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W210 2115778-2•BVwG W210 2115778-2
W210 2115778-2Bundesverwaltungsgericht14.06.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W210 2115778-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 30.10.2014, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 15.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX, für die für das Antragsjahr 2013 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Am 24.09.2013 fand auf der Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2013 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
3. Mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei es unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.09.2013 zu einem Abzug wegen Flächensanktion von EUR XXXX kam, da Flächenabweichungen von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Referenzfläche gekürzt werde haben müssen. Es wurde keine Beschwerde erhoben.
4. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.04.2014, AZ XXXX, änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 aufgrund der Änderung von Zahlungsansprüchen unter Beibehaltung deren Wertes und deren Anzahl ab, wobei dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP von unverändert EUR XXXX gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese Beschwerde ist zur Zahl W210 2115778-1 ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom heutigen Tage eingestellt.
5. Mit Eingabe vom 18.06.2014 legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" zur Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX vor.
6. Am 26.08.2014 fand auf der Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX, erneut eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2013 veränderte Flächenabweichung festgestellt wurden.
7. Mit dem nun angefochtenen, spruchgegenständlichen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014, AZ XXXX, änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erneut ab, wobei dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP von nunmehr EUR XXXX zuerkannt wurde und sich eine weitere Zahlung von EUR XXXX ergab. Ein Abzug wegen Flächensanktion wurde nunmehr nicht vorgenommen. In der Begründung wird dazu erneut auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.09.2013 verwiesen, wonach auf der Alm mit der Alm-Betriebsnummer XXXX von Flächenabweichungen im Ausmaß von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20% (konkret: 4,83 ha) festgestellt worden seien und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Referenzfläche gekürzt werde haben müssen. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis, sodass gemäß Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 bei der Alm mit der Alm-Betriebsnummer XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen habe. Zugleich wurde begründend ausgeführt, dass zwar die in der Erklärung des Beschwerdeführers betreffend das Antragsjahr 2013 angegebene Alm/Weide mit der Alm-Betriebsnummer XXXX eine Flächenabweichung aufweise, das Flächenausmaß dieser Alm/Weide jedoch vom Beschwerdeführer als Obmann dieser Alm/Weide festgestellt worden sei, weshalb den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von den ermittelten Flächen dieser Alm/Weide treffe.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.11.2014, welcher in Kopie der spruchgegenständliche Bescheid und der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 26.8.2014 beigelegt wurden. Die Beschwerde enthält zum einen das Ersuchen um Richtigstellung, wonach der Beschwerdeführer laut Begründung des spruchgegenständlichen Bescheides auch Obmann der Alm "XXXX" mit der Alm-Betriebsnummer XXXX sei. Zum anderen richtet sich die Beschwerde dagegen, dass der aktuelle Prüfbericht (AZ XXXX vom 29.09.2014) nicht in den spruchgegenständlichen Bescheid eingearbeitet worden sei. Es wird beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden bzw. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdepunkte verhängt werden.
9. Mit Mitteilung vom 26.03.2015 berichtete die belangte Behörde dem erkennenden Gericht von einer Änderung der Flächendaten und ging nunmehr von einem - im Verglich zum spruchgegenständlichen Bescheid - veränderten Ausmaß der Flächenabweichung aus. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch Vorlage einer Erklärung gemäß § 8i MOG glaubhaft gemacht, dass für ihn keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der Betriebsnummer XXXX zweifeln hätten lassen können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.
10. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die gemeinschaftlich genutzte Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurden.
Am 24.09.2013 sowie am 26.08.2014 wurden auf der Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX Vor-Ort-Kontrollen durch Organe der belangten Behörde durchgeführt, im Zuge derer jeweils unterschiedliche Flächenabweichungen festgestellt wurden.
Mit Eingabe vom 18.06.2014 legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" zur Alm "XXXX", Alm-Betriebsnummer XXXX vor.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX für das Antragsjahr 2013 zuerkannt, wobei sich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX ergab. Ein Abzug wegen Flächensanktion wurde nicht vorgenommen. In der Begründung wird auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.09.2013 verwiesen, wonach Flächenabweichungen von 4,83 ha festgestellt wurden. Auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.08.2014 wurde im spruchgegenständlichen Bescheid nicht Bezug genommen.
Mit Mitteilung vom 26.03.2015 berichtete die belangte Behörde von einer Änderung der Flächendaten und ging nunmehr von einer Flächenabweichung im Ausmaß von 3,21 ha aus. Weiters wies die Behörde auf das Vorliegen einer Erklärung nach § 8i MOG hin.
Es konnte nicht festgestellt werden, welche Flächen zur Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 heranzuziehen sind.
Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus der Beschwerde ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer nur Auftreiber und nicht auch Obmann der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ist.
Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrektur sowie die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Die Negativfeststellung betreffend die der Prämienberechnung für das Antragsjahr 2013 tatsächlich zugrunde gelegte Fläche ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 26.03.2015, welche erst nach der bekämpften Entscheidung datiert und unter erstmaliger Bezugnahme auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 26.08.2014 von einer - im Vergleich zum spruchgegenständlichen Bescheid - veränderten Abweichung der ermittelten von der beantragten Fläche ausgeht.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 30.10.2014.
Die Beschwerde dagegen erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben.
[...]
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
[...]
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
[...]
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
[...]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014 lautet:
"Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Die Mitteilung der belangten Behörde vom 26.03.2015 lässt darauf schließen, dass eine abschließende Klärung der Flächengröße zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2014 nicht gegeben war und die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 durch die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht endgültig vorgenommen werden konnte. Wie sich aus der Mitteilung der belangten Behörde ergibt, würde diese ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.08.2014 sowie eine im Akt aufliegende Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG vom 18.06.2014 wurden - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde ergibt - in diesem nicht berücksichtigt. Diese sind aber für die abschließende Abklärung des Verschuldens des Beschwerdeführers und des tatsächlichen Ausmaßes der ermittelten Flächen vonnöten.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde.
Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3.3. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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