BVwG W211 2016505-1

W211 2016505-1Bundesverwaltungsgericht14.06.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, politischer<br/>Charakter, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2016505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2016505.1.00

Spruch

W211 2016505-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein minderjähriger männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, aus Baladweyne zu stammen und in Somalia noch über eine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern zu verfügen. Sie habe von 2004 bis 2013 in Baladweyne eine Schule besucht. Anschließend korrigierte sie ihre Angaben zu ihrem Schulbesuch und führte aus, sie habe in Somalia nie eine Schule besucht; lesen und schreiben habe sie zu Hause gelernt. Zuletzt sei sie in Somalia als Hirte tätig gewesen. Sie gehöre zur Volksgruppe der Hawiye. Sie habe ihre Heimat im Jänner 2013 verlassen, nachdem ihr Vater umgebracht worden sei. Sie stamme aus einer armen Familie. Bis zu seinem Tod habe der Vater die Familie versorgt. Danach sei es ihnen schlecht gegangen. Die Lage in Somalia sei sehr unsicher, weshalb sie ihre Heimat verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst verhungern zu müssen.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.08.2014 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, dass sie zuletzt in Baladweyne, im Dorf XXXX , gelebt habe, wo sie auch geboren worden sei. Sie habe weder einen Beruf erlernt noch ausgeübt. Ihr Vater sei im 2. Monat im Jahr 2013 getötet worden. Nach dem Tod des Vaters habe die Familie von ihrer Landwirtschaft gelebt. Seit einem Monat habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen in Somalia. Sie habe Baladweyne im September 2012 verlassen und danach 9 Monate lang in Äthiopien gelebt. Österreich sei nicht ihr Zielland gewesen, sie habe nach Schweden oder Dänemark reisen wollen. Sie habe in Somalia einer Band angehört. Mitglieder dieser Band seien von der Al Shabaab rekrutiert worden. Die belangte Behörde machte die beschwerdeführende Partei auf die Widersprüche zur Erstbefragung aufmerksam. Die beschwerdeführende Partei entgegnete daraufhin, dass das nicht richtig sei, sie habe sich bei der Erstbefragung nicht konzentrieren können. Sie habe XXXX im 9. Monat 2012 verlassen. In Somalia sei sie von Al Shabaab bedroht worden. Als Mitglied einer Band habe sie Musik gemacht und gerappt. Mitglieder der Al Shabaab hätten ihnen gesagt, sie würden durch ihre Musik Schlechtes verbreiten. Einige aus der Band seien überredet worden und mit Al Shabaab mitgegangen. Daraufhin hätten sie der beschwerdeführenden Partei gedroht. Als die beschwerdeführende Partei im April 2011 in Baladweyne im Taxi ihres Vaters gesessen sei, hätten Mitglieder der Al Shabaab sie und ihren Vater geschlagen. Daraufhin habe ihr Vater ihr dazu geraten das Land zu verlassen. Ihr Vater habe der Al Shabaab versprochen, dass er die beschwerdeführende Partei wegschicken würde. Eines Tages hätten sie ihren Freund getötet. Als sie die beschwerdeführende Partei erneut mit ihrem Vater angetroffen hätten, hätten sie ihr und ihren Vater gedroht und gesagt, wenn sie nicht aufhöre, würden sie sie verbrennen. Die beschwerdeführende Partein sei in weiterer Folge mit Mitgliedern der Gruppe nach Bosasso gegangen, da sie auf einer Hochzeit eingeladen gewesen seien. Ihr Vater habe ihr dazu geraten wegzugehen, daher sei sie dann nach Hargeysa gegangen und später nach Äthiopien. Als sie erneut nach Somalia zurückgekehrt sei und wieder angefangen habe Musik zu machen, sei ihr Vater von Mitgliedern der Al Shabaab getötet worden. Dieser Vorfall habe sich im Februar 2013 zugetragen. Sie habe von ihrer Mutter davon erfahren. Die belangte Behörde befragte die beschwerdeführende Partei dazu, weshalb einige Mitglieder ihrer Band, jedoch nicht sie selbst, von der Al Shabaab mitgenommen worden sei. Dazu führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie ebenfalls bei dem besagten Vorfall im Jänner 2012 mitgenommen worden und wieder entkommen sei. Sie sei in ein Quartier außerhalb der Stadt gebracht und dort 15 Tage lang festgehalten worden. In dieser Zeit sei sie geschlagen worden. Die anderen seien aus dem Quartier hinausgegangen und hätten Frauen vergewaltigt. Die beschwerdeführende Partei und andere Gleichaltrige seien dort trainiert worden. Es sei ihnen gesagt worden, sie müssten an Kampfhandlungen teilnehmen. Sie kämen in den Himmel, wenn sie im Krieg sterben würden. Sie habe nicht auf alles gehört, was ihr gesagt worden sei. Als sie einmal von den Al Shabaab Mitgliedern nach draußen mitgenommen worden sei, habe sie entkommen können. Konkret sei sie in ein Haus in der Nähe der Stadt Hiiran gebracht worden, wo sie über den Zaun springen und flüchten konnte. Zwischen dem Vorfall im April 2011 und dem Vorfall im Jänner 2012 habe es keine weiteren Vorfälle mit der Al Shabaab mehr gegeben. Erneut danach befragt, wann sie von der Al Shabaab in das Quartier entführt worden sei, gab sie an, das sei im Oktober 2012 gewesen, nachdem sie aus Äthiopien zurückgekommen sei.

4. In der mit Telefax vom 04.09.2014 eingelangten Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme vom 20.08.2014 ausgehändigten Länderinformationen zu Somalia und zum bisherigen Verfahren führte der gesetzliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Minderjährigkeit einer besonderen vulnerablen Gruppe angehöre. Ihr Vater sei getötet worden. Im Herkunftsland lebten ihre Mutter und fünf wesentlich jüngere Geschwister. Im Falle einer Rückkehr sei es ihr nicht möglich, auf ein ausreichendes soziales Netzwerk zurückzugreifen. In Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung sowie der Vorgangsweise der Al Shabaab gegen das Musikhören werde auf mehrere Berichte u.a. des UK Home Office, Country of Origin Report, sowie des Immigration and Refugee Board of Canada verwiesen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Hawiye angehöre. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die beschwerdeführende Partei jemals eine Schule besucht habe. Die Angaben zu ihrem Fluchtgrund seien nicht glaubwürdig. Die Fluchtgründe seien nicht plausibel und könnten als Sachverhalt nicht festgestellt werden. Sie werde in ihrer Heimat nicht aus Gründen ihrer Rasse, Religion, politischen Einstellung oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

6. In der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, kinderspezifische Länderfeststellungen zu treffen und auf kinderspezifische Verfolgungsgründe einzugehen. Die Behörde habe vielmehr nach allgemeinen, für Erwachsene geltenden Kriterien entschieden. Es sei daher im Sinne des § 18 AsylG bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund deren besonderer, altersbedingter Vulnerabilität und Abhängigkeit ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen. Die beschwerdeführende Partei habe ihre Fluchtgeschichte plausibel und detailliert vorgebracht. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Angaben der beschwerdeführenden Partei bei der Erstbefragung eine größere Glaubwürdigkeit zuzumessen sei, als dem späteren Vorbringen. Die minderjährige beschwerdeführende Partei habe ihre Erlebnisse lediglich vor dem Hintergrund ihres Entwicklungsstadiums, ihrer traumatischen Erfahrungen, ihres Bildungsgrades und ihrer Artikulationsfähigkeit wiedergegeben. Die belangte Behörde hätte sie im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht genauer befragen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, ihre Angaben seien zu wenig detailliert gewesen. Vermeintliche Widersprüche seien auf Missverständnisse zurückzuführen.

7. Mit Schreiben vom 28.12.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2016 geladen, die dann jedoch auf den 22.02.2016 verlegt werden musste.

8. In einer vorbereitenden Stellungnahme vom 11.02.2016 legte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei vier Youtube-links zu Videos vor, auf denen die beschwerdeführende Partei in Österreich und einmal in Äthiopien musizierend zu sehen sein soll. Weiter wurde angeführt, dass es in den früheren Einvernahmen zu Missverständnissen gekommen sei; so sei ihr Vater "nur" geschubst worden, nicht jedoch geschlagen, und dass sie nicht ins Quartier [der Al Shabaab] mitgenommen worden sei, als sie aus Äthiopien zurückgekehrt sei. Al Shabaab operiere immer noch im gesamten Gebiet. Außerdem gehöre die beschwerdeführende Partei schon alleine aufgrund ihrer Minderjährigkeit zu einer besonders vulnerablen sozialen Gruppe.

9. Am 22.02.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde erschien zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht. Die beschwerdeführende Partei gab in ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

" [...] R: Wo haben Sie in Somalia gelebt?

P: In einem kleinen Dorf namens XXXX .

R: Können Sie mir genauer sagen, wo das ist?

P: In der Nähe von Beledweyn in Hiiran.

R: Wie weit weg war Beledweyn von XXXX ?

P: Weiß ich nicht.

R: Waren Sie in Beledweyn?

P: Ein oder zwei Mal war ich mit meinem Vater unterwegs, das war damals, als Al Shabaab uns erwischt hat.

R: Können Sie sich nicht mehr erinnern, wie lange Sie von XXXX nach Beledweyn gefahren sind?

P: Ich weiß nicht, wir sind einige Zeit gefahren.

R: Ich habe ein XXXX gefunden, das ist an der Grenze zu Shabelle Dhexe, ganz woanders als Beledweyn.

P: Ich weiß nicht genau. Ich habe nur in diesem Dorf gelebt, ich weiß nicht, ob es in Shabelle Dhexe ist. Wenn ich öfters unterwegs gewesen wäre und öfters besucht hätte, dann hätte ich mich besser ausgekannt.

R: Was ist die nächste größere Stadt von XXXX ?

P (denkt lange nach): Ich weiß nicht, ich glaube Shabelle Hoose.

R: Shabelle Hoose ist nicht in der Nähe. Sie haben gesagt, Sie waren in Boosaaso auf einer Hochzeit?

P: Nein, ich war nicht auf einer Hochzeit.

R: Waren Sie in Boosaaso?

P: Ich bin nur an Boosaaso vorbeigefahren, ich war nicht dort.

R: Wie sind Sie von XXXX nach Boosaaso gereist?

P: Mit einem Bus bin ich gefahren. Nachdem der Bus einige Zeit gefahren ist, bin ich eingeschlafen.

R: Wo sind Sie in den Bus eingestiegen?

P: In Beledweyn.

R: Wie sind Sie von XXXX nach Beledweyn gekommen?

P: Mit dem Bus vom Vater.

R: Ich gehe davon aus, dass XXXX in der Nähe von Beledweyn und nicht in der Nähe von Shabelle Dhexe ist.

P: Ich weiß nicht, wie ich das früher gesagt habe, ich bin nicht viel unterwegs gewesen. Wenn ich öfter das Dorf verlassen hätte, hätte ich mich besser ausgekannt, wo Norden oder Süden ist. Man kann sich besser auskennen, wenn man "Freiheit" hat und sich frei bewegen kann.

R: Offensichtlich hat Ihr Vater ein Taxi oder einen Bus gehabt und ist viel herumgefahren.

P: Mein Vater hatte einen Minibus.

R: Es ist ungewöhnlich, dass Sie keine Ahnung haben, was im Umfeld Ihres Dorfes ist, wie die nächste Stadt heißt, was die nächste Bezirkshauptstadt ist.

P: Ich habe die Koranschule besucht. Sie wissen ja, wie die Nomaden sind. Manchmal war ich in der Koranschule oder zu Hause und manchmal mit meinen Freunden unterwegs. Wenn man öfter das Dorf verlässt und die nebenliegenden Städte besucht, kennt man sich besser aus, die waren unter der Kontrolle der Al Shabaab, die naheliegenden Städte.

R: Leben noch Familienangehörige in Somalia? Wenn ja, wer?

P: Meine Mutter ist im Moment in Äthiopien, sie hat einen Reiseantrag gestellt. Sie ist noch in Äthiopien. Der Onkel väterlicherseits und die anderen, einige sind in unserem Dorf und die anderen weiß ich nicht, wo.

R: Was haben Sie in Somalia gemacht, waren Sie in der Schule, haben Sie gearbeitet?

P: Ich habe nicht die Schule besucht, nur die Koranschule.

R: Wieso haben Sie damals in der Erstbefragung angegeben, dass Sie damals die Schule besucht haben?

P: Das erste Mal bei der Polizei?

R: Ja.

P: Nein, das stimmt nicht. Zuerst hat man mich gefragt, ob ich die Schule besucht habe, ich habe "ja" gesagt. Mir war es peinlich, vor den anderen zu sagen, dass ich nie in der Schule gewesen bin, aber später habe ich gesagt, dass ich nicht die Schule besucht habe.

R: Das ist auch so vermerkt. Haben Sie gearbeitet in Somalia noch?

P: Nein.

R: Sie waren auch nicht als Hirte tätig?

P: Ich war in dieser Gruppe (Band), sonst habe ich nichts gemacht.

R: Welchen Clan gehören Sie an?

P: Hawiye und Subclan XXXX .

R: Sagen Sie mir ein bisschen, wie groß ist XXXX gewesen, viele Familien haben dort gelebt?

P: Viele Bewohner, verschiedene sind es.

R: Gab es dort viele Hawiye oder gab es einen Clan, von dem es mehr gab?

P: Unsere Nachbarn waren Hawiye.

R: Gab es anderen Clans in XXXX ?

P: Ja, ich habe mit den Leuten nicht Kontakt gehabt, ich habe mich bei denen nicht eingemischt.

R: Sie wissen nicht, welche Clans dort waren?

P: Ich kenne meinen Stamm dort, ich kenne meine Freunde, wir haben nicht über die Stämme nachgefragt.

R: Welchem Clan haben Ihre Bandmitglieder angehört?

P: Sie waren Hawiye, es gaben verschiedene, sie waren gemischt.

R: Waren sie Hawiye oder verschiedene Hawiye?

P: Nein, sie waren gemischt Hawiye und andere.

R: Welchen Clans haben die anderen angehört?

P: Es waren Hawiye und Murusade.

R: Murusade sind auch Hawiye.

P: Ich kenne mich da nicht so aus.

R: Aus dem sehe ich, dass Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit in Somalia keine Probleme hatten.

P: Ja.

R: Stehen Sie regelmäßig in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia?

P: Ja, ich habe Kontakt mit meiner Mutter in Äthiopien.

R: Zu Familienmitgliedern in XXXX ?

P: Nein, ich habe keinen Kontakt zu ihnen, ich habe ihre Nummer nicht, ich frage meine Mutter über sie.

R: Was sagt Ihre Mutter, wie geht es ihnen?

P: Gut.

R: Bitte erzählen Sie mir so ausführlich wie möglich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie sich entschieden haben, Somalia zu verlassen:

P: Ich habe mit meinen Freunden Fußball gespielt, wir waren eine Gruppe. Es gab Streit zwischen den Freunden, wir haben uns entschieden, eine Band zu gründen. Wir haben diese Gruppe gegründet. Es ist einige Zeit vergangen. Wir haben trainiert. Eines Tages sind Al Shabaab Leute zu uns gekommen, während wir geprobt haben. Das erste Mal sind wir alle geflüchtet und beim Flüchten haben sie einige von uns gesehen, sie haben sich die Gesichter gemerkt. Alle 2 Tage haben wir uns getroffen. Wir haben uns als Band getroffen. Wir haben uns unterhalten und unsere Meinungen ausgetauscht. Am ersten Tag sind sie gekommen und wir sind geflüchtet. Nach einigen Tagen sind sie wiedergekommen, dieses Mal war ich aber nicht dabei, ich war mit meinem Vater unterwegs mit dem Bus in Richtung Beledweyn. Wir sind nach Beledweyn gekommen und dann wollten wir zurück. Dann hat uns ein Al Shabaab Kontrollposten erwischt. Sie haben uns aufgefordert, auszusteigen. Wir alle sind ausgestiegen. Einer von denen hat mich erkannt. Es war einer der Al Shabaab Männer, vor denen wir damals geflüchtet sind. Ich bin hinten gesessen, mein Vater war der Fahrer. Der Mann hat mich gesehen und gleich erkannt, er hat mich angesehen. Er sagte, dass ich und mein Vater auf der Seite stehenbleiben sollen. Er hat meinen Vater gefragt, ob ich sein

Sohn bin. Mein Vater hat das bejaht und gefragt: "Warum?". Es war verboten, eine Band zu gründen und sie meinten, dass ich etwas Verbotenes mache. Damals gab es keine Freiheit, man konnte seine Hobbies nicht ausüben. Sie wollen, dass die Leute sich verhalten, wie sie es dann für richtig halten.

R: Wie ging es dann weiter?

P: Mein Vater sagte, dass ich so etwas nicht mache. Mein Vater wusste nicht, was ich mache. Ich bin heimlich zur Band gegangen. Der Mann hat meinem Vater eine Ohrfeige gegeben und mit dem Gewehr geschlagen und hat mir auch eine Ohrfeige gegeben und hat mir gedroht, wenn ich nicht aufhöre mit meiner Tätigkeit, werden sie mich töten. Mein Vater hat den Mann gebeten, uns in Ruhe zu lassen und er sagte auch, dass ich damit aufhören werde. Dann haben sie uns freigelassen. Ich und mein Vater sind nach Hause gegangen. Mein Vater hat mit mir geschimpft, wieso ich so etwas mache. Mein Vater meinte, dass ich mit der Band aufhören soll, ich konnte nicht aufhören, ich bin immer gegangen, ich habe mich daran gewöhnt. Nach einigen Tagen bin ich zur Band gegangen. Neben unserem Bezirk gab es einen anderen Bezirk, dort gab es eine Hochzeit. Ich und meine Freunde von der Band sind zur Hochzeit gegangen, ca. um 18.00 Uhr, um Mitternacht wollten wir nach Hause gehen. Al Shabaab Leute sind zur Hochzeit gekommen, sie haben Kontrollen gemacht, sie waren unterwegs. Das Haus von der Hochzeit war ein einfaches, somalisches Haus und mit einem kleinen Zaun eingezäunt. Sie sind reingekommen. Ich und meine Freunde waren dort, ich und einige Freund von mir waren dort, wo die Musik gerade eingeschaltet wurde, die anderen sind drinnen gewesen. 2 Personen sind gleich zu uns gekommen und sie haben ihre Gewehre auf uns gerichtet. Einige Leute sind über diesen Zaun gesprungen, dabei waren auch einige meiner Freunde. Ich bin gestanden, wo die Musik gerade eingeschaltet wurde. Sie haben uns mitgenommen. Wir sind einige Zeit zu Fuß gegangen. Wir sind ihnen gefolgt, 2 Leute waren vorne und hinten einige. Ich und einige andere haben an das Flüchten gedacht. 2 Personen sind geflüchtet, sind gerannt. Man hat auf sie geschossen, einen hat die Kugel in den Kopf getroffen, er ist gleich am Boden gefallen und ist gleich gestorben, der andere wurde am Bein getroffen, er war verletzt. Sie haben den Verletzten mitgenommen. Nachdem wir einige Zeit gegangen sind, haben sie uns in einen eingezäunten Platz gebracht, dort waren wir 15 Tage. Dort haben sie uns, es waren vier Al Shabaab, angehalten, vor uns waren auch schon andere Leute dort. Einige sind manipuliert worden, sie haben ihre Meinung angenommen, ich und die anderen aber nicht. Dann haben sie uns zu einer Stelle in der Nähe von Beledweyn gebracht. Sie haben uns in ein großes Haus gebracht, ein Zimmer und da war die Toilette und es war auch, wo sie das Essen zubereitet haben.

R: Wie lange waren Sie in dem Haus?

P: 15 Tage im eingezäunten Platz.

R: Wie lange waren Sie dann im Haus?

P: Kurz. Nach einiger Zeit wurden einige rausgenommen, das sind diejenigen, die manipuliert wurden und die deren Meinung angenommen hat.

R: Erzählen Sie mir, wo hat die Band gespielt, wo hat die Band geprobt?

P: Das liegt im Bezirk, in der Nähe unseres zu Hause, wir haben ein Zimmer gemietet.

R: Wie haben Sie das Zimmer bezahlt?

P: Jeden Tag hat jeder 1.000 somalische Schilling mitgebracht.

R: Woher hatten Sie das Geld?

P: Die Familie hat jedem Schüler der Koranschule etwas Geld gegeben für die Jause.

R: Jetzt erzählen Sie noch einmal. Der erste "Besuch" von Al Shabaab. Al Shabaab kam und alle sind weggelaufen. Wie hat das genau stattgefunden? Waren Sie im Zimmer? Wie kam Al Shabaab daher? Erzählen Sie mir das genau.

P: Das Zimmer hatte auch eine Hintertür und Al Shabaab hat ihre Spione. Bevor wir diese Band gegründet haben, haben wir Fußball gespielt. Wir hatten ab und zu Streit und einige Mitspieler sind von Al Shabaab manipuliert worden.

R: Sie haben vorher gesagt, ein AS Mitglied hat Sie bei einer Straßensperre wiedererkannt. Ich muss verstehen können, wie das möglich war. Erzählen Sie mir genauer, wie dieser Vorfall war.

P: Wir waren in diesem Zimmer, die Band. Al Shabaab teilt sich in Gruppen. Einige Al Shabaab haben mich gesehen, als ich geflüchtet bin und die anderen.

R: Erzählen Sie mir, wie ist es von statten gegangen. Die Tür ging auf, wie viele Männer waren es? Wie viele Männer waren das, wie viele Al Shabaab kamen herein?

P: Wir waren in diesem Zimmer. Wir waren 16 Personen, ich und meine Freunde. Al Shabaab sind reingekommen. Sie waren mehrere Personen, genau habe ich mir das nicht gemerkt, sie waren viele, danach sind wir geflüchtet. So, wie mein Vater mir erzählt hat, wenn Al Shabaab zusammenkommen am Abend, erzählen sie, wie viele Personen sie erwischt haben und was passiert ist.

R: Sie haben erzählt, Sie wurden in ein Haus mitgenommen von Al Shabaab. Wie sind Sie von dort weggekommen?

P: Das Haus hatte eine Toilette drinnen. Diese 2 Zimmer, in einem Zimmer waren junge Frauen eingesperrt, in den anderen Männern. Vor uns waren dort ältere Männer.

R: Wie sind Sie vom Haus weggekommen, wie sind Sie von Al Shabaab weggelaufen?

P: Am Abend um 22 Uhr wechseln sich die Wächter der Al Shabaab Leute ab. Das WC war zerstört. Die Männer, die vor uns waren, haben das kaputt gemacht. Die Wache hat jedes Mal eine Person am Abend hinausgenommen und zur Toilette, die draußen war, gebracht. Als ich dort einige Tage verbracht habe, habe ich nicht daran gedacht, wie ich flüchten werde.

R: Erzählen Sie mir bitte, wie sind Sie von dort weggelaufen?

P: Die Wächter haben ihre Schicht gewechselt. Ich war dann an der Reihe. Wir waren im Zimmer eingesperrt, dazwischen liegt ein Zimmer, wo sie ihre Sachen haben und ihr Essen. Ich bin in die Toilette gekommen und einer hat die anderen bewacht. Ich bin dann über die Mauer gesprungen. Ich bin geflüchtet.

R: Was hat der Wärter gemacht, als Sie in der Zwischenzeit über die Mauer gesprungen sind?

P: Er hat mich verfolgt. Nach einiger Zeit ist er zurückgeblieben.

R: Was hat der Wärter gemacht, als Sie über die Mauer gesprungen sind, wo war der Wärter?

P: Er war, wo die anderen Mitgefangenen waren, ich war der jüngste Gefangene.

R: Ich habe das so verstanden, ein Wärter hat Sie zur Toilette gebracht und ein Wärter ist bei den Gefangenen geblieben?

P: Nein, es war nur einer. Wenn sie die Leute herausnehmen und zur Toilette zu bringen, schreien die anderen, den jeder sagt: "Ich möchte zur Toilette". Er hat mich zur Toilette gebracht und ich bin dann geflüchtet.

R: Wie sind Sie dann von dort nach XXXX ?

P: Als ich geflüchtet bin, nach einiger Zeit habe ich meinen Vater angerufen. Ich war ein bisschen außerhalb der Stadt.

R: Welcher Stadt?

P: Wir waren am Rand der Stadt eingesperrt. Ich bin in Richtung der Stadt gerannt.

R: Von wo aus haben Sie Ihren Vater angerufen?

P: Von einem Teleshop aus.

R: Ihr Vater hat Sie dann abgeholt? Wie viel später sind Sie dann ausgereist?

P: Nach einigen Tagen.

R: Wenn Sie jetzt in der Befragung vor dem BFA gesagt haben, dass Sie in Äthiopien waren und dann zurückgekommen sind und dann sich der Vorfall mit der Al Shabaab ereignet hat, ist es dann nicht richtig?

P: Nein. Dieser Vorfall mit der Al Shabaab war vorher. Ich bin nach Äthiopien und wollte ich zu meinem Vater zurück, Al Shabaab hat mich gesehen.

R: Wo hat Sie Al Shabaab, wann hat Sie Al Shabaab gesehen?

P: Sie haben mich in XXXX gesehen.

R: War das nachdem Sie 14 Tage bei XXXX eingesperrt waren? Da sind Sie aus Äthiopien zurückgekommen?

P: Nachdem ich geflüchtet bin, hat mich mein Vater nach Hause zurückgebracht und dann bin ich nach Äthiopien. Mein Vater hat mir Geld geschickt. In Äthiopien habe ich eine Band gesehen, ich bin dieser beigetreten.

R: Erinnern wir uns an die ursprüngliche Frage, warum haben Sie Somalia Richtung Europa verlassen?

P: Wegen der schlechten Sicherheitslage und weil ich selbst Probleme hatte. Man ist dort nicht frei, man kann nicht machen was man will, was man gerne machen will. Als wir dort waren, hat mein Vater mich versorgt und alles gegeben. Nachdem der Vater gestorben ist, was soll ich dort machen? Nachdem er getötet wurde, wäre ich sicher der Nächste, deshalb bin ich geflüchtet.

R: Wann wurde Ihr Vater getötet?

P: Im Jahr 2013.

R: Wissen Sie wie?

P: Als ich nach Somalia zurückgekehrt bin, wurde mein Vater getötet.

R: Wie?

P: Während ich weg war, hat meine Mutter erzählt, dass einige meiner Freunde erwischt worden sind. Al Shabaab hat erfahren, von meinen Freunden, dass ich das Land verlassen habe und mein Vater mich weggeschickt hat. Dann sind sie zu meinem Vater gekommen, sie sagten ihm, wenn ich zurückkehre und sie mich wieder sehen, dann werden sie ihn töten.

R: Waren Sie dabei?

P: Ich war in Äthiopien.

R: Bleiben Sie bei dem, was Sie sicher wissen.

P: Als ich zurückgekehrt bin nach Somalia, bin ich nach Hause zurückgekommen. Ein Freund von mir, mit dem ich eng befreundet war, wurde von Al Shabaab manipuliert. Als ich zurückgekommen bin, bin ich zu ihm gegangen. Wir haben uns unterhalten, ich wusste nicht, dass er manipuliert wurde. Dieser hatte Al Shabaab erzählt, dass ich zurückgekommen war. Eines Abends, als ich zu Hause war, sind sie gekommen. Ich und meine Mutter waren drinnen, mein Vater saß vorne im Hof. Al Shabaab Leute sind reingekommen, sie haben den Vater mit dem Gewehrkolben geschlagen. Sie haben ihn gefragt, warum ich zurückgekommen sei. Einer sagte: "Wir töten ihn jetzt", der andere sagte, "Wir sehen erst nach dem Sohn".

R: Sie sagen vor der Behörde, die Sie nach dem Tod Ihres Vaters gefragt hat: "Er wurde von Al Shabaab getötet, ich habe es von meiner Mutter erfahren."

P: Ich habe es nicht so gesagt.

R: Es wurde so protokolliert und es wurde Ihnen so rückübersetzt.

P: Damals hat man mir nicht gesagt, dass ich das so erzählen soll, wie das passiert ist.

R: Schon (AS 85).

P: So habe ich das nicht gesagt.

R: Können Sie mir erklären, warum Ihr heutiges Vorbringen sich doch bemerkenswert vom Vorbringen vor der Behörde unterscheidet (unterschiedliche Abfolgen, kein Bericht von der Flucht vor der Al Shabaab, etc.).

P: Man hat mich damals gefragt, welche Probleme hatte ich, warum ich geflüchtet bin. Ich habe es abgekürzt erzählt, ich habe es nicht detailliert erzählt, ich habe es kurz erzählt. Wenn ich es so wie heute detailliert erzählt hätte, dann wäre es das Gleiche.

R an RV: Haben Sie noch Fragen zum Fluchtgeschehen?

RV an P: Damals, als der erste Kontakt mit Al Shabaab war, beim Haus, kannst du nähere Details anführen, habt ihr dabei geprobt, welches Lied habt ihr geprobt, ist die Musik noch gelaufen, als du geflohen bist bei der Bandprobe?

P: Wir haben Training gemacht, wir haben somalische Tänze gemacht, einige haben Dhaanto getanzt.

RV: Das war der Vorfall mit der Vor- und Hintertür?

P: Ja. Die anderen haben gerappt. Wir waren 2 Gruppen, ich habe die traditionellen Tänze getanzt, ich habe der Gruppe das beigebracht. Die andere Gruppe hat gerappt. Ich war der Jüngste und ich war der Chef der 2 Gruppen. Ich weiß nicht, welche Songs gerade spielten. Es gab neuere Mitglieder und ich habe diesen neuen die Dhaanto beigebracht, das ist ein somalischer traditioneller Tanz.

RV an P: Was ist genau passiert, als das erste Al Shabaab Mitglied hineingekommen ist, die Tür war zu?

P: Es gibt eine Vordertür und eine Hintertür, mehrere Al Shabaab sind hineingekommen, die Tür war nicht zugesperrt, manche kommen später. Wir haben auf die anderen gewartet. Wir haben das mit Al Shabaab nicht erwartet. Als sie gleich reingekommen sind, ist jeder geflüchtet, alle sind auseinandergegangen. Eines Tages, als wir unterwegs waren, ich und ein Freund von mir, wir wollten zur Band, mein Freund wurde getötet.

RV an P: Habt Ihr mit Al Shabaab gesprochen oder hat Al Shabaab mit euch gesprochen in dem Zimmer?

P: Sie sagten: "Stopp, ihr sollt stehenbleiben.".

RV an P: Was ist dann weiter passiert, als ihr geflohen seid, aus der Hintertür.

P: Gleich als sie reingekommen sind, haben sie "stehenbleiben" gerufen. Einige sind gleich geflüchtet, die anderen gleich danach. Wenn sie uns töten wollten, hätten sie es machen können, das wollten sie nicht, sie wollten uns festnehmen.

R: Erzählen Sie mir, wie Sie geflüchtet sind, wie war das für Sie in dieser Situation?

P: Ich stand vorne in der Nähe von der Tür. Es war eine Reihe Mädchen und eine Reihe Jungs. Wenn man gleich reinkommt, dann sieht man gleich, wer da steht. Al Shabaab, wenn er reinkommt, sieht er gleich, wer vorne steht, und ich stand ganz vorne.

R: Was haben Sie dann getan?

P: Dann sagte ich "Laufen". Ich bin derjenige, der das gesagt hat. Die Buben und die Mädchen sind zueinander gekommen und sind auch gerannt. Sie wollen nicht, dass die Mädchen kein "Gebersaa" (phonetisch) (somalisches Kopftuch) tragen.

R: Was haben Sie gemacht, wie haben Sie das erlebt?

P: Ich bin gleich gerannt.

R: Wohin?

P: Durch die Hintertür bin ich gerannt.

R: Wohin?

P: Ich bin einige Zeit gerannt und dann bin ich nach Hause zurückgegangen.

RV an P: Seid ihr alle in einer Gruppe gerannt oder in unterschiedliche Richtung?

P: Getrennt, als Gruppe hätten sie uns sicher erwischt. [...]

10. Aktuelle Länderberichte wurden der Vertretung der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 28.04.2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeschickt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.05.2016 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei mit einer ACCORD Anfrage betreffend Vergewaltigungen durch Al Shabaab vom 10.11.2015 decken würde. Al Shabaab würde weltliche Musik und Tänze nicht dulden. Die beschwerdeführende Partei habe sich als Bandmitglied den moralischen Vorstellungen der Al Shabaab beharrlich widersetzt und dadurch ihre politische Einstellung zum Ausdruck gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 24.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus einem Dorf namens XXXX in der Umgebung von Beledweyne in Hiiran. Ihr Vater verstarb im Jahr 2013; ihre Mutter lebt mittlerweile in Äthiopien. Onkel väterlicherseits und einige andere Verwandte leben nach wie vor in XXXX .

Die beschwerdeführende Partei gehört einem Hawiye Subclan an und erlebte wegen ihrer Clanzugehörigkeit keine Probleme in Somalia.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Razzia durch Al Shabaab von einer Art Bandprobe durch Al Shabaab erkannt wurde. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Fahrt zurück von Beledweyne mit ihrem Vater bei einem Al Shabaab Kontrollposten von diesen als Bandmitglied erkannt und bedroht wurde. Es wird weiter nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei - gemeinsam mit anderen - ein paar Tage später von Al Shabaab vom Besuch eines Hochzeitsfest entführt und daraufhin 15 Tage an einem eingezäunten Platz und dann in einem Haus angehalten wurde, wovon sie geflohen sein soll. Ob die beschwerdeführende Partei nach einiger Zeit in Äthiopien im Jahr 2012/2013 noch einmal nach Somalia zurückgekehrt ist, kann nicht festgestellt werden. Ob Al Shabaab den Vater der beschwerdeführenden Partei tötete und ob die beschwerdeführende Partei damals in XXXX war oder nicht, kann nicht festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei Musik schätzt und in Äthiopien und in Wien an Musikprojekten und an Bands teilnimmt.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1. Sicherheitslage

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:

  • Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.

  • In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).

Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:

  • Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

  • Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Bild kann nicht dargestellt werden.

(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1.1. Hiiraan, Galgaduud, Mudug

In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).

Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).

Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1.2. Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

2. Militär, Rekrutierungen, Deserteure

In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).

Quellen:

2.1. (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

2.2. Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab

Hinsichtlich Deserteuren der al Shabaab gibt es nur wenige Informationen. Es gibt keine Aufzeichnungen über diese Personen, und auch nicht darüber, was später mit ihnen geschah. Ein bis zwei Drittel der Deserteure scheinen unmittelbar zu ihren Gemeinden zurückzukehren, ohne sich vorher der Armee oder AMISOM zu ergeben (LI 5.8.2015).

Eigentlich gilt gegenwärtig eine bereits 2014 ausgerufene Amnestie für al-Shabaab-Mitglieder, die sich ergeben; allerdings scheint es hier Ausnahmen zu geben. Jene Deserteure, die sich ergeben, werden vom Geheimdienst NISA einem Screening unterzogen. Dabei wird nach "high risk" und "low risk" kategorisiert. Erstere bleiben in Haft und warten auf ein Gerichtsverfahren; letztere werden rehabilitiert und/oder in die somalischen Sicherheitskräfte integriert. Sie stellen die Mehrheit (LI 5.8.2015).

In Belet Weyne bleiben low-risk-Deserteure beispielsweise nur kurze Zeit in Rehabilitationszentren, bevor sie nach Hause entlassen werden. Mindestens 1.200 Deserteure sind alleine durch ein Rehabilitationszentrum in Mogadischu gegangen. Die Gesamtzahl für Somalia ist unbekannt. Von diesen 1.200 sind rund 700 nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle) zurückgekehrt, weitere 200 wurden in die Sicherheitskräfte übernommen (LI 5.8.2015).

In Süd-/Zentralsomalia gibt es mehrere Rehabilitationszentren, z.B. das Serendi Centre in Mogadischu oder das Hiil Walaal Rehabilitation Centre in Belet Weyne (LI 5.8.2015) sowie ein Zentrum in Baidoa (UNSC 8.1.2016). Das Lager in Baidoa wird von IOM betrieben und von Deutschland finanziert. Ein weiteres Lager in Mogadischu wird von Großbritannien finanziert (ÖB 10.2015).

Die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards wird von UNSOM überwacht (UNSC 11.9.2015). Im Dezember 2015 befanden sich im Serendi Centre 225 Männer, im Hiil Walaal Centre 25, in Baidoa 95 (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat IOM mit der Unterstützung von UNSOM in Baidoa ein eigenes Frauenhaus für weibliche, ehemalige al-Shabaab-Mitglieder eingerichtet (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015).

In den Zentren werden Berufsausbildung, eine Ausbildung zur Konfliktlösung und eine Traumabehandlung angeboten (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015). Einzelpersonen werden nach Feststellung des exit board in die Gesellschaft reintegriert (UNSC 8.1.2016). Als Integrationsmaßnahme wird Entlassenen auch Geld zur Verfügung gestellt, um eventuell ein Unternehmen zu gründen (ÖB 10.2015).

Da es aufgrund der Militäroperationen im Jahr 2015 zu einem Anstieg der Zahl an al-Shabaab-Kämpfern gekommen ist, die sich ergeben haben oder die gefangen genommen worden sind, mussten diese teils in privaten Unterkünften und temporären Einrichtungen untergebracht werden (UNSC 11.9.2015).

Für ehemalige Kindersoldaten gibt es eigene Zentren, wie z.B. das Interim Care Centre in Mogadischu, das auch von UNICEF unterstützt wird (LI 5.8.2015). UNICEF Somalia betreibt zwei Zentren für minderjährige ehemalige al Shabaab-Kämpfer, in denen die Minderjährigen gemeinsam mit der lokalen Bevölkerung resozialisiert und unterrichtet werden (ÖB 10.2015). Alle Kinder, die sich früher im Serendi Centre befanden, wurden an UNICEF übergeben (UNHRC 28.10.2015). Außerdem bietet UNICEF ein Reintegrationsprogramm für Kinder an, die bei bewaffneten Gruppen - darunter al Shabaab - Dienst versahen. Davon profitieren 625 Kinder (UNSC 11.9.2015).

Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015).

Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015).

Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vgl. ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015).

Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015).

Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden - vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015).

Trotzdem befürchten z.B. Deserteure im Rehabilitationszentrum in Mogadischu die Rache der al Shabaab. Viele trauen sich nicht, das Lager zu verlassen. Andererseits sind z.B. 700 Deserteure aus dem Rehabilitationszentrum nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle), in Regionen unter der Kontrolle von AMISOM und Regierung zurückgekehrt. Keiner von ihnen wurde von al Shabaab getötet (LI 5.8.2015).

Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015).

Quellen:

3. Minderheiten und Clans

3.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

4. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellung zur Herkunft aus einem Dorf in Hiiran in der Nähe von Beledweyne basiert auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei, die zu ihrer Herkunft im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Detail befragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus einem Dorf XXXX in der Umgebung von Beledweyne aus, und nicht von einer Herkunft aus dem XXXX , das in Shabelle Dhexe liegt und tatsächlich eine hohe Al Shabaab Präsenz und Kontrolle zeigt. Zu einer Herkunft aus jenem XXXX gibt es aber keine Hinweise.

Die Feststellungen zur Familie der beschwerdeführenden Partei, zu deren Aufenthaltsorten, zum Clan und zum Fehlen von Problemen wegen der Clanzugehörigkeit fußen auf diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Dass die beschwerdeführende Partei gerne Musik macht und dabei aktiv an Bands in Äthiopien und in Österreich teilgenommen hat, geht abgesehen von ihren eigenen Angaben auch aus den zugeschickten Youtube-Videos hervor.

3.3. Das weitreichende Vorbringen betreffend Kontakte mit Al Shabaab aufgrund ihrer Mitgliedschaft und Aktivität in ihrer Band kann von der erkennenden Richterin nicht geglaubt werden. Die beschwerdeführende Partei bleibt dabei stark schematisch, es gelingt ihr nicht, einen nachvollziehbaren Ablauf der Ereignisse zu vermitteln und scheint sie in einer strukturierten Geschichte gefangen zu sein.

Indizien dafür sind, dass sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr schwer getan hat, auf konkrete Fragen außerhalb des von ihr vorgegebenen Ablaufs der Geschichte spontan und konkret zu antworten. Sie zog sich regelmäßig in Allgemeinplätze zurück bzw. tat sich schwer, ein Ereignis außerhalb des von ihr gedachten Ablaufs abzurufen und zu beschreiben (siehe dazu oben unter Punkt I. 9.).

Von der Richterin während der Verhandlung darauf angesprochen gab die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar an, dass sie nicht wisse, wie sie ihr Vorbringen glaubhaft(er) gestalten solle. Es sei der beschwerdeführenden Partei zugegeben, dass es oft schwierig für Asylwerber_innen und Beschwerdeführer_innen ist, Erlebtes so zu vermitteln, dass an der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens nicht gezweifelt wird. Dennoch erlaubt gerade die mündliche Verhandlung auch einer erkennenden Richterin und einem erkennenden Richter einen persönlichen Eindruck zu gewinnen, der in die Beurteilung, ob ein Vorbringen schlüssig und nachvollziehbar ist und ob etwas geschildert wird, das von persönlich Erlebtem geprägt scheint, eventuell emotional, eventuell detailliert, eventuell punktuell individuell als wichtiger, als herausragender erlebt, vielleicht auch manchmal subjektiv gefärbt oder dadurch gekennzeichnet, dass gesagt wird, man wisse etwas nicht, da sei man ja nicht dabei gewesen, ausschlaggebend bleibt. Dieser persönliche Eindruck darf auch in eine Beweiswürdigung miteinfließen, soferne er in Hinblick auf sonstige Wahrnehmungen und Indizien gehörig gewichtet wird.

Was nun zurückkehrend betreffend die beschwerdeführende Partei dazu kommt und den persönlichen Eindruck eines asylrelevant angelegten Konstrukts untermauert, sind doch auch die klaren Widersprüche im Vorbringen: ins Auge fällt dabei die unterschiedliche Darstellung, wie vom Tod des Vaters erfahren worden sei: in ihrer Einvernahme vom 20.08.2014 gab die beschwerdeführende Partei auf die Frage an, wie sie vom Tod ihres Vaters erfahren haben soll, der nach ihren Angaben im Februar 2013 verstorben sein soll, an, dass er von Al Shabaab getötet worden sei. Sie habe es von ihrer Mutter erfahren (siehe oben I.3.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung meinte sie nun:

"... Eines Abends, als ich zu Hause war, sind sie gekommen. Ich und meine Mutter waren drinnen, mein Vater saß vorne im Hof. Al Shabaab Leute sind reingekommen, sie haben den Vater mit dem Gewehrkolben geschlagen...". In der ersten Erzählung gab die beschwerdeführende Partei an, vom Tod ihres Vaters durch ihre Mutter gehört zu haben, was darauf hinweist, dass sie selbst nicht dabei gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung schilderte die beschwerdeführende Partei, sie sei damals aus Äthiopien zurückgekommen, sei zu Hause gewesen. Auf den Widerspruch angesprochen, meinte sie, dass sie ersteres nicht gesagt hätte. Dieser Widerspruch geht über ein erklärliches Missverständnis betreffend Daten hinaus und betrifft die Frage, wie nah die beschwerdeführende Partei den Tod ihres Vaters erlebt haben will. Der Eindruck eines klaren faktischen Widerspruchs und des Versuchs, Ausreisegründe zu verstärken, bleibt dabei leider bestehen.

Darüberhinaus fällt in Bezug auf die beschwerdeführende Partei auf, dass Teile ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gar nicht oder nur wesentlich oberflächlicher erwähnt wurden. Dass die beschwerdeführende Partei dort bedeutend weniger Zeit gehabt habe, kann so nicht nachvollzogen werden, geht doch aus der Niederschrift vom 20.08.2014 hervor, dass die Einvernahme zwei Stunden dauerte. Die Behörde fragte auch offensichtlich immer wieder nach und gab Gelegenheit, wesentlich erscheinende Informationen anzufügen. Trotzdem wurde damals zur Flucht aus der angeblichen Al Shabaab Anhaltung gesagt: Frage: "Wie sind Sie entkommen?", Antwort: "Sie brachten uns in ein Haus. Das Haus hatte einen Zaun und der Zaun hatte ein Tor. Also sprang ich über den Zaun aus diesem Haus.". In der mündlichen Verhandlung wurde rund um diese Flucht ein größeres Konstrukt kreiert, sodass auf die konkrete Frage, wie die beschwerdeführende Partei aus der Anhaltung fliehen konnte, zuerst keine entsprechend konkrete Antwort gegeben werden konnte.

Daher fällt bei einer ganzheitlichen Betrachtung aller Einvernahmeprotokolle und der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, dass das Vorbringen nicht konsistent, nachvollziehbar und teilweise tatsächlich widersprüchlich war und deshalb in dieser Form nicht geglaubt werden kann.

An dieser Stelle wird nicht vergessen, dass die beschwerdeführende Partei zur Zeit jener Geschehnisse noch sehr jung und bei der mündlichen Verhandlung immer noch minderjährig war. Dass daher vielleicht Ereignisse subjektiv anders gewichtet werden oder auch anders erinnerlich - zB was bedeutende Merkmale eines Geschehens angehen - sind, kann nachvollzogen werden. Die Jugend der beschwerdeführenden Partei erklärt aber die tatsächlichen Widersprüche - wie die Wahrnehmung des Todes des Vaters - nicht und kann daher den insgesamt unglaubwürdigen Eindruck nicht wettmachen.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei zu diesen Länderberichten vom 20.05.2016 bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.1. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wird das als asylrelevant angelegte Vorbringen betreffend mehrerer Kontakte mit Al Shabaab, eine Anhaltung durch Al Shabaab und eine Drohung durch Al Shabaab nicht geglaubt und daher auch keiner asylrechtlichen Beurteilung unterzogen. Eine potentielle Verfolgung durch Al Shabaab, weil eine gegensätzliche politische und religiöse Gesinnung der beschwerdeführenden Partei bei dieser bekannt und sie daher durch diese bedroht sei, kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erkannt werden.

4.2.2. Hinsichtlich einer weiteren Prüfung eventueller sonstiger Asylgründe ergeben sich keine Hinweise auf eine mögliche clanbezogene oder sonstige Verfolgungsgefahr.

Insoweit die Vertretung der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 11.02.2016 vorbringt, dass diese in die soziale Gruppe des "Kindes" bzw. in jene der "alleinstehenden Kinder" fallen würde, so wird dieses Vorbringen in weitere Folge nicht ausreichend substantiiert.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 15.03.2016 (Zl. 2015/19/0180) aus, dass im dortigen Beschwerdefall das Verwaltungsgericht die Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend beachtet habe und sich mit deren Vorbringen nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Neben ihrer Gefährdung aufgrund des Umstands, ein minderjähriger Waise ohne familiäre Anbindung zu sein, seien eine Reihe weiterer Faktoren vorgebracht worden, die ein Verfolgungsrisiko erhöhen würden, wie die Zugehörigkeit zu einer Minderheit, zur schiitischen Glaubensrichtung und ein langjähriger Auslandsaufenthalt, der eine Sprachbarriere mit sich gebracht habe. Die dortige beschwerdeführende Partei war im Jahr 2000 geboren.

Gegenständlich wird die beschwerdeführende Partei im Mai 2016 volljährig, gehört keiner Minderheit in ihrer Heimatregion an, sondern einem dort grundsätzlich dominanten Überclan und reiste in Herbst 2012 oder im Jahr 2013, also vor noch nicht vier Jahren, aus Somalia aus. Darüber hinaus verfügt sie in ihrer Heimatregion noch über Familienmitglieder, wie ihre Onkel väterlicherseits.

Während also das Bundesverwaltungsgericht das Argument der Vertretung betreffend ein mögliches Verfolgungsrisiko wegen Minderjährigkeit für jedenfalls bedenkenswert hält, liegen gegenständlich nicht genügend Hinweise darauf vor, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrem konkreten Clanhintergrund, ihrem Alter, ihrer in Somalia bereits gesammelten Lebenserfahrung und ihrer dort aufhältigen weiteren Familienmitglieder tatsächlich als Minderjähriger einem besonderen Verfolgungsrisiko im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegen würde.

4.2.3. Und wenn die beschwerdeführende Partei richtigerweise auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Somalia und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach dem Tod ihres Vaters wie auch auf ihre Jugend verweist, so wurde diesen Sorgen bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.

4.2.4. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

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