um sich in Österreich integrieren zu können. Er habe immer wieder versucht, Dokumente zu bekommen. Vorwiegend verbinde ihn seine Familie mit Österreich. Er habe auch ca. ein Drittel seines Lebens in Österreich verbracht. Ihm gefalle die Kultur und die Lebensweise hier. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zur österreichischen Gesellschaftsordnung stehe, da seine Frau sehr traditionell islamisch gekleidet sei, gab er an, dass jeder Mensch selbst entscheiden solle, wie er leben wolle. Es sei die Entscheidung seiner Frau gewesen, sich so zu kleiden. Auch seine Tochter solle selbst entscheiden, wie sie sich kleiden wolle, wenn sie größer sei. Jetzt sei seine Tochter zwei Jahre alt. Der Beschwerdeführer wolle, dass sie mit drei Jahren in den Kindergarten gehe.

Zu seinem Leben in der Russischen Föderation, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend gab er an, dass er sein im Jahr 2001 begonnenes Studium nicht abgeschlossen habe. Bei seiner Arbeit in XXXX habe es sich um eine saisonale Tätigkeit gehandelt, bei der es um den Schutz des Fischbestandes gegangen sei. In der Folge wiederholte er, dass der wahre Grund seiner Einreise nach Österreich die Zusammenführung mit seiner Familie sei. Er wolle mit seiner Frau und mit seinem Kind zusammen sein. Ihm drohe in der Russischen Föderation keine Gefahr. Er habe seiner Frau auch schon vorgeschlagen, in der Russischen Föderation zu leben, aber sie wolle nicht ohne ihre Eltern leben und spreche auch nur sehr schlecht Russisch. Der Beschwerdeführer bitte darum, nicht von seiner Familie getrennt zu werden.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

  • ÖSD (= Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) Zertifikat A2 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" vom XXXX (Beilage ./1);

  • Geburtsurkunde seiner Tochter, ausgestellt vom Standesamt Wien-XXXX, in welcher der Beschwerdeführer als Vater eingetragen ist (Beilage ./2);

  • Abstammungsgutachten vom XXXX, demgemäß die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tochter praktisch erwiesen ist (Beilage ./3) und

  • Empfehlungsschreiben eines Bekannten vom 18.05.2016 (Beilage ./4)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischem Glauben. Er hat das Gebiet der Russischen Föderation letztmalig im Feber 2015 verlassen und ist schlepperunterstützt über Lettland, Polen und die Slowakei nach Österreich gereist, wo er nach illegaler Einreise am 18.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zuvor stellte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag in Österreich, der in allen drei Spruchpunkten negativ beschieden worden war. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung war vom Asylgerichtshof am 09.09.2011 rechtskräftig abgewiesen worden. Im Laufe dieses Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dreimal - am XXXX wegen versuchtem Diebstahl, am XXXX wegen Beteiligung an einem Diebstahl und am XXXX wegen versuchtem gewerbsmäßigem Betrug sowie gewerbsmäßigem Diebstahl - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und gegen ihn wurde ein bis zum XXXX befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 27.10.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso wurde sein dritter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache am 09.01.2012 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen.

Nach seiner Ausweisung aus Österreich hielt sich der Beschwerdeführer bis Dezember 2013 in Grosny (Tschetschenien) auf und kehrte in der Folge illegal nach Österreich zurück, wo er bis Feber 2014 blieb. Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer traditionell nach islamischem Ritus Frau XXXX, geboren am XXXX in Grosny, bei der es sich um einen anerkannten Konventionsflüchtling handelt. Im März 2014 reiste der Beschwerdeführer erneut in das Gebiet der Russischen Föderation um zu arbeiten und sich mit dem verdienten Geld ein Visum für die legale Einreise nach Österreich zu besorgen. Am XXXX wurde in Österreich die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. Als der Beschwerdeführer im Feber 2015 erfuhr, dass er kein Visum für die Einreise nach Österreich erhalten wird, entschloss er sich erneut zur schlepperunterstützten, illegalen Einreise.

1.2. Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation verlassen, um mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zusammenleben zu können.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und/oder aus Gründen seines moslemischem Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in der Russischen Föderation. Seine Mutter und seine beiden Schwestern leben in Tschetschenien. Zu diesen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt und könnte im Fall der Rückkehr in seinem Elternhaus in Grosny bei seiner Mutter leben. In Tschetschenien besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und absolvierte danach zwei Jahre lang eine Ausbildung zum Automechaniker. Im Jahr 2001 begann er ein Studium, welches er jedoch nicht abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat in Russland regelmäßig ca. drei Monate im Jahr im Gebiet von XXXX gearbeitet. Dabei hat es sich um eine saisonale Arbeit zum Schutz des Fischbestandes gehandelt.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einem anerkannten Konventionsflüchtling verheiratet und hat eine in Österreich am XXXX geborene Tochter, der ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war. Er führt mit seiner Frau und mit seiner Tochter ein aufrechtes Familienleben, lebt mit den genannten Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt, hat einen sehr guten Kontakt zu seinen Schwiegereltern und ist jedenfalls als engagierter Vater zu bezeichnen. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch, kann sich im Alltag sowohl schriftlich als auch mündlich problemlos verständigen und hat das ÖSD Zertifikat A2 erlangt. Derzeit ist der Beschwerdeführer zwar nicht selbsterhaltungsfähig, hilft jedoch immer wieder als Verkäufer auf einem Flohmarkt aus und hat die mündliche Zusage, dass er für Gartenarbeiten beschäftigt wird, sobald er eine Arbeitsbewilligung erhält. Festgestellt wird, dass im Strafregister der Republik Österreich bezogen auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung aufscheint. Seine vormaligen drei rechtskräftigen Verurteilungen wurden per 15.12.2015 getilgt.

Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines bestehenden, aufrechten Familienlebens zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau und der gemeinsamen, ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter sowie aufgrund der von ihm gesetzten Integrationsbemühungen einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familien- und Privatleben darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionszugehörigkeit), zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinen bisherigen drei Asylverfahren und zu seinen während dieser Zeit erfolgten dreimaligen strafrechtlichen Verurteilungen samt Erlassung eines Rückkehrverbots, zu seinen Aufenthalten in der Russischen Föderation und in Österreich seit Dezember 2013, zu seiner Eheschließung sowie zur Geburt seiner Tochter, zu seinen Familienangehörigen in Österreich und in der Russischen Föderation, zu seinem Leben in der Russischen Föderation, zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner vorhandenen Existenzgrundlage in der Russischen Föderation, zu seinem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates samt seinen Bemühungen auf legalem Weg nach Österreich zu gelangen sowie insbesondere zu seinem bestehenden, aufrechten Familienleben in Österreich und zu den von ihm gesetzten Integrationsbemühungen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2016.

Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und durch die Art und Weise seiner Erzählungen den glaubhaften Eindruck, dass er in Österreich ein tatsächlich bestehendes, aufrechtes Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter führt. Den Schilderungen des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass er eine tiefe emotionale Bindung sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seiner ca. eineinhalbjährigen Tochter aufgebaut hat. Dieser Eindruck wurde durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung von seiner Ehegattin begleitet wurde, noch verstärkt. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend seinen Fluchtgrund - er wolle mit Frau und Kind zusammenleben - bei seinen bisherigen Angaben geblieben ist und nicht versucht hat, einen asylrelevanten Aspekt zu konstruieren. Betreffend seine Integrationsbemühungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die zuständige Einzelrichterin davon zu überzeugen, dass er bereits Versuche unternommen hat, Arbeit zu finden bzw. dass er bestrebt ist, so schnell wie möglich selbsterhaltungsfähig zu werden. Ebenso konnte sich die zuständige Einzelrichterin von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen. Es war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung über weite Strecken hinweg folgen konnte, ohne die Übersetzung der Dolmetscherin abzuwarten.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Antragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den drei vorangegangenen Asylverfahren samt Erlassung eines Rückkehrverbotes aus den diesbezüglichen Akteninhalten; die Feststellung zu den drei (bereits getilgten) strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom XXXX, dem auch das Tilgungsdatum XXXX zu entnehmen ist. Dass im nunmehr aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine strafrechtlichen Verurteilungen aufscheinen, ergibt sich ferner aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2016 eingeholten Strafregisterauszügen SC und SA.

Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur traditionellen, nach islamischem Ritus erfolgten Eheschließung des Beschwerdeführers aus dem, bereits dem Bundesamt vorgelegten Ehevertrag vom XXXX, dem die am XXXX erfolgte islamische Eheschließung zu entnehmen ist. Die Feststellung betreffend die Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX (Beilage ./2) sowie aus dem Abstammungsgutachten vom XXXX (Beilage ./3), wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass die zuständige Einzelrichterin ohnehin keinen Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tochter gehabt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2.1.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen vorgebracht; auch von Amts wegen ist eine Solche nicht hervorgekommen. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen, da er in Österreich mit seiner Ehegattin und mit seiner ca. eineinhalbjährigen Tochter zusammenleben will, woraus sich jedoch kein Status eines Asylberechtigten ableiten lässt. In keine Phase des Verfahrens hat der Beschwerdeführer ein darüber hinausgehendes Vorbringen, dem Asylrelevanz zukommen könnte, erstattet.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und Zugehöriger der moslemischen Religionsgemeinschaft aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal ein derartiges Vorbringen nicht erstattet worden war und der Beschwerdeführer die diesbezügliche Frage in der mündlichen Verhandlung eindeutig verneint hat (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift).

Auch aus der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081), wobei in Bezug auf die Verhältnisse in der Russischen Föderation ohnehin nicht vom Vorliegen einer "allgemeinen desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation" ausgegangen werden kann.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.1.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).

Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

3.2.1.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Der Beschwerdeführer selbst hat während des gesamten Verfahrens keine Gründe vorgebracht, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Gemäß seinen eigenen Angaben verfügt er über eine Existenzgrundlage, eine Unterkunftsmöglichkeit und die Unterstützung von im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen. Darüber hinaus benötigt der Beschwerdeführer keine medizinische und/oder therapeutische Behandlungen und wäre jederzeit in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm auf dem Gebiet der Russischen Föderation keine Gefahr droht (vgl. Seite 17 der Verhandlungsschrift) und, dass er grundsätzlich mit Frau und Tochter auch in der Russischen Föderation leben könnte, was jedoch seine Ehegattin, der - ebenso wie seiner Tochter - in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, ablehnt (vgl. Seiten 17 und 18 der Verhandlungsschrift).

Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.

3.2.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.2.3. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.2.2.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer mit einer Frau verheiratet, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Aus dieser Ehe entstammt eine ca. eineinhalbjährige Tochter, die ebenfalls als Asylberechtigte in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und ihre gemeinsame Tochter leben im gleichen Haushalt. Darüber, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und ihrer Tochter ein aufrechtes Familienleben besteht, welches durch eine intensive emotionale Bindung gekennzeichnet ist, besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Zweifel, wie auch den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen, da der Beschwerdeführer zwar zu diesem Zeitpunkt (XXXX) illegal in Österreich aufhältig war (was er natürlich auch wusste), jedoch freiwillig (ohne von den österreichischen Behörden hierzu gezwungen worden zu sein, denen sein illegaler Aufenthalt nämlich gar nicht bekannt war) in die Russische Föderation zurückkehrte, um zu arbeiten und sich mit dem verdienten Geld um eine legale Einreise nach Österreich zu bemühen, sodass man davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer angenommen hat, ein Visum zu bekommen und legal nach Österreich gelangen zu können.

Bezogen auf den nunmehr gestellten Antrag auf internationalen Schutz befindet sich der Beschwerdeführer zwar erst seit Feber 2015 im österreichischen Bundesgebiet, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zuvor zwischen 2004 und 2013 bereits ca. neun Jahre lang in Österreich aufhältig war. Richtig ist zwar, dass dieser legale Aufenthalt lediglich auf die Stellung von letztlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz zurückzuführen ist, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Dauer des ersten Asylverfahrens (Antragstellung am 11.05.2004, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011) nicht hauptsächlich vom Beschwerdeführer zu vertreten ist.

Ferner verfügt der Beschwerdeführer sowohl in sprachlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und war in der Lage, der mündlichen Verhandlung über weite Strecken hinweg zu folgen, ohne die Übersetzung der Fragen der erkennenden Einzelrichterin durch die anwesende Dolmetscherin abzuwarten. Abgesehen von der engen emotionalen Bindung zu seiner Ehefrau und zu seiner Tochter hat der Beschwerdeführer in gesellschaftlicher Hinsicht einen sehr guten Kontakt zu seinen Schwiegereltern und verfügt im Bundesgebiet über Freunde und Bekannte. Betreffend seine berufliche Integration ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist, allerdings über eine mündliche Zusage verfügt, dass er bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung für Gartenarbeiten beschäftigt werden wird. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitswillig ist, zeigt sich auch durch seine Tätigkeit als Verkäufer auf einem Flohmarkt. Daher und aufgrund der mündlichen Einstellungszusage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt künftig von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig bestreiten können wird.

Zu den drei strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2007, 2009 und 2010 ist auszuführen, dass diese per XXXX getilgt wurden und im Strafregister der Republik Österreich bezogen auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung aufscheint. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich für die Verurteilungen schäme und diese Straftaten aus Dummheit begangen habe (vgl. Seiten 14 und 15 der Verhandlungsschrift). Aufgrund der bereits erfolgten Tilgung sind diese drei rechtskräftigen Verurteilungen nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin bei der gegenständlichen Interessensabwägung nicht mehr zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt hat, die Begehung dieser Straftaten ehrlich zu bereuen.

Betreffend die nunmehrige illegale Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Eheschlie- ßung freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, weil er von dort aus legal mit-tels Visum nach Österreich einreisen wollte. Dass ihm kein Visum erteilt worden war, ist vermutlich auf die drei strafrechtlichen Verurteilungen (die jedoch per XXXX getilgt waren) und das aus diesem Grund erlassene Rückkehrverbot (welches allerdings nur bis zum XXXX befristet war) zurückzuführen, sodass davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer voraussichtlich spätestens nach erfolgter Tilgung im Strafregister das entsprechende Visum erteilt worden wäre. Insbesondere im Hinblick auf die Geburt seiner Tochter am XXXX ist es jedenfalls menschlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine für ihn nicht absehbare weitere Dauer von mehreren Monaten zur Ausstellung des Visums nicht abgewartet hat, sondern ohne Visum nach Österreich zu seiner Familie gereist ist.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten - im vorliegenden Fall insbesondere die familiären - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VfSlg. 17.457/2005 sowie VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2006/01/0595 und vom 22.02.2005, Zl. 2003/21/0096). Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheid stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.2.2.5. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

In Ermangelung der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG ist im konkreten Fall nach § 55 Abs. 2 AsylG vorzugehen und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, diesen Ausspruch in Neuverfahren zu tätigen, ergibt sich schon daraus, dass § 55 AsylG im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbar erscheinen (vgl. hierzu BVwG vom 16.12.2014, Zl. W125 2014597-1 sowie "Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht", Stand: 15.01.2016, K5 zu § 55 AsylG, Seite 971, wo ausgeführt wird, dass durch das FRÄG 2015 gemäß § 58 Abs. 2 klargestellt worden sei, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen dürfe.)

Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen, insbesondere in Bezug auf die Interessensabwägung betreffend Familien- und Privatleben, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.